Entscheidungsgründe:
Am 31. 8. 2016 ereignete sich auf der P*****-Bundesstraße B ***** gegen 16:00 Uhr im Bereich der Gemeinde St***** bei der Kreuzung mit der W*****straße ein Verkehrsunfall, an welchem der Kläger als Lenker und Halter eines Traktors und die Erstbeklagte als Lenkerin eines vom Zweitbeklagten gehaltenen und bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW beteiligt waren.
Der Kläger fuhr auf der B ***** von S***** kommend in Richtung St*****. Hinter ihm bildete sich eine Kolonne, in der sich auch die Erstbeklagte befand. Nach Passieren der Kreuzung mit der alten B ***** wurde der Kläger zunächst von einem LKW und mehreren nachfolgenden PKW überholt, während ein PKW mit Anhänger sowie die Erstbeklagte hinter ihm blieben. Der Kläger beabsichtigte, nach links in die W*****straße, seine 3 m breite „private Hauszufahrt“ (Sackgasse), abzubiegen. Dazu setzte er den linken Blinker, der durch die mitgeführte Hecklade nicht verdeckt wurde und über einen längeren Zeitraum bis hin zu 20 Sekunden, jedenfalls aber über die letzten zwei bis zweieinhalb Sekunden vor der Kollision sichtbar war. Aufgrund dessen ordnete sich der PKW mit Anhänger hinter ihm rechtsseitig ein. Das Beklagtenfahrzeug befand sich zu Blinkbeginn noch nicht in Überholposition.
Etwa 45 m vor der späteren Unfallstelle begann der Kläger bei einer Fahrgeschwindigkeit von vorerst 30 km/h, die er nach und nach verminderte, mit dem Linkseinordnen zur Fahrbahnmitte hin, was sechs bis sieben Sekunden dauerte. Die letzten 10 bis 20 m bis zum Zusammenstoß fuhr er jedenfalls links versetzt. Zu Beginn des Linkseinordnens war das Beklagtenfahrzeug noch nicht in Überholposition erkennbar.
Der Kläger beobachtete den Nachfolgeverkehr über die letzten rund fünf Sekunden bis zur Kollision beziehungsweise etwa vier bis fünf Sekunden bis zum Linksabbiegen nicht. Hätte er den Nachfolgeverkehr in dieser Zeitspanne beobachtet, hätte er die Kollision verhindern können, zumal sich das Beklagtenfahrzeug nun schon in Überholposition befand und nur noch 20 m hinter dem Traktor fuhr.
Der Kläger kam unmittelbar vor dem eigentlichen Abbiegemanöver kurz zum Stillstand. Ob zu diesem Zeitpunkt Gegenverkehr herrschte, konnte nicht festgestellt werden. Als der Kläger schließlich abbog, stieß das Beklagtenfahrzeug gegen den Traktor, sodass dieser umstürzte.
Die Erstbeklagte durchfuhr die Anhaltestrecke mit 70 oder 80 km/h innerhalb der letzten zwei bis zweieinhalb Sekunden vor der Kollision. Während dieser Zeit hätte sie – bei Wahrnehmen des klägerischen Blinkzeichens – kollisionsfrei hinter dem links einbiegenden Traktor anhalten können.
Dem Kläger entstand ein Schaden in Höhe von 21.640,27 EUR (16.789,27 EUR Fahrzeugschaden, 3.000 EUR Schmerzengeld, 1.000 EUR Heckschaufel, 100 EUR Zeitwert für eine acht Jahre alte Motorsense, 651 EUR Brille und 100 EUR unfallkausale Spesen). Die drittbeklagte Partei bezahlte darauf am 17. 3. 2017 ausgehend von einem gleichteiligen Mitverschulden des Klägers 6.600 EUR.
Die Erstbeklagte wurde verletzt und erlitt einen Tag starke, eine Woche mittelstarke und neun Wochen leichte Schmerzen. Am Beklagtenfahrzeug entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden von 4.830 EUR. Weiters erwuchsen unfallkausale Spesen in Höhe von 60 EUR.
Der Kläger begehrt nach Klagseinschränkung zuletzt 15.240,27 EUR sA. Das Alleinverschulden am Unfall treffe die Erstbeklagte. Er habe geblinkt und sich zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet und durch einen Blick in den Rückspiegel den nachfolgenden Verkehr beobachtet. Er habe seine Geschwindigkeit reduziert und sei kurz vor dem Kreuzungsbereich zum Stillstand gekommen. Als er bereits mit dem Abbiegemanöver begonnen habe, habe die Erstbeklagte den Überholvorgang eingeleitet und sei gegen das linke Hinterrad des linksabbiegenden Traktors des Klägers geprallt. Sie habe aufgrund der geringen Geschwindigkeit der vor ihr fahrenden Fahrzeuge und des Umstands, dass sie beabsichtigt habe, mehrere Fahrzeuge zu überholen, besondere Vorsicht walten lassen müssen. Der Kläger sei dagegen nicht verpflichtet gewesen, unmittelbar vor dem Abbiegen einen weiteren Kontrollblick durchzuführen.
Die beklagten Parteien erachteten ein Mitverschulden des Klägers von 50 % für angemessen. Er sei am rechten Fahrbahnrand gefahren und plötzlich nach links abgebogen, ohne auf den nachkommenden Verkehr zu achten. Die beklagten Parteien wendeten unter Berücksichtigung dieser gleichteiligen Verschuldensteilung und ausgehend von 4.830 EUR Fahrzeugschaden, 3.000 EUR Schmerzengeld und 60 EUR unfallkausalen Spesen auf Beklagtenseite den Hälftebetrag von 3.945 EUR als Gegenforderung ein.
Das Erstgericht erachtete ausgehend von einem Alleinverschulden der Erstbeklagten die Klagsforderung mit 15.040,27 EUR als zu Recht, hingegen die eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und verpflichtete die beklagten Parteien zur Zahlung von 15.240,27 EUR (richtig: 15.040,27 EUR) samt 4 % gestaffelten Zinsen. Das auf die Zahlung eines weiteren Betrags von 200 EUR gerichtete Mehrbegehren wies es ebenso unangefochten ab wie ein Zinsenmehrbegehren. Die Blinkzeichen des Klägers seien zumindest zwei bis zweieinhalb Sekunden vor der Kollision sichtbar gewesen. In diesem Zeitraum hätte die Erstbeklagte noch kollisionsfrei hinter dem Kläger anhalten können. Der Kläger habe daher aufgrund des rechtzeitigen Anzeigens seines Abbiegevorhabens darauf vertrauen dürfen, dass nachfolgende Fahrzeuglenker sich entsprechend verhalten würden. Er sei nicht zu einem erneuten Blick in den Rückspiegel verpflichtet gewesen. Der Umstand, dass es sich bei der W*****straße um die Zufahrtstraße zum klägerischen Anwesen (Sackgasse) handle, erzeuge keinen besonderen Gefahrengrund, weil die B ***** im Bereich der Unfallstelle gut einsichtig sei. Ein Mitverschulden des Klägers sei zu verneinen.
Das Berufungsgericht gelangte in Abänderung dieser Entscheidung zu einer Verschuldensteilung von 1 : 1.
Das Verschulden der Erstbeklagten liege darin, dass sie nicht wahrgenommen habe, dass der Kläger zum Linksabbiegen eingeordnet gewesen sei und seinen linken Blinker betätigt habe. In dieser Situation hätte sie ihr Überholmanöver abbrechen müssen. Der Kläger habe sich dagegen nach seinem, wenn auch nur kurzen, Stillstand nochmals vergewissern müssen, ob ein gefahrloses Abbiegen möglich sei. Er habe zwar seine Absicht, links abzubiegen, rechtzeitig und richtig angezeigt, sei aber an der Spitze einer Kolonne fahrend kurz davor von mehreren Fahrzeugen überholt worden und habe durch seinen Stillstand eine unklare Verkehrslage geschaffen, weshalb ihm die Unterlassung des zweiten Kontrollblicks als Mitverschulden anzulasten sei. Diese Unterlassung sei nicht minder gefährlich als das unaufmerksame Überholmanöver der Erstbeklagten. Es sei daher eine Verschuldensteilung von 1 : 1 geboten.
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zur in der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht behandelten Rechtsfrage zu, ob der Linksabbieger nach einem kurzen Stillstand bzw bei Überholtwerden durch mehrere Fahrzeuge vor dem eigentlichen Linksabbiegevorgang einen zweiten Kontrollblick machen müsse.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers mit dem Ziel einer vollständigen Klagsstattgebung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.