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ERL_BMOELS_000_20011107_GZ__920_800_118_II_a_6_01

Bundesministerium

Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport

Genehmigungsdatum

07.11.2001

Typ

Rundschreiben

Geschäftszahl

GZ. 920.800/118-II/a/6/01

Titel

Einbeziehung der Sondersysteme für Beamte in die VO (EWG) Nr. 1408/71 durch die VO (EG) Nr. 1606/98; Durchführung der zwischenstaatlichen Verfahren

Text

Die Zentralstellen werden ersucht dieses Rundschreiben samt Anlagen allen personalführenden Stellen im do. Bereich zur Kenntnis zu bringen. Paragraphenangaben ohne nähere Bezeichnung beziehen sich auf das BDG 1979.

Unter Hinweis auf das (BMF-)Rundschreiben vom 7. Oktober 1999, GZ. 920.800/117-VII/A/6/98, und das (BMöLS-)Rundschreiben vom 14. September 2000, GZ. 920.800/93-II/A/6/00, teilt das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport, Sektion römisch II, mit:

Die zwischenstaatlichen Verfahren mit den ausländischen Pensionsversicherungsträgern im Zusammenhang mit ausländischen Pensionsansprüchen von Beamten sind seit 1. Juli 2000 von den „Trägern der Beamtensondersysteme“ durchzuführen, wenn der Beamte neben seinen ruhegenussfähigen Zeiten keine Versicherungszeiten nach dem ASVG, GSVG, BSVG oder FSVG hat. „Träger der Beamtensondersysteme“ sind die Dienstbehörden.

Derzeit sind derartige Verfahren mit 17 Staaten zu führen (den anderen 14 EU-Staaten sowie Norwegen, Island und Liechtenstein). Mit einigen der oben angeführten Staaten bestehen Ergänzungsabkommen, sodass auch Nicht-EU-Bürger unter den Anwendungsbereich der VO 1408/71 fallen, sofern sie in dem betreffenden Staat gearbeitet haben (Ergänzungsabkommen bestehen mit Deutschland, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Schweden, Norwegen, Island, Portugal).

Anspruch auf eine ausländische Pension können Beamte haben, die in den oben genannten Staaten Versicherungszeiten erworben haben. Sofern dies nicht bereits aus dem Personalakt ersichtlich ist, sollte der Beamte - als Ausfluss des Fürsorgeprinzips des Dienstgebers - anlässlich der Ruhestandsversetzung danach gefragt werden, ob solche Zeiten vorliegen.

Die Erklärung des Beamten in den Ruhestand treten zu wollen bzw. der Antrag auf Ruhegenuss wegen Dienstunfähigkeit gilt gleichzeitig als Antrag auf eine ausländische Pension („Antragsgleichstellung“) aus den oben genannten 17 Staaten. Wird die Ruhestandsversetzung von Amts wegen eingeleitet, so ist der Beamte gleichzeitig zu befragen, ob er auch die ausländische Pension beantragen will. Bejaht der Beamte dies schriftlich, gilt dies als Antrag auf die ausländische Pension. Wesentliches Datum für die ausländische Pension ist das Antragsdatum (Einlangen des Antrages bei der Dienstbehörde). Die Dienstbehörde ist bearbeitender Träger und hat das zwischenstaatliche Verfahren einzuleiten. Bei der Ruhestandsversetzung nach den Paragraphen 13,, 15 oder 15a kann der Beamte den Antrag auf ausländische Rente aufschieben (etwa weil er zu hohe Abschläge hätte). Der Beamte kann den Antrag zu einem späteren Zeitpunkt stellen.

Der ausländische Pensionsversicherungsträger ist zu informieren, dass der Antrag aufgeschoben wurde und gleichzeitig ist beim ausländischen Versicherungsträger der ausländische Versicherungsverlauf und Rentenbeginn zu erfragen (Formblatt E 001). Eine Liste der Verbindungsstellen im jeweiligen Land finden sie in der Tabelle über die ausländischen Regelpensionsalter im Internet (siehe unter Information). Bei einer Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit (Paragraph 14,) ist ein Aufschub des Antrags auf ausländische Pension ausgeschlossen.

Österreichische SV/PV-Formblätter

Liegen auch Zeiten in der österreichischen gesetzlichen Pensionsversicherung vor, ist diese zu informieren. Die Zeiten dürfen im gesetzlichen Pensionsversicherungssystem noch nicht entfertigt sein, also zB. dem Beamten nicht erstattet oder per Überweisungsbetrag in ein Beamtenpensionssystem übertragen worden sein. Zur Information der PV-Träger und zur Auskunftseinholung, ob solche Zeiten überhaupt vorliegen, gibt es entsprechende Formblätter (siehe unter Information).

Europäische Formblätter

Es sind die einheitlichen europäischen Formblätter zu verwenden. Sie sollten maschingeschrieben (elektronisch) und nur mit jenen Daten ausgefüllt werden, die in der Dienstbehörde verbindlich vorhanden sind (geprüfte Daten); aufwändige Erhebungen sind nicht erforderlich. Ungeprüfte Daten dürfen nicht angegeben werden (um allzulange Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden, sollte anstelle der Daten der Passus „wurde noch nicht geprüft, wird mit E 001 nachgereicht“ verwendet werden). Monate sollen in Ziffern geschrieben werden (zB. 06 statt Juni). Der Schriftverkehr ist in deutscher Sprache zu führen. Bei fremdsprachigen Empfängern dürfen Wörter nicht abgekürzt werden.

E 001

Das Formblatt E 001 ist ein allgemeines Verbindungsformblatt, das bei jeder Korrespondenz außerhalb des eigentlichen Verfahrens zur Einholung oder Erteilung von Auskünften, Mitteilungen etc. verwendet werden soll. Es ist an jene Stelle zu richten, mit der auch das Verfahren zu führen wäre (Verbindungsstellen siehe auf der Tabelle über die Regelpensionsalter im Internet). Dem ausländischen Versicherungsträger sind dabei jedenfalls folgende Daten anzugeben:

              Zu- und Vorname, Geburtsname

              Geburtsdatum und Geburtsort

              Staatsangehörigkeit

              Anschrift

              Zweck der Anfrage (Punkt 11 des Formblattes E001)

              Unterlagen über ausländische Versicherungszeiten

              Beschäftigungsverlauf auf dem Formblatt E 207 (vom Beamten auszufüllen)

Ein Formblatt E 205 ist nur auf Anforderung des ausländischen Versicherungsträgers zu übermitteln.

Folgender Zusatz sollte auf dem E 001 unter Punkt 11 angeführt sein:

„Der Antragsteller hat um Feststellung der Versicherungszeiten gebeten. Informieren Sie bitte den Antragsteller über die erworbenen Versicherungszeiten und wann erstmals aus Ihrer Versicherung eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters (ggf. mit Abschlägen für eine vorzeitige Alterspension) beantragt werden kann. Wir ersuchen um Übersendung einer Kopie dieses Informationsschreibens.“

Formblätter für das zwischenstaatliche Pensionsfeststellungsverfahren:

E 202 (Antrag auf Altersrente)

E 203 (Antrag auf Hinterbliebenenrente)

E 204 (Antrag auf Invaliditätsrente)

Zur Führung des Verfahrens mit dem ausländischen Versicherungsträger sind vom Beamten (dem Hinterbliebenen) folgende Unterlagen einzufordern (falls diese noch nicht aktenkundig sind):

              persönliche Dokumente (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunde der Kinder/Waisen, ...)

              ausgefülltes Formblatt E 207 sowie sämtliche Nachweise über die ausländischen Beschäftigungszeiten (zB Lohn- oder Gehaltsnachweise, Versicherungskarten, Dienstzeugnisse etc.) falls nicht bereits vorher festgestellt

              bei deutscher Rentenversicherung auch: ausgefülltes Formblatt D/Ö PV 1 (bei Hinterbliebenen zusätzlich ausgefülltes Formblatt D/Ö PV 3).

Dem ausländischen Versicherungsträger sind jedenfalls folgende Daten zu bestätigen bzw. Unterlagen zu übermitteln:

              Tag der erstmaligen Antragstellung

               lückenloser Beschäftigungsverlauf

              Einleitungsformular (E 202, E 203, E 204)

              der österreichische Versicherungsverlauf (E 205); dieses Formblatt muss man bei Hinterbliebenen nicht verwenden, wenn sich nichts am Versicherungsverlauf geändert hat

              bei Dienstunfähigkeit ausgefülltes Formblatt E 213

E 205 A (Bescheinigung des Versicherungsverlaufes in Österreich)

              Die Ziffer 1 betrifft den zuständigen ausländischen Träger (Bezeichnung und Anschrift)

              Die Ziffern 2 bis 5 sind mit den Daten des (Ruhestands-)Beamten auszufüllen.

              Die Ziffern 6.1 und 6.2 betreffen den zuständigen ausländischen Träger und sind nur dann auszufüllen, wenn die entsprechenden Daten bekannt sind. In die Ziffer 6.3 ist das Geschäftszeichen (die Geschäftszahl) der ausstellenden Behörde einzutragen.

              "Berechtigter" iSd Ziffer 7, ist die Person, die den ausländischen Pensionsanspruch geltendmacht (eigener oder abgeleiteter Anspruch). Es sind daher, je nachdem, ob der Antragsteller einen eigenen oder einen abgeleiteten Pensionsanspruch geltend macht, entweder die Daten des (Ruhestands)Beamten ("siehe Ziffer 2.") oder die Daten der Hinterbliebenen einzutragen.

              In die Ziffer 8 sind sämtliche Zeiten, die für das Ausmaß des Ruhegenusses maßgeblich sind, mit Ausnahme allfälliger gemäß Paragraph 9, oder Paragraph 20, PG 1965 oder entsprechender Bestimmungen zugerechneter Zeiträume, da es sich bei diesen nicht um „reale“ Zeiten handelt, einzutragen, und zwar

-              in der Spalte "Zurückgelegte Versicherungs- und gleichgestellte Zeiten" sind die Spalten "von" und "bis" mit den jeweiligen Zeiträumen auszufüllen

-              in der dreigeteilten Spalte "Versicherungszeiten" (Jahre, Monate, Tage) sind jene Zeiten einzutragen, die aufgrund einer Beitragsentrichtung zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählen (d.h. sämtliche Zeiten für die ein Pensionsbeitrag, Überweisungsbetrag oder besonderer Pensionsbeitrag geleistet wurde)

-              in der dreigeteilten Spalte "Gleichgestellte Zeiten" (Jahre, Monate, Tage) sind jene Zeiten einzutragen, die absolut beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählen (d.h. Zeiten, für die weder ein Pensionsbeitrag noch ein besonderer Pensionsbeitrag noch ein Überweisungsbetrag geleistet wurde); Zugerechnete Zeiten sind nicht einzutragen

-              in der Spalte "System" ist entweder die Spalte "Arbeitnehmer" bei unselbständiger Erwerbstätigkeit oder die Spalte "Selbständige" bei selbständiger Erwerbstätigkeit anzukreuzen

-              in die Spalte "Beruf" ist nach Möglichkeit die jeweilige Art der Tätigkeit oder die Art der gleichgestellten Zeit einzutragen (z.B. "Arbeiter", "Angestellter", "Selbständige Erwerbstätigkeit", "Schulbesuch" etc.).

              In der Ziffer 8.1 ist die Summe der Zeiten aus Ziffer 8 einzutragen (Jahre/Monate/Tage), wobei die für die Anspruchsbegründung und für die Leistungsberechnung zu berücksichtigenden Zeiten im Beamtenpensionssystem des Bundes gleich sind.

              Die Ziffer 9 ist immer auszufüllen (in der Regel wird das Kästchen "kann keine" angekreuzt werden, außer es liegen die Voraussetzungen des Paragraph 8, PG 1965 vor)

              In die Ziffer 10 sind die Daten der ausstellenden Dienstbehörde einzutragen.

E 211 (Zusammenfassende Mitteilung bei mehreren beteiligten Staaten)

Dieses Formblatt wird für den Verfahrensabschluss verwendet (im Verfahren mit Deutschland nicht erforderlich, da der deutsche Bescheid dem Beamten direkt zugesendet wird). Grundsätzlich sollte aber jeder vom ausländischen Versicherungsträger übermittelte Originalbescheid über dessen Pensionsleistung sofort nach dem Einlangen an den Beamten und das Bundespensionsamt weitergeleitet werden (eine Kopie verbleibt im Personalakt).

Die Rechtsmittelfristen beginnen für den Beamten mit der Zustellung des jeweiligen

Bescheides zu laufen. Sind mehrere Staaten an dem Verfahren beteiligt ist das Formblatt E 211 als zusammenfassende Mitteilung auszufertigen, sobald der letzte Originalbescheid bei der Dienstbehörde einlangt. Eine Durchschrift des Formblattes E 211 (samt Kopien aller Pensionsbescheide) ist auch an alle beteiligten Versicherungsträger zu senden.

E 213 (Ausführlicher ärztlicher Bericht)

Dieses Formblatt dient zum Zwecke der Feststellung der Erwerbs- oder Dienstunfähigkeit bzw. der Invalidität des Beamten für den ausländischen Versicherungsträger. Die Kosten für die Gutachtenserstellung werden mit dem ausländischen Versicherungsträger nur dann verrechnet, wenn die ärztliche Untersuchung über dessen Ersuchen und ausschließlich in seinem Interesse erfolgt ist und mit dem jeweiligen Staat kein Kostenerstattungsverzicht vereinbart wurde. Mit 11 Staaten wurde ein Kostenerstattungsverzicht vereinbart. Mit 6 Staaten werden die Kosten für das Gutachten verrechnet, und zwar mit Deutschland, Liechtenstein, Italien, Frankreich, Belgien und Spanien. Liegt die ärztliche Untersuchung auch im Interesse der Dienstbehörde (z.B. bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit) sind keine Kosten zu verrechnen.

Vorgangsweise bei

              Paragraph 13,, Paragraph 15, oder Paragraph 15 a, -, P, e, n, s, i, o, n, i, e, r, u, n, g und Antrag auf ausländische Invaliditätspension:

Der ausländische Versicherungsträger ist zu informieren, dass in Österreich eine Alterspension beantragt wurde und do. eine Invaliditätspension beantragt wird (E 204). Gleichzeitig ist zu fragen, ob ärztliche Gutachten (bei den oben genannten 6 Ländern auf deren Kosten) erstellt werden sollen (E 204 unter Punkt 17, Bemerkungen: „... Erstellung auf Ihren Wunsch und Ihre Kosten ...“). Erst nach entsprechender Stellungnahme des ausländischen Versicherungsträgers ist die ärztliche Untersuchung und Erstellung des E 213 durchzuführen. Mit der Gutachtenserstellung kann jeder (fach)ärztliche Sachverständige beauftragt werden. Die Kosten sind (vorläufig) von der Dienstbehörde zu tragen. Mit dem ausländischen Versicherungsträger werden gegebenenfalls die Kosten der Gutachtenserstellung entsprechend der ärztlichen Honorarnote verrechnet.

              Paragraph 14 -, P, e, n, s, i, o, n, i, e, r, u, n, g und Antrag auf ausländische Invaliditätspension:

Das Bundespensionsamt ist von den Dienstbehörden des Bundes unter einem mit der Ausfertigung des Formblattes E 213 zu beauftragen. Eine Verrechnung der Kosten mit dem ausländischen Versicherungsträger ist nicht vorzunehmen. Die Einleitung des Verfahrens (E 204) kann sofort vorgenommen werden. Das Formblatt E 213 wird nachgereicht. Grundsätzlich können vorweg alle vorliegenden Gutachten übersendet werden, da eine medizinische Beurteilung evtl. bereits anhand dieser Gutachten erfolgen kann (im Verfahren mit Deutschland meist ausreichend).

Informationspflicht, Verwaltungshilfe

Das Bundespensionsamt ist über das Vorliegen einer ausländischen Pension zu

informieren (Übermittlung einer Bescheidkopie). Das Bundespensionsamt hält diese

Tatsache in Evidenz und meldet dem ausländischen Versicherungsträger das Sterbedatum.

Dieselbe Informationspflicht trifft auch die Dienstbehörde, sofern der verstorbene Beamte noch im Aktivstand verstorben ist.

Übergangsrecht

Ansprüche aus der VO 1606/98 können erst ab 25.10.1998 bestehen. Für die Feststellung der Ansprüche ab dem 25.10.1998 sind aber sämtliche Versicherungszeiten zu berücksichtigen. Der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles (Tod, Alter, Invalidität) ist irrelevant. Bei Anträgen auf Neufeststellung der ausländischen Rente sind die ausgefertigten Formblätter E 001 und E 205 an den ausländischen Versicherungsträger zu übersenden. Anträge, die bereits vor dem 25.10.1998 gestellt wurden, sind ungültig.

Diesfalls muss ein neuer Antrag gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2014

Dokumentnummer

ERL_BMOELS_000_20011107_GZ__920_800_118_II_a_6_01

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