Aus den Entscheidungsgründen:
Der Meinung der Revision, daß nur ein solcher Irrtum relevant sein könne, der auch bei gehöriger Sorgfalt des Irrenden nicht vermeidbar war, kann nicht gefolgt werden. Dieser von der älteren Judikatur (GlUNF. 1911, GlU. 10598, 8968) vertretenen Rechtsansicht, der die ursprüngliche Fassung des § 876 ABGB. "wenn der versprechende Teil selbst und allein an seinem Irrtum schuld ist" eine Stütze bot, ist seit der Änderung des § 876 durch die III. Teilnovelle jeder Boden entzogen. Für die Anfechtbarkeit des Geschäftes nach § 871 ABGB. ist es nunmehr ohne Belang, ob der Irrtum vom Irrenden verschuldet war oder nicht (vgl. GlUNF. 5600, JBl. 1927, S. 56, ZBl. 1924, Nr. 121).Der Meinung der Revision, daß nur ein solcher Irrtum relevant sein könne, der auch bei gehöriger Sorgfalt des Irrenden nicht vermeidbar war, kann nicht gefolgt werden. Dieser von der älteren Judikatur (GlUNF. 1911, GlU. 10598, 8968) vertretenen Rechtsansicht, der die ursprüngliche Fassung des Paragraph 876, ABGB. "wenn der versprechende Teil selbst und allein an seinem Irrtum schuld ist" eine Stütze bot, ist seit der Änderung des Paragraph 876, durch die römisch III. Teilnovelle jeder Boden entzogen. Für die Anfechtbarkeit des Geschäftes nach Paragraph 871, ABGB. ist es nunmehr ohne Belang, ob der Irrtum vom Irrenden verschuldet war oder nicht vergleiche GlUNF. 5600, JBl. 1927, S. 56, ZBl. 1924, Nr. 121).
Die Revision ist aber auch insofern nicht begrundet, als sie sich gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes wendet, daß der der Klägerinunterlaufene Irrtum geeignet sei, den Vergleich im Umfang der Klage vernichtbar zu machen.
Vorausgeschickt sei zunächst, daß bezüglich der Anfechtung eines Vergleiches wegen Irrtums Besonderheiten gelten. Wenn sich der Vergleich auf streitige oder zweifelhafte Punkte, über die der Vergleich zustande kam, bezieht, so wird hiedurch - arglistige Irreführung ausgenommen - die Gültigkeit des Vergleiches nicht berührt (vgl. JBl. 1950, S. 530; ZBl. 1933, Nr. 262; SZ. XX/159, 3 Ob 362/52, 3 Ob 533/51 u. a.) Denn im Wesen des Vergleiches liegt es ja, an Stelle einer streitigen oder zweifelhaften Verbindlichkeit eine feststehende zusetzen. Wenn eine Sache streitig oder zweifelhaft ist und die Parteien sich dessen bewußt vergleichen, so kann man bei nachträglicher Aufklärung, daß der Streit oder Zweifel eigentlich unberechtigt war, von einem Irrtum nicht sprechen. Zum Begriff des Irrtums gehört eine feste Annahme und ein Widerspruch dieser Annahme mit tatsächlichen Verhältnissen. Eine solche feste Annahme ist bei Streit und Zweifel nicht vorhanden. § 871 ABGB. bezieht sich demnach nicht auf Irrtümer über die feststehenden Grundlagen des Vergleiches. Gemäß § 1385 ABGB. kann die Anfechtung eines Vergleiches wegen Irrtums nur in Betracht kommen, wenn eine Partei über einen wesentlichen Vertragsumstand geirrt hat, den die Vertragschließenden als feststehend angenommen haben und wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Irrtumsanfechtung im Sinne der §§ 870 ff. ABGB. gegeben sind.Vorausgeschickt sei zunächst, daß bezüglich der Anfechtung eines Vergleiches wegen Irrtums Besonderheiten gelten. Wenn sich der Vergleich auf streitige oder zweifelhafte Punkte, über die der Vergleich zustande kam, bezieht, so wird hiedurch - arglistige Irreführung ausgenommen - die Gültigkeit des Vergleiches nicht berührt vergleiche JBl. 1950, S. 530; ZBl. 1933, Nr. 262; SZ. XX/159, 3 Ob 362/52, 3 Ob 533/51 u. a.) Denn im Wesen des Vergleiches liegt es ja, an Stelle einer streitigen oder zweifelhaften Verbindlichkeit eine feststehende zusetzen. Wenn eine Sache streitig oder zweifelhaft ist und die Parteien sich dessen bewußt vergleichen, so kann man bei nachträglicher Aufklärung, daß der Streit oder Zweifel eigentlich unberechtigt war, von einem Irrtum nicht sprechen. Zum Begriff des Irrtums gehört eine feste Annahme und ein Widerspruch dieser Annahme mit tatsächlichen Verhältnissen. Eine solche feste Annahme ist bei Streit und Zweifel nicht vorhanden. Paragraph 871, ABGB. bezieht sich demnach nicht auf Irrtümer über die feststehenden Grundlagen des Vergleiches. Gemäß Paragraph 1385, ABGB. kann die Anfechtung eines Vergleiches wegen Irrtums nur in Betracht kommen, wenn eine Partei über einen wesentlichen Vertragsumstand geirrt hat, den die Vertragschließenden als feststehend angenommen haben und wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Irrtumsanfechtung im Sinne der Paragraphen 870, ff. ABGB. gegeben sind.
Ein solcher wesentlicher Irrtum liegt nach den tatsächlichen Feststellungen der Unterinstanzen vor. Die Klägerin ist beim Vergleichsabschluß von der irrigen Auffassung ausgegangen, daß die Hypothek von 18.590.22 S aus dem Meistbot gezahlt worden sei und hat sich daher zur Bezahlung eines Betrages von 42.624.23 S verpflichtet, in Unkenntnis der Tatsache, daß diese Annahme nicht zutreffe und daß die Forderung noch offen sei und an die Gattin des Erstbeklagten zediert worden ist. Die Klägerin war daher über wesentliche Punkte des abzuschließenden Vertrages in einem tatsächlichen Irrtum, nämlich über die ihr nach dem Gesetz obliegende Gegenleistung, die sie infolge der irrigen Annahme, die Schuld von 18.590.22 S sei von den Beklagten gezahlt worden, doppelt so hoch eingeschätzt hat, als sie tatsächlich betrug und sich infolge dieses Irrtums zu deren Zahlung verpflichtet hat. Die unteren Instanzen haben daher mit Recht angenommen, daß ein wesentlicher Irrtum unterlaufen ist; dies bestreitet auch die Revision nicht, sie meint nur, daß bei Vorliegen eines wesentlichen Irrtums die Klägerin nur berechtigt sei, die Aufhebung, nicht aber die Korrektur des Vertrages zu verlangen.
Dieser Auffassung kann der Oberste Gerichtshof nicht folgen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes war nicht nur die Klägerin in dem oben angeführten wesentlichen Irrtum befangen, sondern es hätte dieser Irrtum den Beklagten auch auffallen müssen. Der Tatbestand des § 871 ABGB. liegt demnach zweifellos vor.Dieser Auffassung kann der Oberste Gerichtshof nicht folgen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes war nicht nur die Klägerin in dem oben angeführten wesentlichen Irrtum befangen, sondern es hätte dieser Irrtum den Beklagten auch auffallen müssen. Der Tatbestand des Paragraph 871, ABGB. liegt demnach zweifellos vor.
Es handelt sich daher nur darum, ob im Falle eines nach § 871 ABGB. beachtlichen wesentlichen Irrtums der Irregeführte die Wahl hat, einen objektiv vorhandenen wesentlichen Irrtum wie einen unwesentlichen zu behandeln und an Stelle der Aufhebung des Vertrages nach § 872 ABGB. vom Urheber des Irrtums eine angemessene Vergütung zu verlangen. Diese Frage ist in Lehre und Rechtsprechung strittig. Für die Zulässigkeit der Wahl SZ. XVIII/99, Zeiller 3 zu § 871 ABGB.; Ehrenzweig, 2. Aufl., Allg. Teil S. 235 Anm. 38, und insbesondere Swoboda, Recht von Schuldverhältnissen[2] S. 46 f.; entgegen SZ. XX/251; Pfersche, Irrtumslehre S. 174; Pisko bei Klang,Es handelt sich daher nur darum, ob im Falle eines nach Paragraph 871, ABGB. beachtlichen wesentlichen Irrtums der Irregeführte die Wahl hat, einen objektiv vorhandenen wesentlichen Irrtum wie einen unwesentlichen zu behandeln und an Stelle der Aufhebung des Vertrages nach Paragraph 872, ABGB. vom Urheber des Irrtums eine angemessene Vergütung zu verlangen. Diese Frage ist in Lehre und Rechtsprechung strittig. Für die Zulässigkeit der Wahl SZ. XVIII/99, Zeiller 3 zu Paragraph 871, ABGB.; Ehrenzweig, 2. Aufl., Allg. Teil S. 235 Anmerkung 38, und insbesondere Swoboda, Recht von Schuldverhältnissen[2] S. 46 f.; entgegen SZ. XX/251; Pfersche, Irrtumslehre S. 174; Pisko bei Klang,
1. Aufl., zu §§ 871 ff. S. 141; von Gschnitzer bei Klang 2. Aufl. zu § 871 S. 143, wörtlich übernommen, ohne die eingehende Gegenargumentation Swobodas auch nur zu erwähnen.1. Aufl., zu Paragraphen 871, ff. S. 141; von Gschnitzer bei Klang 2. Aufl. zu Paragraph 871, S. 143, wörtlich übernommen, ohne die eingehende Gegenargumentation Swobodas auch nur zu erwähnen.
Der Oberste Gerichtshof schließt sich aus nachstehenden Erwägungen der erstangeführten Auffassung an. Das Gesetz will dem Irregeführten zu Hilfe kommen, ihn aber keineswegs dazu zwingen, gegen seinen Willen den Vertrag zu zerschlagen. Es würde der ratio des Gesetzes widersprechen, wenn man den Irregeführten daran hindern wollte, sich mit einer angemessenen Vergütung zu begnügen, da es einleuchtend ist, daß man dem durch einen wesentlichen Irrtum Geschädigten als das Mindeste die Rechte einräumen muß, die selbst bei einem nebensächlichen Irrtum zustehen.
Wenn Pisko und ihm folgend Gschnitzer dem argumentum a maiori ad minus gegenüber einwenden, daß der Verkäufer eines echten, aber für unecht gehaltenen Schmuckstückes den Käufer unmöglich zwingen könne, das echte Schmuckstück um einen verhältnismäßig erhöhten Kaufpreis zu übernehmen, weil dieser den Irrtum des Verkäufers hätte bemerken müssen oder selbst in dem nämlichen Irrtum befangen war, also selbst das Schmuckstück für unecht gehalten hat, so übersehen die genannten Schriftsteller, daß der Gesetzgeber in den §§ 871 f. ABGB. nur einen vom Urheber des Irrtums in den im § 871 ABGB. angeführten drei Fällen veranlaßten Irrtum im Auge hat, daß sich aber diese Paragraphen überhaupt nicht auf den sogenannten error communis beziehen. Erst die Lehre und Rechtsprechung haben §§ 871 f. ABGB. sinngemäß auch auf den gemeinsamen Irrtum angewendet. Sinngemäße Anwendung bedeutet aber immer, daß eine Gesetzesstelle nur insoweit analog anzuwenden ist, als das Ergebnis einer vernünftigen Rechtsauslegung entspricht. Daß die uneingeschränkte Anwendung eines Gesetzes auf rechtsähnliche Fälle zu unbrauchbaren Ergebnissen führt, kann niemals ein Argument gegen eine aus der ratio des Gesetzes für den im Gesetz selbst geregelten Fall sich ergebende Interpretation sein. Daß die sinngemäße uneingeschränkte Anwendung eines Gesetzes auf andere Fälle zu unbrauchbaren Ergebnissen führt, beweist nur, daß die analoge Interpretation Schranken hat und daß das Gesetz auf diesen Fall eben nicht sinngemäß angewendet werden darf.Wenn Pisko und ihm folgend Gschnitzer dem argumentum a maiori ad minus gegenüber einwenden, daß der Verkäufer eines echten, aber für unecht gehaltenen Schmuckstückes den Käufer unmöglich zwingen könne, das echte Schmuckstück um einen verhältnismäßig erhöhten Kaufpreis zu übernehmen, weil dieser den Irrtum des Verkäufers hätte bemerken müssen oder selbst in dem nämlichen Irrtum befangen war, also selbst das Schmuckstück für unecht gehalten hat, so übersehen die genannten Schriftsteller, daß der Gesetzgeber in den Paragraphen 871, f. ABGB. nur einen vom Urheber des Irrtums in den im Paragraph 871, ABGB. angeführten drei Fällen veranlaßten Irrtum im Auge hat, daß sich aber diese Paragraphen überhaupt nicht auf den sogenannten error communis beziehen. Erst die Lehre und Rechtsprechung haben Paragraphen 871, f. ABGB. sinngemäß auch auf den gemeinsamen Irrtum angewendet. Sinngemäße Anwendung bedeutet aber immer, daß eine Gesetzesstelle nur insoweit analog anzuwenden ist, als das Ergebnis einer vernünftigen Rechtsauslegung entspricht. Daß die uneingeschränkte Anwendung eines Gesetzes auf rechtsähnliche Fälle zu unbrauchbaren Ergebnissen führt, kann niemals ein Argument gegen eine aus der ratio des Gesetzes für den im Gesetz selbst geregelten Fall sich ergebende Interpretation sein. Daß die sinngemäße uneingeschränkte Anwendung eines Gesetzes auf andere Fälle zu unbrauchbaren Ergebnissen führt, beweist nur, daß die analoge Interpretation Schranken hat und daß das Gesetz auf diesen Fall eben nicht sinngemäß angewendet werden darf.
Da beim gemeinsamen Irrtum beide Teile gleichgestellt sind, so kann nicht einem von ihnen gegen den Willen des anderen ein Wahlrecht eingeräumt werden, anders in den Fällen, in denen nur ein Vertragsteil im Sinne des § 871 ABGB. als irregeführt gilt. Hier ist das argumentum a maiori durchaus am Platz.Da beim gemeinsamen Irrtum beide Teile gleichgestellt sind, so kann nicht einem von ihnen gegen den Willen des anderen ein Wahlrecht eingeräumt werden, anders in den Fällen, in denen nur ein Vertragsteil im Sinne des Paragraph 871, ABGB. als irregeführt gilt. Hier ist das argumentum a maiori durchaus am Platz.
Der Oberste Gerichtshof gelangt daher aus diesen Erwägungen zum Ergebnis, daß die Klägerin berechtigt ist, obwohl objektiv ein wesentlicher Irrtum vorliegt, an Stelle der Auflösung des Vergleiches eine angemessene Vergütung zu verlangen.