1.) Von der persönlichen Fähigkeit der Parteien abgesehen bestimmt sich mangels abweichender Vereinbarung die Wirksamkeit eines Schiedsvertrages nach dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch zu fällen ist.
2.) Kann es wegen einer dem Schiedsvertragsverhältnis innewohnenden internationalen Beziehung auch auf die Anerkennung und Vollstreckung des in Österreich ergehenden Schiedsspruches in einem anderen Vertragsstaat (Schweiz) ankommen, bestimmt sich das Formerfordernis der Schiedsvereinbarung ausschließlich nach dem UN - Übereinkommen BGBl 1961/200.