Erlässe der Bundesministerien

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ERL_BKA_20151201_GZ_920_800_0016_III_5_2015

Bundesministerium

Bundeskanzleramt

Genehmigungsdatum

01.12.2015

Typ

Rundschreiben

Geschäftszahl

GZ 920.800/0016-III/5/2015

Titel

Anpassung der Pensionen nach dem Pensionsgesetz 1965 und dem Bundestheaterpensionsgesetz für das Jahr 2016

Text

Sehr geehrte Damen und Herren!

Anpassungstermin

Die Anpassung für das Jahr 2016 ist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2016 durchzuführen.

Anzupassende Leistungen

Gemäß Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 ist die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.

Zum 1. Jänner 2016 sind daher nur Ruhebezüge anzupassen, die bis zum 1. Dezember 2014 angefallen sind; ab 1. Jänner 2015 angefallene Ruhebezüge sind dagegen erstmals mit 1. Jänner 2017 anzupassen.

Bis zum 1. Dezember 2015 angefallene Versorgungsbezüge und sonstige wiederkehrende Versorgungsleistungen sind dagegen unabhängig vom Anfallszeitpunkt zum 1. Jänner 2016 anzupassen.

Anpassungsmodus

Gemäß Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 sind Ruhe- und Versorgungsbezüge unter den in dieser Bestimmung angeführten Voraussetzungen zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen. Die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung werden ab 1. Jänner 2016 mit dem Anpassungsfaktor 1,012 erhöht Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2015,).

Sonderanpassung nach Paragraph 41, Absatz 3, PG:

Die in Paragraph 634, Absatz 12, ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor abweichende Regelung gilt. Bei den Versorgungsbezügen ist die Gesamtanzahl der bereits erfolgten Anpassungen – also sowohl des Ruhebezuges als auch des Versorgungsbezuges - zu berücksichtigen.

Beispiel 1:

Ein Beamter, geboren am 2.3.1954, wurde mit 1.2.2012 in den Ruhestand versetzt. Der Ruhebezug wurde bereits am 1.1.2014 und am 1.1.2015 erhöht. Die Sonderanpassung ist bei diesem Ruhebezug daher noch einmal (1.1.2016) anzuwenden.

Beispiel 2:

Ein Beamter, geboren am 2.3.1954, wurde mit 1.2.2013 in den Ruhestand versetzt und verstarb am 25.10.2013. Der mit 1.11.2013 angefallene Versorgungsbezug wurde bereits am 1.1.2014 und am 1.1.2015 erhöht. Die Sonderanpassung ist bei diesem Versorgungsbezug daher noch einmal (1.1.2016 ) anzuwenden.

Beispiel 3:

Ein Beamter, geboren am 2.3.1954, wurde mit 1.2.2013 in den Ruhestand versetzt und verstarb am 25.10.2015. Am 1.1.2014 erfolgte keine Anpassung des Ruhebezuges. Die erste Anpassung des Ruhebezuges fand am 1.1.2015 statt. Beim mit 1.11.2015 angefallenen Versorgungsbezug ist die Sonderanpassung daher noch zweimal (am 1.1.2016 und am 1.1.2017) anzuwenden.

Modus der Sonderanpassung:

1.   Pensionen, die 60% der (monatlichen) Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG nicht überschreiten, werden mit dem Anpassungsfaktor 1,012 vervielfacht.

2.   Die übrigen Pensionen sind um einen Fixbetrag zu erhöhen, der sich aus der Multiplikation von 60% der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG mit dem Anpassungsfaktor 1,012 ergibt.

In beiden Fällen ist die Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2016 (4.860 €) heranzuziehen. Mit dem Anpassungsfaktor anzupassen sind daher Pensionen bis einschließlich 2.916 € (Ziffer eins,), die übrigen Pensionen sind um den Fixbetrag von 34,99 € zu erhöhen (Ziffer 2,).

Durchführung der Anpassung

Anzupassen sind Ruhe- und Versorgungsbezüge sowie die weiteren monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach dem PG 1965. Sämtliche anzupassenden Bestandteile des Ruhe- oder Versorgungsbezuges sind um den Anpassungsfaktor bzw. Prozentsatz zu erhöhen.

Bei der Erhöhung um den Fixbetrag ist lediglich der Ruhe- oder Versorgungsgenuss zu erhöhen. Sämtliche anderen Pensionsbestandteile bleiben unverändert. Eine Aliquotierung des Eurobetrages auf die einzelnen Pensionsbestandteile findet nicht statt.

Die Ergänzungszulage nach Paragraph 26, PG 1965 ist, obwohl Bestandteil des Ruhe- oder Versorgungsbezuges, bereits von ihrer Konzeption als Differenzbetrag her vom Anpassungsvorgang ausgenommen. Für sie gelten die jeweils mit Verordnung des Bundeskanzlers festgesetzten Mindestsätze.

Anpassung von Pensionen nach dem Bundestheaterpensionsgesetz (BThPG)

Da das BThPG keine eigene Anpassungsregelung enthält, sind die für Bundesbeamte geltenden Regelungen gemäß Paragraph 17, BThPG sinngemäß anzuwenden. Die obigen Ausführungen gelten daher auch im Anwendungsbereich des BThPG.

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2015

Dokumentnummer

ERL_BKA_20151201_GZ_920_800_0016_III_5_2015

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