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Entscheidungstext 1997/3/47-7 und 1997/3/48...

Entscheidende Behörde

UVS Tirol

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

1997/3/47-7 und 1997/3/48-5

Entscheidungsdatum

28.07.1999

Sammlungsnummer

1997/3/47-7 und 1997/3/48-5

Index

89/04 Arzneimittel

Norm

Arzneimittelgesetz §84 Z9
Arzneimittelgesetz §50 Abs1
  1. AMG § 84 heute
  2. AMG § 84 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2023
  3. AMG § 84 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  4. AMG § 84 gültig von 15.02.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2022
  5. AMG § 84 gültig von 04.08.2013 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2013
  6. AMG § 84 gültig von 13.03.2013 bis 03.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2013
  7. AMG § 84 gültig von 16.07.2009 bis 12.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2009
  8. AMG § 84 gültig von 02.01.2006 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2005
  9. AMG § 84 gültig von 30.04.2004 bis 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2004
  10. AMG § 84 gültig von 01.03.2002 bis 29.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2002
  11. AMG § 84 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  12. AMG § 84 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 379/1996
  13. AMG § 84 gültig von 17.02.1994 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 107/1994
  14. AMG § 84 gültig von 01.01.1989 bis 16.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 748/1988
  1. AMG § 50 heute
  2. AMG § 50 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2023
  3. AMG § 50 gültig von 02.01.2006 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2005
  4. AMG § 50 gültig von 01.04.1984 bis 01.01.2006

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Stellvertretenden Vorsitzenden Dr. Siegfried Denk sowie die weiteren Mitglieder Dr. Martina Strele und Dr. Klaus Dollenz über die Berufung des L. R., vertreten durch Dr. H. F., Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 23.09.1997, Zahl Arz-93.493/7c-97, sowie gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 23.09.1997, Zahl Arz-93.493/9c-97, aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 29.09. und 12.10.1998 wie folgt:

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraphen 24 und 51e VStG wird der Berufung gegen das Straferkenntnis vom 23.09.1997, Zahl Arz-93.493/9c-97, Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.

Der Berufung betreffend das Straferkenntnis vom 23.09.1997, Zahl Arz.93.493/7c-97, wird insoferne Folge gegeben, dass von einem Delikt ausgegangen wird und eine Geldstrafe von S 20.000,-- (EUR 1453,46), Ersatzarrest 5 Tage, verhängt wird.

Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG werden die Verfahrenskosten römisch eins. Instanz mit S 2.000,-- (EUR 145,35) neu festgesetzt.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 23.09.1997, Zahl Arz-93.493/9c-97, wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer und zur Vertretung nach außen berufenes Organ der R.-M. Team GmbH mit Sitz in Mayrhofen dafür verantwortlich, dass von der R.-M. Team GmbH mit Sitz in Mayrhofen

1.) im Geschäftslokal 6290 Mayrhofen, , am 03.07.1997 um 11.25 Uhr und

2.) im Geschäftslokal 6200 Jenbach, , am 03.07.1997 um 15.15 Uhr

„Beres-Tropfen“, die als Arzneimittel und in weiterer Folge als zulassungspflichtige Arzneispezialität einzustufen sind, für die Abgabe im Inland bereitgehalten wurden, obwohl diese vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz nicht im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Arzneimittelgesetz zugelassen sind.

Der Beschuldigte habe dadurch zwei Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 11, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 84, Ziffer 5, Arzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 185 aus 1983,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr 657 aus 1996,, begangen und wurden über ihn gemäß Paragraph 84, Ziffer 5, Arzneimittelgesetz Geldstrafen in Höhe von jeweils S 20.000,-- (Ersatzarrest 5 Tage) verhängt. Ferner wurde er zum Kostenersatz des Strafverfahrens verpflichtet.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 23.09.1997, Zahl Arz-93.493/7c-97, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer und zur Vertretung nach außen berufenes Organ der R.-M. Team GmbH mit Sitz in Mayrhofen dafür verantwortlich, dass von der R.-M. Team GmbH mit Sitz in Mayrhofen unter der Bezeichnung „Booklet Vertrieb R. & M. Gesundheit pflegen statt Krankheit bekämpfen“ Werbeaussendungen und zwar persönlich adressierte Schreiben samt Werbebeilagen an

  1. eins
    Herrn Walter R. nach A-1020 Wien, Schreiben vom 28.01.1997,
  2. 2
    Herrn Rainer P. nach A-2125 Niederkreuzstätten, Schreiben vom 11.02.1997 und
                  3.)              Frau Traudi P. nach A-5020 Salzburg, Schreiben vom 19.02.1997

mit jeweils Aufgabeort Mayrhofen versandt und dabei für die nicht zugelassene Arzneispezialität „Beres-Tropfen“, die von der R.-M. Team GmbH mit Sitz in Mayrhofen vertrieben wird, Arzneimittelwerbung betrieben wurde. Die Einstufung der angebotenen „Beres-Tropfen“ als Arzneimittel und in weiterer Folge als Arzneispezialität ergebe sich aufgrund der Art und Form des Inverkehrbringens der angeführten Produkte, insbesondere aufgrund der in der Werbeaussendungen behaupteten arzneilichen Wirkungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Arzneimittelgesetz von „Beres-Tropfen“.

Da gemäß Paragraph 50, (1) Arzneimittelgesetz Arzneimittelwerbung nur für zugelassene Arzneispezialitäten oder Arzneimittel, die im Arzneibuch im Sinne des Paragraph eins, Arzneibuch genannt sind, betrieben werden dürfen und im gegenständlichen Fall nachweislich in 3 Fällen auf postalischem Wege mit persönlichen Schreiben samt Beilagen vom 28.01.1997, vom 11.02.1997 und vom 19.02.1997 Arzneimittelwerbung entgegen den Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes betrieben wurde, habe Herr L. R. 3 Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 84, Ziffer 9, Arzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 185 aus 1983,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr 657 aus 1996,, begangen. Gemäß Paragraph 84, Ziffer 9, Arzneimittelgesetz wurden über den Beschuldigten Geldstrafen in Höhe von jeweils S 20.000,-- (Ersatzarrest 5 Tage) verhängt. Ferner wurde er zum Kostenersatz des Strafverfahrens römisch eins. Instanz verpflichtet.

Gegen beide Straferkenntnisse wurde fristgerecht Berufung erhoben.

In der Berufung betreffend das Straferkenntnis Arz-93.493/9c-97 wird ausgeführt, dass der Bescheid seinem gesamten Inhalte nach angefochten und beantragt wird, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Strafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen.

Unrichtig sei, dass der Beschuldigte „Beres-Tropfen“ als Arzneimittel im Inland bereitgehalten habe. Bereits in der Rechtfertigung habe der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass ein Nichtuntersagungsbescheid des Bundesministerium für Gesundheit vorliege und über Wunsch und Ersuchen des Amtsorganes G. Beres Tropfen an diesen Herrn abgegeben wurden. Dabei sei das Produkt praktisch wortlos dem Käufer ausgehändigt worden, da dieser auch keine nähere Erläuterung wünschte. Auf die Beweismittel des Beschuldigten in der Rechtfertigung sei die Erstbehörde nicht eingegangen. Das Verfahren sei daher grob mangelhaft, rechtswidrig wegen der Verletzung des Gehörs der angebotenen Zeugen, der Partei selbst und wegen der Nichteinholung der angeführten Urkunden (Bescheide, Untersuchungsbefunde der Finanzlandesdirektion). Vorsichtshalber werde im Rahmen der Berufung auch der Einwand der Wettbewerbswidrigkeit, der Einwand der Behinderung des freien Wettbewerbes und der Einwand des Vorliegens eines Kartells, die die Nichtigkeit der herangezogenen Gesetzesbestimmungen nach sich ziehe, sowie der Einwand des Vorliegens des Bruches des verfassungsgesetzlich geschützten Rechtes der Gleichheit vor dem Gesetz erhoben. Weiters werde die Einschätzung des Vermögens des Beschuldigten bekämpft, da sich die Bezirkshauptmannschaft Schwaz in Kenntnis der Vermögensverhältnisse des Beschuldigten durch bereits anhängige Verfahren befinde. Die Strafe sei daher zu Unrecht in der angeführten Höhe vorgeschrieben worden. Das Recht des Beschuldigten ermahnt zu werden, sei ebenfalls verletzt worden. Auch diesbezüglich werde der zitierte Bescheid bekämpft.

Zum Straferkenntnis Arz-93.493/7c-97 wird ausgeführt, dass der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten und beantragt werde, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Strafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen.

Unrichtig sei die Annahme der Erstbehörde, dass der Beschuldigte durch das Versenden dreier Briefe „Arzneimittelwerbung für die nicht zugelassene Arzneispezialität Beres Tropfen betrieben habe“.

Bereits der Inhalt der im Bescheid aufgenommenen Briefe an R. Walter, P. Rainer und P. Traudi sei in allen Fällen ident und von der Erstbehörde zur Gänze sinnentstellt und missinterpretiert worden. Vorerst sei anzuführen, dass in den genannten Briefen nicht die Beres Tropfen beworben werden, sondern den Briefempfängern eine Information über ein Buch und über dessen Inhalt gegeben werde.

Bereits der Einleitungssatz besagt: „... wir wollen anderes überzeugen: durch Qualität und Kundenservice. Dazu gehört es auch, unsere zufriedenen Kunden über ein Booklet zu informieren, in welchem ein Produkt beschrieben wird, ...“.

Der weitere Text des Briefes beinhalte eine Kurzdarstellung des

Inhaltes des genannten Buches und schließe klar und deutlich mit dem

Satz: „... haben wir nun Ihre Neugierde auf das Booklet“ Beres

Tropfen - das Heilmittel der Zukunft“ geweckt und Sie wollen mehr

darüber (also über das Buch) so freuen wir uns, wenn Sie uns unter

der Bestell Tel.Nr. ........... anrufen.

Die Darstellung eines Buches, das von der R. M. Team GmbH erhältlich sei, sei also Gegenstand des Briefinhaltes. Die Erstbehörde sei zudem auf den Inhalt der Rechtfertigung des Beschuldigten, auf die darin beantragten Beweismittel nicht eingegangen und habe überhaupt weder die beantragten Zeugen noch den Beschuldigten noch die zum Beweis angeführten Bescheide des Bundesministeriums für Gesundheit eingesehen. Das Verfahren sei daher grob mangelhaft (Verletzung der Beweisaufnahmepflicht, Verletzung des Zeugengehörs, Verletzung des Parteiengehörs). Schon daraus ergebe sich die Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens. Auf den Einwand des Berufungswerbers, dass die Untersuchungsstelle der Finanzlandesdirektion Wien, Niederösterreich und Burgenland die Beres Tropfen als Lebensmittel eingestuft haben, dass das Bundesministerium hinsichtlich dieser Tropfen einen Nichtuntersagungsbescheid erlassen habe, gehe die Erstbehörde stillschweigend hinweg. Die Darstellung bzw die Wiedergabe des Inhaltes eines Buches sei keine Werbemaßnahme für ein Produkt. In den genannten Briefen sei auch nicht an die Empfänger das Ersuchen herangetragen worden, Tropfen zu kaufen, sondern das Buch zu kaufen, um sich über den Inhalt des Buches zu informieren. Dies sei nicht strafbar. Vorsichtshalber werde im Rahmen der Berufung auch der Einwand der Wettbewerbswidrigkeit, der Einwand der Behinderung des freien Wettbewerbes und der Einwand des Vorliegens eines Kartells und die Nichtigkeit der herangezogenen Gesetzesbestimmungen nach sich ziehen sowie der Einwand des Vorliegens des Bruches des verfassungsgesetzlich geschützten Rechtes der Gleichheit vor dem Gesetz erhoben. Weiters werde die Einschätzung des Vermögens des Beschuldigten bekämpft, da sich die Bezirkshauptmannschaft Schwaz in Kenntnis der Vermögensverhältnisse des Beschuldigten durch bereits anhängige Verfahren befinde. Die Strafe sei daher zu Unrecht in der angeführten Höhe vorgeschrieben worden. Das Recht des Beschuldigten, ermahnt zu werden, sei ebenfalls verletzt worden. A

uch diesbezüglich werde der zitierte Bescheid bekämpft.

Infolge der erhobenen Berufung wurde am 29.09. und 12.10.1998 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der als Zeugen Herr Johann G., Frau Elisabeth W.sowie der Berufungswerber einvernommen wurden. Ferner wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in das Fax des Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 28.09.1998, in das Fax der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 23.09.1998 samt Untersuchungsbericht vom 06.11.1996 und Rechnung vom 13.09.1996, in eine Kopie des Bescheides des Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, Zahl 767.765/3-III/B/12a/91, vom 22.04.1991 betreffend der Nichtuntersagung des Inverkehrbringens nach dem Lebensmittelgesetz betreffend des Produktes „Beres plus“ (Beilage A) sowie in den Bescheid des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz vom 25.05.1994, Zahl 369.041/C-III/B/12a/94, betreffend der Nichtuntersagung des Inverkehrbringens des Produktes „Beres Tropfen Plus“ (Beilage B) sowie in die Akten der Bezirkshauptmannschaft Schwaz mit der Zahl Arz-93.493/9c-97 und Arz-93.493/7c-97. Ebenfalls wurde Einsicht genommen in das Booklet betreffend Beres Tropfen Heilmittel der Zukunft.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

Zum Verfahren 1997/3/47:

Im Sommer 1997 erhielt Herr Johann G. vom Strafreferenten der Bezirkshauptmannschaft Schwaz, Herrn Dr. Rieser, den Auftrag, in Filialen der R.-M. Team GmbH Kontrollen nach dem Lebensmittelgesetz durchzuführen und sollte er Proben betreffend der von der Firma des Berufungswerbers vertriebenen „Beres Tropfen“ ziehen. Am 03.07.1997 gegen 11.25 Uhr begab er sich in das Geschäftslokal 6290 Mayrhofen, XXstraße , und fragte er nach „Beres Tropfen“: Die Verkäuferin ging im Geschäft zu einem Regal und bemerkte, dass keine mehr vorhanden sind. Sie ging in weiterer Folge zum Lager und sagte dann zu Herrn G., dass sie über Beres Tropfen verfüge. Sie sagte, dass die Beres Tropfen ein Nahrungsergänzungsmittel seien und Mineralstoffe enthalte. Sie verwies darauf, dass ein Kurpaket 10 Flaschen beinhalte und S 2.490,-- koste.

Herr G. begab sich zu den Filialen Zell und Fügen und wurde ihm dort erklärt, dass sie keine Beres Tropfen führen. Am selben Tag um 15.15 Uhr erschien Herr G. in der Filiale Jenbach und verlangte dort ebenfalls Beres Tropfen. Man sagte ihm, dass eine Kur gut wäre und teilte ihm mit, dass 10 Fläschchen S 2.490,-- kosten. Näheres wurde ihm nicht mitgeteilt. Über weitere Nachfrage erhielt Herr G. ein internes Informationsblatt.

Die Beres Tropfen werden in der Form von 30 ml-Fläschchen vertrieben, wobei auf diesen Fläschchen nur die Aufschrift „Beres Tropfen“ steht. Weitere Angaben sind auf dem Fläschchen nicht enthalten.

Zum Verfahren 1997/3/48:

Herr Walter R., Herr Rainer P. und Frau Traudi P. erhielten im Zeitraum 28.01.1997 bis 19.02.1997 von der Firma R.-M. Team GmbH nachstehendes Schreiben:

„Booklet-Vertrieb

R. M.

GESUNDHEIT PFLEGEN STATT KRANKHEIT BEKÄMPFEN

Gesundheit für Sie oder Ihre Verwandtschaft

Liebe(r) ...,

große Worte liegen uns nicht, wir wollen anderes überzeugen: durch Qualität und Kundenservice. Dazu gehört es auch, unsere zufriedenen KundInnen über ein Booklet zu informieren, in welchem ein Produkt beschrieben wird, das sich auch in Westeuropa mehr und mehr durchsetzt und von dem wir glauben, dass es für Sie oder jemand in Ihrem Bekanntenkreis interessant ist. Vielleicht haben auch Sie in ... schon von ihm gehört: einer der herausragendsten Krebs-Forscher unserer Zeit

Dr. Jozef Beres

ein Kämpfer für die Gesundheit des Menschen,

in einem Atemzug zu nennen mit Robert Koch, dem Nobelpreisträger für

Medizin, der die Tuberkulose besiegt hat.

Dr. Beres beschäftigt sich seit 35 Jahren wissenschaftlich mit sanften Heilmethoden, die dem Körper die Chance auf Selbstheilung geben. Dabei wurde ein Präparat von ihm entwickelt, das in seiner Wirkung wohl einzigartig ist: die sogenannten BERES-TROPFEN-PLUS. Diese Tropfen sind einmalig in ihrer Struktur. Sie wirken sowohl vorbeugend als auch lindernd. Sie helfen, die normalen Funktionen des menschlichen Organismus, den Stoffwechsel und das Immunsystem aufrecht zu erhalten, führen dem Körper eine ausgeklügelte Kombination von Mineralstoffen zu, beugen tumorösen Wucherungen vor, sind einfach in ihrer Anwendung und dabei von ausgezeichneter Wirksamkeit.

Sehr schnell werden Sie die Wirkung zur Stärkung der Gesundheit und das damit verbundene Wohlbefinden für sich entdecken. Haben wir nun Ihre Neugierde auf das Booklet „Beres-Tropfen - das Heilmittel der Zukunft“ geweckt und Sie wollen mehr darüber wissen, so freuen wir uns, wenn Sie uns unter der BestellTel.Nr. 05285/60048 anrufen.

Liebe Grüße aus Tirol

Ihr R.-M. Team

Mayrhofen/Zillertal

P.S.: Dr. Beres hat das Immunsystem virusbefallener Kartoffeln so lange untersucht, bis er herausgefunden hat, welche Wirkstoffkombination vorhanden sein muss, damit sich die Knolle gegen den Krankheitsbefall wehren kann. Dann legte er diese Entdeckung in jahrzehntelanger Forschung auf uns Menschen um. Mehr darüber in o.a. Booklet, Bestell Tel.Nr. 05285/60048 (täglich von 7.30 bis 20 Uhr, Sonntag ab 9 Uhr). Rufen Sie uns an.“

Diesem Schreiben war eine zweiseitige Werbeschrift, wie sie in der Anlage A) des Bescheides ersichtlich ist, angeschlossen. Ob weitere Unterlagen beigeschlossen wurden, kann nicht festgestellt werden.

Von der Firma des Berufungswerbers werden für Österreich und auch für Deutschland die Beres Tropfen vertrieben.

Bei dem in der Werbeschrift angesprochenen „Booklet“ handelt es sich um ein Büchlein mit folgendem Titel:

„Beres - Tropfen

Heilmittel der Zukunft“

Das Buch ist wie folgt gegliedert:

„Inhalt

Vorwort 8

Einführung 10

Was bedeuten Beres Tropfen Plus? 13

Entwicklungsgeschichte der Beres Tropfen Plus 15

Komposition der Beres Tropfen Plus 15

Die physiologischen Eigenschaften der Zusammensetzung 17 Anorganische Bestandteile: Makromoleküle und Spurenelemente 18

Organische Bestandteile 22

Hinweis auf den Gebrauch der Beres Tropfen Plus 24

Der Aktionsmechanismus der Beres Tropfen Plus 26

Biologische Studien der Beres Tropfen Plus 27

Toxikologie 27

Vorklinische Versuche 29

Klinische Versuche 30

Präventiver Gebrauch der Beres Tropfen Plus 30

an Sportlern 30

an Kindergruppen 30

Stimulationsbehandlung mit Beres Tropfen Plus 31

Down Syndrom 32

Kinder mit Mucoviscidose 33

Patienten mit Hodgkin und Non-Hodgkin Lymphom 35

Patienten mit gynäkoligischen Tumoren, Brustkrebs und

üblichen gynäkologischen Erkrankungen 36

Pädriatische Onkologie (Geschwulstlehre) 38

Kopfschmerzen verschiedener Ursachen 39

Allergische Krankheiten mit Symptomen an Haut und Atmung 40

Chronische Erkankung des Bewegungsapparates 40

Krankheiten von Opfern der Tschernobyl Expolosion 43

Zusammenfassung 44

Persönliche Erfahrungen mit der Beres Tropfen Plus-Kur 46 Interview mit Dr. Beres über seine Heilerfolge 55“

Das Vorwort hat folgenden Inhalt (Seite 8 und 9):

„Die physiologischen und wohltuenden Wirkungen der BERES TROPFEN PLUS sind voll und ganz bekannt. Die Erkenntnis der Ursachen, die diesen Phänomenen zu Grunde liegen und deren öffentliche Bekanntmachung sind Grundforschungen der Naturwissenschaft. Das Verständnis der zellulären und biochemischen Basis, die ausführlich dokumentierten, vielseitigen Wirkungen der BERES TROPFEN PLUS, sind das Ergebnis einer intensiven Forschung in den letzten Jahren. Die Ergebnisse der Forschung in Ungarn und anderen Staaten haben den pharmakologischen, biochemischen und immunologischen Wirkungsmechanismus dieses Präparates erwiesen.

Das Doktorenhandbuch gibt mit hoher Qualität zuverlässige, jedoch nicht überdetaillierte Informationen über die BERES TROPFEN PLUS. Hinzu kommt, dass der Leser nicht nur über die charakteristischen Eigenschaften des Präparates informiert wird, sondern auch eine richtige Einführung in die physiologische Wirkung und die klinischen Folgen eines Mangels von Spurenelementen erhält.

Unsere Kenntnis in diesem Gebiet ist jedoch begrenzt, da komplette Daten der Wirksamkeit der verschiedenen Ionen gegenwärtig noch nicht vorhanden sind und daher ist das Quellenmaterial, das von den Autoren herangezogen wurde, eher noch unzuverlässig. Jedoch die Zusammenfassung gibt eine gute Einführung in die chemische Substanz und die biologischen sowie klinischen Wirkungen der BERES TROPFEN PLUS. die zuverlässigen und klar dokumentierten klinischen und vorklinischen Daten haben ohne Übertreibung die Wirksamkeit dieses Spurenelemente enthaltenden Präparates bewiesen. Die interdisziplinären Forschungen mit der Anwendung von verschiedenen wissenschaftlichen Methoden haben ein realistisches Bild von den Folgen und der Wirksamkeit der BERES TROPFEN PLUS ergeben.

Im Gegenteil zu anderen, ähnlichen Studien ist dieses Buch gut strukturiert, die Zahlenangaben sind von hoher Qualität und in einem leicht leserlichen Stil geschrieben.

Ich empfehle besonders dieses interessante und aufschlussreiche Buch den Lesern, die noch nicht das Präparat kennen und auch jenen, die schon eine gewisse Erfahrung mit den BERES TROPFEN PLUS haben.

Prof. Dr.med. Andras Falus.“

Unter Einführung ist zu lesen (Seite 10 und 11).

„Lieber Leser!

Es mir ein Vergnügen, Ihnen ein Buch über unser Präparat BERES TROPFEN PLUS vorzustellen.

Das Ziel der gegenwärtigen Ausgabe der BERES Puplikationen ist eine wissenschaftliche Information und Besprechung eines sehr bekannten und populären Präparates zu geben. Obgleich diese Ausgabe speziell für medizinische Praktikanten geschrieben wurde, können auch Nicht-Mediziner von diesem nützlichen und interessanten Buch profitieren. BERES TROPFEN PLUS ist ein weitläufig bekanntes und das beliebteste medizinische Präparat in Ungarn. Es ist das erste original ungarische Produkt, das Spurenelemente enthält. BERES TROPFEN PLUS sind, neben Ungarn, noch in 15 anderen Staaten als Medizin oder als medizinisches Präparat zugelassen. In weiteren elf Staaten wird das Präparat für einen Ernähungszusatz überprüft. Der Name, die Substanz und die Verwendung der BERES TROPFEN PLUS (erzeugt bei der Beres GmbH) sind in vielen Staaten mit Patenten und Urheberrecht geschützt.

Die Beres GmbH wurde 1989 gegründet. Ihr primäres Ziel ist es, die BERES TROPFEN PLUS zu einem medizinischen Produkt zu entwickeln. Die Finanzierung ist mit der kommerziellen Produktion und deren Verkauf gesichert. In den letzten fünf Jahren wurden wesentliche Fortschritte gemacht, um dieses Ziel zu erreichen. Toxikologische, pharmakologische und klinische Studien wurden in Ungarn und im Ausland in Auftrag gegeben. Ergebnisse der biologischen Studien haben ohne Zweifel ergeben, dass eine Einnahme von BERES TROPFEN PLUS über eine längere Dauer nicht schädlich ist. Eine definitive Wirksamkeit wurde in einem Immunmodulator-Stimulator in vitro (im Glas; dh außerhalb des lebenden Organismus) und in vivo (Tierversuche) demonstriert. BERES TROPFEN PLUS zeigten keine immununterdrückenden Eigenschaften. Placebo kontrollierte klinische Studien haben eine prophylaktische (vorbeugende) Wirksamkeit im regelmäßigen wie auch einzelnen Gebrauch des Präparates erwiesen. Mit seiner bahnbrechenden Arbeit hat Dr. Josef Beres, seiner Zeit vorauseilend, ein Präparat entwickelt, worin er die komplexen physiologischen Werte der Spurenelemente erkannte. 20 Jahre nach der Entdeckung des Präparates BERES TROPFEN PLUS sind die Forschungen der biologischen Rolle von Spurenelementen noch immer nicht wesentlich fortgeschritten. BERES TROPFEN PLUS enthalten nicht nur physiologisch wichtige Spurenelemente, sondern auch sogenannte Ultra-Spurenelemente wie Bor, Flour, Kobalt, Nickel und Vanadium. Die Rolle dieser Elemente ist zur Zeit noch nicht klar verstanden. Jedoch unsere Forschungen zeigen deutlich, dass diese Elemente wesentlich zu der vielseitigen Wirkung der BERES TROPFEN PLUS beitragen.

Die Philosophie und das Ziel der Beres GmbH sind durch die oben angeführten Feststellungen vorbestimmt. Unsere Firma erstrebt der wichtigste Produzent von Spurenelementen-Präparaten in Ungarn zu bleiben und die Marktvorherrschaft mit zuverlässigen Produkten zu gewinnen. Jedoch unabhängig von ihrer kommerziellen Tätigkeit, spielt die Firma auch eine aktive Rolle in der Erforschung von Spurenelementen.“

Im Kapitel Interview mit Dr. Beres über seine Heilerfolge vom Dokumentarfilmer F. Kosa steht geschrieben (Seite 55 bis 57):

„Im Zuge der Dreharbeiten für den Dokumentarfilm >Das Recht zum letzten Wort< kam der Regiesseur mit vielen Menschen in Kontakt, die vor 10 - 15 Jahren unter schweren Krankheiten gelitten und sich heute - trotz erklärter Unheilbarkeit - guter Gesundheit erfreuen. Diese Patienten hatten sich damals dazu entschieden, die von dem ungarischen Forscher Dr. Josef Beres entwickelten Tropfen einzunehmen und sind genesen.

F. Kosa: Welche Erfahrungen haben Sie mit den Tropfen - abgesehen von Ihren spektakulären Erfolgen bei tumorösen Krankheiten - gemacht?

Dr. Beres: In den vergangenen 20 Jahren versuchten wir, mein Präparat zur Heilung einer Vielfalt von Krankheiten einzusetzen. Die von den behandelnden Ärzten gemachten Erfahrungen haben mich natürlich erreicht und wir haben diese Ärzte oft konsultiert und mit ihnen die Resultate ausgewertet. Auf diese Weise ergab sich ein Kreis von Krankheiten, bei denen im Laufe der Anwendung des Präparates günstige Resultate zu verzeichnen waren. Ich möchte nun - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - einige dieser Krankheiten aufzählen: Appetitlosigkeit, Verdauungsstörungen, Ermüdung, Erschöpfung, Schlaflosigkeit, allgemeine Schwäche, hartnäckige Kopfschmerzen, Blutarmut, Menstruationsstörungen, klimakterische Beschwerden, Brechreiz, asthmatische Erkrankungen, Bronchitis, Spontanaport von schwangeren Frauen, Wunden am Muttermund, häufigeTemperaturerhöhungen und Entwicklungsstörungen bei Kindern, bestimmte Zuckerkrankheiten im Kindes- und Erwachsenenalter, hartnäckige Durchfälle nicht-bakteriellen Ursprungs, Gefäßverengungen und hoher Blutdruck, Epilepsie nicht-traumatischen Ursprungs, Geschwüre, Gelenksentzündungen, Hämorrhoiden, Aphthen, Pemphigus, multiple Sklerose ...

Es mag sein, dass ein Laie diese Aufzählung für irreal hält, aber derjenige, der auf dem Gebiet der Biologie, der Biochemie und der Physiologie bewandert ist, weiß, welche entscheidende und vielseitige Rolle das Immunsystem und der Stoffwechsel im menschlichen Organismus und bei der Erhaltung der Homöostase des Körpers spielen. Bei BERES TROPFEN PLUS handelt es sich nicht um irgendeine mirakulöse, universelle Wirksamkeit, sondern lediglich um die Festhaltung von Erfahrungstatsachen.

F. Kosa: Der Entwicklung der BERES TROPFEN PLUS liegen zahlreiche Erfahrungen, Beobachtungen und Versuchsergebnisse zugrunde. Durch welche Ziele und Erwägungen ließen Sie sich bei der Entwicklung dieses Mittels mit heilender Wirkung führen?

Dr. Beres: Meine Beobachtungen zeigten, dass sich die Tumoren im menschlichen Organismus in den meisten Fällen ohne wahrnehmbare Anzeichen, in beschwerdefreiem Zustand, also latent, fast unbemerkt entwickeln. Die Forschungsergebnisse zusammenfassend, kann ich sagen, dass ich vor allem die Normalisierung der Stoffwechselsprozesse des Organismus, sowie die Wiederherstellung und Steigerung der Funktion des Immunsystems anstrebte. Auf diese Weise gelang es mir, zu erreichen, dass das Präparat nicht nur für das Stopen der verschiedenen tumorösen Krankheiten, sondern auch für die Vorbeugung und Heilung von mit Stoffwechselsprozessen im Zusammenhang stehenden Krankheiten geeignet ist. Die Richtigkeit meiner Bestrebungen wurde durch die bisher gemachten Erfahrungen reichlich bewiesen. Schädliche Nebenwirkungen konnten in den 20 Jahren nicht beobachtet werden. Die BERES TROPFEN PLUS helfen beim Abbau der kranken Zellen und beim Entleeren derselben als Schlacke, samt der Mehrzahl der krankheitserregenden Agenzien aus dem Organismus.“

Im Abschnitt Was bedeuten Beres Tropfen plus (Seite 13) ist zu lesen, dass neben Ungarn andere Staaten, unter anderem Österreich, Beres Tropfen plus als Medizin oder medizinisches Produkt registriert haben.

Im Kapitel Anorganische Bestandteile: Makromoleküle und Spurenelemente ist unter anderem auf Seite 18 ausgeführt, dass Beres-Tropfen zur normalen Enzymfunktion und zur Entwicklung von roten Blutzellen beiträgt. Die Immunstimulation des Zinkgehaltes in den Beres-Tropfen plus sind heilsam bei Immunschwäche, Beres-Tropfen plus ersetzen den durch Diäten entstandenen Mangel an Mangan (Seite 19). Beres-Tropfen plus enthalte Vanadium, um einen zu hohen Cholesterinspiegel zu reduzieren, sowie normalisiere der Nickelgehalt in den Tropfen den Zuckerspiegel und die Cholesterinkonzentration im Serum (Seite 20). Der Borgehalt der Beres-Tropfen plus spielt eine Verhütungsrolle in der Entwicklung von Osteoporose (Seite 21).

Im Abschnitt über klinische Versuche wird auf Seite 31 die Wirkung von Beres-Tropfen plus in Bezug auf Placebomittel dargestellt.

Es finden sich grafische Darstellungen über einen besseren Wirkungsgrad bei Kopfschmerzen verschiedener Ursachen (Figur 4, Seite 39) und bei Erkrankungen am Bewegungsapparat (Figur 5, Seite 41).

Im Kapitel persönliche Erfahrungen mit der Beres-Tropfen plus Kur werden Heilungserfolge betreffend Bronchial-Karzinom, Blutkrebs, Bauchspeicheldrüsenkrebs, Lungentumore, Kopftumore etc dargestellt.

Aus dem Untersuchungsergebnis des Zollamt Salzburg vom 06.11.1996 ergibt sich, dass Beres-Tropfen plus in Österreich als Vitamin- und Mineralstoffergänzung eingeführt werden. Nicht jedoch als Arnzeiware.

Von der Firma Bpharm GmbH und der Firma Egmont v. K. wurden Beres-Tropfen plus gemäß Paragraph 18, Lebensmittelgesetz beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz angemeldet. Für beide Firmen wurde ein Nichtuntersagungsbescheid im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, Lebensmittelgesetz 1975 ausgestellt.

Rechtlich ergibt sich folgendes:

Nach Paragraph eins, Absatz eins, Arnzeimittelgesetz sind Arnzeimittelstoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung dazu dienen oder nach Art und Form des Inverkehrbringens dazu bestimmt sind, bei Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper

1. Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen,

2. die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände erkennen zu lassen,

3. vom menschlichen oder tierischen Körper erzeugte Wirkstoffe oder Körperflüssigkeiten zu ersetzen,

4. Krankheitserreger, Parasiten oder körperfremde Stoffe abzuwehren, zu beseitigen oder unschädlich zu machen oder

5. die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktion des Körpers oder seelische Zustände zu beeinflussen.

Nach Paragraph eins, Absatz 3, Arzneimittelgesetz sind keine Arzneimittel Verzehrprodukte im Sinne des Lebensmittelgesetzes 1975, sofern sie nach Art und Form des Inverkehrbringens nicht dazu bestimmt sind, die Zweckbestimmungen des Absatz eins, Zl 1 bis 4 zu erfüllen.

Nach Paragraph 50, Absatz eins, Arnzeimittelgesetz darf Arnzeimittelwerbung nur für zugelassene Arzneispezialitäten oder Arzneimittel, die im Arnzeibuch im Sinne des Paragraph eins, Arzneibuchgesetz genannt sind, betrieben werden.

Nach Paragraph 11, Absatz eins, Arnzeimittelgesetz dürfen Arnzeispezialitäten im Inland erst abgegeben oder für die Abgabe im Inland bereitgehalten werden, wenn sie vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zugelassen sind, es sei denn, es handelt sich um

  1. Ziffer eins
    gemäß der Verordnung Nr 2309/93 zugelassene Arnzeispezialitäten,
  2. Ziffer 2
    Arnzeispezialitäten, für die eine Bewilligung nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz erteilt worden ist oder deren Einfuhr nach Paragraph 5, Arzneiwareneinfuhrgesetz nicht bewilligungspflichtig ist oder
                  3.              Arzneispezialitäten im Sinne des Paragraph 12, Tierseuchengesetz.

Unbestritten ist, dass die Beres-Tropfen nicht nach Paragraph 11, Absatz eins, Arzneimittelgesetz vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zugelassen wurden und handelt es sich nicht um ein Arzneimittel, das im Arzneibuch genannt ist.

Unter Verzehrprodukte nach dem Lebensmittelgesetz werden solche Stoffe verstanden, die dazu bestimmt sind, von Menschen gegessen, gekaut oder getrunken zu werden, ohne überwiegend Ernährungs- oder Genusszwecken zu dienen oder Arzneimittel zu sein.

Nach Paragraph 18, LMG ist es verboten, Verzehrprodukte vor ihrer Anmeldung beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz in Verkehr zu bringen.

Nach Absatz 2, hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz das Inverkehrbringen einer als Verzehrprodukt angemeldeten Ware mit Bescheid unverzüglich, längstens binnen drei Monaten, zu untersagen, wenn sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder seiner Verordnung nicht entspricht.

Aufgrund des Untersuchungsberichtes vom 06.11.1996 ergibt sich, dass die Beres-Drops plus 30 ml eine grüne, klare, sauer reagierende Flüssigkeit bestehend aus verdünnter Säure, Mineralstoffen, Spurenelementen und Vitaminen darstellt, welches nicht unmittelbar als Getränk geeignet ist. Es handelt sich um keine Arzneiware. Dies lässt sich aus den Bescheiden hinsichtlich der Nichtuntersagung nach Paragraph 18, Absatz 2, LMG vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz vom 22.04.1991 und 25.05.1994 entnehmen. Es handelt sich um ein Verzehrprodukt.

Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass im Geschäftslokal Mayrhofen, xxstraße 436, und im Geschäftslokal Jenbach, yygasse 13, Beres-Tropfen erhältlich waren. Die Flaschen selbst enthielten jedoch keinen Hinweis darauf, dass der Genuss dieser Tropfen, Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen vermag oder die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktion des Körpers oder seelischen Zustände erkennen lassen oder von menschlichen oder tierischen Körper erzeugte Wirkstoffe oder Körperflüssigkeiten ersetzt oder Krankheitserreger, Parasiten oder körperfremde Stoffe abzuwehren, zu beseitigen oder unschädlich zu machen, vermag. Von Verkäuferinnen wurde auch anlässlich der Vorsprache nur gesagt, dass es ein Nahrungsergänzungsmittel sei und Mineralstoffe enthalte.

Es kann daher nicht gesagt werden, dass die Beres-Tropfen als Verzehrprodukt am 03.07.1997 in der Art und Form eines Arzneimittels abgegeben oder für die Abgabe bereitgehalten wurden.

Allerdings ist der im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz, Zahl Arz-93.493/9c-97, erhobene Schuldvorwurf gerechtfertigt.

Von Seiten des Berufungswerbers wurde durch die Schreiben an Herrn Walter R., Herrn Rainer P. und Frau Traudi P. sowie der beiliegenden Anlage eine Übertretung nach Paragraph 84, Zl.9 in Verbindung mit Paragraph 50, begangen, da gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Arzneimittelgesetz Arzneimittelwerbung nur für zugelassene Arzneispezialitäten oder Arzneimittel, die im Arzneibuch im Sinne des Paragraph eins, Arzneibuchgesetz genannt sind, betrieben werden darf. Zentraler Inhalt der an diese Personen gerichteten Schreiben und der Beilage ist nämlich, die Personen darauf aufmerksam zu machen, dass von einem Dr. Beres ein Präparat entwickelt wurde, nämlich die Beres-Tropfen plus, welches nach ihrer Struktur einmalig sein soll. Diese Tropfen sollen sowohl vorbeugend als auch lindernd wirken. Sie sollen helfen, die normale Funktion des menschlichen Organismus, den Stoffwechsel und das Immunsystem aufrecht erhalten und sollen durch eine ausgeklügelte Kombination von Mineralstoffen, tumorösen Wucherungen vorbeugen. Aus der Anlage lässt sich entnehmen, dass die Tropfen bei Bronchitis, Bronchialasthma, Gastritis, Rheuma, Gicht, Gelenksentzündung, Migräne, Ischias, allgemeine Erschöpfungszustände, Stoffwechselstörungen, Frauenkrankheiten, Hämorriden, Krampfadern eingesetzt werden. Die Beres-Tropfen werden als Heilmittel der Zukunft beschrieben und wird angegeben, dass das Präparat die Vermehrung krebserregender Viren verhindere und einen positiven Einfluss auf das Blutbild haben. Die Tropfen sollen Substanzen enthalten, die Stoffwechselstörungen beseitigen, auf die Immunsystemaktivität wirken, tumoröse Zellen aufsaugen, sodass diese vernichtet und die Fortpflanzung verhindert wird und den Kalziumstoffwechsel anregen. Die Beres Tropfen werden als Medikament beschrieben.

In dem Booklet Beres-Tropfen selbst werden die Wirkungen dieses Mittels ausführlicher dargestellt. Diese Darstellung erfolgt in der Aufmachung und Art eines Werbebüchleins. Es wird auch kein Preis für das Büchlein genannt. Daraus lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass nicht für das Buch, sondern für den Gegenstand des Buches, den von der Firma des Berufungswerbers vertriebenen Beres Tropfen plus, Werbung betrieben wird. Diese sind unbestrittenermaßen als Medikament in Österreich nicht zugelassen.

Die zur Last gelegte Übertretung ist dem Grunde nach gegeben.

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol ist der Ansicht, dass durch das Versenden des Werbeschreibens samt Werbebeilagen nicht drei einzelne Übertretungen vorliegen, sondern eine. Dies deshalb, weil das Werbeschreiben bis auf winzige Abweichungen gleichlautend ist. Ziel dieser Werbung ist es offensichtlich, nicht einzelne Personen, sondern eine bestimmte Personengruppe zu interessieren, damit diese die Beres Tropfen plus erwerben.

Was die Höhe der verhängten Geldstrafe anlangt, so ist der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol der Auffassung, dass eine Geldstrafe von S 20.000,-- gerechtfertigt ist. Dies deshalb, da der Strafrahmen bei einer Übertretung von Paragraph 84, Ziffer 9, die Verhängung von Geldstrafen bis S 100.000,--, im Wiederholungsfall von S 200.000,-- vorsieht. Als Schuldform ist von Fahrlässigkeit auszugehen, da zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen wird, dass er (rechtsirrig) von einem rechtskonformen Verhalten ausgegangen ist. Nach seiner Überzeugung hat er nicht für Beres-Tropfen, sondern nur für ein Buch geworben und hat dies als zulässig erachtet. Diesbezüglich befindet sich der Berufungswerber jedoch in einem Rechtsirrtum, der zwar Vorsatz ausschließt, nicht jedoch den Vorwurf der Fahrlässigkeit. Mit der Verhängung einer Geldstrafe von S 20.000,-- (EUR 1453,46) wird der mögliche Strafrahmen zu 20 % ausgeschöpft.

Aus vorgenannten Gründen konnte der Berufung zum größten Teil stattgegeben werden und war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beres-Tropfen, Verzehrprodukte, Arzneimittelwerbung

Dokumentnummer

JUT_TI_19990728_34707_97_00

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