Erlässe der Bundesministerien

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ERL_BKA_20100112_928_402_0001_III_8_2010

Bundesministerium

Bundeskanzleramt

Genehmigungsdatum

12.01.2010

Abteilung

Disziplinaroberkommission, Sektion III

Typ

Rundschreiben

Geschäftszahl

GZ 928.402/0001-III/8/2010

Titel

2. Dienstrechtsnovelle 2009, BGBl. I Nr. 153/2009

Text

Original (PDF)

Betrifft: 2. Dienstrechtsnovelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,

Die mit 1. Jänner 2010 in Kraft getretene 2. Dienstrechtsnovelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009, hat für das Disziplinarverfahren zwei wesentliche Änderungen gebracht, auf die im Wege dieses Rundschreibens gesondert aufmerksam gemacht wird.

1. Paragraph 108, BDG 1979 lautet neu wie folgt:

"(1) Zustellungen an die Beschuldigte oder den Beschuldigten haben zu eigenen Handen zu erfolgen.

(2) Hat die Beschuldigte oder der Beschuldigte eine Verteidigerin oder einen Verteidiger, sind sämtliche Schriftstücke auch der Verteidigerin oder dem Verteidiger zuzustellen. Ist die Verteidigerin oder der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, sind sämtliche Schriftstücke ausschließlich der Verteidigerin oder dem Verteidiger zuzustellen.Die Rechtswirkungen der Zustellung für die Beschuldigte oder den Beschuldigten treten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an die zustellungsbevollmächtigte Verteidigerin oder den zustellungsbevollmächtigten Verteidiger ein."

Demnach ist eine verpflichtende Eigenhandzustellung nur mehr an den Beschuldigten/die Beschuldigte(n) vorgesehen, wenn dieser oder diese keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter bestellt haben. Ist ein zustellungsbevollmächtigter Vertreter bestellt, ist ausschließlich an diesen zuzustellen, wobei eine RSb-Zustellung genügt. Auch Zustellungen an den Disziplinaranwalt bzw. an einen Beamtenverteidiger müssen nicht mehr eigenhändig erfolgen.

Durch diese Neuregelung sollen die (kostenintensiven) Eigenhandzustellungen im Disziplinarverfahren eingeschränkt sowie das Disziplinarverfahren in dieser Hinsicht auch vereinfacht werden.

2. Neufassung des Paragraph 10, Absatz eins, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes:

Paragraph 10, Absatz eins, vorletzter Satz lautet:

"Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder eine von ihr oder ihm namhaft gemachte Bedienstete oder ein von ihr oder ihm namhaft gemachter Bediensteter hat das Recht, an allen Verhandlungen und Sitzungen der Kommission oder des betreffenden Senates, des Kollegialorgans oder Beirates – ausgenommen an den Sitzungen der Disziplinarkommissionen – mit beratender Stimme teilzunehmen."

Mit dieser Neuregelung wurde nunmehr klargestellt, dass die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte kein Recht hat, an den Sitzungen der Disziplinarkommissionen teilzunehmen. Die Anwesenheit der Gleichbehandlungsbeauftragten bei den nicht öffentlichen Sitzungen der Disziplinarkommissionen hätte nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte sogar eine unrichtige Zusammensetzung des Senates und damit eine Verletzung im Recht auf den gesetzlichen Richter zur Folge.

Da eine Übergangsbestimmung für diese neuen Regelungen nicht erlassen wurde, sind sie ab 1. Jänner 2010 geltendes Recht.

Die Vorsitzenden der Disziplinarkommissionen werden ersucht, dieses Rundschreiben auch an ihre Stellvertreter sowie an die Senatsvorsitzenden der Außensenate weiterzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011

Dokumentnummer

ERL_BKA_20100112_928_402_0001_III_8_2010