Die Revision ist zulässig, weil es klarstellender Ausführungen durch den Obersten Gerichtshof bedarf. Sie ist auch im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.
Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, der Beklagte hätte nicht darauf vertrauen dürfen, dass sie ausweichen werde, und daher sein Fahrrad anhalten müssen. Aus § 8 Abs 1 StVO folge, dass die Klägerin zur Benützung des Radfahrstreifens nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet gewesen sei. Es könne ihr daher kein Verschulden vorgeworfen werden. Ihre mangelnde Aufmerksamkeit sei lediglich als geringfügiger Verstoß zu werten, der „verschuldenstechnisch“ zu vernachlässigen sei. Das Alleinverschulden treffe den Beklagten.Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, der Beklagte hätte nicht darauf vertrauen dürfen, dass sie ausweichen werde, und daher sein Fahrrad anhalten müssen. Aus Paragraph 8, Absatz eins, StVO folge, dass die Klägerin zur Benützung des Radfahrstreifens nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet gewesen sei. Es könne ihr daher kein Verschulden vorgeworfen werden. Ihre mangelnde Aufmerksamkeit sei lediglich als geringfügiger Verstoß zu werten, der „verschuldenstechnisch“ zu vernachlässigen sei. Das Alleinverschulden treffe den Beklagten.
Hiezu wurde erwogen:
1. Gemäß § 68 Abs 1 erster Satz StVO ist auf Straßen mit einer Radfahranlage mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger die Radfahranlage zu benützen, 1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, erster Satz StVO ist auf Straßen mit einer Radfahranlage mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger die Radfahranlage zu benützen, wenn das Befahren der Radfahranlage in der vom Radfahrer beabsichtigten Fahrtrichtung gemäß § 8a StVO erlaubt ist.wenn das Befahren der Radfahranlage in der vom Radfahrer beabsichtigten Fahrtrichtung gemäß Paragraph 8 a, StVO erlaubt ist.
Zu den Radfahranlagen gehören nach § 2 Abs 1 Z 11b StVO ein Radfahrstreifen, ein Mehrzweckstreifen, ein Radweg, Geh- und Radweg oder eine Radfahrerüberfahrt. Der Radfahrstreifen wird in § 2 Abs 1 Z 7 StVO als ein für den Fahrradverkehr bestimmter und besonders gekennzeichneter Teil der Fahrbahn definiert, wobei der Verlauf durch wiederholte Markierung mit Fahrradsymbolen und das Ende durch die Schriftzeichenmarkierung „Ende“ angezeigt wird.Zu den Radfahranlagen gehören nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 b, StVO ein Radfahrstreifen, ein Mehrzweckstreifen, ein Radweg, Geh- und Radweg oder eine Radfahrerüberfahrt. Der Radfahrstreifen wird in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, StVO als ein für den Fahrradverkehr bestimmter und besonders gekennzeichneter Teil der Fahrbahn definiert, wobei der Verlauf durch wiederholte Markierung mit Fahrradsymbolen und das Ende durch die Schriftzeichenmarkierung „Ende“ angezeigt wird.
2. § 8a StVO („Fahrordnung auf Radfahranlagen“) lautet:2. Paragraph 8 a, StVO („Fahrordnung auf Radfahranlagen“) lautet:
„(1) Radfahranlagen dürfen in beiden Fahrtrichtungen befahren werden, sofern sich aus Bodenmarkierungen (Richtungspfeilen) nichts anderes ergibt.
(2) Abweichend von Abs 1 darf jedoch ein Radfahrstreifen, ausgenommen in Einbahnstraßen, nur in der dem angrenzenden Fahrstreifen entsprechenden Fahrtrichtung befahren werden; diese Fahrtrichtung ist auch auf einer Radfahrerüberfahrt einzuhalten, die an den Radfahrstreifen anschließt.(2) Abweichend von Absatz eins, darf jedoch ein Radfahrstreifen, ausgenommen in Einbahnstraßen, nur in der dem angrenzenden Fahrstreifen entsprechenden Fahrtrichtung befahren werden; diese Fahrtrichtung ist auch auf einer Radfahrerüberfahrt einzuhalten, die an den Radfahrstreifen anschließt.“
§ 8a StVO wurde mit der 20. StVOParagraph 8 a, StVO wurde mit der 20. StVO-Novelle, BGBl I 1998/92, eingefügt. Nach den Gesetzesmaterialien sollte durch diese Bestimmung eine bestehende Rechtsunsicherheit beseitigt werden, kam es doch „Novelle, BGBl römisch eins 1998/92, eingefügt. Nach den Gesetzesmaterialien sollte durch diese Bestimmung eine bestehende Rechtsunsicherheit beseitigt werden, kam es doch „in der Vergangenheit immer wieder zu Unklarheiten bezüglich der für Radfahranlagen geltenden Fahrtrichtung. Auch in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wurde das Fehlen derartiger Vorschriften in der Straßenverkehrsordnung festgestellt. Durch den neu eingefügten § 8a wird diese Rechtsunsicherheit beseitigt. Sofern es sich daher nicht um einen in einer Einbahnstraße verlaufenden Radfahrstreifen handelt, wird es in Hinkunft Sache der zuständigen Behörden sein, zu beurteilen, ob eine Radfahranlage breit genug ist, umin der Vergangenheit immer wieder zu Unklarheiten bezüglich der für Radfahranlagen geltenden Fahrtrichtung. Auch in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wurde das Fehlen derartiger Vorschriften in der Straßenverkehrsordnung festgestellt. Durch den neu eingefügten Paragraph 8 a, wird diese Rechtsunsicherheit beseitigt. Sofern es sich daher nicht um einen in einer Einbahnstraße verlaufenden Radfahrstreifen handelt, wird es in Hinkunft Sache der zuständigen Behörden sein, zu beurteilen, ob eine Radfahranlage breit genug ist, um einen Fahrradverkehr in beiden Fahrtrichtungen zu ermöglichen; wird festgestellt, dass die Breite hierfür nicht ausreicht, so wird die vorgeschriebene Fahrtrichtung durch Richtungspfeile anzuzeigen sein“ (ErläutRV 713 BlgNR XX. GP 13; vgl 2 Ob 172/00h; “ (ErläutRV 713 BlgNR römisch XX. GP 13; vergleiche 2 Ob 172/00h; Pürstl, StVO14 § 8a Anm 1).Paragraph 8 a, Anmerkung 1).
3. § 8a Abs 2 StVO enthält eine von Abs 1 abweichende Regel für die zulässige Fahrtrichtung auf Radfahrstreifen. Die Grundregel lautet, dass auf Radfahrstreifen grundsätzlich nur in einer Richtung, nämlich in der dem angrenzenden Fahrstreifen entsprechenden Fahrtrichtung gefahren werden darf. Eine Ausnahme von dieser Grundregel ist vorgesehen, wenn der Radfahrstreifen in einer Einbahnstraße angebracht ist. Eine nähere Regelung dieses Ausnahmefalls enthält § 8a Abs 2 StVO nicht. § 8a StVO lässt daher offen, ob der in einer Einbahnstraße angebrachte Radfahrstreifen in beiden Richtungen oder nur in der Gegenrichtung der Einbahn befahren werden darf. Die Gegenmeinungen überzeugen nicht:3. Paragraph 8 a, Absatz 2, StVO enthält eine von Absatz eins, abweichende Regel für die zulässige Fahrtrichtung auf Radfahrstreifen. Die Grundregel lautet, dass auf Radfahrstreifen grundsätzlich nur in einer Richtung, nämlich in der dem angrenzenden Fahrstreifen entsprechenden Fahrtrichtung gefahren werden darf. Eine Ausnahme von dieser Grundregel ist vorgesehen, wenn der Radfahrstreifen in einer Einbahnstraße angebracht ist. Eine nähere Regelung dieses Ausnahmefalls enthält Paragraph 8 a, Absatz 2, StVO nicht. Paragraph 8 a, StVO lässt daher offen, ob der in einer Einbahnstraße angebrachte Radfahrstreifen in beiden Richtungen oder nur in der Gegenrichtung der Einbahn befahren werden darf. Die Gegenmeinungen überzeugen nicht:
3.1 Dass bei Vorhandensein eines in einer Einbahnstraße verlaufenden Radfahrstreifens § 8a Abs 1 StVO gelten soll, wie das Berufungsgericht annahm, widerspricht der aus den Gesetzesmaterialien klar ersichtlichen Vorstellung des Gesetzgebers. Sieht dieser doch bei Radfahrstreifen in Einbahnstraßen anders als bei den anderen Radfahranlagen (ausdrücklich) keinen Bedarf für eine behördliche Prüfung, ob die Radfahranlage für den Begegnungsverkehr von Radfahrern breit genug ist.3.1 Dass bei Vorhandensein eines in einer Einbahnstraße verlaufenden Radfahrstreifens Paragraph 8 a, Absatz eins, StVO gelten soll, wie das Berufungsgericht annahm, widerspricht der aus den Gesetzesmaterialien klar ersichtlichen Vorstellung des Gesetzgebers. Sieht dieser doch bei Radfahrstreifen in Einbahnstraßen anders als bei den anderen Radfahranlagen (ausdrücklich) keinen Bedarf für eine behördliche Prüfung, ob die Radfahranlage für den Begegnungsverkehr von Radfahrern breit genug ist.
3.2 Entgegen der Meinung mancher Autoren (vgl 3.2 Entgegen der Meinung mancher Autoren vergleiche Pürstl, StVO14 § 7 Anm 16; Paragraph 7, Anmerkung 16; Dittrich/Stolzlechner, StVO³ § 8a Rz 8; , StVO³ Paragraph 8 a, Rz 8; Messiner, Die 20. StVO-Novelle, ÖAMTC-FI 1998/85), ist auch aus der Ausnahmebestimmung des § 8a Abs 2 StVO FI 1998/85), ist auch aus der Ausnahmebestimmung des Paragraph 8 a, Absatz 2, StVO nicht ableitbar, dass Radfahrstreifen in Einbahnstraßen jedenfalls in beiden Richtungen befahren werden dürfen. Für diese Ansicht bieten weder der Wortlaut der Bestimmung („ausgenommen in Einbahnstraßen“) noch die Gesetzesmaterialien einen Anhaltspunkt. Im Gegenteil: Es wäre der Verkehrssicherheit in hohem Maße abträglich, wenn in solchen Radfahrstreifen trotz zu geringer Breite der Begegnungsverkehr stattfinden müsste, ohne dass – wie nach § 8a Abs 1 StVO – die Möglichkeit der Erlassung einer auf § 43 StVO gestützten Verordnung zur Festlegung der Fahrtrichtung durch (gegen die Einbahn weisende) Richtungspfeile besteht. in beiden Richtungen befahren werden dürfen. Für diese Ansicht bieten weder der Wortlaut der Bestimmung („ausgenommen in Einbahnstraßen“) noch die Gesetzesmaterialien einen Anhaltspunkt. Im Gegenteil: Es wäre der Verkehrssicherheit in hohem Maße abträglich, wenn in solchen Radfahrstreifen trotz zu geringer Breite der Begegnungsverkehr stattfinden müsste, ohne dass – wie nach Paragraph 8 a, Absatz eins, StVO – die Möglichkeit der Erlassung einer auf Paragraph 43, StVO gestützten Verordnung zur Festlegung der Fahrtrichtung durch (gegen die Einbahn weisende) Richtungspfeile besteht.
3.3 Bedeutungslos ist in diesem Zusammenhang die von der Klägerin ins Treffen geführte Regelung des § 8 Abs 1 zweiter Satz StVO, wonach 3.3 Bedeutungslos ist in diesem Zusammenhang die von der Klägerin ins Treffen geführte Regelung des Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz StVO, wonach Radfahrer in Nebenfahrbahnen auch fahren dürfen, wenn kein Radfahrstreifen, Radweg oder Geh- und Radweg vorhanden ist. Diese Bestimmung trifft keine Aussage über die zulässige Fahrtrichtung auf einer vorhandenen Radfahranlage.
4. Die Frage nach der zulässigen Fahrtrichtung auf Radfahrstreifen in Einbahnstraßen ist daher nach den Regeln über die allgemeine Fahrordnung zu lösen:
4.1 Nach § 7 Abs 1 StVO gilt das Rechtsfahrgebot.4.1 Nach Paragraph 7, Absatz eins, StVO gilt das Rechtsfahrgebot.
4.2 Gemäß § 7 Abs 5 StVO dürfen Einbahnstraßen nur in der durch das erwähnte Hinweiszeichen angezeigten Fahrtrichtung befahren werden. Dies gilt ua nicht für bestimmte Gruppen von Straßenbenützern, die hievon durch Verordnung ausgenommen werden. In diesen Fällen sind Leit- oder Sperrlinien 4.2 Gemäß Paragraph 7, Absatz 5, StVO dürfen Einbahnstraßen nur in der durch das erwähnte Hinweiszeichen angezeigten Fahrtrichtung befahren werden. Dies gilt ua nicht für bestimmte Gruppen von Straßenbenützern, die hievon durch Verordnung ausgenommen werden. In diesen Fällen sind Leit- oder Sperrlinien zur Trennung der entgegen der Einbahnstraße fahrenden Verkehrsteilnehmer vom übrigen Fahrzeugverkehr anzubringen, sofern die Sicherheit oder die Flüssigkeit des Verkehrs dies erfordert.
4.3 Zu den besagten „Gruppen von Straßenbenützern“ gehören insbesondere Radfahrer (vgl 4.3 Zu den besagten „Gruppen von Straßenbenützern“ gehören insbesondere Radfahrer vergleiche Pürstl, StVO14 § 7 Anm 15). Im vorliegenden Fall ist eine entsprechende Ausnahme durch Anbringung der Zusatztafel „ausgenommen Radfahrer“ unter dem Hinweiszeichen „Einbahnstraße“ (§ 53 Abs 1 Z 10 StVO) kundgemacht (vgl Paragraph 7, Anmerkung 15). Im vorliegenden Fall ist eine entsprechende Ausnahme durch Anbringung der Zusatztafel „ausgenommen Radfahrer“ unter dem Hinweiszeichen „Einbahnstraße“ (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 10, StVO) kundgemacht vergleiche Pürstl, StVO14 § 44 Anm 1 und § 53 Anm 13; Paragraph 44, Anmerkung 1 und Paragraph 53, Anmerkung 13; Vergeiner, Recht für Radfahrer [2013] 63). Demnach ist die Nebenfahrbahn für Radfahrer trotz der Einbahnregelung in beiden Richtungen befahrbar. Es gilt das Rechtsfahrgebot.
4.4 Der Radfahrstreifen, auf dem sich der Unfall ereignete, ist am – in Richtung der Einbahn betrachtet – linken Fahrbahnrand der Einbahnstraße angebracht. Er wird gemäß § 13 BodenmarkierungsV durch eine Sperrlinie, an manchen Stellen durch eine Leitlinie (Warnlinie) gegen den benachbarten (einzigen) Fahrstreifen abgegrenzt. § 7 Abs 5 StVO zufolge dient er nur dem 4.4 Der Radfahrstreifen, auf dem sich der Unfall ereignete, ist am – in Richtung der Einbahn betrachtet – linken Fahrbahnrand der Einbahnstraße angebracht. Er wird gemäß Paragraph 13, BodenmarkierungsV durch eine Sperrlinie, an manchen Stellen durch eine Leitlinie (Warnlinie) gegen den benachbarten (einzigen) Fahrstreifen abgegrenzt. Paragraph 7, Absatz 5, StVO zufolge dient er nur dem gegen die Einbahn fahrenden Radverkehr (vgl fahrenden Radverkehr vergleiche Vergeiner, Recht für Radfahrer [2013] 63).
5. Als Zwischenergebnis ist somit zusammenfassend festzuhalten:
Voraussetzung für das Befahren einer Einbahnstraße gegen die Einbahnrichtung mit einem Fahrrad ist die Zusatztafel „ausgenommen Radfahrer“, die unter dem die Einbahn regelnden Hinweiszeichen angebracht sein muss. § 8a StVO trifft keine Regelung darüber, ob Radfahrstreifen in Einbahnstraßen in beiden Richtungen oder nur gegen die Einbahnrichtung befahren werden dürfen. Für die in Fahrtrichtung der Einbahn fahrenden Radfahrer besteht daher keine Pflicht zur Benützung des Radfahrstreifens iSd § 68 Abs 1 erster Satz StVO („...gemäß § 8a erlaubt ist...“). Nach den Regeln über die allgemeine Fahrordnung (§ 7 Abs 1 und 5 StVO) dient der Radfahrstreifen nur dem gegen die Einbahn fahrenden Radverkehr.Voraussetzung für das Befahren einer Einbahnstraße gegen die Einbahnrichtung mit einem Fahrrad ist die Zusatztafel „ausgenommen Radfahrer“, die unter dem die Einbahn regelnden Hinweiszeichen angebracht sein muss. Paragraph 8 a, StVO trifft keine Regelung darüber, ob Radfahrstreifen in Einbahnstraßen in beiden Richtungen oder nur gegen die Einbahnrichtung befahren werden dürfen. Für die in Fahrtrichtung der Einbahn fahrenden Radfahrer besteht daher keine Pflicht zur Benützung des Radfahrstreifens iSd Paragraph 68, Absatz eins, erster Satz StVO („...gemäß Paragraph 8 a, erlaubt ist...“). Nach den Regeln über die allgemeine Fahrordnung (Paragraph 7, Absatz eins und 5 StVO) dient der Radfahrstreifen nur dem gegen die Einbahn fahrenden Radverkehr.
6. Daraus folgt, dass der Beklagte den Radfahrstreifen benützen musste, während ihn die Klägerin nicht benützen durfte. Die Anordnung der Bodenmarkierungen im Kreuzungsbereich des Stubenrings mit dem Oskar-Kokoschka-Platz (Sperrlinie an der Kreuzung der Radwege; Richtungspfeil auf der Radfahrerüberfahrt) entspricht exakt der erörterten Rechtslage. Für die Klägerin war aus ihrer Annäherungsrichtung dadurch eindeutig erkennbar, dass ihr die Weiterfahrt am rechten Fahrbahnteiler auf der dort beginnenden und sich in der Nebenfahrbahn fortsetzenden Radfahranlage in Richtung Julius-Raab-Platz nicht gestattet war. Ob der Anbringung vereinzelter Richtungspfeile auf dem Radfahrstreifen eine auf § 43 StVO gestützte Verordnung zugrunde lag und ob eine verordnungsgemäße Kundmachung erfolgte (vgl 2 Ob 172/00h), kann auf sich beruhen.Platz nicht gestattet war. Ob der Anbringung vereinzelter Richtungspfeile auf dem Radfahrstreifen eine auf Paragraph 43, StVO gestützte Verordnung zugrunde lag und ob eine verordnungsgemäße Kundmachung erfolgte vergleiche 2 Ob 172/00h), kann auf sich beruhen.
7. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist zu prüfen, ob der Beklagte ein Verschulden an dem Unfall zu vertreten hat:
7.1 Das Fehlverhalten der Klägerin und ihres Begleiters führte dazu, dass ihm die beiden Radfahrer auf dem Radfahrstreifen entgegenkamen. Das Verhalten der einander begegnenden Radfahrer ist nach § 10 StVO zu beurteilen, der ebenso wie das Rechtsfahrgebot auch im – wenngleich hier unzulässigen – Begegnungsverkehr auf Radfahranlagen anzuwenden ist (7.1 Das Fehlverhalten der Klägerin und ihres Begleiters führte dazu, dass ihm die beiden Radfahrer auf dem Radfahrstreifen entgegenkamen. Das Verhalten der einander begegnenden Radfahrer ist nach Paragraph 10, StVO zu beurteilen, der ebenso wie das Rechtsfahrgebot auch im – wenngleich hier unzulässigen – Begegnungsverkehr auf Radfahranlagen anzuwenden ist (Dittrich/Stolzlechner, StVO³ § 8a Rz 2 und § 10 Rz 3)., StVO³ Paragraph 8 a, Rz 2 und Paragraph 10, Rz 3).
7.2 Gemäß § 10 Abs 1 erster Satz StVO hat der Lenker eines Fahrzeugs einem entgegenkommenden Fahrzeug rechtzeitig und ausreichend nach rechts auszuweichen. Nach § 10 Abs 2 erster Satz StVO sind einander begegnende Fahrzeuge, wenn nicht ausreichend ausgewichen werden kann, anzuhalten.7.2 Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz StVO hat der Lenker eines Fahrzeugs einem entgegenkommenden Fahrzeug rechtzeitig und ausreichend nach rechts auszuweichen. Nach Paragraph 10, Absatz 2, erster Satz StVO sind einander begegnende Fahrzeuge, wenn nicht ausreichend ausgewichen werden kann, anzuhalten.
Rechtzeitig ist das Ausweichen, wenn es so frühzeitig erfolgt, dass der entgegenkommende Verkehrsteilnehmer bei Einhaltung der „richtigen Straßenseite“ auf eine größere Strecke freie Bahn hat. Dabei muss so weit ausgewichen werden, dass der Begegnende seine Fahrt ohne Gefährdung und vermeidbare Behinderung fortzusetzen vermag; dies setzt voraus, dass der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen so groß ist, dass nicht schon eine geringfügige Abweichung von der Fahrlinie zum Zusammenstoß führt und dass darüber hinaus der Entgegenkommende unter der Annahme durchschnittlicher Fahrfähigkeit auch nicht unsicher gemacht wird (8 Ob 162/82 ZVR 1983/235; Dittrich/Stolzlechner, StVO³ § 10 Rz 15)., StVO³ Paragraph 10, Rz 15).
7.3 Dem Beklagten war ein Ausweichen nach rechts nicht möglich.
Die Klägerin, die sich infolge der Missachtung der Sperrlinie im Kreuzungsbereich des Stubenrings mit dem Oskar-Kokoschka-Platz auf der „falschen“ Verkehrsfläche befand, hätte zwar über die den Radfahrstreifen seitlich begrenzende Sperrlinie hinweg in die „richtige“ Verkehrsfläche zurückkehren dürfen (und müssen), sodass ihr ein ausreichendes Ausweichen – auf dem angrenzenden Fahrstreifen herrschte kein Fahrzeugverkehr – grundsätzlich möglich war. Darauf durfte der Beklagte aber nicht vertrauen, konnte er doch nicht wissen, ob sich die entgegenkommende Klägerin zur Benützung des Radfahrstreifens berechtigt erachtete oder ob sie sich ihres Fehlverhaltens bewusst gewesen ist.
Angesichts des für ihn erkennbaren unrichtigen Verhaltens der Klägerin bestand für ihn eine unklare Verkehrslage, die er in bedenklichem Sinn auszulegen hatte (RIS-Justiz RS0073513). Er musste daher auch damit rechnen, dass die Klägerin wegen des in § 9 Abs 1 StVO normierten Verbots, eine Sperrlinie zu überfahren, auf dem Radfahrstreifen verbleibt (vgl Justiz RS0073513). Er musste daher auch damit rechnen, dass die Klägerin wegen des in Paragraph 9, Absatz eins, StVO normierten Verbots, eine Sperrlinie zu überfahren, auf dem Radfahrstreifen verbleibt vergleiche Dittrich/Stolzlechner, StVO³ § 10 Rz 19). Dies selbst dann, wenn der vor ihr fahrende Radfahrer die Sperrlinie überfuhr., StVO³ Paragraph 10, Rz 19). Dies selbst dann, wenn der vor ihr fahrende Radfahrer die Sperrlinie überfuhr.
7.4 Den erstinstanzlichen Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, ob und unter welchen Voraussetzungen bei einer Breite des Radfahrstreifens von 1,2 m eine gefahrlose Begegnung der beiden Fahrräder innerhalb des Radfahrstreifens möglich gewesen wäre.
7.5 War eine solche nicht möglich, mussten die einander begegnenden Fahrzeuge angehalten werden (§ 10 Abs 2 StVO; vgl 2 Ob 68/16p mwN; RIS7.5 War eine solche nicht möglich, mussten die einander begegnenden Fahrzeuge angehalten werden (Paragraph 10, Absatz 2, StVO; vergleiche 2 Ob 68/16p mwN; RIS-Justiz RS0073541). Das gilt für den Beklagten ebenso wie für die Klägerin (8 Ob 13/79 ZVR 1980/266; RIS-Justiz RS0073597 [T1]).
Auch unter dieser Prämisse wäre der Beklagte zum Fahren auf halbe Sicht zunächst nicht verpflichtet gewesen, weil er mit Gegenverkehr nicht rechnen musste. Ab erster Sicht auf die Entgegenkommenden musste er jedoch, sofern ihm ausreichend Zeit und Weg zur Verfügung stand, der Verkehrssituation dadurch Rechnung tragen, dass er sein Fahrrad zumindest innerhalb der halben Sichtstrecke, allenfalls auch schon früher zum Stillstand brachte (vgl dazu 8 Ob 142/82 ZVR 1983/216 mwN; 8 Ob 68/86; 2 Ob 68/16p).Auch unter dieser Prämisse wäre der Beklagte zum Fahren auf halbe Sicht zunächst nicht verpflichtet gewesen, weil er mit Gegenverkehr nicht rechnen musste. Ab erster Sicht auf die Entgegenkommenden musste er jedoch, sofern ihm ausreichend Zeit und Weg zur Verfügung stand, der Verkehrssituation dadurch Rechnung tragen, dass er sein Fahrrad zumindest innerhalb der halben Sichtstrecke, allenfalls auch schon früher zum Stillstand brachte vergleiche dazu 8 Ob 142/82 ZVR 1983/216 mwN; 8 Ob 68/86; 2 Ob 68/16p).
7.6 Nach den erstinstanzlichen Feststellungen ist der Beklagte davon ausgegangen, dass ihm die Klägerin ebenso wie der vor ihr fahrende Radfahrer ausweichen werde. Nicht „wesentlich länger“ als ein bis zwei Sekunden vor der Kollision sei (objektiv) nicht voraussehbar gewesen, dass die Klägerin nicht ausweichen wird. Der Beklagte habe in dieser Zeitspanne nur noch ganz nach rechts zufahren, aber nicht mehr anhalten können.
Nach dem oben Gesagten entsprach das festgestellte Fahrverhalten des Beklagten nur dann den erörterten Grundsätzen der Rechtsprechung, wenn mit einer gefahrlosen Begegnung der Radfahrer innerhalb des Radfahrstreifens zu rechnen war. Andernfalls träfe ihn ein Verschulden am Unfall, sofern ihm ab erster Sicht ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Ob letzteres zutrifft, lässt sich anhand der bisherigen Feststellungen ebenfalls noch nicht beurteilen, weil die dazu erforderliche Zeit-Weg-Betrachtung fehlt.
7.7 Der in der Revisionsbeantwortung gegen das im Raum stehende Anhaltegebot ins Treffen geführte Einwand, die Klägerin wäre infolge ihrer Unaufmerksamkeit mit unveränderter Fahrlinie auch gegen das angehaltene Fahrrad des Beklagten gestoßen und ebenso zu Sturz gekommen, betrifft die Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens. Sollte ein derartiger – bisher nicht erhobener – Einwand im fortgesetzten Verfahren bedeutsam werden, läge es am Beklagten, den Nachweis zu erbringen, dass ein rechtmäßiges Verhalten (also Anhalten des Fahrrades) zu demselben Schaden geführt hätte, wobei nur auf den rechnerischen, nicht auf den realen Schaden abzustellen ist (2 Ob 82/14v mwN; 2 Ob 148/15a; RIS-Justiz RS0111706, RS0111707).
8. Jedenfalls aber trifft die Klägerin ein gravierendes Mitverschulden, das ein allfälliges Verschulden des Beklagten deutlich überwiegt:
8.1 Gemäß § 9 Abs 1 StVO dürfen Sperrlinien (§ 55 Abs 2 StVO) nicht überfahren werden. Die Klägerin hätte daher – wie erörtert – gar nicht in die vom Beklagten benützte Radfahranlage einfahren dürfen.8.1 Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, StVO dürfen Sperrlinien (Paragraph 55, Absatz 2, StVO) nicht überfahren werden. Die Klägerin hätte daher – wie erörtert – gar nicht in die vom Beklagten benützte Radfahranlage einfahren dürfen.
Das Verbot des Überfahrens einer Sperrlinie dient nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer, die sich auf der Fahrbahn jenseits der Sperrlinie befinden, meist aber dem Schutz des Gegenverkehrs (vgl 2 Ob 17/14k; 2 Ob 206/15f mwN; RISDas Verbot des Überfahrens einer Sperrlinie dient nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer, die sich auf der Fahrbahn jenseits der Sperrlinie befinden, meist aber dem Schutz des Gegenverkehrs vergleiche 2 Ob 17/14k; 2 Ob 206/15f mwN; RIS-Justiz RS0027607, RS0073408 [T5]). Im vorliegenden Fall erfasste der Schutzzweck die Benützer der kreuzenden Radfahranlage, somit auch den Beklagten. Hätte sich die Klägerin an der besagten Kreuzung vorschriftsgemäß verhalten, wäre der (beiderseits behauptete) Schaden nicht eingetreten.
8.2 Zusätzlich ist ihr eine grobe Vernachlässigung der im Straßenverkehr gebotenen Aufmerksamkeit vorzuwerfen, aufgrund deren sie den entgegenkommenden Beklagten bis zur Kollision nicht bemerkte, sodass ihr weder Ausweichen noch Anhalten möglich war. Davon, dass diese Unaufmerksamkeit „verschuldenstechnisch“ nicht ins Gewicht fiele, kann entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung keine Rede sein.
9. Die Rechtssache ist aus den obigen Erwägungen dem Grunde nach noch nicht spruchreif. Schon deshalb, aber auch, um die Parteien mit der dargelegten Rechtsansicht nicht zu überraschen, bedarf es einer Ergänzung des Verfahrens erster Instanz. Das Erstgericht wird die Rechtslage mit den Parteien zu erörtern und nach allfälligen weiteren Beweisaufnahmen die noch fehlenden Feststellungen zum Unfallhergang (Punkt 7.4 und 7.6) zu treffen haben. Erst danach wird endgültig beurteilt werden können, ob der Beklagte ein Verschulden zu verantworten hat und, wenn dies zutreffen sollte, wie dieses im Hinblick auf das gravierende Eigenverschulden der Klägerin zu gewichten ist. Im Falle einer Verschuldensteilung sind auch Feststellungen zur beiderseitigen Schadenshöhe und zur Berechtigung des Feststellungsbegehrens erforderlich.
10. Die Urteile der Vorinstanzen sind daher aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.