Die Fällung eines Versäumungsurteils ohne vorherige Erledigung des Erstreckungsantrages begründet dann, wenn die ordnungsgemäße Ladung der Partei ausgewiesen ist und demgemäß ein gesetzlicher Versäumnistatbestand vorliegt, keine Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO, sondern nur einen wesentlichen Vefahrensmangel nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO.Die Fällung eines Versäumungsurteils ohne vorherige Erledigung des Erstreckungsantrages begründet dann, wenn die ordnungsgemäße Ladung der Partei ausgewiesen ist und demgemäß ein gesetzlicher Versäumnistatbestand vorliegt, keine Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO, sondern nur einen wesentlichen Vefahrensmangel nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO.