Dienst- und Naturalwohnungen;
2. Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz (2. MILG) - Richtwerte vom 1. April 2014 bis 31. März 2017
An
die Präsidentschaftskanzlei,
die Parlamentsdirektion,
den Verfassungsgerichtshof,
den Verwaltungsgerichtshof,
die Volksanwaltschaft,
den Rechnungshof,
die Österreichische Post AG,
die A1 Telekom Austria AG,
die Bundesimmobiliengesellschaft mbH, HV.Consulting
(Dient zur Kenntnis);
das Bundeskanzleramt, Abt. I/2, Ref. I/2b, Ref. I/5a,
die Statistik Austria (Bundesanstalt Statistik Österreich), Generaldirektion,
das BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
Sektion I, Gruppe I/A, Abt. I/A/2,Sektion römisch eins, Gruppe I/A, Abt. I/A/2,
das BM für Europa, Integration und Äußeres, Abt. VI/4,
das BM für Finanzen, Abt. I/1, Abt. I/3, Abt. I/7, Sektion VI, Abt. I/1, Abt. I/3, Abt. I/7, Sektion römisch VI,
das BM für Gesundheit, Abt. I/1,
das BM für Inneres, Sektion I,Sektion römisch eins, Abt. I/1, Abt. IV/3, Abt. IV/4,
die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit,
das BM für Justiz, Abt. Pr. 1, Abt. III/1,
das BM für Landesverteidigung und Sport, Zentralsektion, Präs.Abt., Sektion III/Abt.
Personalmarketing, Heerespersonalamt,
das BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
Zentraler Rechtsdienst, Zentraler Rechtsdienst Abt. 3
das BM für Familie und Jugend, Bereich Präsidialangelegenheiten Abt. 1
das BM für Bildung und Frauen, Präsidialsektion, Abt. Präs. 1, Sektion III, Abt. III/3, Abt. III/5Präsidialsektion, Abt. Präs. 1, Sektion römisch III, Abt. III/3, Abt. III/5
das BM für Verkehr, Innovation und Technologie, Präs.Abt. 1,
das BM für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Abt. Pers 2, Abt. Pers 3,
Abt. Pers 4, Abt. BA/4, Abt. II/9, Abt. WF-Personalabteilung, Burghauptmannschaft Österreich
die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der
Niederösterreichischen Landesregierung
Im Hinblick auf das insgesamt gestiegene Mietzinsniveau soll eine Erleichterung für die Mieterinnen und Mieter in der Weise herbeigeführt werden, dass einmalig von einem zweijährigen Veränderungszeitraum auf eine dreijährige Frequenz umgestiegen wird. Die nächste Richtwertanpassung tritt daher erst am 1. April 2017 ein, die danach folgenden Richtwertveränderungen finden dann wieder in einem zweijährigen Rhythmus statt.
Mit Bundesgesetz vom 21. März 2016, (BGBl. I, Nr. 12), mit dem zur Linderung der Inflationsfolgen bei den Wohnkosten das Richtwertgesetz geändert wird (2. Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz – 2. MILG) wurden folgende Änderungen kundgemacht:Mit Bundesgesetz vom 21. März 2016, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 12), mit dem zur Linderung der Inflationsfolgen bei den Wohnkosten das Richtwertgesetz geändert wird (2. Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz – 2. MILG) wurden folgende Änderungen kundgemacht:
§ 5 Richtwertgesetz lautet:Paragraph 5, Richtwertgesetz lautet:
„ 5 (1) Für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2017 gelten folgende Richtwerte:
1. für das Bundesland Burgenland 4,92 Euro
2. für das Bundesland Kärnten 6,31 Euro
3. für das Bundesland Niederösterreich 5,53 Euro
4. für das Bundesland Oberösterreich 5,84 Euro
5. für das Bundesland Salzburg 7,45 Euro
6. für das Bundesland Steiermark 7,44 Euro
7. für das Bundesland Tirol 6,58 Euro
8. für das Bundesland Vorarlberg 8,28 Euro
9. für das Bundesland Wien 5,39 Euro
Eine gesonderte Kundmachung dieser Richtwerte durch den Bundesminister für Justiz findet nicht statt.
(2) Ab dem 1. April 2017 vermindern oder erhöhen sich die in Abs. 1 angeführten Richtwerte jedes zweite Jahr in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2010 des jeweiligen Vorjahrs gegenüber dem Indexwert 107,9 (Durchschnittswert des Jahres 2013) ergibt. Bei der Berechnung der neuen Richtwerte sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Die neuen Beträge gelten jeweils ab dem 1. April des betreffenden Jahres. Der Bundesminister für Justiz hat die geänderten Richtwerte und den Zeitpunkt, in dem die Richtwertänderung mietrechtlich wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“(2) Ab dem 1. April 2017 vermindern oder erhöhen sich die in Absatz eins, angeführten Richtwerte jedes zweite Jahr in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2010 des jeweiligen Vorjahrs gegenüber dem Indexwert 107,9 (Durchschnittswert des Jahres 2013) ergibt. Bei der Berechnung der neuen Richtwerte sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Die neuen Beträge gelten jeweils ab dem 1. April des betreffenden Jahres. Der Bundesminister für Justiz hat die geänderten Richtwerte und den Zeitpunkt, in dem die Richtwertänderung mietrechtlich wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“
§ 5 des Richtwertgesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt für die Höhe der Richtwerte ab dem 1. April 2014 noch bis 31. März 2017. Paragraph 5, des Richtwertgesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt für die Höhe der Richtwerte ab dem 1. April 2014 noch bis 31. März 2017.
Das Bundeskanzleramt weist darauf hin, dass Rundschreiben betreffend Dienst- und Naturalwohnungen im Bundesintranet zu finden sind und laufend ergänzt werden. Selbstverständlich wird auch das gegenständliche Rundschreiben im Bundesintranet auf der Homepage des Bundeskanzleramtes verlautbart werden.
Folgender Wegweiser soll zum schnelleren Auffinden gegenständlicher Rundschreiben führen:
"http://oeffentlicherdienst.intra.gv.at"
Moderner Arbeitgeber
Dienstrecht
Rundschreiben.
Allfällige Änderungswünsche bei den Adressaten mögen der zuständigen Sachbearbeiterin bekanntgegeben werden.