Schäden an einem Aufzug, die dadurch verursacht worden sind, daß ein Arbeiter, der in verschiedenen Stockwerken eines Gebäudes Arbeiten vorzunehmen hat, den Aufzug benutzt hat, um zusammen mit seinem Werkzeug (Leiter) von einem Stockwerk in ein anderes zu gelangen, fallen nicht unter die Ausschlußklauseln des § 4 I 6 b AHB. Veröff: VersR 1970,145Schäden an einem Aufzug, die dadurch verursacht worden sind, daß ein Arbeiter, der in verschiedenen Stockwerken eines Gebäudes Arbeiten vorzunehmen hat, den Aufzug benutzt hat, um zusammen mit seinem Werkzeug (Leiter) von einem Stockwerk in ein anderes zu gelangen, fallen nicht unter die Ausschlußklauseln des Paragraph 4, römisch eins 6 b AHB. Veröff: VersR 1970,145