Im Ausland verwendete Beamte gemäß den §§ 21 bis 21h GehG:Im Ausland verwendete Beamte gemäß den Paragraphen 21 bis 21h GehG:
Generelle Zustimmungen des Bundeskanzlers gemäß § 21g Abs. 3 und § 21h Abs. 1 GehGGenerelle Zustimmungen des Bundeskanzlers gemäß Paragraph 21 g, Absatz 3 und Paragraph 21 h, Absatz eins, GehG
Aufgrund der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007 (Dienstrechts-Novelle 2007) eingetretenen Änderungen in den Bestimmungen der §§ 21 bis 21h GehG für im Ausland verwendete Beamte werden die zuletzt mit Rundschreiben vom 20. Mai 2005, GZ BKA-924.430/0013-III/2/2005, erteilten generellen Zustimmungen des Bundeskanzlers wie folgt neu gefasst:Aufgrund der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, (Dienstrechts-Novelle 2007) eingetretenen Änderungen in den Bestimmungen der Paragraphen 21 bis 21h GehG für im Ausland verwendete Beamte werden die zuletzt mit Rundschreiben vom 20. Mai 2005, GZ BKA-924.430/0013-III/2/2005, erteilten generellen Zustimmungen des Bundeskanzlers wie folgt neu gefasst:
Generelle Zustimmungen
1. Einvernehmen mit dem Bundeskanzler (§ 21g Abs. 3 GehG)1. Einvernehmen mit dem Bundeskanzler (Paragraph 21 g, Absatz 3, GehG)
Das gemäß § 21g Abs. 3 GehG erforderliche Einvernehmen mit dem Bundeskanzler bei der Bemessung der Zulagen und Zuschüsse gemäß den §§ 21a und 21c bis 21f GehG im Einzelfall gilt in den in der Das gemäß Paragraph 21 g, Absatz 3, GehG erforderliche Einvernehmen mit dem Bundeskanzler bei der Bemessung der Zulagen und Zuschüsse gemäß den Paragraphen 21 a und 21c bis 21f GehG im Einzelfall gilt in den in der Anlage dargestellten Bemessungsfällen als hergestellt.
2. Besondere Auszahlungsbestimmungen (§ 21h Abs. 1 GehG)2. Besondere Auszahlungsbestimmungen (Paragraph 21 h, Absatz eins, GehG)
Gemäß § 21h Abs. 1 GehG können, wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, sämtliche Bezüge in einer ausländischen Währung ausgezahlt werden, und zwar entweder ganz (was allerdings auf Grund des internationalen Währungsgefüges derzeit grundsätzlich ausgeschlossen werden kann) oder auch teilweise. Letzteres kann - etwa hinsichtlich des Wohnkosten- oder Ausbildungskostenzuschusses - dort zweckmäßig sein, wo die Möglichkeit besteht, die Auszahlung im Wege einer Amtskasse in jener ausländischen Währung vorzunehmen, in der die Kosten entstanden sind. Dazu gilt die Zustimmung des Bundeskanzlers als erteilt.Gemäß Paragraph 21 h, Absatz eins, GehG können, wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, sämtliche Bezüge in einer ausländischen Währung ausgezahlt werden, und zwar entweder ganz (was allerdings auf Grund des internationalen Währungsgefüges derzeit grundsätzlich ausgeschlossen werden kann) oder auch teilweise. Letzteres kann - etwa hinsichtlich des Wohnkosten- oder Ausbildungskostenzuschusses - dort zweckmäßig sein, wo die Möglichkeit besteht, die Auszahlung im Wege einer Amtskasse in jener ausländischen Währung vorzunehmen, in der die Kosten entstanden sind. Dazu gilt die Zustimmung des Bundeskanzlers als erteilt.
Weitere Hinweise
Gemäß § 21b Abs. 1 GehG in der ab 1. August 2007 geltenden Fassung gebührt dem Beamten so lange und in dem Ausmaß eine Kaufkraftausgleichszulage, als für seinen ausländischen Dienstort ein Hundertsatz nach § 21b Abs. 2 GehG festgesetzt ist. Diese Festsetzung erfolgt durch den Bundesminister für europäische und Internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung (die jeweilige Kundmachung erfolgt künftig im BGBl. II). Danach ist zur Bemessung der Kaufkraftausgleichszulage im Einzelfall ein gesondertes Einvernehmen mit dem Bundeskanzler nicht erforderlich.Gemäß Paragraph 21 b, Absatz eins, GehG in der ab 1. August 2007 geltenden Fassung gebührt dem Beamten so lange und in dem Ausmaß eine Kaufkraftausgleichszulage, als für seinen ausländischen Dienstort ein Hundertsatz nach Paragraph 21 b, Absatz 2, GehG festgesetzt ist. Diese Festsetzung erfolgt durch den Bundesminister für europäische und Internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung (die jeweilige Kundmachung erfolgt künftig im Bundesgesetzblatt römisch II). Danach ist zur Bemessung der Kaufkraftausgleichszulage im Einzelfall ein gesondertes Einvernehmen mit dem Bundeskanzler nicht erforderlich.
Der bisherige § 21h Z 2 GehG (Vorgriff auf die Auslandsverwendungs- und Kaufkraftausgleichszulage) wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2007 durch § 21h Abs. 2 ersetzt, der unter den dort in Z 1 und 2 angeführten Voraussetzungen die Möglichkeit eines (den Vorschuss nach § 23 GehG nicht berührenden) erweiterten Vorschusses einräumt. Eine Zustimmung des Bundeskanzlers dazu ist nicht mehr vorgesehen.Der bisherige Paragraph 21 h, Ziffer 2, GehG (Vorgriff auf die Auslandsverwendungs- und Kaufkraftausgleichszulage) wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2007 durch Paragraph 21 h, Absatz 2, ersetzt, der unter den dort in Ziffer eins und 2 angeführten Voraussetzungen die Möglichkeit eines (den Vorschuss nach Paragraph 23, GehG nicht berührenden) erweiterten Vorschusses einräumt. Eine Zustimmung des Bundeskanzlers dazu ist nicht mehr vorgesehen.
Die obigen generellen Zustimmungen stehen auch im Bundesintranet unter http://oeffentlicher-dienst.intra.gv.at/persadmin/rs/rundschreiben.htm zur Verfügung und werden wie schon bisher regelmäßig an allenfalls geänderte Verhältnisse angeglichen. Im Falle eines Änderungs- oder Ergänzungsbedarfes wird ersucht, wie gewohnt mit der Abteilung III/2 des Bundeskanzleramtes Kontakt aufzunehmen.