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Betrifft: Betriebliche Mitarbeitervorsorge;
BMVG in Verbindung mit § 35 VBG, BGBl. I Nr. 100/2002;BMVG in Verbindung mit Paragraph 35, VBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,;
APK-Mitarbeitervorsorgekasse Aktiengesellschaft (APK);
I. Anwendbarkeit des BMVGrömisch eins. Anwendbarkeit des BMVG
1. Personenkreis
Gemäß § 35 Abs. 2 VBG fallen alle Bundesbediensteten, die nicht Beamte sind, unter die Anwendung des BMVG. Über den § 1 VBG hinaus gilt daher § 35 VBG für sämtliche Dienstverhältnisse zum Bund, die von § 1 Abs. 1 BMVG umfasst sind.Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VBG fallen alle Bundesbediensteten, die nicht Beamte sind, unter die Anwendung des BMVG. Über den Paragraph eins, VBG hinaus gilt daher Paragraph 35, VBG für sämtliche Dienstverhältnisse zum Bund, die von Paragraph eins, Absatz eins, BMVG umfasst sind.
Es ist daher zuerst festzustellen, ob ein Dienstverhältnis gemäß § 35 VBG vorliegt. Bei einem positiven Ergebnis ist sodann festzustellen, ob ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 1 Abs. 1 BMVG vorliegt. Der Geltungsbereich des BMVG umfasst alle Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen.Es ist daher zuerst festzustellen, ob ein Dienstverhältnis gemäß Paragraph 35, VBG vorliegt. Bei einem positiven Ergebnis ist sodann festzustellen, ob ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, BMVG vorliegt. Der Geltungsbereich des BMVG umfasst alle Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen.
Ein Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn aus dem Arbeitsvertrag eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers hervorgeht und dieser sich in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterworfen hat.
Somit gelten die Bestimmungen des BMVG für alle Vertragsbediensteten und darüber hinaus insbesondere für:
+ Bedienstete mit Verträgen nach Kollektivverträgen und nach
dem ABGB,
+ Gutsangestellte,
+ Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes oder andere
Auszubildende, die in einem Arbeitsverhältnis stehen.
Vom Geltungsbereich des BMVG sind auch Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 5 Abs. 2 ASVG (geringfügig Beschäftigte) erfasst.Vom Geltungsbereich des BMVG sind auch Arbeitsverhältnisse im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (geringfügig Beschäftigte) erfasst.
Vom Geltungsbereich des BMVG sind dementsprechend insbesondere ausgenommen:
+ Bundesbedienstete mit freien Dienstverträgen,
+ Lehrbeauftragte und
+ Praktikanten, bei denen kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis vorliegt.
Universitätslehrer, die auch bisher schon ein abweichendes Abfertigungsrecht hatten, sind ebenfalls vom Anwendungsbereich des BMVG ausgenommen.
2. Zeitliche Abgrenzung
Das BMVG ist nur auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 begründet wurden.
Abweichend davon gelten jedoch die bisherigen Abfertigungsregelungen des § 84 VBG weiter, wenn nach dem 31. Dezember 2002:Abweichend davon gelten jedoch die bisherigen Abfertigungsregelungen des Paragraph 84, VBG weiter, wenn nach dem 31. Dezember 2002:
+ aufgrund von Wiedereinstellungszusagen oder
Wiedereinstellungsvereinbarungen unterbrochene Dienstverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei dem selben Dienstgeber fortgesetzt werden;
+ eine Versetzung innerhalb derselben Gebietskörperschaft
(Bund, Land) erfolgt;
+ unterbrochene Dienstverhältnisse (z.B. bei saisonal Beschäftigten) unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei demselben Dienstgeber fortgesetzt werden und gemäß § 84 Abs. 5 VBG die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Abfertigung zuzurechnen ist;+ unterbrochene Dienstverhältnisse (z.B. bei saisonal Beschäftigten) unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei demselben Dienstgeber fortgesetzt werden und gemäß Paragraph 84, Absatz 5, VBG die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Abfertigung zuzurechnen ist;
+ das Lehrverhältnis beendet wird und im Anschluss daran ein Dienstverhältnis begründet wird. Gleiches gilt, wenn ein Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber im Anschluss an die Behaltefrist begründet wird.
Die Sozialversicherungspflicht als solche ist kein Kriterium für die Abfertigung, weder für den erfassten Personenkreis an sich noch für die zeitliche Abgrenzung!
3. Dauer der MV- Beitragspflicht
Zu beachten ist, dass die MV-Beitragspflicht grundsätzlich erst mit dem Beginn des zweiten Monats des Dienstverhältnisses beginnt, wobei hier nicht auf einen Kalendermonat abgestellt wird.
Die Monatsfrist endet daher mit dem Ablauf desjenigen Tages des nächsten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im nächsten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Wird innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ab Beendigung eines bereits dem System der "Abfertigung Neu" unterliegenden Dienstverhältnisses ein neues abgeschlossen, besteht die MV-Beitragspflicht schon ab dem 1. Tag dieses Dienstverhältnisses, sofern auch dieses länger als einen Monat dauert.
Tageweise beschäftigte Personen (z.B. Aushilfsbedienerinnen, Urlaubsersatz) sind daher vom Anwendungsbereich der "Abfertigung Neu" ausgenommen, da eine Beitragspflicht erst besteht, wenn das jeweilige konkrete Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert.
Das Ende der Beitragspflicht ist grundsätzlich an den Entgeltanspruch gebunden. Die MVBeitragspflicht wird daher auch vorübergehend bei allen unbezahlten Karenzurlauben oder sonstigen unbezahlten Zeiten unterbrochen. Keine Unterbrechung erfolgt bei Präsenz- bzw. Zivildienst und beim Bezug von Wochen- und Krankengeld.
4. Ausgegliederte Unternehmen, Körperschaften öffentlichen Rechts
4.1. Personenkreis
Bei Dienstverhältnissen zu ausgegliederten Unternehmen, Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. Universitäten) und Stiftungen etc., bei denen das VBG lediglich als Inhalt des Arbeitsvertrages gilt (siehe beispielsweise § 126 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002), ist § 1 BMVG direkt anzuwenden. Die Bestimmungen des VBG dürfen als Inhalt des Arbeitsvertrages nicht gegen zwingende Bestimmungen des Arbeitsrechtes verstoßen. Die Beiträge an die Mitarbeitervorsorgekasse sind daher auf Grund des § 48 Abs. 1 BMVG unter Heranziehung des Entgeltbegriffes des § 6 Abs. 1 bis 4 BMVG abzuführen.Bei Dienstverhältnissen zu ausgegliederten Unternehmen, Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. Universitäten) und Stiftungen etc., bei denen das VBG lediglich als Inhalt des Arbeitsvertrages gilt (siehe beispielsweise Paragraph 126, Absatz 4, Universitätsgesetz 2002), ist Paragraph eins, BMVG direkt anzuwenden. Die Bestimmungen des VBG dürfen als Inhalt des Arbeitsvertrages nicht gegen zwingende Bestimmungen des Arbeitsrechtes verstoßen. Die Beiträge an die Mitarbeitervorsorgekasse sind daher auf Grund des Paragraph 48, Absatz eins, BMVG unter Heranziehung des Entgeltbegriffes des Paragraph 6, Absatz eins bis 4 BMVG abzuführen.
Auf Grund des in § 48 Abs. 2 BMVG normierten Günstigkeitsprinzips sind die §§ 49k, 49r, 54f und 58c VBG weiterhin anzuwenden, insofern dies für den Bediensteten günstiger ist.Auf Grund des in Paragraph 48, Absatz 2, BMVG normierten Günstigkeitsprinzips sind die Paragraphen 49 k, 49 r, 54 f und 58 c VBG weiterhin anzuwenden, insofern dies für den Bediensteten günstiger ist.
4.2. Zeitliche Abgrenzung
Tritt bei einer Ausgliederung das Unternehmen oder die Körperschaft öffentlichen Rechts in die Rechte und Pflichten des Bundes ein (z.B. Vertragsbedienstete an Universitäten), so gelten die bisher die Abfertigung betreffenden Bestimmungen für diese Arbeitnehmer unverändert weiter. Bei den Universitäten gilt dies auch für Bedienstete im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit, da auch hier die jeweilige Universität in die Rechte und Pflichten der teilrechtsfähigen Einrichtung eintritt.
Zu einer Änderung kommt es allerdings bei jenen Bediensteten, bei denen die teilrechtsfähige Einrichtung eine andere Mitarbeitervorsorgekasse gewählt hat als der Bund.
Da der Grundsatz "Eine Mitarbeitervorsorgekasse pro Dienstgeber" gilt, sind ab dem Zeitpunkt der Ausgliederung sämtliche Beiträge an eine Mitarbeitervorsorgekasse abzuliefern. Im Normalfall ist das jene, mit der der Bund vor der Ausgliederung einen Vertrag geschlossen hat.
II. APK-Mitarbeitervorsorgekasse Aktiengesellschaftrömisch zwei. APK-Mitarbeitervorsorgekasse Aktiengesellschaft
(APK)
In Umsetzung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl I Nr. 100/2002 hat die Republik Österreich mit der APK-Mitarbeitervorsorgekasse Aktiengesellschaft (APK) einen Vertrag geschlossen.In Umsetzung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, hat die Republik Österreich mit der APK-Mitarbeitervorsorgekasse Aktiengesellschaft (APK) einen Vertrag geschlossen.
Gemäß § 25 BMVG erhält jeder Anwartschaftsberechtigte von der APK jährlich eine Kontoinformation. Diese enthält neben dem Namen und der Sozialversicherungsnummer folgende Daten:Gemäß Paragraph 25, BMVG erhält jeder Anwartschaftsberechtigte von der APK jährlich eine Kontoinformation. Diese enthält neben dem Namen und der Sozialversicherungsnummer folgende Daten:
die zum letzten Bilanzstichtag erworbene Abfertigungsanwartschaft,
die für das Geschäftsjahr vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge,
die vom Anwartschaftsberechtigten zu tragenden Barauslagen und Verwaltungskosten,
die zugewiesenen Veranlagungsergebnisse sowie
die insgesamt erworbene Abfertigungsanwartschaft zum Bilanzstichtag bzw. zum Stichtag der Erstellung des Kontoauszuges.
Darüber hinaus enthält die Information die Grundzüge der Veranlagungspolitik sowie die zum Abschlussstichtag gehaltenen Veranlagungen.*)
Ein Muster dieser Kontoinformation ist in der Beilage diesem Rundschreiben angefügt.**)