Das Bundeskanzleramt – Sektion Öffentlicher Dienst und Verwaltungsinnovation - übermittelt anbei die gemäß §170a Abs. 1 GehG seit 1. März 2015 geltenden Bezugsansätze für das Besoldungsrecht des Bundes.Das Bundeskanzleramt – Sektion Öffentlicher Dienst und Verwaltungsinnovation - übermittelt anbei die gemäß §170a Absatz eins, GehG seit 1. März 2015 geltenden Bezugsansätze für das Besoldungsrecht des Bundes.
Ergänzend wird mitgeteilt, dass sich der besoldungsrechtliche Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 GehG, der an die Stelle der bisherigen Verweise auf die Gehaltsstufe V/2 tritt, ab 1. März 2015 auf den Betrag von 2 432,14 € erhöht. Davon sind gemäß § 169e Abs. 5 GehG sämtliche Verweise auf V/2 in Gesetzen, Verordnungen, Erlässen, Bescheiden sowie Verträgen des Bundes betroffen.Ergänzend wird mitgeteilt, dass sich der besoldungsrechtliche Referenzbetrag nach Paragraph 3, Absatz 4, GehG, der an die Stelle der bisherigen Verweise auf die Gehaltsstufe V/2 tritt, ab 1. März 2015 auf den Betrag von 2 432,14 € erhöht. Davon sind gemäß Paragraph 169 e, Absatz 5, GehG sämtliche Verweise auf V/2 in Gesetzen, Verordnungen, Erlässen, Bescheiden sowie Verträgen des Bundes betroffen.