Kurztitel
Wiener Tierhaltegesetz
Bundesland
Wien
Typ
Gesetz
§/Artikel/Anlage
§ 5a
Inkrafttretensdatum
18.02.2015
Außerkrafttretensdatum
02.03.2018
Abkürzung
Wiener Tierhaltegesetz
Index
50 Landwirtschaft (L)
50/20 Veterinärrecht, Tierhaltung, Tierzuchtförderung
Text
Haltung von hundeführscheinpflichtigen Hunden
§ 5a.Paragraph 5 a,
(1)Absatz einsJede Person, die einen Hund hält bzw. verwahrt, der bei unsachgemäßer Haltung bzw. Verwahrung ein erhöhtes Potential hat, Menschen oder Tiere zu verletzen, hat einen Sachkundenachweis im Sinne der positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung gemäß § 8 Abs. 8 zu erbringen.Jede Person, die einen Hund hält bzw. verwahrt, der bei unsachgemäßer Haltung bzw. Verwahrung ein erhöhtes Potential hat, Menschen oder Tiere zu verletzen, hat einen Sachkundenachweis im Sinne der positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz 8, zu erbringen. (2)Absatz 2Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Hunde und Kreuzungen dieser Hunde untereinander bzw. mit anderen Hunden als hundeführscheinpflichtig gemäß Abs. 1 anzusehen sind.Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Hunde und Kreuzungen dieser Hunde untereinander bzw. mit anderen Hunden als hundeführscheinpflichtig gemäß Absatz eins, anzusehen sind.
(3)Absatz 3Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Haltung von Hunden gemäß Abs. 2 in behördlich genehmigten Tierheimen, Tierspitälern oder Tierpensionen sowie auf Diensthunde des Bundes.Absatz eins, findet keine Anwendung auf die Haltung von Hunden gemäß Absatz 2, in behördlich genehmigten Tierheimen, Tierspitälern oder Tierpensionen sowie auf Diensthunde des Bundes.
(4)Absatz 4Die Hundeführscheinprüfung ist drei Monate nach Aufnahme der Haltung eines Hundes gemäß Abs. 2, frühestens jedoch ab dem sechsten Lebensmonat des Hundes zu absolvieren.Die Hundeführscheinprüfung ist drei Monate nach Aufnahme der Haltung eines Hundes gemäß Absatz 2,, frühestens jedoch ab dem sechsten Lebensmonat des Hundes zu absolvieren.
(5)Absatz 5Zur Absolvierung der Hundeführscheinprüfung sind nur jenen Personen zuzulassen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und über die notwendige Verlässlichkeit (Abs. 6) verfügen.Zur Absolvierung der Hundeführscheinprüfung sind nur jenen Personen zuzulassen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und über die notwendige Verlässlichkeit (Absatz 6,) verfügen.
(6)Absatz 6Verlässlichkeit ist nicht gegeben bei einer:
rechtskräftigen Verurteilung wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden, wegen Zuhälterei, Menschenhandel oder Schlepperei, sowie wegen einer rechtskräftigen Verurteilung nach dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945, oder nach den §§ 28 oder 28a Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997,rechtskräftigen Verurteilung wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden, wegen Zuhälterei, Menschenhandel oder Schlepperei, sowie wegen einer rechtskräftigen Verurteilung nach dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945, oder nach den Paragraphen 28, oder 28a Suchtmittelgesetz – SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, rechtskräftigen Verurteilung wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels,
rechtskräftigen Verurteilung wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen,
rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen Tierquälerei gemäß § 222 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen Tierquälerei gemäß Paragraph 222, Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung der §§ 5 oder 6 Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004,rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung der Paragraphen 5, oder 6 Tierschutzgesetz – TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, rechtskräftigen Verhängung eines Verbots der Tierhaltung gemäß § 39 TSchG,rechtskräftigen Verhängung eines Verbots der Tierhaltung gemäß Paragraph 39, TSchG,
rechtskräftigen Verhängung eines Verbots der Tierhaltung und des Umgangs mit Tieren gemäß § 4,rechtskräftigen Verhängung eines Verbots der Tierhaltung und des Umgangs mit Tieren gemäß Paragraph 4,,
rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung von Aufträgen gemäß § 8 Abs. 5 oder 6.rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung von Aufträgen gemäß Paragraph 8, Absatz 5, oder 6.
(7)Absatz 7Personen, die einen Hund gemäß Abs. 2 halten bzw. verwahren, haben vor Beginn der Hundeführscheinprüfung den Nachweis über die Entrichtung der Hundeabgabe, über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß § 5 Abs. 11 und über die Erreichung des Mindestalters (Abs. 5) vorzulegen sowie schriftlich zu bestätigen, dass sie über die Verlässlichkeit gemäß Abs. 6 verfügen. Weiters ist ein Strafregisterauszug vorzulegen, der nicht älter als drei Monate sein darf. Ist der Hund nicht gemäß § 24a Tierschutzgesetz gekennzeichnet und registriert, ist ein Antreten zur Prüfung nicht zulässig.Personen, die einen Hund gemäß Absatz 2, halten bzw. verwahren, haben vor Beginn der Hundeführscheinprüfung den Nachweis über die Entrichtung der Hundeabgabe, über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz 11 und über die Erreichung des Mindestalters (Absatz 5,) vorzulegen sowie schriftlich zu bestätigen, dass sie über die Verlässlichkeit gemäß Absatz 6, verfügen. Weiters ist ein Strafregisterauszug vorzulegen, der nicht älter als drei Monate sein darf. Ist der Hund nicht gemäß Paragraph 24 a, Tierschutzgesetz gekennzeichnet und registriert, ist ein Antreten zur Prüfung nicht zulässig. (8)Absatz 8Bei Nichtbestehen der Hundeführscheinprüfung ist eine einmalige Wiederholung innerhalb von drei Monaten zulässig. Bei abermaligem Nichtbestehen der Prüfung hat die Behörde den Hund abzunehmen und ist dieser als verfallen anzusehen. Bei der Wiederholung der Prüfung muss jedenfalls ein Amtstierarzt oder eine Amtstierärztin des Magistrates anwesend sein, bei Bedarf ist auch ein Organ der Landespolizeidirektion Wien beizuziehen. (9)Absatz 9Wird ein Hund gemäß Abs. 2 ohne den erforderlichen Sachkundenachweis gehalten, so hat die Behörde den Hund bei Vorliegen erschwerender Umstände auf Kosten und Gefahr des Halters bzw. der Halterin abzunehmen und ist dieser als verfallen anzusehen. Wird ein Hund gemäß Abs. 2 ohne den erforderlichen Sachkundenachweis verwahrt, so hat die Behörde den Hund bei Vorliegen erschwerender Umstände auf Kosten und Gefahr des Halters bzw. der Halterin abzunehmen und dem Halter bzw. der Halterin zurückzustellen, sofern dieser bzw. diese über die notwendigen Voraussetzungen verfügt. Ist dies nicht der Fall, ist der Hund als verfallen anzusehen.Wird ein Hund gemäß Absatz 2, ohne den erforderlichen Sachkundenachweis gehalten, so hat die Behörde den Hund bei Vorliegen erschwerender Umstände auf Kosten und Gefahr des Halters bzw. der Halterin abzunehmen und ist dieser als verfallen anzusehen. Wird ein Hund gemäß Absatz 2, ohne den erforderlichen Sachkundenachweis verwahrt, so hat die Behörde den Hund bei Vorliegen erschwerender Umstände auf Kosten und Gefahr des Halters bzw. der Halterin abzunehmen und dem Halter bzw. der Halterin zurückzustellen, sofern dieser bzw. diese über die notwendigen Voraussetzungen verfügt. Ist dies nicht der Fall, ist der Hund als verfallen anzusehen. (10)Absatz 10Die Behörde hat die Frage, ob es sich bei einem Hund um einen gemäß Abs. 2 handelt, nach dem äußeren Erscheinungsbild des Hundes vorzunehmen. Ergibt die Prüfung Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, dass es sich um einen Hund gemäß Abs. 2 handelt, gilt der Hund als hundeführscheinpflichtiger Hund, sofern nicht der Hundehalter bzw. die Hundehalterin durch eine fachtierärztliche Begutachtung nachweist, dass es sich nicht um einen Hund gemäß Abs. 2 handelt.Die Behörde hat die Frage, ob es sich bei einem Hund um einen gemäß Absatz 2, handelt, nach dem äußeren Erscheinungsbild des Hundes vorzunehmen. Ergibt die Prüfung Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, dass es sich um einen Hund gemäß Absatz 2, handelt, gilt der Hund als hundeführscheinpflichtiger Hund, sofern nicht der Hundehalter bzw. die Hundehalterin durch eine fachtierärztliche Begutachtung nachweist, dass es sich nicht um einen Hund gemäß Absatz 2, handelt. (11)Absatz 11Jede Person, die einen Hund gemäß Abs. 2 an öffentlichen Orten führt, ist verpflichtet, die Bestätigung über die positive Absolvierung der Hundeführscheinprüfung (Hundeführschein und Zusatzkarte) wie auch einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen und diese den Organen der Behörde auf Verlangen auszuhändigen.Jede Person, die einen Hund gemäß Absatz 2, an öffentlichen Orten führt, ist verpflichtet, die Bestätigung über die positive Absolvierung der Hundeführscheinprüfung (Hundeführschein und Zusatzkarte) wie auch einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen und diese den Organen der Behörde auf Verlangen auszuhändigen. (12)Absatz 12Hunde gemäß Abs. 2 müssen bis zur positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung an öffentlichen Orten mit einem Maulkorb versehen sein. Diese Verpflichtung gilt auch für Halter bzw. Halterinnen sowie für Verwahrer bzw. Verwahrerinnen, die mit einem Hund gemäß Abs. 2 nur kurzfristig in Wien aufhältig sind.Hunde gemäß Absatz 2, müssen bis zur positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung an öffentlichen Orten mit einem Maulkorb versehen sein. Diese Verpflichtung gilt auch für Halter bzw. Halterinnen sowie für Verwahrer bzw. Verwahrerinnen, die mit einem Hund gemäß Absatz 2, nur kurzfristig in Wien aufhältig sind.
Im RIS seit
18.02.2015
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2022
Gesetzesnummer
20000404
Dokumentnummer
LWI40010416