Gemäß dem § 166 Abs 2 ABGB trifft die Verpflichtung zur Leistung des Unterhaltes für uneheliche Kinder, soferne der Kindesvater hiezu nicht imstande oder unbekannt ist, die Kindesmutter und nach dieser die mütterlichen Großeltern.Gemäß dem Paragraph 166, Absatz 2, ABGB trifft die Verpflichtung zur Leistung des Unterhaltes für uneheliche Kinder, soferne der Kindesvater hiezu nicht imstande oder unbekannt ist, die Kindesmutter und nach dieser die mütterlichen Großeltern.