Für die Beantwortung der Frage, ob das Gericht über die seinem Urteilsspruche im § 405 ZPO gezogenen Schranken hinausgegangen ist, ist nicht allein das Klagebegehren, sondern auch der übrige Inhalt der Klage maßgebend.
RG vom 07.05.1940, VIII 366/39 Veröff: DREvBl 1940/281