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Rechtssatz für IVZR637/68

Gericht

AUSL BGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

RS0104035

Geschäftszahl

IVZR637/68

Entscheidungsdatum

27.11.1969

Norm

AVBV allg

Rechtssatz

Schäden an einem Aufzug, die dadurch verursacht worden sind, daß ein Arbeiter, der in verschiedenen Stockwerken eines Gebäudes Arbeiten vorzunehmen hat, den Aufzug benutzt hat, um zusammen mit seinem Werkzeug (Leiter) von einem Stockwerk in ein anderes zu gelangen, fallen nicht unter die Ausschlußklauseln des Paragraph 4, römisch eins 6 b AHB. Veröff: VersR 1970,145

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1969:RS0104035

Dokumentnummer

JJR_19691127_AUSL000_0040ZR00637_6800000_001

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