Information zur 3. Dienstrechts-Novelle 2019 zu den Neuerungen im Urlaubsrecht
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, hat der Bundesgesetzgeber einige Neuerungen im Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht geschaffen. Im Interesse einer einheitlichen Vollziehung bietet das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Folgenden nähere Ausführungen zu den wichtigsten Änderungen an.mit der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,, hat der Bundesgesetzgeber einige Neuerungen im Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht geschaffen. Im Interesse einer einheitlichen Vollziehung bietet das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Folgenden nähere Ausführungen zu den wichtigsten Änderungen an.
Der Gesetzestext und die Materialien sind auf der Homepage der Sektion III des BMKÖS verlinkt: https://www.oeffentlicherdienst.gv.at/moderner_arbeitgeber/dienstrecht/aktuelles/aktuelle_vorhaben.htmlDer Gesetzestext und die Materialien sind auf der Homepage der Sektion römisch III des BMKÖS verlinkt: https://www.oeffentlicherdienst.gv.at/moderner_arbeitgeber/dienstrecht/aktuelles/aktuelle_vorhaben.html
Dieses Informationsschreiben gibt lediglich die Rechtsansicht des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu den einzelnen Themenbereichen wieder. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.
Wir ersuchen, diese Information den im jeweiligen Wirkungsbereich befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Kenntnis zu bringen.
Inhaltsverzeichnis
Information zur 3. Dienstrechts-Novelle 2019 zu den Neuerungen im Urlaubsrecht 1
1. Unionsrechtliche Rechtslage 2
2. Neuerungen im Urlaubsrecht 2
3. Neuerungen im Zusammenhang mit der Urlaubsersatzleistung 5
4. Pensionsrechtliche Begleitregelungen zum Urlaubsrecht 6
1. Unionsrechtliche Rechtslage
Unter Bedachtnahme auf die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in den Urteilen zu den Rs. C-619/16 (Kreuziger) und C-684/16 (Max-Planck-Gesellschaft) vom 6. November 2018 sah es der Bundesgesetzgeber als erforderlich an, im Rahmen der 3. Dienstrechts-Novelle 2019 im Urlaubs- und Urlaubsverfallsrecht (bzw. begleitend auch in pensionsrechtlichen Bestimmungen) klarstellende Regelungen zu schaffen. Insbesondere wird auf die Randziffern 42 sowie 51 bis 54 der Rs. C-619/16 hingewiesen.
Die Klarstellungen dienen einerseits dazu, die unionsrechtlichen Vorgaben im Gesetzeswortlaut näher zu determinieren, indem die Dienstpflichten und Handlungsmodalitäten der oder des Vorgesetzten hinsichtlich der Gewährung und des Verbrauchs von Urlauben klarer zum Ausdruck gebracht werden, und andererseits zur ausdrücklichen Festlegung im Lichte der neuen Judikatur, wann und unter welchen Voraussetzungen bei Ausscheiden aus dem Dienst eine finanzielle Abgeltung in Form einer Urlaubsersatzleistung gebührt.
2. Neuerungen im Urlaubsrecht
Bereits in der bisherigen Fassung sah § 45 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, (bzw. die Parallelbestimmungen für andere Gruppen von Bediensteten) im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstgebers eine ausdrückliche Dienstpflicht der oder des Vorgesetzten vor, darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch (tatsächlich) in Anspruch nehmen. § 69 BDG 1979 regelte bisher, dass der Verfall von offenen Urlaubsansprüchen am Ende des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres eintritt bzw. bei faktischer Unmöglichkeit des Verbrauchs aus dienstlichen Gründen, aufgrund einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall bzw. aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG spätestens am Ende des zweitfolgenden Kalenderjahres.Bereits in der bisherigen Fassung sah Paragraph 45, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, (bzw. die Parallelbestimmungen für andere Gruppen von Bediensteten) im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstgebers eine ausdrückliche Dienstpflicht der oder des Vorgesetzten vor, darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch (tatsächlich) in Anspruch nehmen. Paragraph 69, BDG 1979 regelte bisher, dass der Verfall von offenen Urlaubsansprüchen am Ende des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres eintritt bzw. bei faktischer Unmöglichkeit des Verbrauchs aus dienstlichen Gründen, aufgrund einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall bzw. aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG spätestens am Ende des zweitfolgenden Kalenderjahres.
Die Bestimmungen wurden nun dahingehend präzisiert, dass seitens der oder des Vorgesetzten ein explizites Hinwirken im Sinne eines nachdrücklichen, aktiven Aufforderns vorausgesetzt wird, zum Einen auf eine faktisch (organisationsrechtlich) mögliche und tatsächliche Inanspruchnahme des Urlaubs im Falle eines drohenden Urlaubsverfalls durch die oder den Bediensteten und zum Anderen der Hinweis erfolgen muss, dass ansonsten die Konsequenzen eines Verfalls eintreten, wenn der Urlaub nicht innerhalb des vorliegenden Bezugszeitraums verbraucht wird. Ein Urlaubsverfall kann daher jedenfalls nicht zulasten der oder des Bediensteten eintreten, wenn der Hinweis der oder des Vorgesetzten hinsichtlich der drohenden Konsequenzen ausgeblieben ist. Wenn daher die oder der Vorgesetzte nicht auf den drohenden Verfall jedes noch bestehenden Urlaubskontingents bzw. den Verlust einer allfälligen Urlaubsersatzleistung hingewiesen hat, kann dieser Urlaubsanspruch jedenfalls nicht verfallen.
Der EuGH hat auch unmissverständlich festgehalten, dass der Verfall nicht vom Vorliegen eines Antrages durch den Bediensteten abhängig gemacht werden darf. Das bedeutet, dass erst dann, wenn trotz ausreichenden Hinwirkens der oder des Vorgesetzten (siehe unten) auf den Urlaubsverbrauch kein Antrag gestellt wird, ein Verfall eintritt.
Da der kalendermäßige Verbrauch des Erholungsurlaubs weiterhin gemäß § 68 Abs. 1 BDG 1979 (sowie Parallelbestimmungen) unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Rücksichtnahme auf die persönlichen Verhältnisse der oder des Bediensteten vorzunehmen ist, wird im Einzelfall ein Interessenausgleich erfolgen müssen.Da der kalendermäßige Verbrauch des Erholungsurlaubs weiterhin gemäß Paragraph 68, Absatz eins, BDG 1979 (sowie Parallelbestimmungen) unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Rücksichtnahme auf die persönlichen Verhältnisse der oder des Bediensteten vorzunehmen ist, wird im Einzelfall ein Interessenausgleich erfolgen müssen.
Aus der Systematik des Urlaubsverfalls ergibt sich – wie bereits bisher –, dass auch der neue § 69 Abs. 3 im Zusammenhang mit § 69 Abs. 1 und der darin enthaltenen Frist zum Verbrauch des Erholungsurlaubs neue Paragraph 69, Absatz 3, im Zusammenhang mit Paragraph 69, Absatz eins und der darin enthaltenen Frist zum Verbrauch des Erholungsurlaubs bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres gelesen werden muss. Für den Fall, dass die oder der Vorgesetzte nicht rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs hingewirkt hat, ergibt sich daher, dass sie oder er im nächstfolgenden Kalenderjahr wiederum auf die Inanspruchnahme des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubs der einzelnen Kalenderjahre hinwirken muss. Dies gilt sinngemäß für die in § 69 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979 aufgezählten Fälle.. Dies gilt sinngemäß für die in Paragraph 69, Absatz eins, zweiter Satz BDG 1979 aufgezählten Fälle.
Es darf außerdem nochmals daran erinnert werden, dass sich aus dem Erholungszweck des Urlaubs ergibt, dass dieser möglichst im Jahr der Entstehung des Anspruchs verbraucht werden soll. Der Nichtverbrauch des Erholungsurlaubs bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres aus dienstlichen Gründen muss sich daher auf Ausnahmefälle beschränken. (1 Siehe in Hinblick auf § 69 die Durchführungsbestimmungen zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. 333, GZ 921020/3-II/1/81, des Bundeskanzleramtes, S. 69f.) Siehe in Hinblick auf Paragraph 69, die Durchführungsbestimmungen zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. 333, GZ 921020/3-II/1/81, des Bundeskanzleramtes, S. 69f.)
Das Hinwirken der oder des Vorgesetzten muss rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich erfolgen. Im Detail bedeutet dies:
Rechtzeitigkeit: Der Hinweis auf einen drohenden Urlaubsverfall an die oder den Bediensteten muss vor Beginn eines Zeitraumes erfolgen, der noch einen vollständigen Verbrauch des Erholungsurlaubs vor dem Verfall faktisch zulässt. Dienst- und organisationsrechtliche Rahmenbedingungen müssen einen Urlaubsverbrauch weitestgehend ermöglichen. Dies wird für jede Bedienstete und jeden Bediensteten im Einzelfall zu eruieren sein, je nachdem, wieviel Urlaubskontingent bis zu welchem Zeitraum noch offen ist und dessen Abbau die Personalkapazität der jeweiligen Organisationseinheit zulässt. Möglicherweise muss die Rechtzeitigkeit vor allem in Hinblick auf etwaige vorhersehbare Konstellationen, die ein Ausscheiden aus dem Dienst bedeuten – sei es bei befristeten Dienstverhältnissen oder bei Übertritt in den Ruhestand/die Pension – neu bemessen werden.
Unmissverständlichkeit: Die Aufforderung zum Verbrauch und der Hinweis der oder des Vorgesetzten hinsichtlich der rechtlichen Konsequenzen eines Nichtverbrauchs müssen so klar und transparent dargestellt sein, dass der oder dem Bediensteten ermöglicht wird, sich einen Überblick über offene Urlaubskontingente zu verschaffen und sich darüber zu informieren, bis zu welchem Zeitraum sie oder er diese aufbrauchen könnte. Zusätzlich muss der Hinweis klar und für einen Laien verständlich formuliert sein. Schließlich muss der oder dem Bediensteten deutlich klargemacht werden, dass bei Nichtkonsumation ein Verfall eintritt.
Nachweislichkeit: Die Vorgehensweise, wie im konkreten Fall auf die Inanspruchnahme des Urlaubs vor einem drohenden Verfall hingewiesen wird, kann in unterschiedlicher Weise erfolgen. Erforderlich ist jedenfalls eine Dokumentation, dass der Hinwirkungspflicht nachgekommen wurde, um der Beweislast, die die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten trifft, hinreichend Genüge zu tun. Es steht den Dienstbehörden und Personalstellen jedoch frei, eine verwaltungsökonomische Handhabe in der internen Organisation vorzusehen. Beispielhaft können folgende Nachweise genannt werden: Dokumentation durch Aktenvermerke über ein Gespräch oder durch Übermittlung einer persönlichen E-Mail mit einer Auflistung der bestehenden Urlaubsansprüche und der Frist, bis wann diese zu verbrauchen wären sowie einer Belehrung zu den Konsequenzen eines allfälligen Verfalls von Ansprüchen auf den Urlaub selbst inklusive der Rückmeldung der oder des Bediensteten, mit der die dezidierte Kenntnisnahme dieser Information bestätigt wird; Formulare zur Vorlage an die oder den Bediensteten im Sinne eines Informationsschreibens unter Einholung der Unterschrift, die eine ausdrückliche Kenntnisnahme bestätigt.
Es wird dezidiert auf die Verpflichtung des Dienstgebers hingewiesen, dass er nachweisen können muss, „mit aller gebotenen Sorgfalt gehandelt“ zu haben, um die oder den Bediensteten tatsächlich in die Lage zu versetzen, den Jahresurlaub zu nehmen (siehe Rz 52 und 53 des Urteils zur Rs. C-619/16).
3. Neuerungen im Zusammenhang mit der Urlaubsersatzleistung
Gemäß der bisher geltenden Rechtslage war die Urlaubsersatzleistung daran gebunden, dass die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat. Im § 13e Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. 54/1956, in der zuvor geltenden Fassung, wurden demonstrative Gründe für das Vertreten aufgezählt.Gemäß der bisher geltenden Rechtslage war die Urlaubsersatzleistung daran gebunden, dass die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat. Im Paragraph 13 e, Absatz 2, Gehaltsgesetz 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt 54 aus 1956,, in der zuvor geltenden Fassung, wurden demonstrative Gründe für das Vertreten aufgezählt.
Aufgrund der neuen Verfallsbestimmungen und der Judikatur des EuGH wurde die Bestimmung dahingehend angepasst, dass die Urlaubsersatzleistung für jene Teile nicht gebührt, die trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinwirken der oder des Vorgesetzten von der Beamtin oder dem Beamten nicht in Anspruch genommen wurden.
Wenn trotz des rechtzeitigen, unmissverständlichen und nachweislichen Hinwirkens der Urlaubsverbrauch wegen Krankheit, Unfalls oder Gebrechens nicht möglich war, verfällt der Urlaub nicht und die Urlaubsersatzleistung kommt zur Anweisung.
Wenn das Dienstverhältnis nach § 20 Abs. 1 Z 3, 3a oder 4 BDG 1979 aufgelöst wurde, also nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3,, 3a oder 4 BDG 1979 aufgelöst wurde, also in Folge einer Entlassung, durch rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines ab 1. Jänner 2013 begangenen Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines ab 1. Jänner 2013 begangenen Vorsatzdelikts gemäß den Paragraphen 92,, 201 bis 217, 312 und 312a StGB oder durch Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 StGB, gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StGB, gebührt unabhängig vom erfolgten Hinwirken der oder des Vorgesetzten jedenfalls keine Urlaubsersatzleistung.
Die Bestimmungen, dass nur für maximal vier Wochen pro Kalenderjahr eine Urlaubsersatzleistung zusteht, wurden nicht geändert und mittlerweile unionsrechtlich vom EuGH bestätigt (siehe verb. Rs. C-609/17 und C-610/17). Auch die Aliquotierung des nichtverfallenen Erholungsurlaubs im Jahr des Ausscheidens wurde beibehalten.
Die Bestimmung, wonach Zeiten einer Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979Zeiten einer Beurlaubung gemäß Paragraph 14, Absatz 7, BDG 1979 (d.i. die Zeit zwischen der Erhebung einer Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und der Entscheidung darüber) vom ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß abzuziehen sind, ist im Lichte der Urteile des EuGH in den Rs. C-341/15 und C-337/10 dahingehend einzuschränken, dass dies dann nicht der Fall ist, wenn die Beamtin oder der Beamte in dieser Zeit wegen Krankheit etc. verhindert gewesen wäre, den Dienst zu versehen oder sich aufgrund des Beschwerdeverfahrens herausstellt, dass im Beurlaubungszeitraum eine Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten vorlag. Das bedeutet, dass sich in Fällen, in denen gerichtlich Zeiten der Dienstunfähigkeit festgestellt wurden (insbesondere bei Abweisung der Beschwerde), diese Zeiten nicht nachteilig auf die Urlaubsersatzleistung auswirken dürfen.
Schließlich wird klargestellt, dass der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten über den Nachlass an die Erbinnen und Erben geht. Diese Anpassung erfolgt anlässlich des Urteils des EuGH in den verb. Rs. C-569/16 und C-570/16 und nach dem Vorbild bereits bestehender Bestimmungen einerseits für Vertragsbedienstete (vgl. § 28b Abs. 7 Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. 86/1948) und andererseits für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft (vgl. § 10 Abs. 5 Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976).. Diese Anpassung erfolgt anlässlich des Urteils des EuGH in den verb. Rs. C-569/16 und C-570/16 und nach dem Vorbild bereits bestehender Bestimmungen einerseits für Vertragsbedienstete vergleiche Paragraph 28 b, Absatz 7, Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt 86 aus 1948,) und andererseits für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft vergleiche Paragraph 10, Absatz 5, Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,).
Neu ist vor allem der Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung für eine bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht in Anspruch genommene Freistellung für Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten. Die Regelung wurde entsprechend den Bestimmungen zur Urlaubsersatzleistung gemäß § 13e GehG und § 28b VBG konstruiert, wobei auf die Dauer des Verwaltungspraktikums von zwölf Monaten sowie auf Sonderregelungen hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der Übernahme einer Verwaltungspraktikantin oder eines Verwaltungspraktikanten in ein dauerhaftes Dienstverhältnis Rücksicht genommen wurde.. Die Regelung wurde entsprechend den Bestimmungen zur Urlaubsersatzleistung gemäß Paragraph 13 e, GehG und Paragraph 28 b, VBG konstruiert, wobei auf die Dauer des Verwaltungspraktikums von zwölf Monaten sowie auf Sonderregelungen hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der Übernahme einer Verwaltungspraktikantin oder eines Verwaltungspraktikanten in ein dauerhaftes Dienstverhältnis Rücksicht genommen wurde.
4. Pensionsrechtliche Begleitregelungen zum Urlaubsrecht
§ 45 BDG 1979 normiert, dass die oder der Vorgesetzte darauf hinzuwirken hat, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihren Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch tatsächlich konsumieren. Um dies zu gewährleisten, soll den Paragraph 45, BDG 1979 normiert, dass die oder der Vorgesetzte darauf hinzuwirken hat, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihren Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch tatsächlich konsumieren. Um dies zu gewährleisten, soll den Beamtinnen und Beamten ausreichend Zeit gegeben werden, ihren restlichen Erholungsurlaub zu verbrauchen. Die Ruhestandsversetzungen durch Abgabe einer Erklärung bzw. eines Antrags (Korridorpension, LangzeitbeamtInnenpension und Schwerarbeitspension) werden daher künftig frühestens drei Monate nach Abgabe der Ruhestandsversetzungserklärung bzw. eines Ruhestandsversetzungsantrages wirksam (bisher: einen Monat bzw. bei der Schwerarbeitspension zwei Monate nach Abgabe).
Die Neuregelung tritt mit dem vierten auf die Kundmachung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019 folgenden Monatsersten in Kraft, das ist der 1. April 2020.
Die Übergangsphase bis zur Neuregelung stellt sich bei der Korridorpension bzw. der LangzeitbeamtInnenpension wie folgt dar:
1. Abgabe der Erklärung bis Ende Jänner 2020. Da die Neuregelung noch nicht in Kraft ist, ist eine Ruhestandsversetzung - wie bisher - frühestens mit Ablauf des 29. Februar 2020 möglich (bei der Schwerarbeitspension ein Monat später).
2. Abgabe der Erklärung bis Ende Februar 2020. Da die Neuregelung noch nicht in Kraft ist, ist eine Ruhestandsversetzung - wie bisher - frühestens mit Ablauf des 31. März 2020 möglich (bei der Schwerarbeitspension ein Monat später).
3. Abgabe der Erklärung bis Ende März 2020. Da die Neuregelung noch nicht in Kraft ist, ist eine Ruhestandsversetzung - wie bisher - frühestens mit Ablauf des 30. April 2020 möglich (bei der Schwerarbeitspension ein Monat später).
4. Abgabe der Erklärung bis Ende April 2020. Da die Neuregelung jetzt in Kraft ist, ist eine Ruhestandsversetzung frühestens mit Ablauf des 31. Juli 2020 möglich.
Wenn eine Beamtin oder ein Beamter eine Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Mai 2020 oder mit Ablauf des 30. Juni 2020 anstrebt, sollte die Erklärung spätestens bis Ende März 2020 abgegeben werden.