Erlässe der Bundesministerien

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ERL_BKA_20171106_BKA_600_614_0005_V_2_2017

Bundesministerium

Bundeskanzleramt

Genehmigungsdatum

06.11.2017

Inkrafttretensdatum

06.11.2017

Typ

Rundschreiben

Geschäftszahl

BKA-600.614/0005-V/2/2017

Titel

Legistische Richtlinien; Erweitertes Begutachtungsverfahren; Erläuterungen zu Gesetzesvorhaben: Darstellung des Vorhabens in verständlicher Sprache; Darstellung berücksichtigter Begutachtungsanregungen; Entschließung des Nationalrats vom 16. Mai 2017

Text

Legistische Richtlinien;
Erweitertes Begutachtungsverfahren;
Erläuterungen zu Gesetzesvorhaben:
Darstellung des Vorhabens in verständlicher Sprache;
Darstellung berücksichtigter Begutachtungsanregungen;
Entschließung des Nationalrats vom 16. Mai 2017

Der Nationalrat hat am 16. Mai 2017 die Entschließung 200/E römisch XXV. GP gefasst, in der er insbesondere folgenden Wünschen Ausdruck gegeben hat:

Erweitertes Begutachtungsverfahren:

a)  Die Mitglieder der Bundesregierung werden ersucht, Begutachtungsentwürfen im allgemeinen Teil der Erläuterungen einen allgemeinen Teil voranzustellen, der das Vorhaben auf rund einer A4-Seite in verständlicher Sprache darstellt.

b)  Diese Darstellung wird in Folge auf der Homepage des österreichischen Parlaments bei der jeweiligen Begutachtung direkt abrufbar sein, damit sich die Bürgerinnen und Bürger über den Inhalt des Vorhabens einfach und barrierefrei informieren können.

c)  Im neuen erweiterten Begutachtungsverfahren werden auch Stellungnahmen aufgenommen, die von Stellen oder Personen eingebracht wurden, die nicht direkter Adressat der Begutachtung sind. Alle Stellungnahmen müssen für ihre Veröffentlichung der Würde des Nationalrates entsprechen.

d)  Im neuen erweiterten Begutachtungsverfahren soll es analog zu der gegenwärtigen Möglichkeit der Unterstützung von Petitionen und Bürgerinitiativen auf der Homepage des Parlaments möglich sein, auch eingelangte Stellungnahmen zu unterstützen.

e)  Die Mitglieder der Bundesregierung werden ersucht, in der Regierungsvorlage kurz begründet darzustellen, welchen Anregungen, die im Begutachtungsverfahren ergingen, bei der Formulierung der Regierungsvorlage gefolgt wurde.“

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst nimmt daher Anlass zu folgenden Ersuchen und Mitteilungen:

1. Darstellung des Vorhabens in verständlicher Sprache

In sinngemäßer Entsprechung der Punkte a und b der eingangs zitierten Entschließung wurde folgende Lösung gefunden:

Sobald ein Begutachtungsentwurf bei der Parlamentsdirektion einlangt, wird hievon die HELP.gv-Redaktion verständigt. Diese stellt der Parlamentsdirektion eine in verständlicher Sprache gehaltene Kurzinformation zur Verfügung. Diese wird im Webangebot des Parlaments (www.parlament.gv.at/PAKT/MESN) auf der dem jeweiligen Begutachtungsentwurf gewidmeten Übersichtsseite unmittelbar unter dem Vorhabenstitel platziert.

Die HELP.gv-Redaktion stützt sich bei der Erstellung der Kurzinformation auf die zusammenfassenden Angaben des Vorblatts und des Allgemeinen Teils der Erläuterungen.

Es wird ersucht, im Vorblatt (Ziele, Inhalt) die allgemeine Beschreibung des Vorhabens bereits in aussagekräftiger Weise und in verständlicher Sprache abzufassen.

In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass das Vorblatt einer raschen Orientierung dient. Bereits die in das Vorblatt aufzunehmenden Informationen sollten zusammenfassenden Charakter haben. Die Darstellung von Einzelheiten sollte den weiteren Materialien vorbehalten bleiben vergleiche Punkt 4.a des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes vom 10. Juni 2015, GZ 930.855/0063-III/9/2015).

2. Erweitertes Begutachtungsverfahren

In Entsprechung der Punkte c und d der zitierten Entschließung wurde im vorhin erwähnten Webangebot des Parlaments die – jedermann offenstehende – Möglichkeit geschaffen, zu den dort ersichtlichen Begutachtungsentwürfen mittels eines Formulars Stellung zu nehmen. Auch die Einbringung im E-Mail- oder Postweg ist möglich.

Vor allem wird darauf abgezielt, dass eine so abgegebene Stellungnahme im Regelfall selbst öffentlich ist und von anderen Personen durch einfache Zustimmungserklärung unterstützt werden kann (für die Nutzung der Webanwendung ist eine einfache Registrierung erforderlich). Es werden die Stellungnahmen jener Personen veröffentlicht, die der Veröffentlichung ausdrücklich zugestimmt haben.

Nach Ablauf der Begutachtungsfrist geschehen automatisiert folgende Schritte:

   Die webbasierte Stellungnahme- und Zustimmungsmöglichkeit wird geschlossen.

   Dem aussendenden Bundesministerium werden

o   eine Aufstellung aller veröffentlichten Stellungnahmen (wobei die Einträge mit den vorhandenen Stellungnahmen verlinkt und nach der Anzahl der erhaltenen Zustimmungserklärungen sortiert sind) sowie

o   alle im Parlament eingegangenen unveröffentlichten Stellungnahmen

(regelmäßig am dem Ende der Begutachtungsfrist folgenden Tag) übermittelt.

Diese Übermittlung erfolgt im ELAK durch ein ELAK-Objekt der Objektklasse „Abfertigungskuvert“, welches ein ELAK-Benutzer des aussendenden Bundesministeriums (nach Ablauf der Begutachtungsfrist) in seinem ELAK-Arbeitsvorrat vorfindet. Dieser Benutzer ist

o   die im E-Recht als „Verantwortlicher Legist“ unter Angabe ihrer E-Mail-Adresse eingetragene Person (die E-Mail-Adresse dient hier nicht einer E-Mail-Übermittlung, sondern nur der verlässlichen Identifizierung),

o   in Ermangelung einer solchen Person der Verbindungsbedienstete des Bundesministeriums, dem sodann die Weiterleitung an die zuständige legistische Stelle obliegt.

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst ersucht und empfiehlt auch aus dem genannten Grund, die Funktionalitäten des E-Rechts auch für die Aussendung von Begutachtungsentwürfen umfassend zu nutzen.

3. Erläuterungen zu Regierungsvorlagen: Darstellung berücksichtigter Begutachtungsanregungen

Nach Punkt e der Entschließung soll in den Erläuterungen zu einer Regierungsvorlage kurz begründend dargestellt werden, welchen im Begutachtungsverfahren eingegangenen Anregungen bei der Ausarbeitung der Regierungsvorlage gefolgt wurde.

Sinnvollerweise wird diese Darstellung auf Anregungen inhaltlicher Natur zu beschränken sein. Überdies ist ein Eingehen auch auf nicht berücksichtigte Anregungen keineswegs ausgeschlossen.

Es wird empfohlen, die fragliche Darstellung entweder zur Gänze in den Allgemeinen Teil der Erläuterungen aufzunehmen oder doch im Allgemeinen Teil anzugeben, wo im Besonderen Teil entsprechende Ausführungen zu finden sind.

Es wird ersucht, hievon alle mit legistischen Aufgaben betrauten Bediensteten des jeweiligen Bundesministeriums in Kenntnis zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2017

Dokumentnummer

ERL_BKA_20171106_BKA_600_614_0005_V_2_2017

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