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Durchführungsrundschreiben zur Dienstrechts-Novelle 2008
Die Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147, enthält ein Bündel von dienst- und besoldungsrechtlichen Neuerungen. Im Interesse einer einheitlichen und richtigen Vollziehung bietet die Sektion III des Bundeskanzleramtes im Folgenden nähere Ausführungen zu den wesentlichen Änderungen sowie zu weiteren aktuellen dienstrechtlichen Fragstellungen an.Die Dienstrechts-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 147, enthält ein Bündel von dienst- und besoldungsrechtlichen Neuerungen. Im Interesse einer einheitlichen und richtigen Vollziehung bietet die Sektion römisch drei des Bundeskanzleramtes im Folgenden nähere Ausführungen zu den wesentlichen Änderungen sowie zu weiteren aktuellen dienstrechtlichen Fragstellungen an.
Gesetzestext und Materialien stehen auf der Intranet-Homepage der Sektion III des BKA zur Verfügung (http://oeffentlicher-dienst.intra.gv.at/recht/novellen/drn08.htm).Gesetzestext und Materialien stehen auf der Intranet-Homepage der Sektion römisch drei des BKA zur Verfügung (http://oeffentlicher-dienst.intra.gv.at/recht/novellen/drn08.htm).
Die zitierten Gesetzesbestimmungen des BDG beziehen sich im Folgenden auch auf die entsprechenden Bestimmungen des LDG, des LLDG, des RStDG und des VBG, sofern dies in Betracht kommt und nichts anderes angegeben ist.
Wir ersuchen, dieses Rundschreiben den im jeweiligen Wirkungsbereich befassten Stellen zur Kenntnis zu bringen. Dieses Rundschreiben gibt lediglich die Rechtsansicht des Bundeskanzleramtes zu den einzelnen Themenbereichen wieder. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.
1. Abschaffung der Samstagfeiertagsregelung (§ 65 BDG)1. Abschaffung der Samstagfeiertagsregelung (Paragraph 65, BDG)
Die Zurechnung von zusätzlichen Urlaubsstunden für einen vom Erholungsurlaub eingeschlossenen Samstagfeiertag oder für einen diesem vorangehenden fünftägigen Erholungsurlaub ist durch die umfassende Geltung der Fünf-Tage-Woche nicht mehr zu rechtfertigen und wurde deshalb abgeschafft. Die Abschaffung gilt ab 2009.
2. Notwendigkeit einer Pflege während eines Erholungsurlaubs (§§ 71 und 76 BDG)2. Notwendigkeit einer Pflege während eines Erholungsurlaubs (Paragraphen 71 und 76 BDG)
Wird während eines Erholungsurlaubs die Pflege einer oder eines Angehörigen notwendig, so wird dadurch der Erholungsurlaub ähnlich beeinträchtigt wie bei einer eigenen Erkrankung. Eine während eines Erholungsurlaubs erforderliche Pflege nach § 76 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 4 BDG – nicht aber eine Betreuung nach § 76 Abs. 1 Z 2 BDG – unterbricht daher den Erholungsurlaub, wenn sie die Dauer von drei Kalendertagen überschreitet. In diesem Fall ist wie bei einer Pflegefreistellung vorzugehen und das der oder dem Bediensteten (noch) zustehende Ausmaß an Pflegefreistellungszeiten entsprechend zu kürzen. Die Urlaubsunterbrechung wird nur insoweit wirksam, als noch ein Anspruch auf Pflegefreistellung für das jeweilige Kalenderjahr besteht; ist dieser erschöpft, tritt sie nicht ein. Die Urlaubsunterbrechung setzt zudem voraus, dass – ebenso wie im Fall einer eigenen Erkrankung während des Erholungsurlaubs - eine entsprechende ärztliche Bestätigung hinsichtlich des Pflegebedarfs der oder des Angehörigen erbracht wird.Wird während eines Erholungsurlaubs die Pflege einer oder eines Angehörigen notwendig, so wird dadurch der Erholungsurlaub ähnlich beeinträchtigt wie bei einer eigenen Erkrankung. Eine während eines Erholungsurlaubs erforderliche Pflege nach Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 4, BDG – nicht aber eine Betreuung nach Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, BDG – unterbricht daher den Erholungsurlaub, wenn sie die Dauer von drei Kalendertagen überschreitet. In diesem Fall ist wie bei einer Pflegefreistellung vorzugehen und das der oder dem Bediensteten (noch) zustehende Ausmaß an Pflegefreistellungszeiten entsprechend zu kürzen. Die Urlaubsunterbrechung wird nur insoweit wirksam, als noch ein Anspruch auf Pflegefreistellung für das jeweilige Kalenderjahr besteht; ist dieser erschöpft, tritt sie nicht ein. Die Urlaubsunterbrechung setzt zudem voraus, dass – ebenso wie im Fall einer eigenen Erkrankung während des Erholungsurlaubs - eine entsprechende ärztliche Bestätigung hinsichtlich des Pflegebedarfs der oder des Angehörigen erbracht wird.
Die Regelung gilt für Urlaubskonsum ab 2009.
3. Ausdehnung der Anrechenbarkeit von Karenzurlauben zur Begründung eines Dienstverhältnisses bei einer zwischenstaatlichen Einrichtung, insbesondere der EU, auf zehn Jahre (§ 75a BDG)3. Ausdehnung der Anrechenbarkeit von Karenzurlauben zur Begründung eines Dienstverhältnisses bei einer zwischenstaatlichen Einrichtung, insbesondere der EU, auf zehn Jahre (Paragraph 75 a, BDG)
Die Dauer der Anrechenbarkeit von Karenzurlauben, die zur Begründung eines Dienstverhältnisses bei einer zwischenstaatlichen Organisation, insbesondere der EU, gewährt werden, für zeitabhängige Rechte war bislang auf fünf Jahre beschränkt. Die Höchstdauer der Anrechenbarkeit wird für derartige Karenzurlaube nunmehr auf zehn Jahre ausgedehnt und damit an die zulässige Höchstdauer von Karenzurlauben angeglichen.
Die Ausdehnung der Anrechenbarkeit gilt nur für am 1. Jänner 2009 bestehende oder danach angetretene einschlägige Karenzurlaube. Für bereits vor diesem Datum abgelaufene Karenzurlaube bleibt die bisherige Höchstdauer der Anrechenbarkeit von fünf Jahren bestehen.
Wurde für in den Geltungsbereich der Neuregelung einbezogene Karenzurlaube bereits die Anrechenbarkeit verfügt oder vereinbart, gilt diese Verfügung oder Vereinbarung nach § 284 Abs. 70 BDG ex lege (d.h. es ist kein neuerlicher Antrag oder Bescheid erforderlich) auch für den über die bisherige Höchstgrenze von fünf Jahren hinausgehenden Teil des Karenzurlaubes, womit für Beamtinnen und Beamte auch die Verpflichtung zur Leistung des Pensionsbeitrags verbunden ist. Eine Verfügung der Nichtanrechnung ist mangels Rechtsgrundlage unzulässig. Wir empfehlen, die betroffenen karenzierten Beamtinnen und Beamten über die (vom Gesetzgeber verfügte) Verlängerung der Anrechenbarkeit zu informieren.Wurde für in den Geltungsbereich der Neuregelung einbezogene Karenzurlaube bereits die Anrechenbarkeit verfügt oder vereinbart, gilt diese Verfügung oder Vereinbarung nach Paragraph 284, Absatz 70, BDG ex lege (d.h. es ist kein neuerlicher Antrag oder Bescheid erforderlich) auch für den über die bisherige Höchstgrenze von fünf Jahren hinausgehenden Teil des Karenzurlaubes, womit für Beamtinnen und Beamte auch die Verpflichtung zur Leistung des Pensionsbeitrags verbunden ist. Eine Verfügung der Nichtanrechnung ist mangels Rechtsgrundlage unzulässig. Wir empfehlen, die betroffenen karenzierten Beamtinnen und Beamten über die (vom Gesetzgeber verfügte) Verlängerung der Anrechenbarkeit zu informieren.
Unberührt von der gegenständlichen Novellierung bleiben die Bestimmungen über die Anrechnung von Zeiten eines früheren Karenzurlaubes (§ 75a Abs. 4 BDG): Für zeitabhängige Rechte angerechnete Zeiträume früherer Karenzurlaube sind auch auf die neue Höchstdauer anzurechnen und verkürzen diese damit entsprechend.Unberührt von der gegenständlichen Novellierung bleiben die Bestimmungen über die Anrechnung von Zeiten eines früheren Karenzurlaubes (Paragraph 75 a, Absatz 4, BDG): Für zeitabhängige Rechte angerechnete Zeiträume früherer Karenzurlaube sind auch auf die neue Höchstdauer anzurechnen und verkürzen diese damit entsprechend.
4. Neuerungen im Disziplinarrecht
4.1. Verankerung der Generalprävention als der Spezialprävention gleichwertige Funktion des Beamtendisziplinarrechts (§ 93 BDG)4.1. Verankerung der Generalprävention als der Spezialprävention gleichwertige Funktion des Beamtendisziplinarrechts (Paragraph 93, BDG)
Die Neufassung der Bestimmungen über die Bemessung von Disziplinarstrafen gewährleistet, dass bei disziplinarrechtlichen Entscheidungen neben dem Erfordernis der Spezialprävention (Verhinderung weiterer Dienstpflichtverletzungen durch die Beamtin oder den Beamten) auch das Erfordernis der Generalprävention (Verhinderung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamtinnen oder Beamte) als gleichwertige Funktion des Disziplinarrechts zu berücksichtigen ist.
4.2. Zusammentreffen von strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen: Verhängung einer Disziplinarstrafe nur bei disziplinärem Überhang (§ 95 BDG)4.2. Zusammentreffen von strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen: Verhängung einer Disziplinarstrafe nur bei disziplinärem Überhang (Paragraph 95, BDG)
Begeht eine Beamtin oder ein Beamter eine gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung, soll es nur dann zu einer disziplinären Verfolgung kommen, wenn sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erschöpft, sondern ein disziplinärer Überhang vorliegt.
Ist ein disziplinärer Überhang gegeben, so ist von der Disziplinarbehörde bei der Strafbemessung in gleicher Weise vorzugehen wie im Fall, dass die Beamtin oder der Beamte nicht gleichzeitig eine gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung begangen hat.
Unverändert aufrecht geblieben ist die Bindung der Disziplinarbehörde an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts bzw. unabhängigen Verwaltungssenates.
4.3. Fassung von Einleitungsbeschlüssen im Umlaufweg (§ 102 BDG)4.3. Fassung von Einleitungsbeschlüssen im Umlaufweg (Paragraph 102, BDG)
Aus Gründen der Verfahrensökonomie werden die Disziplinarkommissionen auch Beschlüsse über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens im Umlaufweg fassen können. Sowohl für diese als auch für alle schon bisher zulässigen Umlaufbeschlüsse ist jedoch nunmehr nicht nur Stimmeneinhelligkeit der Senatsmitglieder, sondern ebenso das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages der oder des Senatsvorsitzenden zwingend erforderlich.
4.4. Zeitlicher Geltungsbereich
Mangels anders lautender Übergangsbestimmungen sind sämtliche disziplinarrechtlichen Neuregelungen auch in am 1. Jänner 2009 anhängigen Verfahren anzuwenden.
5. Verlängerung der Rahmenzeit für das Sabbatical um fünf Jahre (§ 284 Abs. 67 BDG)5. Verlängerung der Rahmenzeit für das Sabbatical um fünf Jahre (Paragraph 284, Absatz 67, BDG)
Das ursprünglich nur für Lehrerinnen und Lehrer vorgesehene Modell der "Herabsetzung der Wochendienstzeit mit geblockter Dienstleistung" wurde mit der Dienstrechts-Novelle 2007 als Sabbatical auf sämtliche Bundesbediensteten ausgedehnt, deren Dienstrecht im BDG oder im VBG geregelt ist. Diese Ausdehnung erfolgte jedoch zunächst befristet auf die Dauer von fünf Jahren. Mit der vorliegenden Änderung wird die für sämtliche Bundesbediensteten bestehende Möglichkeit, ein Sabbatical in Anspruch zu nehmen, um fünf Jahre verlängert und besteht damit erst ab 2019 nur mehr für Lehrerinnen und Lehrer.
6. Beitragsgrundlage für Karenzurlaube zur Pflege eines behinderten Kindes (§ 98a Abs. 1 PG 1965)6. Beitragsgrundlage für Karenzurlaube zur Pflege eines behinderten Kindes (Paragraph 98 a, Absatz eins, PG 1965)
6.1. Nacherfassung:
Die Zeit eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 75c BDG zählt beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit (§ 22 Abs. 10 GehG). Die Beitragsfreiheit führt dazu, dass für derartige Karenzurlaube grundsätzlich keine Beitragsgrundlage besteht. Im Rahmen der Pensionsberechnung nach dem Letztbezugsprinzip war eine solche auch nicht erforderlich; in Zukunft würde sich das Fehlen von Beitragsgrundlagen für die betroffenen Bediensteten aber jedenfalls im Pensionskonto und allenfalls auch bei der Bildung der Ruhegenussberechnungsgrundlage (Durchrechnung) nachteilig auswirken.Die Zeit eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes gemäß Paragraph 75 c, BDG zählt beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit (Paragraph 22, Absatz 10, GehG). Die Beitragsfreiheit führt dazu, dass für derartige Karenzurlaube grundsätzlich keine Beitragsgrundlage besteht. Im Rahmen der Pensionsberechnung nach dem Letztbezugsprinzip war eine solche auch nicht erforderlich; in Zukunft würde sich das Fehlen von Beitragsgrundlagen für die betroffenen Bediensteten aber jedenfalls im Pensionskonto und allenfalls auch bei der Bildung der Ruhegenussberechnungsgrundlage (Durchrechnung) nachteilig auswirken.
In der Pensionsversicherung gibt es die Möglichkeit zur Selbstversicherung bei Beendigung der Beschäftigung wegen der erforderlichen Pflege eines behinderten Kindes bereits seit 1. Jänner 1988; die Beiträge für diese Versicherten werden zur Gänze vom Familienlastenausgleichsfonds entrichtet. Ziel der Änderung ist die Vermeidung möglicher pensionsrechtlicher Nachteile durch die rückwirkende Herstellung einer vergleichbaren Rechtslage für Beamtinnen und Beamte.
Beitragsgrundlagen für Karenzzeiten zur Pflege eines behinderten Kindes sind daher rückwirkend auch im Besoldungssystem zu erfassen. Die Beitragsgrundlagen entsprechen dabei den für Kindererziehungszeiten im APG vorgesehenen. Für die Durchrechnung sind die Beitragsgrundlagen im WEB-PAV mit der Belegart "BKS" und der Art "PD" betragsmäßig zu erfassen. Für das Pensionskonto ist eine entsprechende Datenerfassung in der Transaktion "ZPKT" erforderlich.
6.2. Zu berücksichtigende Karenzurlaubszeiten:
Im § 98a Abs. 1 wird zwar nur der geltende § 75c BDG zitiert, die Regelung umfasst jedoch auch die entsprechenden Karenzurlaube nach der vom 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1997 geltenden Vorgängerregelung des § 75a BDG sowie Karenzurlaube im Zeitraum zwischen 1. Jänner 1988 und 30.Juni 1990, die zum Zwecke der Pflege eines behinderten Kindes gewährt wurden.Im Paragraph 98 a, Absatz eins, wird zwar nur der geltende Paragraph 75 c, BDG zitiert, die Regelung umfasst jedoch auch die entsprechenden Karenzurlaube nach der vom 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1997 geltenden Vorgängerregelung des Paragraph 75 a, BDG sowie Karenzurlaube im Zeitraum zwischen 1. Jänner 1988 und 30.Juni 1990, die zum Zwecke der Pflege eines behinderten Kindes gewährt wurden.
7. Abschaffung des Aufstiegskurses (§ 34 und Anlage 1 Z 1.13 BDG, Art. 19 und 20 der DRN 2008)7. Abschaffung des Aufstiegskurses (Paragraph 34 und Anlage 1 Ziffer eins Punkt 13, BDG, Artikel 19 und 20 der DRN 2008)
7.1. Abschaffung im Dauerrecht
Im Rahmen der Dienstrechtsnovelle 2008 wurde der Aufstiegskurs durch Aufhebung aller Bezug habenden Regelungen im BDG (§ 34 Abs. 3 und Anlage 1 Z 1.13 2. Satz und Z 1 bis 3) und der als Gesetz geltenden "Verordnung der BReg betr. die Zulassung und den Unterrichtsplan für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie" abgeschafft. Die Abschaffung wurde mangels besonderer Inkrafttretensregelungen am Tag nach der Kundmachung des BGBl. I Nr. 147 und damit am 30. Dezember 2008 wirksam. Eine Neuanmeldung zum Aufstiegskurs ist daher ab diesem Tag nicht mehr möglich.Im Rahmen der Dienstrechtsnovelle 2008 wurde der Aufstiegskurs durch Aufhebung aller Bezug habenden Regelungen im BDG (Paragraph 34, Absatz 3 und Anlage 1 Ziffer eins Punkt 13, 2. Satz und Ziffer eins bis 3) und der als Gesetz geltenden "Verordnung der BReg betr. die Zulassung und den Unterrichtsplan für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie" abgeschafft. Die Abschaffung wurde mangels besonderer Inkrafttretensregelungen am Tag nach der Kundmachung des Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 147 und damit am 30. Dezember 2008 wirksam. Eine Neuanmeldung zum Aufstiegskurs ist daher ab diesem Tag nicht mehr möglich.
7.2. Übergangsregime
Für Personen, deren Anmeldung zum Aufstiegskurs vor dem 30. Dezember 2008 im Bundeskanzleramt eingelangt ist, gilt noch ein Übergangsregime:
Jene Angemeldeten, die keine Zulassungsprüfung abzulegen hatten und jene, die diese Zulassungsprüfung, die bereits im Dezember 2008 letztmalig stattgefunden hat, bestanden haben, können bis Ende Oktober 2011 die Abschlussprüfung des Aufstiegskurses ablegen (die als Gesetz geltende "Verordnung der BReg betr. die Prüfung […] für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie" wird mit Ablauf des 31. Oktober 2011 aufgehoben). Voraussetzung dafür ist, dass zumindest drei Semester lang ein Studienprogramm einer Fachhochschule besucht wurde, das sich inhaltlich mit dem Themenbereich "Verwaltungsmanagement" beschäftigt (s. Art. 19 der DRN 2008). Der Aufstiegskurs als Lehrgang wird ab sofort nicht mehr durchgeführt.Jene Angemeldeten, die keine Zulassungsprüfung abzulegen hatten und jene, die diese Zulassungsprüfung, die bereits im Dezember 2008 letztmalig stattgefunden hat, bestanden haben, können bis Ende Oktober 2011 die Abschlussprüfung des Aufstiegskurses ablegen (die als Gesetz geltende "Verordnung der BReg betr. die Prüfung […] für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie" wird mit Ablauf des 31. Oktober 2011 aufgehoben). Voraussetzung dafür ist, dass zumindest drei Semester lang ein Studienprogramm einer Fachhochschule besucht wurde, das sich inhaltlich mit dem Themenbereich "Verwaltungsmanagement" beschäftigt (s. Artikel 19, der DRN 2008). Der Aufstiegskurs als Lehrgang wird ab sofort nicht mehr durchgeführt.
Das angesprochene Studienprogramm kann im Rahmen des seit September 2008 an der Fachhochschule Campus Wien angebotenen Studienganges "Public Management" besucht werden. Zu beachten ist, dass nicht der Abschluss des Studienganges die Abschlussprüfung des Aufstiegskurses ersetzt, sondern dass diese Abschlussprüfung unabhängig von den Studiengangsprüfungen abzulegen ist. Entsprechende Termine werden vom Bundeskanzleramt angeboten werden.
Der angesprochene Studiengang "Public Management" findet auf Initiative und mit Unterstützung des Bundeskanzleramtes im Areal des Schlosses Laudon statt und soll gewährleisten, dass für die Bundesbediensteten eine allgemein anerkannte akademische Ausbildungsmaßnahme zur Verfügung steht und nicht mehr ein bloß innerhalb des Bundesdienstes wirksamer Aufstiegskurs-Lehrgang. Im geplanten Endausbau des "Public-Management"-Angebotes an der Fachhochschule Campus Wien wird sowohl ein "Bachelor- Studiengang" (seit September 2008) als auch ein "Master-Studiengang" (ab Herbst 2010) angeboten werden.
7.3. Auswirkung für bestehende AbsolventInnen des Aufstiegskurses
Personen, die den Aufstiegskurs bereits erfolgreich absolviert haben, können selbstverständlich auch weiterhin in die Verwendungsgruppe A1 ernannt werden. Der erste Satz der Z 1.13 der Anlage 1 zum BDG bleibt in Geltung.Personen, die den Aufstiegskurs bereits erfolgreich absolviert haben, können selbstverständlich auch weiterhin in die Verwendungsgruppe A1 ernannt werden. Der erste Satz der Ziffer eins Punkt 13, der Anlage 1 zum BDG bleibt in Geltung.
8. Aufhebung der Bestimmungen über die Beamten-Aufstiegsprüfung
Die Bestimmungen über die Beamten-Aufstiegsprüfung (Anlage 1 Z 2.13 BDG) waren nicht mehr zeitgemäß. Insbesondere die Tatsache, dass Fremdsprachenkompetenzen durch andere allgemein bildende Fächer zur Gänze ersetzt werden konnten, ließen an der Erfüllung der Anforderungen an das moderne Berufsleben zweifeln. Hingegen sieht § 1 Abs. 2 des Berufsreifeprüfungsgesetzes vor, dass AbsolventInnen der Berufsreifeprüfung neben der allgemeinen Hochschulreife auch die Ernennungserfordernisse gemäß Z 2.11 der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllen.Die Bestimmungen über die Beamten-Aufstiegsprüfung (Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 13, BDG) waren nicht mehr zeitgemäß. Insbesondere die Tatsache, dass Fremdsprachenkompetenzen durch andere allgemein bildende Fächer zur Gänze ersetzt werden konnten, ließen an der Erfüllung der Anforderungen an das moderne Berufsleben zweifeln. Hingegen sieht Paragraph eins, Absatz 2, des Berufsreifeprüfungsgesetzes vor, dass AbsolventInnen der Berufsreifeprüfung neben der allgemeinen Hochschulreife auch die Ernennungserfordernisse gemäß Ziffer 2 Punkt 11, der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllen.
Mit der Änderung des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung durch das BG BGBl. I Nr. 118/2008 wurde der Zugang zur Berufsreifeprüfung für einen großen Bereich der unterschiedlichen Bundesdienstverhältnisse grundsätzlich und generell geöffnet. Dadurch wird auch in HinkunftMit der Änderung des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung durch das BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2008, wurde der Zugang zur Berufsreifeprüfung für einen großen Bereich der unterschiedlichen Bundesdienstverhältnisse grundsätzlich und generell geöffnet. Dadurch wird auch in Hinkunft
sichergestellt, dass bildungswillige Beamtinnen und Beamte die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A 2 erlangen und darüber hinaus, anders als mit der bisherigen
Aufstiegsprüfung, zugleich die Berechtigung zum Besuch einer Universität oder Hochschule erwerben können.
Mit einer eigenen Übergangsbestimmung in § 284 Abs. 70 BDG 1979 wird sichergestellt, dass Beamtinnen und Beamte, die bereits mit der Absolvierung der Beamten- Aufstiegsprüfung begonnen haben, diese auch innerhalb einer angemessenen Frist beenden können und ihre AbsolventInnen die Ernennungserfordernisse der Anlage 1 zum BDG auch weiterhin erfüllen.Mit einer eigenen Übergangsbestimmung in Paragraph 284, Absatz 70, BDG 1979 wird sichergestellt, dass Beamtinnen und Beamte, die bereits mit der Absolvierung der Beamten- Aufstiegsprüfung begonnen haben, diese auch innerhalb einer angemessenen Frist beenden können und ihre AbsolventInnen die Ernennungserfordernisse der Anlage 1 zum BDG auch weiterhin erfüllen.
9. Neufassung der Ruhensregelung für pauschalierte Nebengebühren (§ 15 Abs. 5 GehG)9. Neufassung der Ruhensregelung für pauschalierte Nebengebühren (Paragraph 15, Absatz 5, GehG)
Im Rahmen der 2. Dienstrechts-Novelle 2007 wurde die Ruhensregelung für pauschalierte Nebengebühren und monatliche Vergütungen (§ 15 Abs. 5 letzter Satz 2. Halbsatz GehG) mit Wirkung ab 1. Jänner 2008 neu gestaltet. Die bis dahin geltende Ruhensregelung, die je nach der zeitlichen Lagerung einer Abwesenheit vom Dienst selbst bei gleich langer Dauer der Abwesenheit zu unterschiedlichen Ergebnissen führte, sollte durch eine Regelung ersetzt werden, die das Ruhen der pauschalierten Nebengebühr einheitlich an eine länger als einen Monat dauernde Abwesenheit knüpft. Die Regelung, dass ein Urlaub unter Beibehaltung der Bezüge oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls kein Ruhen der pauschalierten Nebengebühren bewirkt, blieb erhalten.Im Rahmen der 2. Dienstrechts-Novelle 2007 wurde die Ruhensregelung für pauschalierte Nebengebühren und monatliche Vergütungen (Paragraph 15, Absatz 5, letzter Satz 2. Halbsatz GehG) mit Wirkung ab 1. Jänner 2008 neu gestaltet. Die bis dahin geltende Ruhensregelung, die je nach der zeitlichen Lagerung einer Abwesenheit vom Dienst selbst bei gleich langer Dauer der Abwesenheit zu unterschiedlichen Ergebnissen führte, sollte durch eine Regelung ersetzt werden, die das Ruhen der pauschalierten Nebengebühr einheitlich an eine länger als einen Monat dauernde Abwesenheit knüpft. Die Regelung, dass ein Urlaub unter Beibehaltung der Bezüge oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls kein Ruhen der pauschalierten Nebengebühren bewirkt, blieb erhalten.
Die nunmehrige Neuformulierung des § 15 Abs. 5 GehG soll das Vorgehen bei unmittelbarem Zusammentreffen solcher und sonstiger Abwesenheiten in einer Weise regeln, die in allen Fällen einer gleichlangen Dauer der jeweiligenDie nunmehrige Neuformulierung des Paragraph 15, Absatz 5, GehG soll das Vorgehen bei unmittelbarem Zusammentreffen solcher und sonstiger Abwesenheiten in einer Weise regeln, die in allen Fällen einer gleichlangen Dauer der jeweiligen
Abwesenheitsarten ungeachtet deren zeitlicher Lagerung auch bezüglich des Ruhens zum gleichen Ergebnis führt. Die Regelung zielt generell auf den ersten und den letzten Tag der Abwesenheit vom Dienst ab. Daher ist davon auszugehen, dass es sich dabei nur um Tage handeln kann, an denen auch tatsächlich Dienst zu versehen gewesen wäre. Innerhalb des gesamten Abwesenheitszeitraums ist es hingegen nicht weiter von Belang, ob einzelne Kalendertage auf Arbeitstage oder dienstfreie Tage fallen. Die Berechnung des Ruhenszeitraums bzw. des daraus resultierenden Restanspruchs auf die pauschalierte Nebengebühr für den jeweiligen Kalendermonat erfolgt immer in Echttagezählung.
Das Ruhen beginnt grundsätzlich mit Beginn des letzten Tages der Monatsfrist, also jenes Tages, der dem ersten Tag der Abwesenheit im Folgemonat datumsmäßig entspricht oder, wenn es dieses Datum nicht gibt, mit dem letzten Tag dieses Folgemonats. Damit werden auch einige bisher uneinheitlich gelöste dienstrechtliche Fragestellungen beantwortet:
Die Abwesenheit an dienstfreien Tagen vor dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes ergibt sich aus der Dienstfreiheit dieser Tage und gilt daher nicht als Abwesenheit im Sinne des § 15 Abs. 5 GehG. Diese endet daher mit Ablauf jenes Tages, an dem vor dem Wiederantritt des Dienstes tatsächlich Dienst zu versehen gewesen wäre.Die Abwesenheit an dienstfreien Tagen vor dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes ergibt sich aus der Dienstfreiheit dieser Tage und gilt daher nicht als Abwesenheit im Sinne des Paragraph 15, Absatz 5, GehG. Diese endet daher mit Ablauf jenes Tages, an dem vor dem Wiederantritt des Dienstes tatsächlich Dienst zu versehen gewesen wäre.
Für die Abwesenheit vom Dienst bestehen unterschiedlichste Rechtsgründe, die – mit den in § 15 Abs. 5 Z 1 und 2 angeführten Ausnahmen - sämtlich bei Überschreitung der Monatsfrist zum Ruhen der pauschalierten NG führen können. Die ausgenommenen Tatbestände – Urlaub mit fortlaufendem Entgeltanspruch und Dienstbehinderung aufgrund eines Dienstunfalls – bleiben [bei der Beurteilung des Ruhens] "außer Betracht" und sind damit in dieser Hinsicht der Anwesenheit gleichgestellt. Ein physischer Wiederantritt des Dienstes ist daher nicht erforderlich, um ein Ruhen der pauschalierten NG etwa nach einer Erkrankung zu beenden; vielmehr wird die Beendigung beispielsweise auch durch den Antritt eines Erholungsurlaubs bewirkt. Dies entspricht klar dem Wortlaut und dem Sinn des § 15 Abs. 5 Z 1 GehG. Dienstfreie Tage, die unmittelbar an eine außer Betracht bleibende Abwesenheit anschließen (zB das Wochenende nach einem Erholungsurlaub von Mo bis Fr), sind wie die vorangehende Abwesenheit selbst zu behandeln.Für die Abwesenheit vom Dienst bestehen unterschiedlichste Rechtsgründe, die – mit den in Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins und 2 angeführten Ausnahmen - sämtlich bei Überschreitung der Monatsfrist zum Ruhen der pauschalierten NG führen können. Die ausgenommenen Tatbestände – Urlaub mit fortlaufendem Entgeltanspruch und Dienstbehinderung aufgrund eines Dienstunfalls – bleiben [bei der Beurteilung des Ruhens] "außer Betracht" und sind damit in dieser Hinsicht der Anwesenheit gleichgestellt. Ein physischer Wiederantritt des Dienstes ist daher nicht erforderlich, um ein Ruhen der pauschalierten NG etwa nach einer Erkrankung zu beenden; vielmehr wird die Beendigung beispielsweise auch durch den Antritt eines Erholungsurlaubs bewirkt. Dies entspricht klar dem Wortlaut und dem Sinn des Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, GehG. Dienstfreie Tage, die unmittelbar an eine außer Betracht bleibende Abwesenheit anschließen (zB das Wochenende nach einem Erholungsurlaub von Mo bis Fr), sind wie die vorangehende Abwesenheit selbst zu behandeln.
Der neue letzte Satz des § 15 Abs. 5 regelt einen Sonderfall, nämlich den Einschluss einer "außer Betracht bleibenden" Abwesenheit (eines Urlaubs mit Entgeltanspruch oder einer Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalls) durch zum Ruhen führende Abwesenheiten. Die außer Betracht bleibende Abwesenheit verkürzt den Ruhenszeitraum, und zwarDer neue letzte Satz des Paragraph 15, Absatz 5, regelt einen Sonderfall, nämlich den Einschluss einer "außer Betracht bleibenden" Abwesenheit (eines Urlaubs mit Entgeltanspruch oder einer Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalls) durch zum Ruhen führende Abwesenheiten. Die außer Betracht bleibende Abwesenheit verkürzt den Ruhenszeitraum, und zwar
+ durch "Verlängerung der Monatsfrist" und damit durch ein Hinausschieben seines Beginns, wenn das Ruhen am Tag des Beginns der außer Betracht bleibenden Abwesenheit noch nicht begonnen hat, oder
+ durch Ausklammerung der außer Betracht bleibenden Abwesenheit
aus dem Ruhenszeitraum, wenn das Ruhen am Tag des Beginns dieser Abwesenheit bereits begonnen hat.
Der Berechnung des Ruhenszeitraums bzw. des daraus
resultierenden Restanspruchs auf die pauschalierte NG für einen Kalendermonat erfolgt immer in Echttagezählung.
Die Systematik der Berechnung des Ruhenszeitraums wird im Folgenden an einigen Beispielen erläutert, denen durchgehend folgende Konstellation zugrunde liegt:
+ Fünftagewoche (Dienstplan: MO-FR Dienst, SA/SO/FTG dienstfrei):
+ Erster Tag der Abwesenheit vom Dienst: Montag, 5.1.2009
+ Dienstantritt: Montag, 9.3.2009
+ Letzter Tag der Abwesenheit vom Dienst: Freitag, 6.3.2009
Beispiel 1:
Erkrankung während des gesamten Zeitraums
Ruhen: Donnerstag, 5.2.2009, bis Freitag, 6.3.2009, d. s.
30 Kalendertage
Die pauschalierte NG gebührt für Februar 2009 im Ausmaß von 4/28 und für März 2009 im Ausmaß von 25/31.
Beispiel 2:
Erkrankung ab Montag, 5.1.2009 Erholungsurlaub (unmittelbar im Anschluss an die erkrankungsbedingte Abwesenheit):
Montag, 2.3.2009, bis Freitag, 6.3.2009
Letzter Tag der "in Betracht zu ziehenden" Abwesenheit vom
Dienst: Fr., 27.2.2009
Ruhen: Donnerstag, 5.2.2009 bis Freitag, 27.2.2009, d. s. 23 Kalendertage
Die pauschalierte NG gebührt für Februar 2009 im Ausmaß von 5/28.
Beispiel 3:
Erholungsurlaub Montag, 5.1.2009, bis Freitag, 9.1.2009 Erkrankung ab Mo, 12.1.2009, während des restlichen Abwesenheitszeitraums
Der Erholungsurlaub bleibt außer Betracht, das daran anschließende Wochenende zwischen Urlaub und erkrankungsbedingter Abwesenheit ebenfalls
Ruhen: Donnerstag, 12.2.2009 bis Freitag, 6.3.2009, d. s. 23 Kalendertage
Die pauschalierte NG gebührt für Februar 2009 im Ausmaß von 11/28 und für März 2009 im Ausmaß von 25/31.
Beispiel 4:
Erkrankung: ab Montag, 5.1.2009 Erholungsurlaub unmittelbar im Anschluss an die erkrankungsbedingte Abwesenheit:
Montag, 19.1.2009, bis Freitag, 23.1.2009, d. s.
einschließlich der unmittelbar daran anschließenden
dienstfreien Tage 7 Kalendertage
Neuerliche Erkrankung unmittelbar im Anschluss an den Urlaub während des restlichen Abwesenheitszeitraums
Die Monatsfrist verlängert sich um 7 Kalendertage
Ruhen: Donnerstag, 12.2.2009 bis Freitag, 6.3.2009, d. s. 23 Kalendertage
Die pauschalierte NG gebührt für Februar 2009 im Ausmaß von 11/28 und für März 2009 im Ausmaß von 25/31.
Beispiel 5:
Erkrankung: ab Montag, 5.1.2009 Erholungsurlaub im Anschluss an die erkrankungsbedingte
Abwesenheit: Montag, 9.2.2009, bis Freitag, 13.2.2009, d. s. einschließlich der unmittelbar daran anschließenden dienstfreien Tage 7 Kalendertage
Neuerliche Erkrankung im Anschluss an den Urlaub während des restlichen Abwesenheitszeitraums
Ruhen: Donnerstag, 5.2.2009 bis Freitag, 6.3.2009, d. s. 30 Kalendertage
Der Ruhenszeitraum verkürzt sich um die 7 Kalendertage des Erholungsurlaubs samt anschließenden dienstfreien Tagen; es verbleiben daher 23 Kalendertage
Die pauschalierte NG gebührt für Februar 2009 im Ausmaß von 11/28 und für März 2009 im Ausmaß von 25/31.
Ansprechperson für Fragen zu diesem Thema ist Hr. ADir RegR Karl POYER (karl.poyer@bka.gv.at).
10. Automatische Überleitung beim Fahrtkostenzuschuss (§ 113i Abs. 5 GehG)10. Automatische Überleitung beim Fahrtkostenzuschuss (Paragraph 113 i, Absatz 5, GehG)
Im Rahmen der 2. Dienstrechts-Novelle 2007 wurde der Fahrtkostenzuschuss gemäß § 20b GehG mit Wirkung vom 1. Jänner 2008 umfassend neu gestaltet sowie für BezieherInnen eines Fahrtkostenzuschusses nach dem früheren § 20b GehG die Übergangsregelung des § 113i GehG geschaffen.Im Rahmen der 2. Dienstrechts-Novelle 2007 wurde der Fahrtkostenzuschuss gemäß Paragraph 20 b, GehG mit Wirkung vom 1. Jänner 2008 umfassend neu gestaltet sowie für BezieherInnen eines Fahrtkostenzuschusses nach dem früheren Paragraph 20 b, GehG die Übergangsregelung des Paragraph 113 i, GehG geschaffen.
Auf Grund des neuen § 113i Abs. 5 GehG ist nun ab 1. Jänner 2009 ex lege § 20b GehG auch auf all jene Bediensteten anzuwenden, deren bisheriger Fahrtkostenzuschuss gemäß der Übergangsbestimmung des § 113i GehG die nach dem neuen § 20b GehG in Betracht kommende Höhe nicht erreicht.Auf Grund des neuen Paragraph 113 i, Absatz 5, GehG ist nun ab 1. Jänner 2009 ex lege Paragraph 20 b, GehG auch auf all jene Bediensteten anzuwenden, deren bisheriger Fahrtkostenzuschuss gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 113 i, GehG die nach dem neuen Paragraph 20 b, GehG in Betracht kommende Höhe nicht erreicht.
Die Überleitung dieser Fälle zum 1. Jänner 2009 wird automationsunterstützt vorgenommen werden (die Umsetzung wird voraussichtlich mit der Abrechnung April 2009 erfolgen). Eine entsprechende Automationsunterstützung wird auch für künftige Fälle einer Indexanpassung des Fahrtkostenzuschusses gemäß § 20b Abs. 2 GehG vorgesehen werden.Die Überleitung dieser Fälle zum 1. Jänner 2009 wird automationsunterstützt vorgenommen werden (die Umsetzung wird voraussichtlich mit der Abrechnung April 2009 erfolgen). Eine entsprechende Automationsunterstützung wird auch für künftige Fälle einer Indexanpassung des Fahrtkostenzuschusses gemäß Paragraph 20 b, Absatz 2, GehG vorgesehen werden.
11. Erweiterung der Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Betrieblichen Vorsorgekasse (§ 35 VBG):11. Erweiterung der Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Betrieblichen Vorsorgekasse (Paragraph 35, VBG):
Im § 35 VBG wird mit 1. Jänner 2009 die Bemessungsbasis für den Beitrag zur Betrieblichen Vorsorgekasse verändert. Bisher hat eine Ausnahmeregelung für den Öffentlichen Dienst bewirkt, dass Sonderzahlungen und Nebengebühren nicht erfasst waren. Nunmehr wird dieselbe Bemessungsbasis wie in der Privatwirtschaft herangezogen.Im Paragraph 35, VBG wird mit 1. Jänner 2009 die Bemessungsbasis für den Beitrag zur Betrieblichen Vorsorgekasse verändert. Bisher hat eine Ausnahmeregelung für den Öffentlichen Dienst bewirkt, dass Sonderzahlungen und Nebengebühren nicht erfasst waren. Nunmehr wird dieselbe Bemessungsbasis wie in der Privatwirtschaft herangezogen.
Die Umstellung erfolgt automatisch im Verfahren pm-sap.
12. Berücksichtigung von Vordienstzeiten in der Schweiz für den Vorrückungsstichtag (§ 113a Abs. 1 Z 3 GehG und § 82a Abs. 1 Z 3 VBG):12. Berücksichtigung von Vordienstzeiten in der Schweiz für den Vorrückungsstichtag (Paragraph 113 a, Absatz eins, Ziffer 3, GehG und Paragraph 82 a, Absatz eins, Ziffer 3, VBG):
Durch den Wegfall der Bezugnahme auf BGBl. I Nr. 130/2003 in § 82a Abs. 1 Z 3 VBG ist nunmehr auch legistisch klargestellt, dass auch relevante Vordienstzeiten in der Schweiz vor dem 1. Juni 2002 auf Antrag zu berücksichtigen sind.Durch den Wegfall der Bezugnahme auf Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, in Paragraph 82 a, Absatz eins, Ziffer 3, VBG ist nunmehr auch legistisch klargestellt, dass auch relevante Vordienstzeiten in der Schweiz vor dem 1. Juni 2002 auf Antrag zu berücksichtigen sind.
13. Übernahme der für BeamtInnen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes geltenden Verwendungsbezeichnungen auch für Vertragsbedienstete (§ 67a VBG)13. Übernahme der für BeamtInnen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes geltenden Verwendungsbezeichnungen auch für Vertragsbedienstete (Paragraph 67 a, VBG)
Um Vertragsbediensteten des Verwaltungsdienstes zu ermöglichen, Verwendungsbezeichnungen mit Hinweis auf ihre jeweilige Funktion zu führen, werden im neuen § 67a VBG die Verwendungsbezeichnungen für Beamtinnen und Beamte durch einen Verweis auf § 140 Abs. 3 und 4 BDG übernommen.Um Vertragsbediensteten des Verwaltungsdienstes zu ermöglichen, Verwendungsbezeichnungen mit Hinweis auf ihre jeweilige Funktion zu führen, werden im neuen Paragraph 67 a, VBG die Verwendungsbezeichnungen für Beamtinnen und Beamte durch einen Verweis auf Paragraph 140, Absatz 3 und 4 BDG übernommen.
14. Verwendungsbezeichnungen im Lehrerbereich (§ 46a VBG)14. Verwendungsbezeichnungen im Lehrerbereich (Paragraph 46 a, VBG)
Im Lehrerbereich wurden in § 46a VBG ergänzend zur bisherigen Verwendungsbezeichnung "Professor(in)" für VertragslehrerInnen der Entlohnungsgruppen l pa und l 1 weitere Verwendungsbezeichnungen für VertragslehrerInnen der Entlohnungsgruppen l 2 und l 3 sowie für leitende Funktionen vorgesehen. Insbesondere bei den leitenden Funktionen war eine entsprechende Maßnahme notwendig, da seit 1. September 2007 auch bei diesen aufgrund der sinngemäßen Anwendung der §§ 207 bis 207m BDG gemäß § 37a VBG eine vertragliche Alternative zum pragmatischen Dienstverhältnis besteht.Im Lehrerbereich wurden in Paragraph 46 a, VBG ergänzend zur bisherigen Verwendungsbezeichnung "Professor(in)" für VertragslehrerInnen der Entlohnungsgruppen l pa und l 1 weitere Verwendungsbezeichnungen für VertragslehrerInnen der Entlohnungsgruppen l 2 und l 3 sowie für leitende Funktionen vorgesehen. Insbesondere bei den leitenden Funktionen war eine entsprechende Maßnahme notwendig, da seit 1. September 2007 auch bei diesen aufgrund der sinngemäßen Anwendung der Paragraphen 207 bis 207 m BDG gemäß Paragraph 37 a, VBG eine vertragliche Alternative zum pragmatischen Dienstverhältnis besteht.
15. Vorverlegung der abschlagsfreien Pensionsantrittsmöglichkeit mit 60 für BeamtInnen bis Geburtsjahrgang 1953 (§ 236b BDG und § 5 Abs. 2b PG in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 129/2008)15. Vorverlegung der abschlagsfreien Pensionsantrittsmöglichkeit mit 60 für BeamtInnen bis Geburtsjahrgang 1953 (Paragraph 236 b, BDG und Paragraph 5, Absatz 2 b, PG in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008,)
15.1. Begünstigter Personenkreis
Vor dem 1. Jänner 1954 geborene Beamtinnen und Beamte können ihre Ruhestandsversetzung nach der "Hacklerregelung" bereits ab dem vollendeten 60. Lebensjahr bewirken, wenn sie zum geplanten Wirksamkeitstermin eine beitragsgedeckte
Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweisen. Die Abschlagsregelung kommt für diese Geburtsjahrgänge bei dieser Ruhestandsversetzungsvariante nicht zur Anwendung. Damit bleibt die "Hacklerregelung" auch in den nächsten Jahren die günstigste Pensionsantrittsvariante.
15.2. Erweiterung des Katalogs der zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählenden Zeiten
Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen nunmehr auch folgende Zeiten:
Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (Z 5),Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (Ziffer 5,),
die sog. "Ausübungsersatzzeiten" (Z 5a) sowiedie sog. "Ausübungsersatzzeiten" (Ziffer 5 a,) sowie
Zeiten eines Krankengeldbezuges (Z 6).Zeiten eines Krankengeldbezuges (Ziffer 6,).
Das Wochengeld gebührt während der Zeit des Mutterschutzes, der im Normalfall acht Wochen vor bis acht Wochen nach der Entbindung dauert. Bei Mehrlings-, Früh- und Kaiserschnittgeburten verlängert sich der Zeitraum nach der Geburt auf zwölf Wochen. Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen Zeiten, während derer eine Versicherte Wochengeld bezog oder während derer dieser Anspruch ruhte. Die Zeit des Wochengeldbezuges nach der Geburt kann gegebenenfalls alternativ auch als Kindererziehungszeit angerechnet werden.
Das Krankengeld gebührt aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und soll den entfallenden Arbeitsverdienst der/des Versicherten teilweise ersetzen. Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen Zeiten, während derer die/der Versicherte nach dem 31. Dezember 1970 Krankengeld bezogen hat.
"Ausübungsersatzzeiten" sind folgende Zeiten: Nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG bzw. nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG werden Zeiten der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit bzw. Zeiten der Ausübung einer Tätigkeit in der Land(Forst)wirtschaft vor Einführung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG bzw. BSVG (also vor dem 1. Jänner 1973) grundsätzlich als Ersatzzeiten angerechnet, wenn der/die gewerblich Selbständige oder landwirtschaftliche"Ausübungsersatzzeiten" sind folgende Zeiten: Nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG bzw. nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG werden Zeiten der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit bzw. Zeiten der Ausübung einer Tätigkeit in der Land(Forst)wirtschaft vor Einführung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG bzw. BSVG (also vor dem 1. Jänner 1973) grundsätzlich als Ersatzzeiten angerechnet, wenn der/die gewerblich Selbständige oder landwirtschaftliche
BetriebsführerIn den Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag dieser Erwerbstätigkeit bestritten hat. In gleicher Weise gelten Zeiten einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit vor Einbeziehung in die Kammermitgliedschaft (und der daraus resultierenden Pflichtversicherung) als Ersatzzeiten.
Die Ausübungsersatzzeiten sind – ebenso wie die Zeiten des Wochengeld- und Krankengeldbezuges - bereits im Versicherungsverlauf gespeichert (im Ausdruck der Sozialversicherung der Bauern lautet etwa der Text:
"Beschäftigung vor Einführung der Versicherungspflicht – selbständige BSVG-Ersatzzeit"). Falls diese Zeiten noch nicht gespeichert sein sollten, hat der (ehemalige) Versicherte deren Vorliegen bei der jeweiligen Pensionsversicherung nachzuweisen (Erhebungsbogen, Glaubhaftmachung).
Da durch die Ersatzzeitenanrechnung nach den §§ 116 Abs. 1 Z 1 GSVG bzw. 107 Abs. 1 Z 1 BSVG jene Nachteile für die Versicherten ausgeglichen werden sollen, die sich aus der – bezogen auf ihre Erwerbstätigkeit – späteren Einführung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG und BSVG ergeben, werden diese Ersatzzeiten in Bezug auf die Schutzbestimmung für Langzeitversicherte nunmehr ebenfalls als Beitragszeiten gewertet.Da durch die Ersatzzeitenanrechnung nach den Paragraphen 116, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG bzw. 107 Absatz eins, Ziffer eins, BSVG jene Nachteile für die Versicherten ausgeglichen werden sollen, die sich aus der – bezogen auf ihre Erwerbstätigkeit – späteren Einführung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG und BSVG ergeben, werden diese Ersatzzeiten in Bezug auf die Schutzbestimmung für Langzeitversicherte nunmehr ebenfalls als Beitragszeiten gewertet.
Diese Erweiterungen des Katalogs der zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählenden Zeiten sind am 21. Oktober 2008 bzw. am 30. Dezember 2008 in Kraft getreten und sind auf alle sich noch im Aktivstand befindlichen Beamten anzuwenden. Auch wenn bereits eine Feststellung nach § 236b Abs. 6 BDG ergangen ist, bezieht sich diese nicht auf die "neuen" Zeiten; bezüglich dieser ist daher eine weitere Feststellung zulässig und durchaus auch zweckmäßig.Diese Erweiterungen des Katalogs der zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählenden Zeiten sind am 21. Oktober 2008 bzw. am 30. Dezember 2008 in Kraft getreten und sind auf alle sich noch im Aktivstand befindlichen Beamten anzuwenden. Auch wenn bereits eine Feststellung nach Paragraph 236 b, Absatz 6, BDG ergangen ist, bezieht sich diese nicht auf die "neuen" Zeiten; bezüglich dieser ist daher eine weitere Feststellung zulässig und durchaus auch zweckmäßig.
16. Rückzahlung von besonderen Pensionsbeiträgen, die für den Nachkauf für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit entrichtet wurden
Auf Grund vermehrter Anfragen, ob auch eine Rückzahlung von Teilbeträgen nach § 236b Abs. 8 BDG möglich ist, legt die Sektion III des Bundeskanzleramtes seine Rechtsansicht zu dieser Frage dar.Auf Grund vermehrter Anfragen, ob auch eine Rückzahlung von Teilbeträgen nach Paragraph 236 b, Absatz 8, BDG möglich ist, legt die Sektion römisch drei des Bundeskanzleramtes seine Rechtsansicht zu dieser Frage dar.
Gemäß § 236b Abs. 8 BDG sind dem Beamten auf Antrag nach den Abs. 3 bis 5a entrichtete besondere Pensionsbeiträge (aufgewertet) rückzuerstatten. Durch einen Antrag auf Erstattung erlischt eine allfällige Verpflichtung zur weiteren Leistung von besonderen Pensionsbeiträgen nach den Abs. 3 bis 5a in Raten. D.h., nach einem Antrag auf Erstattung ist keine weitere Rateneinbehaltung mehr möglich, woraus folgt, dass nur eine Erstattung des Gesamtbetrages erfolgen kann.Gemäß Paragraph 236 b, Absatz 8, BDG sind dem Beamten auf Antrag nach den Absatz 3 bis 5 a entrichtete besondere Pensionsbeiträge (aufgewertet) rückzuerstatten. Durch einen Antrag auf Erstattung erlischt eine allfällige Verpflichtung zur weiteren Leistung von besonderen Pensionsbeiträgen nach den Absatz 3 bis 5 a in Raten. D.h., nach einem Antrag auf Erstattung ist keine weitere Rateneinbehaltung mehr möglich, woraus folgt, dass nur eine Erstattung des Gesamtbetrages erfolgen kann.
Es wird daher empfohlen, den Nachkauf von Zeiten für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit nach § 236b Abs. 3 bis 5a BDG erst dann durchzuführen, wenn das gewünschte Pensionsantrittsdatum feststeht, da eine Teilrückerstattung auf Grund einer Verschiebung des ursprünglich geplanten Ruhestandsversetzungszeitpunktes nicht möglich ist.Es wird daher empfohlen, den Nachkauf von Zeiten für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit nach Paragraph 236 b, Absatz 3 bis 5 a BDG erst dann durchzuführen, wenn das gewünschte Pensionsantrittsdatum feststeht, da eine Teilrückerstattung auf Grund einer Verschiebung des ursprünglich geplanten Ruhestandsversetzungszeitpunktes nicht möglich ist.