Wenn dem Besteller des Werkes die Erwirkung der erforderlichen Baubewilligung obliegt, bildet deren Nichterlangung einen auf Seite des Bestellers liegenden Umstand, die die Werksausführung verhindert (Übereinstimmung mit schweizerischer Lehre und Rechtsprechung zu Art 378 Schweizer ZGB).Wenn dem Besteller des Werkes die Erwirkung der erforderlichen Baubewilligung obliegt, bildet deren Nichterlangung einen auf Seite des Bestellers liegenden Umstand, die die Werksausführung verhindert (Übereinstimmung mit schweizerischer Lehre und Rechtsprechung zu Artikel 378, Schweizer ZGB).