Die allgemeinen Grundsätze betreffend den Wegfall der Geschäftsgrundlage sind auf den Werkvertrag nicht uneingeschränkt anzuwenden: Der Besteller kann sich gegenüber dem Entgeltanspruch des Unternehmers nicht auf das Nichtvorhandensein oder Wegfallen einer - wenngleich typischen - Vertragsvoraussetzung berufen, die sich auf Tatsachen der eigenen Sphäre bezieht (vgl Gschnitzer in Klang 2. Auflage IV 1. Halbband, 340).Die allgemeinen Grundsätze betreffend den Wegfall der Geschäftsgrundlage sind auf den Werkvertrag nicht uneingeschränkt anzuwenden: Der Besteller kann sich gegenüber dem Entgeltanspruch des Unternehmers nicht auf das Nichtvorhandensein oder Wegfallen einer - wenngleich typischen - Vertragsvoraussetzung berufen, die sich auf Tatsachen der eigenen Sphäre bezieht vergleiche Gschnitzer in Klang 2. Auflage römisch vier 1. Halbband, 340).