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Rechtssatz für 6Ob394/60 6Ob165/61

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0006847

Geschäftszahl

6Ob394/60; 6Ob165/61

Entscheidungsdatum

26.04.1961

Rechtssatz

Der Gatte des Wahlparens hatte zufolge der Bestimmung des Paragraph 180, ABGB in der Fassung der 1. TeilNov auch schon vor der Neuordnung des Adoptionsrechtes durch Bundesgesetzblatt Nr 58 aus 1960, Beteiligtenstellung; der Adoptionsbestätigungsbeschluß war daher auch ihm (ungeachtet des durch Paragraph 18, der 1. TeilNov überholten und nunmehr aufgehobenen Paragraph 262, AußStrG) zuzustellen. Da der Gatte des Wahlparens auch durch eine Zustimmungserklärung nicht Partner des Adoptionsvertrages wurde (SZ 11/269), der bezüglich eines angeblichen Willensmangels bei der Zustimmungserklärung auf die Anfechtung des Vertrages mittels einer gegen den Vertragspartner zu richtenden Klage verwiesen werden konnte (SZ 10/106), kann ihm nicht verwehrt werden, einen solchen angeblichen Willensmangel (hier: Zwang) mit Rekurs geltend zu machen, zumal kein Neuerungsverbot besteht (Paragraph 10, AußStrG).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 394/60
    Entscheidungstext OGH 16.11.1960 6 Ob 394/60
  • 6 Ob 165/61
    Entscheidungstext OGH 26.04.1961 6 Ob 165/61
    Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 394/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0006847

Dokumentnummer

JJR_19601116_OGH0002_0060OB00394_6000000_001

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