Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Vorverfahren:römisch eins.1. Vorverfahren:
I.1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: „BF“) stellte am 03.07.2012 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu ihren Fluchtgründen gab sie zusammengefasst an, dass sie wegen ihrer Gegnerschaft zum Präsidenten Janukowitsch und der Mitarbeit ihrer Tochter in der politischen Bewegung von Julia Timoschenko verfolgt worden sei. Sie sei geschlagen und ihre Wohnung niedergebrannt worden. römisch eins.1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: „BF“) stellte am 03.07.2012 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu ihren Fluchtgründen gab sie zusammengefasst an, dass sie wegen ihrer Gegnerschaft zum Präsidenten Janukowitsch und der Mitarbeit ihrer Tochter in der politischen Bewegung von Julia Timoschenko verfolgt worden sei. Sie sei geschlagen und ihre Wohnung niedergebrannt worden.
Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2012, Zl. 12 08.180-BAT, abgewiesen.
I.1.2. Nach fristgerechter Beschwerdeerhebung wurde diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2014, GZ: W196 1428209-1/10E, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Fluchtgründe der BF inzwischen durch eine völlige Umgestaltung der politischen Lage in der Ukraine nicht mehr aktuell seien und daher die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens dahingestellt bleiben könne.römisch eins.1.2. Nach fristgerechter Beschwerdeerhebung wurde diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2014, GZ: W196 1428209-1/10E, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Fluchtgründe der BF inzwischen durch eine völlige Umgestaltung der politischen Lage in der Ukraine nicht mehr aktuell seien und daher die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens dahingestellt bleiben könne.
Das Verfahren wurde zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) zurückverwiesen.
I.1.3. Mit Bescheid vom 17.03.2017 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gegen die BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung in die Ukraine zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrug 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch eins.1.3. Mit Bescheid vom 17.03.2017 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gegen die BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung in die Ukraine zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrug 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
I.1.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2017, GZ: W226 1428209-2/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 17.03.2017 in allen Punkten als unbegründet abgewiesen. römisch eins.1.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2017, GZ: W226 1428209-2/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 17.03.2017 in allen Punkten als unbegründet abgewiesen.
I.1.5. Am 06.07.2017 stellte die BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete sie im Wesentlichen damit, dass ihre Nachbarn ihr mitgeteilt hätten, dass die Polizei nach ihr suche. Sie vermute, dass es auch Ladungen gebe, diese seien aber noch nicht angekommen. Ferner brachte die BF vor, dass sie der russischen Volksgruppe angehöre. Seit Ausbruch des Konflikts sei die Lage in der Ukraine für russischsprachige Personen sehr bedrohlich, sie seien extremen Anfeindungen ausgesetzt. Sie befürchte bei einer Rückkehr festgenommen zu werden. römisch eins.1.5. Am 06.07.2017 stellte die BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete sie im Wesentlichen damit, dass ihre Nachbarn ihr mitgeteilt hätten, dass die Polizei nach ihr suche. Sie vermute, dass es auch Ladungen gebe, diese seien aber noch nicht angekommen. Ferner brachte die BF vor, dass sie der russischen Volksgruppe angehöre. Seit Ausbruch des Konflikts sei die Lage in der Ukraine für russischsprachige Personen sehr bedrohlich, sie seien extremen Anfeindungen ausgesetzt. Sie befürchte bei einer Rückkehr festgenommen zu werden.
I.1.6. Mit Bescheid des BFA vom 25.07.2018 wurde der Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Beschwerdeführerin keine neuen Fluchtgründe vorgebracht hätte und sich auch kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellen habe lassen. Ein Aufenthaltstitel wurde nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Ukraine zulässig ist und keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. römisch eins.1.6. Mit Bescheid des BFA vom 25.07.2018 wurde der Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Beschwerdeführerin keine neuen Fluchtgründe vorgebracht hätte und sich auch kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellen habe lassen. Ein Aufenthaltstitel wurde nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Ukraine zulässig ist und keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
I.1.7. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2019, GZ: W212 1428209-3/7E, als unbegründet abgewiesen und diesbezüglich ausgeführt, dass dem Vorbringen der BF kein glaubhafter Kern zukomme, da sich dieses einerseits auf Vermutungen stütze, die keine Deckung in den Länderberichten finden (asylrelevante Verfolgung aller Personen russischer Abstammung in der Ukraine), andererseits auf nicht asylrelevante Sachverhalte (Ladungen durch die Polizei, Bedrohung der Tochter durch Kriminelle). Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhalts seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag könne daher nicht gesprochen werden. römisch eins.1.7. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2019, GZ: W212 1428209-3/7E, als unbegründet abgewiesen und diesbezüglich ausgeführt, dass dem Vorbringen der BF kein glaubhafter Kern zukomme, da sich dieses einerseits auf Vermutungen stütze, die keine Deckung in den Länderberichten finden (asylrelevante Verfolgung aller Personen russischer Abstammung in der Ukraine), andererseits auf nicht asylrelevante Sachverhalte (Ladungen durch die Polizei, Bedrohung der Tochter durch Kriminelle). Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhalts seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag könne daher nicht gesprochen werden.
I.2. Gegenständliches Verfahren:römisch eins.2. Gegenständliches Verfahren:
I.2.1. Am 06.04.2023 stellte die BF den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. römisch eins.2.1. Am 06.04.2023 stellte die BF den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
I.2.2. Im Rahmen der am selben Tag erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die BF zu ihrem Fluchtgrund befragt an:römisch eins.2.2. Im Rahmen der am selben Tag erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die BF zu ihrem Fluchtgrund befragt an:
„Die alten Fluchtgründe bleiben aufrecht. Sie sind intensiver geworden und ich werde von einer Person, welche ein Mafiamitglied ist verfolgt. Die besagte Person hat damals meine Tochter verfolgt und jetzt werde ich verfolgt.
Der neue Fluchtgrund ist der Krieg in der Ukraine. Für mich ist sehr gefährlich in der Ukraine zu leben.
Dies sind meine Fluchtgründe. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin. Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung.“
I.2.3. Am 07.09.2023 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem BFA. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sie seit Mai 2022 unter ständiger Beobachtung eines Psychiaters sei und eine Psychotherapie mache. Sie sei ukrainische Staatsangehörige und bekenne sich zur christlich-orthodoxen Religion. Die BF sei seit Juli 2012 in Österreich aufhältig. Den Großteil ihres Aufenthalts habe die BF Leistungen aus der Grundversorgung bekommen. Sie sei mit einem ungarischen Staatsangehörigen verheiratet. Im Herkunftsland wohne nach wie vor der Sohn der BF, die Enkel würden auf der XXXX leben. In Österreich verfüge die BF über familiäre Anknüpfungspunkte in Form ihrer Tochter, welche bereits die österreichische Staatsbürgerschaft besitze. In Deutschland seien ferner die Schwester und eine Nichte der BF aufhältig. römisch eins.2.3. Am 07.09.2023 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem BFA. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sie seit Mai 2022 unter ständiger Beobachtung eines Psychiaters sei und eine Psychotherapie mache. Sie sei ukrainische Staatsangehörige und bekenne sich zur christlich-orthodoxen Religion. Die BF sei seit Juli 2012 in Österreich aufhältig. Den Großteil ihres Aufenthalts habe die BF Leistungen aus der Grundversorgung bekommen. Sie sei mit einem ungarischen Staatsangehörigen verheiratet. Im Herkunftsland wohne nach wie vor der Sohn der BF, die Enkel würden auf der römisch 40 leben. In Österreich verfüge die BF über familiäre Anknüpfungspunkte in Form ihrer Tochter, welche bereits die österreichische Staatsbürgerschaft besitze. In Deutschland seien ferner die Schwester und eine Nichte der BF aufhältig.
Zu ihrem Fluchtgrund befragt führte die BF aus, dass seit der letzten Ablehnung ihres Antrages auf internationalen Schutz in der Ukraine gesetzlich verankert worden sei, dass die Russen ein niederes Volk seien, dem nicht alle Bürgerrechte zukommen. Dieses Gesetz sei am 01.07.2021 verabschiedet worden, danach habe der Krieg begonnen. Etwa eine Woche nach Kriegsbeginn sei der Sohn der BF von der ukrainischen Polizei festgenommen und mehrere Stunden hindurch geschlagen worden. Es sei sein Telefon durchsucht worden und dabei hätten die Polizisten russische Telefonnummern gefunden. Auf dieser Grundlage sei vom Sohn der BF ein Geständnis gefordert worden, dass er ein Spion sei. Der Sohn sei geschlagen worden, weil man ihm vorgeworfen habe, dass er ein Verräter sei und in Österreich Asyl beantragt habe. Wenn die BF in die Ukraine zurückkehrt, würde ihr dasselbe wiederfahren.
Die BF gab an, dass sie aufgrund des Umstandes, dass sie der russischen Volksgruppe angehöre und in XXXX gemeinsam mit Russen an antifaschistischen Kundgebungen teilgenommen habe, in der Ukraine umgebracht werde. In der Ukraine sei die BF in der Partei der Regionen politisch tätig gewesen. In Österreich sei die BF Mitglied des Verbandes XXXX , einer russischen Vereinigung. Es würde auch Fotos und Videos im Internet geben, auf welchen klar ersichtlich sei, dass die BF ein Mitglied dieser Verbindung sei. Die BF gab an, dass sie aufgrund des Umstandes, dass sie der russischen Volksgruppe angehöre und in römisch 40 gemeinsam mit Russen an antifaschistischen Kundgebungen teilgenommen habe, in der Ukraine umgebracht werde. In der Ukraine sei die BF in der Partei der Regionen politisch tätig gewesen. In Österreich sei die BF Mitglied des Verbandes römisch 40 , einer russischen Vereinigung. Es würde auch Fotos und Videos im Internet geben, auf welchen klar ersichtlich sei, dass die BF ein Mitglied dieser Verbindung sei.
I.2.4. Am 18.09.2023 langte eine Stellungnahme der BF bei der Behörde ein. Darin führte die BF aus, dass sie aufgrund der aktuellen Sicherheitslage im Allgemeinen und aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur russischen Volksgruppe sowie der in der Einvernahme geschilderten Gründe besonders gefährdet sei.römisch eins.2.4. Am 18.09.2023 langte eine Stellungnahme der BF bei der Behörde ein. Darin führte die BF aus, dass sie aufgrund der aktuellen Sicherheitslage im Allgemeinen und aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur russischen Volksgruppe sowie der in der Einvernahme geschilderten Gründe besonders gefährdet sei.
I.2.5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 24.11.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF vom 06.04.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde der BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG wurde gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG als auf Dauer unzulässig erkannt und gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG 2005 iVm § 55 AsylG 2005 der BF eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt IV.).römisch eins.2.5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 24.11.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF vom 06.04.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde der BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG als auf Dauer unzulässig erkannt und gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG 2005 der BF eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte die Behörde aus, dass über die Fluchtgründe der BF aus dem Vorverfahren bereits abgesprochen wurde und diese insgesamt unglaubwürdig seien. Im Hinblick auf das neue Fluchtvorbringen führte die Behörde aus, dass keine persönliche Bedrohung bzw. Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention erkennbar sei. Es gäbe auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verfolgung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit der BF. In Zusammenhang mit dem Vorbringen, wonach der Sohn der BF festgenommen worden sein soll, führte das BFA im angefochtenen Bescheid aus, dass die BF diese Fluchtgeschichte in der Erstbefragung und in der Stellungnahme mit keinem Wort erwähnt habe. Die Behörde argumentierte, dass davon ausgegangen werden könne, dass, wenn dieser behauptete Vorfall tatsächlich passiert wäre, die BF diesen Sachverhalt bereits in der Erstbefragung bzw. auch in der Stellungnahme erwähnt hätte. Es werde daher von einer Steigerung des Vorbringens ausgegangen. Aktuell lasse sich keine asylrelevante Verfolgung der BF feststellen.
Aufgrund der Berücksichtigung des Privatlebens der BF sei eine Rückkehrentscheidung aber auf Dauer unzulässig.
I.2.6. Am 12.12.2023 erhob die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des BFA. Darin führte sie im Wesentlichen an, dass die BF wohlbegründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer tatsächlichen oder unterstellten politischen Gesinnung durch staatliche Behörden hege. Zudem bestehe aufgrund der aktuellen Kriegssituation im gesamten Staatsgebiet der Ukraine eine akute Gefahr, Opfer von Kriegshandlungen oder der höchst prekären Versorgungslage zu werden. Es komme im gesamten Land zu intensiven Kampfhandlungen, denen Zivilisten und Zivilistinnen zu Opfer fallen könnten und würden verschiedene Attacken auch direkt gegen die Zivilbevölkerung und die zivile Infrastruktur vorgenommen werden. römisch eins.2.6. Am 12.12.2023 erhob die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des BFA. Darin führte sie im Wesentlichen an, dass die BF wohlbegründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer tatsächlichen oder unterstellten politischen Gesinnung durch staatliche Behörden hege. Zudem bestehe aufgrund der aktuellen Kriegssituation im gesamten Staatsgebiet der Ukraine eine akute Gefahr, Opfer von Kriegshandlungen oder der höchst prekären Versorgungslage zu werden. Es komme im gesamten Land zu intensiven Kampfhandlungen, denen Zivilisten und Zivilistinnen zu Opfer fallen könnten und würden verschiedene Attacken auch direkt gegen die Zivilbevölkerung und die zivile Infrastruktur vorgenommen werden.
I.2.7. Am 29.02.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Dabei gab die BF im Wesentlichen an, dass sie im Herkunftsland nach wie vor über Angehörige in Form ihrer Eltern und ihres Sohnes verfüge. In Österreich halte sich ihre Tochter auf, welche im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft sei. Gegen den Sohn sei seit seiner Festnahme durch die Polizei kein Gerichtsverfahren geführt worden. Im Herkunftsland fürchte sich die BF nach wie vor vor dem ehemaligen Präsidenten Janukowitsch und dessen Umfeld. römisch eins.2.7. Am 29.02.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Dabei gab die BF im Wesentlichen an, dass sie im Herkunftsland nach wie vor über Angehörige in Form ihrer Eltern und ihres Sohnes verfüge. In Österreich halte sich ihre Tochter auf, welche im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft sei. Gegen den Sohn sei seit seiner Festnahme durch die Polizei kein Gerichtsverfahren geführt worden. Im Herkunftsland fürchte sich die BF nach wie vor vor dem ehemaligen Präsidenten Janukowitsch und dessen Umfeld.
I.2.8. Am 14.03.2024 zog die BF die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurück und brachte gleichzeitig eine Stellungnahme zum Bestehen einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ein. römisch eins.2.8. Am 14.03.2024 zog die BF die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurück und brachte gleichzeitig eine Stellungnahme zum Bestehen einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin:
Die BF ist Staatsangehörige der Ukraine und bekennt sich zum christlich-orthodoxen Glauben. Ihre Volksgruppenzugehörigkeit kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden.
Ihre Identität steht fest.
Die Muttersprache der BF ist Russisch, zudem verfügt sie über fortgeschrittene Kenntnisse der ukrainischen und der deutschen Sprache. Sie hat die Deutschprüfung auf dem Niveau B2 am 26.01.2019 bestanden.
Die BF wurde in XXXX , geboren, lebte seit 1971 aber ausschließlich in der Ukraine. Vor der Ausreise aus dem Herkunftsland war die BF zuletzt in XXXX , Ukraine, aufhältig.Die BF wurde in römisch 40 , geboren, lebte seit 1971 aber ausschließlich in der Ukraine. Vor der Ausreise aus dem Herkunftsland war die BF zuletzt in römisch 40 , Ukraine, aufhältig.
Die BF hält sich seit Juli 2012 im österreichischen Bundesgebiet auf und verfügt über einen gemeldeten Wohnsitz. Seit ihrer Einreise war die BF nicht mehr in der Ukraine aufhältig.
Am XXXX schloss die BF eine Ehe mit dem ungarischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX . Die BF lebt nicht mit ihrem Gatten zusammen. Dies ist aktuell in Serbien aufhältig. In weiterer Folge beantragte die BF die Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR- oder Schweizer Bürgers. Mit Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung XXXX vom XXXX wurde der Antrag zurückgewiesen und diesbezüglich ausgeführt, dass es sich um eine Aufenthaltsehe handle. Die BF erhob dagegen keine Beschwerde.Am römisch 40 schloss die BF eine Ehe mit dem ungarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 . Die BF lebt nicht mit ihrem Gatten zusammen. Dies ist aktuell in Serbien aufhältig. In weiterer Folge beantragte die BF die Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR- oder Schweizer Bürgers. Mit Bescheid des Amtes der römisch 40 Landesregierung römisch 40 vom römisch 40 wurde der Antrag zurückgewiesen und diesbezüglich ausgeführt, dass es sich um eine Aufenthaltsehe handle. Die BF erhob dagegen keine Beschwerde.
Im Herkunftsland besuchte die BF zehn Jahre die Grundschule, drei Jahre ein College und studierte im Anschluss sechs Jahre an einer technischen Universität. Vor der Ausreise war die BF zuletzt im XXXX tätig. Die genaue Tätigkeit kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Im Herkunftsland besuchte die BF zehn Jahre die Grundschule, drei Jahre ein College und studierte im Anschluss sechs Jahre an einer technischen Universität. Vor der Ausreise war die BF zuletzt im römisch 40 tätig. Die genaue Tätigkeit kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden.
Im Herkunftsland sind nach wie vor die Eltern und der Sohn der BF, XXXX , geb. XXXX , sowie die Enkel der BF, aufhältig. Die Eltern der BF leben im Gebiet von XXXX , der Sohn in XXXX und die Enkel der BF leben auf der XXXX . Der Sohn der BF geht aktuell keiner Beschäftigung nach, sondern lebt bei seinem Vater und wird von diesem auch finanziell unterstützt. Im Herkunftsland sind nach wie vor die Eltern und der Sohn der BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , sowie die Enkel der BF, aufhältig. Die Eltern der BF leben im Gebiet von römisch 40 , der Sohn in römisch 40 und die Enkel der BF leben auf der römisch 40 . Der Sohn der BF geht aktuell keiner Beschäftigung nach, sondern lebt bei seinem Vater und wird von diesem auch finanziell unterstützt.
In Österreich verfügt die BF über familiäre Anknüpfungspunkte in Form ihrer Tochter, XXXX , geb. XXXX , welche über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt. Eine Schwester und die Nichte sind in Deutschland aufhältig. In Österreich verfügt die BF über familiäre Anknüpfungspunkte in Form ihrer Tochter, römisch 40 , geb. römisch 40 , welche über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt. Eine Schwester und die Nichte sind in Deutschland aufhältig.
Die BF ist aufgrund ihrer psychischen Probleme seit dem Jahr 2022 unter ständiger Beobachtung eines Psychiaters und macht eine Psychotherapie. Sie leidet an einer rezidiven depressiven Störung (F 33.1) und an einer Anpassungsstörung (F 43.2) sowie an Insomnie (F 51.0) und nimmt täglich Medikamente (CEREBOKAN FTBL 80mg, SERTRALIN BLU FTBL 50mg, TRITTICO RET TBL 150mg und ACERYLCYS HEX LSB TBL 600mg). Die BF ist dadurch nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.
Von 2019 bis 2022 hat die BF am XXXX gearbeitet. Abgesehen von dieser Beschäftigung lebte die BF ausschließlich von Leistungen aus der Grundversorgung. Von 2019 bis 2022 hat die BF am römisch 40 gearbeitet. Abgesehen von dieser Beschäftigung lebte die BF ausschließlich von Leistungen aus der Grundversorgung.
Die BF ist in Österreich Mitglied des Verbandes XXXX , einer russischen Vereinigung, und arbeitet ehrenamtlich bei der XXXX und im XXXX . Die BF ist in Österreich Mitglied des Verbandes römisch 40 , einer russischen Vereinigung, und arbeitet ehrenamtlich bei der römisch 40 und im römisch 40 .
Die BF ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu einer möglichen Rückkehr in die Ukraine:
Eine asylrelevante Verfolgung konnte im Verfahren vor der Behörde nicht festgestellt werden und zog die BF die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung von Asyl mit Schreiben vom 14.03.2024 zurück.
Vom Nichtbestehen einer Verfolgungsgefahr abgesehen, können im gegenständlichen Verfahren auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die BF im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe, der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt wäre oder dass sie im Falle einer Rückkehr als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts zu befürchten hätte.
Die BF wäre im Falle ihrer Rückkehr auch in keine existenzbedrohende Notlage gedrängt. Ihre Existenz ist durch eine mögliche Erwerbstätigkeit sowie durch die Unterstützung ihrer im Herkunftsland und in Österreich aufhältigen Angehörigen gesichert; sie leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensgefährlichen Erkrankungen, ist arbeitsfähig und spricht zudem die Landessprache.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
1.3.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über die Ukraine vom 12.03.2024:
Politische Lage
Letzte Änderung 2022-12-01 10:41
Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik (AA 7.2.2022). Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt. Maximal möglich sind zwei Amtsperioden (FH 24.2.2022). Staatsoberhaupt ist seit 20. Mai 2019 Präsident Wolodymyr Selensky (AA 7.2.2022; vgl. President.gov o.D.). Wahlbeobachtern zufolge verlief die Präsidentschaftswahl am 31. März und 21. April 2019 im Großen und Ganzen frei und fair und entsprach generell den Regeln des demokratischen Wettstreits. Kritisiert wurden unter anderem die unklare Wahlkampffinanzierung und die Medienberichterstattung in der Wahlauseinandersetzung (OSZE 20.11.2019b). Auf der russisch besetzten Halbinsel Krim und in den damals von Separatisten kontrollierten Gebieten im Donbass fanden keine Wahlen statt (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Seit 4. März 2020 ist Denys Schmyhal Ministerpräsident und somit Regierungschef (AA 7.2.2022; vgl. Gov.ua o.D.). Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik (AA 7.2.2022). Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt. Maximal möglich sind zwei Amtsperioden (FH 24.2.2022). Staatsoberhaupt ist seit 20. Mai 2019 Präsident Wolodymyr Selensky (AA 7.2.2022; vergleiche President.gov o.D.). Wahlbeobachtern zufolge verlief die Präsidentschaftswahl am 31. März und 21. April 2019 im Großen und Ganzen frei und fair und entsprach generell den Regeln des demokratischen Wettstreits. Kritisiert wurden unter anderem die unklare Wahlkampffinanzierung und die Medienberichterstattung in der Wahlauseinandersetzung (OSZE 20.11.2019b). Auf der russisch besetzten Halbinsel Krim und in den damals von Separatisten kontrollierten Gebieten im Donbass fanden keine Wahlen statt (FH 24.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Seit 4. März 2020 ist Denys Schmyhal Ministerpräsident und somit Regierungschef (AA 7.2.2022; vergleiche Gov.ua o.D.).
Das Parlament ist ein Einkammerparlament (FH 24.2.2022). Nach der Inauguration des Präsidenten Selensky wurde das Parlament aufgelöst. Die vorgezogenen Parlamentswahlen fanden am 21. Juli 2019 statt (ZO 21.5.2019; vgl. OSZE 20.11.2019b). Die Wahlbeteiligung betrug knapp 50 %. Die OSZE sprach trotz des klaren Ergebnisses von einer fairen Konkurrenz. Zwar bemängelte sie fehlende Transparenz bei der Wahlkampffinanzierung, insgesamt registrierten die Wahlbeobachter bei der Abstimmung allerdings keine gröberen Verstöße (FH 3.3.2021a; vgl. Standard 22.7.2019, OSZE 20.11.2019a). Bei den Parlamentswahlen gewann Selenskys Partei 'Diener des Volkes' 43,16 % der Stimmen bzw. 254 von 450 Sitzen, die Oppositionsplattform 'Für das Leben' 13,05 % bzw. 43 Sitze, 'Vaterland' 8,18 % bzw. 26 Sitze, 'Europäische Solidarität' (Poroschenko-Block) 8,10 % bzw. 25 Sitze und die Partei 'Stimme' 5,82 % bzw. 20 Sitze (OSZE 20.11.2019a; vgl. FH 3.3.2021a). Auf der Krim und in den damals von Separatisten kontrollierten Teilen des Donbas konnten die Wahlen nicht stattfinden (FH 24.2.2022). Folglich wurden nur 424 der 450 Sitze im Parlament besetzt (FH 24.2.2022; vgl. OSZE 20.11.2019a). Darüber hinaus war rund eine Million Bürger nicht wahlberechtigt, weil sie keine registrierte Adresse hatten (FH 24.2.2022). Das Parlament ist ein Einkammerparlament (FH 24.2.2022). Nach der Inauguration des Präsidenten Selensky wurde das Parlament aufgelöst. Die vorgezogenen Parlamentswahlen fanden am 21. Juli 2019 statt (ZO 21.5.2019; vergleiche OSZE 20.11.2019b). Die Wahlbeteiligung betrug knapp 50 %. Die OSZE sprach trotz des klaren Ergebnisses von einer fairen Konkurrenz. Zwar bemängelte sie fehlende Transparenz bei der Wahlkampffinanzierung, insgesamt registrierten die Wahlbeobachter bei der Abstimmung allerdings keine gröberen Verstöße (FH 3.3.2021a; vergleiche Standard 22.7.2019, OSZE 20.11.2019a). Bei den Parlamentswahlen gewann Selenskys Partei 'Diener des Volkes' 43,16 % der Stimmen bzw. 254 von 450 Sitzen, die Oppositionsplattform 'Für das Leben' 13,05 % bzw. 43 Sitze, 'Vaterland' 8,18 % bzw. 26 Sitze, 'Europäische Solidarität' (Poroschenko-Block) 8,10 % bzw. 25 Sitze und die Partei 'Stimme' 5,82 % bzw. 20 Sitze (OSZE 20.11.2019a; vergleiche FH 3.3.2021a). Auf der Krim und in den damals von Separatisten kontrollierten Teilen des Donbas konnten die Wahlen nicht stattfinden (FH 24.2.2022). Folglich wurden nur 424 der 450 Sitze im Parlament besetzt (FH 24.2.2022; vergleiche OSZE 20.11.2019a). Darüber hinaus war rund eine Million Bürger nicht wahlberechtigt, weil sie keine registrierte Adresse hatten (FH 24.2.2022).
Das ukrainische Parlament (Werchowna Rada) wurde bisher über ein Mischsystem zur Hälfte nach Verhältniswahlrecht und zur anderen Hälfte nach Mehrheitswahl in Einerwahlkreisen gewählt. Das gemischte Wahlsystem wird als anfällig für Manipulation und Stimmenkauf kritisiert. Im Dezember 2019 wurde vom Parlament ein neues Wahlgesetz beschlossen. Es sieht teils ein Verhältniswahlsystem mit offenen Parteilisten sowohl für Parlaments- als auch für Kommunalwahlen vor. Ein Gesetz aus dem Jahr 2016 sieht eine staatliche Finanzierung von im Parlament vertretenen Parteien vor, aber dadurch werden etablierte Parteien gegenüber neu entstandenen Parteien bevorzugt. Gemäß diesem Gesetz müssen Parteien mindestens 5 % der abgegebenen Stimmen erhalten, um für die staatliche Finanzierung berücksichtigt zu werden. Neue Kleinparteien haben Schwierigkeiten, mit etablierten Parteien zu konkurrieren, welche die Unterstützung und den finanziellen Rückhalt politisch vernetzter Oligarchen genießen. Die Kommunistische Partei ist in der Ukraine verboten (FH 24.2.2022). Im Mai 2022 unterzeichnete Präsident Selensky ein Gesetz, welches russlandfreundliche politische Parteien verbietet. Von dem Verbot betroffen ist beispielsweise die Oppositionsplattform 'Für das Leben' (RFE/RL 14.5.2022; vgl. KP 4.5.2022). Das ukrainische Parlament (Werchowna Rada) wurde bisher über ein Mischsystem zur Hälfte nach Verhältniswahlrecht und zur anderen Hälfte nach Mehrheitswahl in Einerwahlkreisen gewählt. Das gemischte Wahlsystem wird als anfällig für Manipulation und Stimmenkauf kritisiert. Im Dezember 2019 wurde vom Parlament ein neues Wahlgesetz beschlossen. Es sieht teils ein Verhältniswahlsystem mit offenen Parteilisten sowohl für Parlaments- als auch für Kommunalwahlen vor. Ein Gesetz aus dem Jahr 2016 sieht eine staatliche Finanzierung von im Parlament vertretenen Parteien vor, aber dadurch werden etablierte Parteien gegenüber neu entstandenen Parteien bevorzugt. Gemäß diesem Gesetz müssen Parteien mindestens 5 % der abgegebenen Stimmen erhalten, um für die staatliche Finanzierung berücksichtigt zu werden. Neue Kleinparteien haben Schwierigkeiten, mit etablierten Parteien zu konkurrieren, welche die Unterstützung und den finanziellen Rückhalt politisch vernetzter Oligarchen genießen. Die Kommunistische Partei ist in der Ukraine verboten (FH 24.2.2022). Im Mai 2022 unterzeichnete Präsident Selensky ein Gesetz, welches russlandfreundliche politische Parteien verbietet. Von dem Verbot betroffen ist beispielsweise die Oppositionsplattform 'Für das Leben' (RFE/RL 14.5.2022; vergleiche KP 4.5.2022).
Die nach der 'Revolution der Würde' auf dem Majdan in Kyjiw im Winter 2013/2014 und der Flucht des damaligen Präsidenten Janukowytsch von Präsident Poroschenko begonnene europafreundliche Reformpolitik wird durch Präsident Selensky fortgesetzt. Selenskys Partei verfügt zwar über eine absolute Mehrheit im Parlament, sie ist jedoch auch den starken Beharrungskräften oligarchischer Strukturen, in Bürokratie und Justiz ausgesetzt (AA 30.5.2021). Die relativ hohen Beliebtheitswerte Selenskys zu Beginn von dessen Präsidentschaft erlitten in der Zeit vor dem Ukraine-Krieg einen Einbruch. Mit Beginn des Kriegs im Februar 2022 stieg der Beliebtheitsgrad des ukrainischen Präsidenten wieder (UA 11.4.2022; vgl. Meduza 4.5.2022). Am 23.6.2022 wurde der Ukraine von der EU der Status eines EU-Beitrittskandidaten verliehen. Am 1.9.2017 ist das Assoziierungsabkommen zur Annäherung zwischen der Ukraine und der EU in Kraft getreten (Rat 8.11.2022).Die nach der 'Revolution der Würde' auf dem Majdan in Kyjiw im Winter 2013 aus 2014, und der Flucht des damaligen Präsidenten Janukowytsch von Präsident Poroschenko begonnene europafreundliche Reformpolitik wird durch Präsident Selensky fortgesetzt. Selenskys Partei verfügt zwar über eine absolute Mehrheit im Parlament, sie ist jedoch auch den starken Beharrungskräften oligarchischer Strukturen, in Bürokratie und Justiz ausgesetzt (AA 30.5.2021). Die relativ hohen Beliebtheitswerte Selenskys zu Beginn von dessen Präsidentschaft erlitten in der Zeit vor dem Ukraine-Krieg einen Einbruch. Mit Beginn des Kriegs im Februar 2022 stieg der Beliebtheitsgrad des ukrainischen Präsidenten wieder (UA 11.4.2022; vergleiche Meduza 4.5.2022). Am 23.6.2022 wurde der Ukraine von der EU der Status eines EU-Beitrittskandidaten verliehen. Am 1.9.2017 ist das Assoziierungsabkommen zur Annäherung zwischen der Ukraine und der EU in Kraft getreten (Rat 8.11.2022).
Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der ukrainischen Regionen Donezk, Luhansk, Saporischschja und Cherson statt (Kremlin.ru 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2023-07-11 14:17
Am 24.2.2022 haben russische Streitkräfte die Ukraine angegriffen (AA 22.11.2022). Am selben Tag wurde in der Ukraine der Notstand verhängt (BMEIA 11.7.2022; vgl. USDOS 22.5.2023) bzw. das Kriegsrecht ausgerufen (WR 19.5.2023). Die Sicherheitslage in der Ukraine ist daher unberechenbar (USDOS 22.5.2023; vgl. EDA 10.5.2023). Kampfhandlungen konzentrieren sich derzeit auf den Osten und den Süden der Ukraine. Im ganzen Land finden Raketen- und Luftangriffe statt, wobei auch ein Beschuss ziviler Infrastrukturen und Wohnbebauung nicht ausgeschlossen werden kann (AA 22.11.2022). Täglich fordern Angriffe aus der Luft und durch Bodentruppen Todesopfer und Verletzte, auch unter der Zivilbevölkerung (EDA 10.5.2023). Nach Angaben des Büros des UN-Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) wurden im Zeitraum 24.2.2022-18.6.2023 9.083 Zivilisten getötet und 15.779 Zivilisten verletzt. Gemäß OHCHR ist von einer noch viel höheren Dunkelziffer auszugehen (UN-OHCHR 19.6.2023). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vgl. HRW 21.4.2022). Zu den von russischen Behörden verübten Kriegsverbrechen zählen Angriffe auf die Energie-Infrastruktur, absichtliche Tötungen, ungesetzliche Inhaftierungen, Folter, Vergewaltigung und andere Formen sexueller Gewalt sowie ungesetzliche Deportationen von Kindern (UN-OHCHR 16.3.2023). Überall im Land besteht die Gefahr von nicht explodierter Munition, im Küstenbereich zudem von Seeminen. In den vormals von russischen Truppen gehaltenen und inzwischen durch ukrainische Truppen wieder befreiten Gebieten ist zudem die Gefahr von Minen und Sprengfallen hoch (AA 22.11.2022). Das größte Atomkraftwerk Europas, das ukrainische AKW Saporischschja, ist immer wieder Ziel von heftigem Beschuss. Russland und die Ukraine beschuldigen sich gegenseitig, das AKW zu beschießen (ZO 22.11.2022). Am 24.2.2022 haben russische Streitkräfte die Ukraine angegriffen (AA 22.11.2022). Am selben Tag wurde in der Ukraine der Notstand verhängt (BMEIA 11.7.2022; vergleiche USDOS 22.5.2023) bzw. das Kriegsrecht ausgerufen (WR 19.5.2023). Die Sicherheitslage in der Ukraine ist daher unberechenbar (USDOS 22.5.2023; vergleiche EDA 10.5.2023). Kampfhandlungen konzentrieren sich derzeit auf den Osten und den Süden der Ukraine. Im ganzen Land finden Raketen- und Luftangriffe statt, wobei auch ein Beschuss ziviler Infrastrukturen und Wohnbebauung nicht ausgeschlossen werden kann (AA 22.11.2022). Täglich fordern Angriffe aus der Luft und durch Bodentruppen Todesopfer und Verletzte, auch unter der Zivilbevölkerung (EDA 10.5.2023). Nach Angaben des Büros des UN-Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) wurden im Zeitraum 24.2.2022-18.6.2023 9.083 Zivilisten getötet und 15.779 Zivilisten verletzt. Gemäß OHCHR ist von einer noch viel höheren Dunkelziffer auszugehen (UN-OHCHR 19.6.2023). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vergleiche HRW 21.4.2022). Zu den von russischen Behörden verübten Kriegsverbrechen zählen Angriffe auf die Energie-Infrastruktur, absichtliche Tötungen, ungesetzliche Inhaftierungen, Folter, Vergewaltigung und andere Formen sexueller Gewalt sowie ungesetzliche Deportationen von Kindern (UN-OHCHR 16.3.2023). Überall im Land besteht die Gefahr von nicht explodierter Munition, im Küstenbereich zudem von Seeminen. In den vormals von russischen Truppen gehaltenen und inzwischen durch ukrainische Truppen wieder befreiten Gebieten ist zudem die Gefahr von Minen und Sprengfallen hoch (AA 22.11.2022). Das größte Atomkraftwerk Europas, das ukrainische AKW Saporischschja, ist immer wieder Ziel von heftigem Beschuss. Russland und die Ukraine beschuldigen sich gegenseitig, das AKW zu beschießen (ZO 22.11.2022).
Der Luftraum über der Ukraine ist geschlossen (EDA 10.5.2023). Eine Ausreise ist nur auf dem Landweg möglich. Alle Eisenbahnverbindungen sind durch die kriegerischen Auseinandersetzungen stark beeinträchtigt (AA 22.11.2022).
Die folgende Grafik stellt die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in der Ukraine im Zeitraum 24.2.2022 bis Juni 2023 dar. Wie hier zu erkennen ist, ereigneten sich die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle im Februar/März 2022. Am geringsten war die von ACLED gemessene Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle im April 2022. Danach stieg die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle wieder an (ACLED o.D.).
Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in der Ukraine im Zeitraum 24.2.2022 bis Juni 2023 im Monatsverlauf gemäß ACLED-Daten (Darstellung der Staatendokumentation)

ACLED o.D.
Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle und Todesopfer in der Ukraine im Zeitraum 24.2.2022-30.6.2023 nach Regionen (Oblaste) gemäß ACLED-Daten (Darstellung der Staatendokumentation; absteigend sortiert nach Vorfallsanzahl)ris-attachment://hauptdokument.img1is.png, ACLED o.D., , , Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle und Todesopfer in der Ukraine im Zeitraum 24.2.2022-30.6.2023 nach Regionen (Oblaste) gemäß ACLED-Daten (Darstellung der Staatendokumentation; absteigend sortiert nach Vorfallsanzahl)

ACLED o.D.ris-attachment://hauptdokument.img2is.png, ACLED o.D.
Die obige Tabelle illustriert, dass regional betrachtet, die meisten Sicherheitsvorfälle/Todesopfer im Zeitraum 24.2.2022-30.6.2023 in Donezk geschahen, gefolgt von den Regionen Charkiw, Saporischschja, Cherson und Luhansk. Am wenigsten von Sicherheitsvorfällen/Todesopfern betroffen waren Tscherniwzi und Sakarpattja. Auch die folgende Grafik verdeutlicht, dass Donezk und Charkiw im Vergleich mit anderen ukrainischen Regionen die meisten Sicherheitsvorfälle hinnehmen mussten (ACLED o.D.). Den Großteil der Region Charkiw befreite die Ukraine im September 2022 (ISW 4.12.2022).
Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in ukrainischen Regionen (Oblaste) mit mehr als 1.000 Vorfällen im Zeitraum 24.2.2022-30.6.2023 im Monatsverlauf gemäß ACLED-Daten (Darstellung der Staatendokumentation)

ACLED o.D.ris-attachment://hauptdokument.img3is.png, ACLED o.D.
Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 22.2.2023). Die Krim ist unter vollständiger Kontrolle russischer Streitkräfte sowie pro-russischer Gruppen (Gov.uk 4.7.2023). Häfen und Flughäfen auf der Krim sind geschlossen (AA 22.11.2022). International nicht anerkannt ist außerdem die völkerrechtswidrige Annexion der ukrainischen Gebiete Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja am 30.9.2022 (AA 22.2.2023; vgl. Der Standard 30.9.2022). Russland führte ab 20.10.2022 in diesen vier Regionen das ’Kriegsrecht’ ein (Kreml 19.10.2022; vgl. BAMF 24.10.2022). Die Stadt Cherson wurde im November 2022 von der Ukraine zurückerobert (ISW 4.12.2022). Die folgende Karte zeigt mit roter Farbe gekennzeichnet diejenigen Gebiete der Ukraine, welche aktuell unter der Kontrolle Russlands stehen (Stand 6.7.2023) (ISW 6.7.2023). Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 22.2.2023). Die Krim ist unter vollständiger Kontrolle russischer Streitkräfte sowie pro-russischer Gruppen (Gov.uk 4.7.2023). Häfen und Flughäfen auf der Krim sind geschlossen (AA 22.11.2022). International nicht anerkannt ist außerdem die völkerrechtswidrige Annexion der ukrainischen Gebiete Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja am 30.9.2022 (AA 22.2.2023; vergleiche Der Standard 30.9.2022). Russland führte ab 20.10.2022 in diesen vier Regionen das ’Kriegsrecht’ ein (Kreml 19.10.2022; vergleiche BAMF 24.10.2022). Die Stadt Cherson wurde im November 2022 von der Ukraine zurückerobert (ISW 4.12.2022). Die folgende Karte zeigt mit roter Farbe gekennzeichnet diejenigen Gebiete der Ukraine, welche aktuell unter der Kontrolle Russlands stehen (Stand 6.7.2023) (ISW 6.7.2023).
Von Russland kontrollierte Gebiete der Ukraine (rot) (Stand 6.7.2023)
ISW 6.7.2023
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung 2021-10-15 08:46
Die ukrainische Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 30.3.2021a; vgl. WR 1.1.2020), die Gerichte sind aber weiterhin ineffizient und anfällig für politischen Druck sowie Korruption (USDOS 30.3.2021a; vgl. UA 10.9.2020). Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gering. Trotz der Bemühungen um eine Reform der Justiz und der Generalstaatsanwaltschaft ist Korruption bei Richtern und Staatsanwälten weiterhin verbreitet. Zivilgesellschaftliche Gruppen bemängeln weiterhin die schwache Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Judikative. Einige Richter behaupten Druckausübung durch hochrangige Politiker. Einige Richter und Staatsanwälte lassen sich Berichten zufolge bestechen. Andere Faktoren, welche das Recht auf ein faires Verfahren behindern, sind beispielsweise langwierige Gerichtsverfahren, insbesondere bei Verwaltungsgerichten, unterfinanzierte und personell dürftig ausgestattete Gerichte und fehlende Möglichkeiten, gerichtliche Entscheidungen durchzusetzen (USDOS 30.3.2021a).Die ukrainische Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 30.3.2021a; vergleiche WR 1.1.2020), die Gerichte sind aber weiterhin ineffizient und anfällig für politischen Druck sowie Korruption (USDOS 30.3.2021a; vergleiche UA 10.9.2020). Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gering. Trotz der Bemühungen um eine Reform der Justiz und der Generalstaatsanwaltschaft ist Korruption bei Richtern und Staatsanwälten weiterhin verbreitet. Zivilgesellschaftliche Gruppen bemängeln weiterhin die schwache Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Judikative. Einige Richter behaupten Druckausübung durch hochrangige Politiker. Einige Richter und Staatsanwälte lassen sich Berichten zufolge bestechen. Andere Faktoren, welche das Recht auf ein faires Verfahren behindern, sind beispielsweise langwierige Gerichtsverfahren, insbesondere bei Verwaltungsgerichten, unterfinanzierte und personell dürftig ausgestattete Gerichte und fehlende Möglichkeiten, gerichtliche Entscheidungen durchzusetzen (USDOS 30.3.2021a).
Die ukrainische Justizreform trat im September 2016 in Kraft, womit der langjährige Prozess der Implementierung der Reform begonnen hat. Bereits 2014 startete ein umfangreicher Erneuerungsprozess mit der Annahme eines Lustrationsgesetzes, welches u.a. die Entlassung aller Gerichtspräsidenten sowie die Erneuerung der Selbstverwaltungsorgane der Richterschaft vorsah. Eine im Februar 2015 angenommene Gesetzesänderung zur „Sicherstellung des Rechtes auf ein faires Verfahren“ sieht auch eine Erneuerung der gesamten Richterschaft anhand einer individuellen qualitativen Überprüfung („re-attestation“) aller Richter vor, welche jedoch von der Zivilgesellschaft als teils unzureichend kritisiert wurde. Bislang wurden laut Informationen ukrainischer Zivilgesellschaftsvertreter rund 2.000 der insgesamt 8.000 in der Ukraine tätigen Richter diesem Prozess unterzogen, wobei rund 10% entweder von selbst zurücktraten oder bei der Prozedur durchfielen. Ein wesentliches Element der Justizreform ist auch der vollständig neu gegründete Oberste Gerichtshof, welcher am 15. Dezember 2017 seine Arbeit aufnahm. Allgemein ist der umfassende Erneuerungsprozess der Richterschaft jedoch weiterhin in Gange und schreitet nur langsam voran. Die daraus resultierende häufige Unterbesetzung der Gerichte führt teilweise zu Verfahrensverzögerungen. Von internationaler Seite wurde die Annahme der weitreichenden Justizreform weitgehend begrüßt (ÖB 5.2021).
2014 wurde auch eine umfassende Reform der Staatsanwaltschaft in Gang gesetzt. In erster Linie ging es dabei auch darum, das schwer angeschlagene Vertrauen in die Institution wiederherzustellen, weshalb ein großer Teil dieser Reform auch eine Erneuerung des Personals vorsieht. Im Juli 2015 begann die vierstufige Aufnahmeprozedur für neue Mitarbeiter der Generalstaatsanwaltschaft. Durchgesetzt haben sich in erster Linie Kandidaten, welche bereits in der Generalstaatsanwaltschaft Erfahrung gesammelt hatten. Weiters wurde der Generalstaatsanwaltschaft ihre Funktion als allgemeine Aufsichtsbehörde in Folge einer Gesetzesreform 2014 und der Justizreform 2016 auf Verfassungsebene entzogen. In einer ersten Phase wurde die Struktur der Staatsanwaltschaft verschlankt, indem die über 600 Bezirksstaatsanwaltschaften auf 178 reduziert wurden. 2017 wurden mit dem Staatsanwaltschaftsrat („council of prosecutors“) und der Qualifikations- und Disziplinarkommission neue Selbstverwaltungsorgane der Staatsanwaltschaft geschaffen. Es gab bereits erste Disziplinarstrafen zu Entlassungen. Untersuchungen gegen die Führungsebene der Staatsanwaltschaft wurden jedoch vorerst vermieden. Auch eine spezialisierte Antikorruptions-Staatsanwaltschaft wurde geschaffen. Diese Reformen wurden vor allem wegen der mangelnden personellen Erneuerung der Staatsanwaltschaft kritisiert. Auch erhöhte die Reform die Belastung der Staatsanwälte, welche im Durchschnitt je 100 Strafverfahren gleichzeitig bearbeiten, was zu einer Senkung der Effektivität der Institution beiträgt. Allgemein bleibt, trotz einer signifikanten Reduktion der Anzahl der Staatsanwälte, diese im europäischen Vergleich enorm hoch, jedoch ineffizient auf die zentrale, regionale und lokale Ebene verteilt (ÖB 5.2021).
Die jüngsten Reforminitiativen, welche sich gegen korrupte und politisierte Gerichte wenden, sind ins Stocken geraten oder blieben hinter den Erwartungen zurück (FH 3.3.2021a; vgl. UA 10.9.2020). Das Hohe Anti-Korruptionsgericht, welches im Jahr 2019 geschaffen wurde, sprach im Jahr 2020 Urteile gegen mehrere hochrangige Beamte aus. Obwohl es Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren gibt, können Personen mit finanziellen Mitteln und politischem Einfluss in der Praxis einer Strafverfolgung wegen Fehlverhaltens entgehen (FH 3.3.2021a). Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis orientieren sich an westeuropäischen Standards. Untersuchungshaft wird nach umfassender Reform des Strafverfahrensrechts (ausgerichtet an deutschen Vorbildern) erkennbar seltener angeordnet als früher (AA 30.5.2021). Ca. 37% der Gefangenen in der Ukraine sind Untersuchungshäftlinge (Stand 30.7.2020) (WPB o.D.; vgl. FH 3.3.2021a). Die jüngsten Reforminitiativen, welche sich gegen korrupte und politisierte Gerichte wenden, sind ins Stocken geraten oder blieben hinter den Erwartungen zurück (FH 3.3.2021a; vergleiche UA 10.9.2020). Das Hohe Anti-Korruptionsgericht, welches im Jahr 2019 geschaffen wurde, sprach im Jahr 2020 Urteile gegen mehrere hochrangige Beamte aus. Obwohl es Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren gibt, können Personen mit finanziellen Mitteln und politischem Einfluss in der Praxis einer Strafverfolgung wegen Fehlverhaltens entgehen (FH 3.3.2021a). Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis orientieren sich an westeuropäischen Standards. Untersuchungshaft wird nach umfassender Reform des Strafverfahrensrechts (ausgerichtet an deutschen Vorbildern) erkennbar seltener angeordnet als früher (AA 30.5.2021). Ca. 37% der Gefangenen in der Ukraine sind Untersuchungshäftlinge (Stand 30.7.2020) (WPB o.D.; vergleiche FH 3.3.2021a).
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2022-11-02 09:18
Gemäß Artikel 28 der Verfassung ist Folter, grausame, unmenschliche oder entwürdigende Behandlung oder Strafe verboten (WR 1.1.2020). Das Strafgesetzbuch sieht für Folter Freiheitsentzug von zwei bis fünf Jahren vor (§ 127). Das Strafmaß erhöht sich auf fünf bis zehn Jahre Freiheitsentzug, wenn die Tat wiederholt begangen wurde oder durch eine Personengruppe oder mit dem Motiv von ethnischer, nationaler oder religiöser Intoleranz (WR 19.8.2022). Die Ukraine hat im Jahr 1987 die UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) ratifiziert und 2006 deren Zusatzprotokoll (OHCHR o.D.; vgl. AA 30.5.2021). Im Jahr 1997 hat die Ukraine die Anti-Folter-Konvention des Europarats ratifiziert (CoE o.D.; vgl. AA 30.5.2021). Insgesamt stattete das Anti-Folter-Komitee des Europarats (CPT) der Ukraine bisher 16 Besuche ab. Der letzte Besuch fand im August 2020 statt (CoE o.D.).Gemäß Artikel 28 der Verfassung ist Folter, grausame, unmenschliche oder entwürdigende Behandlung oder Strafe verboten (WR 1.1.2020). Das Strafgesetzbuch sieht für Folter Freiheitsentzug von zwei bis fünf Jahren vor (Paragraph 127,). Das Strafmaß erhöht sich auf fünf bis zehn Jahre Freiheitsentzug, wenn die Tat wiederholt begangen wurde oder durch eine Personengruppe oder mit dem Motiv von ethnischer, nationaler oder religiöser Intoleranz (WR 19.8.2022). Die Ukraine hat im Jahr 1987 die UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) ratifiziert und 2006 deren Zusatzprotokoll (OHCHR o.D.; vergleiche AA 30.5.2021). Im Jahr 1997 hat die Ukraine die Anti-Folter-Konvention des Europarats ratifiziert (CoE o.D.; vergleiche AA 30.5.2021). Insgesamt stattete das Anti-Folter-Komitee des Europarats (CPT) der Ukraine bisher 16 Besuche ab. Der letzte Besuch fand im August 2020 statt (CoE o.D.).
Im September 2022 legte die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission zur Ukraine ihren Zwischenbericht über Vorfälle in den Regionen Kyjiw, Tschernigiw, Charkiw und Sumy im Zeitraum Februar/März 2022 vor. Demzufolge wurden zwei Fälle von Misshandlungen russischer Soldaten durch ukrainische Streitkräfte festgestellt. Solche Fälle werden als selten eingestuft (UN-HRC 23.9.2022).
Situation in Gebieten, welche nicht unter Kontrolle der ukrainischen Regierung stehen
Aus den Teilen des ukrainischen Staatsgebiets, welche derzeit nicht unter Kontrolle der ukrainischen Regierung stehen, wird über Folter und Misshandlungen von Personen in Haft berichtet. Solche Methoden werden angewandt, um Geständnisse hinsichtlich einer Zusammenarbeit mit der ukrainischen Regierung zu erzwingen, die Herausgabe von Informationen zu erreichen oder um die Zusammenarbeit mit den russischen Streitkräften zu erzwingen. Das Büro des UN-Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) äußert Besorgnis über Misshandlungen Kriegsgefangener durch russische Streitkräfte und durch verbündete bewaffnete Gruppen. Es existieren glaubhafte Berichte über Folter und andere Formen unmenschlicher Behandlung Kriegsgefangener in Gebieten, welche von bewaffneten Gruppen kontrolliert werden, die mit Russland verbündet sind (OHCHR 29.6.2022). Im September 2022 legte die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission zur Ukraine ihren Zwischenbericht über Vorfälle in den Regionen Kyjiw, Tschernigiw, Charkiw und Sumy vor. Laut dem Zwischenbericht, welcher sich auf den Zeitraum Februar/März 2022 bezieht, war die Ukraine Schauplatz von Kriegsverbrechen. Eine große Anzahl an Hinrichtungen wurde festgestellt. Einige russische Soldaten haben sexuelle und geschlechtsspezifische Gewaltverbrechen an Opfern zwischen 4 und 82 Jahren begangen. Es wurden Fälle dokumentiert, in denen Kinder vergewaltigt, gefoltert und unrechtmäßig inhaftiert wurden (UN-HRC 23.9.2022). Für den Berichtszeitraum Februar-Juli 2022 dokumentierte das Büro des Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) weitverbreitete Folter und Misshandlungen inhaftierter Zivilisten durch russische Streitkräfte, 'Gesetzesvollzugsorgane' sowie durch bewaffnete, mit Russland verbündete Gruppierungen (OHCHR 27.9.2022).
Korruption
Letzte Änderung 2021-10-18 15:34
Die Gesetze sehen strafrechtliche Sanktionen für Korruption vor, aber die Behörden setzen die gesetzlichen Vorgaben nicht effektiv um. Viele Beamte sind ungestraft korrupt, weniger in der Regierung, jedoch auf allen Ebenen der Exekutive, Legislative und der Justizbehörden. Trotz Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption durch die Regierung bleibt Korruption ein ernsthaftes Problem für Bürger und Unternehmen (USDOS 30.3.2021a; vgl. FH 3.3.2021a).Die Gesetze sehen strafrechtliche Sanktionen für Korruption vor, aber die Behörden setzen die gesetzlichen Vorgaben nicht effektiv um. Viele Beamte sind ungestraft korrupt, weniger in der Regierung, jedoch auf allen Ebenen der Exekutive, Legislative und der Justizbehörden. Trotz Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption durch die Regierung bleibt Korruption ein ernsthaftes Problem für Bürger und Unternehmen (USDOS 30.3.2021a; vergleiche FH 3.3.2021a).
Korruption ist in der Ukraine weit verbreitet und stellt seit vielen Jahren ein inhärentes Problem dar. Korruption war ein zentrales Thema während der Proteste in Kiew im Herbst/Winter 2013/2014, welche im Februar 2014 mit einem Regimewechsel endeten. In den Jahren 2014 und 2015 wurden im Rahmen einer nationalen Antikorruptionsstrategie mehrere neue Gremien zur Bekämpfung der Korruption auf verschiedenen Ebenen des Regierungsapparats eingerichtet. Darüber hinaus wurden Reformen in Polizei und Justiz eingeleitet, welche beide stark von Korruption befallen waren. Es existiert je nach Zuständigkeitsbereich eine Reihe von Stellen, welche Korruptionsfälle untersuchen und strafrechtlich verfolgen (Landinfo 2.3.2020; vgl. UA 27.11.2020). Bis vor Kurzem gab es keine separaten Gesetze zum Schutz von Informanten, weshalb viele Bürger Korruption nicht anzeigen wollten. Im Jänner 2020 trat ein neues bzw. geändertes Gesetz zum Schutz von Informanten bezüglich Korruption in Kraft (Landinfo 2.3.2020; vgl. ÖB 5.2021).Korruption ist in der Ukraine weit verbreitet und stellt seit vielen Jahren ein inhärentes Problem dar. Korruption war ein zentrales Thema während der Proteste in Kiew im Herbst/Winter 2013 aus 2014,, welche im Februar 2014 mit einem Regimewechsel endeten. In den Jahren 2014 und 2015 wurden im Rahmen einer nationalen Antikorruptionsstrategie mehrere neue Gremien zur Bekämpfung der Korruption auf verschiedenen Ebenen des Regierungsapparats eingerichtet. Darüber hinaus wurden Reformen in Polizei und Justiz eingeleitet, welche beide stark von Korruption befallen waren. Es existiert je nach Zuständigkeitsbereich eine Reihe von Stellen, welche Korruptionsfälle untersuchen und strafrechtlich verfolgen (Landinfo 2.3.2020; vergleiche UA 27.11.2020). Bis vor Kurzem gab es keine separaten Gesetze zum Schutz von Informanten, weshalb viele Bürger Korruption nicht anzeigen wollten. Im Jänner 2020 trat ein neues bzw. geändertes Gesetz zum Schutz von Informanten bezüglich Korruption in Kraft (Landinfo 2.3.2020; vergleiche ÖB 5.2021).
Das Hohe Antikorruptionsgericht (HACC) nahm im Jahr 2019 seine Arbeit auf. Mit der Schaffung des HACC wurde das System der Organe des Landes zur Bekämpfung der Korruption auf höheren Ebenen vervollständigt. Das HACC ergänzt die zwei zuvor geschaffenen Antikorruptionsbehörden, das Nationale Antikorruptionsbüro (NABU) und die Sonderstaatsanwaltschaft für Korruptionsbekämpfung (SAPO) (USDOS 30.3.2021a; vgl. UA 27.11.2020). Die neuen unabhängigen Antikorruptionsbehörden sehen sich politischem Druck durch Antireformeliten und Oligarchen ausgesetzt, was das Vertrauen der Öffentlichkeit untergräbt, Bedenken hinsichtlich des Engagements der Regierung im Kampf gegen die Korruption aufkommen ließ und die Zukunftsfähigkeit der Institutionen bedroht (USDOS 30.3.2021a). Mit der Errichtung des Hohen Antikorruptionsgerichts wurde der Aufbau des institutionellen Rahmens für die Bekämpfung der endemischen Korruption abgeschlossen (AA 30.5.2021). Im ersten Jahr seiner Tätigkeit fällte das HACC 20 Urteile, davon 19 Schuldsprüche (darunter 9 Haftstrafen) und einen Freispruch. Mit Stand September 2020 war das HACC im Besitz von 756 Millionen UAH (27 Millionen USD) an Kautionsgeldern, was mehr als dem Doppelten des Jahresbudgets des HACC entspricht (USDOS 30.3.2021a). Das NABU untersucht derzeit 986 Fälle von Großkorruption (ACAC o.D.). Antikorruptionsbehörden waren wiederholt in politisch aufgeladene Konflikte mit anderen staatlichen Stellen und gewählten Vertretern verwickelt (FH 3.3.2021a). Das Hohe Antikorruptionsgericht (HACC) nahm im Jahr 2019 seine Arbeit auf. Mit der Schaffung des HACC wurde das System der Organe des Landes zur Bekämpfung der Korruption auf höheren Ebenen vervollständigt. Das HACC ergänzt die zwei zuvor geschaffenen Antikorruptionsbehörden, das Nationale Antikorruptionsbüro (NABU) und die Sonderstaatsanwaltschaft für Korruptionsbekämpfung (SAPO) (USDOS 30.3.2021a; vergleiche UA 27.11.2020). Die neuen unabhängigen Antikorruptionsbehörden sehen sich politischem Druck durch Antireformeliten und Oligarchen ausgesetzt, was das Vertrauen der Öffentlichkeit untergräbt, Bedenken hinsichtlich des Engagements der Regierung im Kampf gegen die Korruption aufkommen ließ und die Zukunftsfähigkeit der Institutionen bedroht (USDOS 30.3.2021a). Mit der Errichtung des Hohen Antikorruptionsgerichts wurde der Aufbau des institutionellen Rahmens für die Bekämpfung der endemischen Korruption abgeschlossen (AA 30.5.2021). Im ersten Jahr seiner Tätigkeit fällte das HACC 20 Urteile, davon 19 Schuldsprüche (darunter 9 Haftstrafen) und einen Freispruch. Mit Stand September 2020 war das HACC im Besitz von 756 Millionen UAH (27 Millionen USD) an Kautionsgeldern, was mehr als dem Doppelten des Jahresbudgets des HACC entspricht (USDOS 30.3.2021a). Das NABU untersucht derzeit 986 Fälle von Großkorruption (ACAC o.D.). Antikorruptionsbehörden waren wiederholt in politisch aufgeladene Konflikte mit anderen staatlichen Stellen und gewählten Vertretern verwickelt (FH 3.3.2021a).
Gesetzlich ist vorgeschrieben, dass öffentlich Bedienstete elektronische Einkommens- und Ausgabenerklärungen vorlegen müssen und dass diese öffentlich eingesehen werden dürfen. Die Nicht-Vorlage von Erklärungen oder die Einreichung von Falscherklärungen steht unter Strafe. Die Nationale Behörde für Korruptionsprävention (NAPC) ist für die Überprüfung dieser Finanzerklärungen und auch für die Kontrolle der Parteienfinanzierung zuständig. Beobachter stellen jedoch zunehmend infrage, ob die NAPC die Fähigkeit und Unabhängigkeit besitzt, diese Funktion zu erfüllen (USDOS 30.3.2021a; vgl. ÖB 5.2021, FH 3.3.2021a). Im Oktober 2020 befand das Verfassungsgericht, dass Teile des Gesetzes über finanzielle Offenlegung verfassungswidrig seien, und entzog der NAPC den Großteil ihrer Befugnisse. Dadurch wurde ein Eckpfeiler der Antikorruptionsreform ausgehebelt. Infolge der Entscheidung des Verfassungsgerichts brach das Nationale Antikorruptionsbüro 110 Verfahren zu Falscherklärungen ab, und das Hohe Antikorruptionsgericht stoppte 17 laufende Gerichtsverfahren. Im Dezember 2020 verabschiedete das Parlament gesetzliche Vorgaben zur Wiedereinführung des Vermögenserklärungssystems, und Präsident Selenskij stimmte diesem später zu (USDOS 30.3.2021a; vgl. UA 27.11.2020, RFE/RL 27.3.2021). Das System der Vermögenserklärungen existiert weiter, die Befugnisse der Nationalen Behörde für Korruptionsprävention wurden wiederhergestellt, jedoch konnte die strafrechtliche Verantwortung für Falschangaben bislang nicht in vollem Ausmaß wiederhergestellt werden (ÖB 5.2021; vgl. FH 3.3.2021a). Die Zivilgesellschaft übt starken Druck aus, um die Korruptionsbekämpfung voranzutreiben (FH 3.3.2021a). Der Präsident der Ukraine, hat sich vor allem den Kampf gegen die Korruption auf die Fahnen geschrieben (AA 30.5.2021; vgl. BAMF 2.11.2020).Gesetzlich ist vorgeschrieben, dass öffentlich Bedienstete elektronische Einkommens- und Ausgabenerklärungen vorlegen müssen und dass diese öffentlich eingesehen werden dürfen. Die Nicht-Vorlage von Erklärungen oder die Einreichung von Falscherklärungen steht unter Strafe. Die Nationale Behörde für Korruptionsprävention (NAPC) ist für die Überprüfung dieser Finanzerklärungen und auch für die Kontrolle der Parteienfinanzierung zuständig. Beobachter stellen jedoch zunehmend infrage, ob die NAPC die Fähigkeit und Unabhängigkeit besitzt, diese Funktion zu erfüllen (USDOS 30.3.2021a; vergleiche ÖB 5.2021, FH 3.3.2021a). Im Oktober 2020 befand das Verfassungsgericht, dass Teile des Gesetzes über finanzielle Offenlegung verfassungswidrig seien, und entzog der NAPC den Großteil ihrer Befugnisse. Dadurch wurde ein Eckpfeiler der Antikorruptionsreform ausgehebelt. Infolge der Entscheidung des Verfassungsgerichts brach das Nationale Antikorruptionsbüro 110 Verfahren zu Falscherklärungen ab, und das Hohe Antikorruptionsgericht stoppte 17 laufende Gerichtsverfahren. Im Dezember 2020 verabschiedete das Parlament gesetzliche Vorgaben zur Wiedereinführung des Vermögenserklärungssystems, und Präsident Selenskij stimmte diesem später zu (USDOS 30.3.2021a; vergleiche UA 27.11.2020, RFE/RL 27.3.2021). Das System der Vermögenserklärungen existiert weiter, die Befugnisse der Nationalen Behörde für Korruptionsprävention wurden wiederhergestellt, jedoch konnte die strafrechtliche Verantwortung für Falschangaben bislang nicht in vollem Ausmaß wiederhergestellt werden (ÖB 5.2021; vergleiche FH 3.3.2021a). Die Zivilgesellschaft übt starken Druck aus, um die Korruptionsbekämpfung voranzutreiben (FH 3.3.2021a). Der Präsident der Ukraine, hat sich vor allem den Kampf gegen die Korruption auf die Fahnen geschrieben (AA 30.5.2021; vergleiche BAMF 2.11.2020).
In den vergangenen Jahren hat die Ukraine Fortschritte bei der Förderung der Transparenz erzielt, zum Beispiel durch die Verpflichtung der Banken, die Identität ihrer Eigentümer zu veröffentlichen (FH 3.3.2021a). Auch die Einführung eines neuen öffentlichen Beschaffungssystems (ProZorro) hat zur Transparenzsteigerung beigetragen (EN 15.4.2021). Korruption bleibt im Wirtschaftsbereich ein ernstzunehmendes Problem (AC 19.6.2021) und auch im Gesundheitssektor (EASO 2.2021). Trotz der Bemühungen um eine Reform des Justizwesens und der Generalstaatsanwaltschaft bleibt Korruption unter Richtern und Staatsanwälten verbreitet (USDOS 30.3.2021a; vgl. EN 15.4.2021).In den vergangenen Jahren hat die Ukraine Fortschritte bei der Förderung der Transparenz erzielt, zum Beispiel durch die Verpflichtung der Banken, die Identität ihrer Eigentümer zu veröffentlichen (FH 3.3.2021a). Auch die Einführung eines neuen öffentlichen Beschaffungssystems (ProZorro) hat zur Transparenzsteigerung beigetragen (EN 15.4.2021). Korruption bleibt im Wirtschaftsbereich ein ernstzunehmendes Problem (AC 19.6.2021) und auch im Gesundheitssektor (EASO 2.2021). Trotz der Bemühungen um eine Reform des Justizwesens und der Generalstaatsanwaltschaft bleibt Korruption unter Richtern und Staatsanwälten verbreitet (USDOS 30.3.2021a; vergleiche EN 15.4.2021).
Gemäß dem Corruption Perceptions Index 2020 von Transparency International wird die Ukraine mit 33 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Ukraine liegt auf Rang 117 von 180 untersuchten Staaten, gleichauf mit beispielsweise Sierra Leone und Sambia. (Der Corruption Perceptions Index misst das von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor.) (TI 2021).
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2021-10-19 07:23
Der Schutz der Menschenrechte durch die Verfassung ist gewährleistet (AA 30.5.2021). 2021 klassifizierte Freedom House die Ukraine als „teilweise frei“ (FH 3.3.2021a). Zu den gravierendsten Menschenrechtsthematiken gehören u.a. rechtswidrige oder willkürliche Tötungen; Folter und andere Misshandlungen von Gefangenen durch Vollzugspersonal; schlechte Hafttbedingungen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; Einschränkungen der Meinungs-, Presse- und Internetfreiheit; Korruption; und Gewalt gegen LGBTI-Personen. Die Regierung hat es im Allgemeinen verabsäumt, angemessene Schritte zu setzen, um Fehlverhalten von Beamten strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Menschenrechtsgruppen und die Vereinten Nationen stellten erhebliche Mängel bei den Ermittlungen zu mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Sicherheitskräfte fest (USDOS 30.3.2021a).
Die Möglichkeit von NGOs, sich im Bereich Menschenrechte zu betätigen, unterliegt keinen staatlichen Restriktionen (AA 30.5.2021). Die Verfassung sieht eine vom Parlament bestellte Ombudsperson vor, den parlamentarischen Menschenrechtsbeauftragten (USDOS 30.3.2021a; vgl. WR 1.1.2020). Das Ombudsmannbüro arbeitet bei verschiedenen Projekten zur Überwachung von Menschenrechtspraktiken in Gefängnissen und anderen staatlichen Institutionen mit NGOs zusammen. Die Ombudsperson bemühte sich in der Vergangenheit speziell um Krimtataren, IDPs, Roma, Menschen mit Behinderungen und um von Russland inhaftierte politische Gefangene (USDOS 30.3.2021a).Die Möglichkeit von NGOs, sich im Bereich Menschenrechte zu betätigen, unterliegt keinen staatlichen Restriktionen (AA 30.5.2021). Die Verfassung sieht eine vom Parlament bestellte Ombudsperson vor, den parlamentarischen Menschenrechtsbeauftragten (USDOS 30.3.2021a; vergleiche WR 1.1.2020). Das Ombudsmannbüro arbeitet bei verschiedenen Projekten zur Überwachung von Menschenrechtspraktiken in Gefängnissen und anderen staatlichen Institutionen mit NGOs zusammen. Die Ombudsperson bemühte sich in der Vergangenheit speziell um Krimtataren, IDPs, Roma, Menschen mit Behinderungen und um von Russland inhaftierte politische Gefangene (USDOS 30.3.2021a).
Die Aktivitäten von Oppositionsparteien und -gruppen sowie die Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit unterliegen keinen nicht-rechtsstaatlichen Restriktionen (AA 30.5.2021). Die Medienlandschaft zeichnet sich durch einen beträchtlichen Pluralismus sowie offene Kritik an der Regierung aus (FH 3.3.2021a). Meinungs- und Pressefreiheit leiden jedoch weiterhin unter der wirtschaftlichen Schwäche des unabhängigen Mediensektors und dem Übergewicht von Medien, welche Oligarchen gehören oder von ihnen finanziert werden. Die Anzahl der Repressionen und Angriffe gegenüber Journalisten ist insgesamt stabil; besorgniserregend bleiben aber die oftmals fehlenden Ermittlungserfolge und die daraus resultierende Straflosigkeit – selbst in schwerwiegenden Fällen. Diverse russische soziale Medien und populäre Onlinedienste bleiben seit einem Dekret von Mai 2017 weiter verboten (AA 30.5.2021). Auf der Rangliste der Pressefreiheit 2021 von Reporter ohne Grenzen rangiert die Ukraine gegenwärtig auf Platz 97 von 180 Staaten. Rangmäßig befindet sich Usbekistan zwischen Ecuador und Liberia. Die Ukraine verschlechterte sich um einen Platz gegenüber der Reihung des Vorjahres (ROG o.D.). Verschiedene Sprachgesetze schreiben Nachrichtenagenturen vor, dass bestimmte Inhalte in ukrainischer Sprache verfasst sein müssen. Im April 2020 verlängerten der Nationale Sicherheitsrat und der ukrainische Präsident ein Verbot russischer sozialer Medien in der Ukraine (FH 3.3.2021a). Die Regierung setzt die Praxis fort, bestimmte Werke russischer Schauspieler, Filmregisseure und Sänger zu verbieten und Sanktionen gegen pro-russische Journalisten zu verhängen (USDOS 30.3.2021a).
Von einigen Ausnahmen abgesehen, können Einzelpersonen im Allgemeinen öffentlich und privat Kritik an der Regierung üben und Angelegenheiten von öffentlichem Interesse diskutieren, ohne offizielle Repressalien befürchten zu müssen. Gesetzlich sind jedoch Aussagen verboten, welche die territoriale Integrität des Landes bedrohen, kriegerische Auseinandersetzungen fördern, Rassen- oder Religionskonflikte befeuern oder die russische Aggression gegen das Land unterstützen. Die Regierung verfolgt Personen gemäß diesen Gesetzen (USDOS 30.3.2021a). Gewalt und Drohungen gegen Journalisten bleiben weiterhin ein Problem (USDOS 30.3.2021a; vgl. FH 3.3.2021a). Das Institut für Masseninformationen registrierte 2020 205 Verstöße gegen die Medienfreiheit, darunter 19 Fälle körperlicher Gewalt, 11 Cyberangriffe, 111 Fälle von Einmischung, 18 Fälle von Bedrohung, 17 Fälle von Einschränkungen des Zugangs zu öffentlichen Informationen und 2 Fälle von Zensur (FH 3.3.2021a). Gesetzesvollzugsbehörden überwachen das Internet, zeitweise ohne entsprechende rechtliche Befugnisse, und unternahmen schwerwiegende Schritte, um den Zugang zu Websites aufgrund "nationaler Sicherheitsbedenken" zu blockieren. Es wird berichtet, dass Gerichte weiterhin den Zugang zu Websites aus anderen Gründen als der nationalen Sicherheit blockieren. Gemäß Berichten werden Einzelpersonen wegen ihrer Beiträge in sozialen Medien von der Regierung strafrechtlich verfolgt (USDOS 30.3.2021a).Von einigen Ausnahmen abgesehen, können Einzelpersonen im Allgemeinen öffentlich und privat Kritik an der Regierung üben und Angelegenheiten von öffentlichem Interesse diskutieren, ohne offizielle Repressalien befürchten zu müssen. Gesetzlich sind jedoch Aussagen verboten, welche die territoriale Integrität des Landes bedrohen, kriegerische Auseinandersetzungen fördern, Rassen- oder Religionskonflikte befeuern oder die russische Aggression gegen das Land unterstützen. Die Regierung verfolgt Personen gemäß diesen Gesetzen (USDOS 30.3.2021a). Gewalt und Drohungen gegen Journalisten bleiben weiterhin ein Problem (USDOS 30.3.2021a; vergleiche FH 3.3.2021a). Das Institut für Masseninformationen registrierte 2020 205 Verstöße gegen die Medienfreiheit, darunter 19 Fälle körperlicher Gewalt, 11 Cyberangriffe, 111 Fälle von Einmischung, 18 Fälle von Bedrohung, 17 Fälle von Einschränkungen des Zugangs zu öffentlichen Informationen und 2 Fälle von Zensur (FH 3.3.2021a). Gesetzesvollzugsbehörden überwachen das Internet, zeitweise ohne entsprechende rechtliche Befugnisse, und unternahmen schwerwiegende Schritte, um den Zugang zu Websites aufgrund "nationaler Sicherheitsbedenken" zu blockieren. Es wird berichtet, dass Gerichte weiterhin den Zugang zu Websites aus anderen Gründen als der nationalen Sicherheit blockieren. Gemäß Berichten werden Einzelpersonen wegen ihrer Beiträge in sozialen Medien von der Regierung strafrechtlich verfolgt (USDOS 30.3.2021a).
Die Verfassung sieht Versammlungsfreiheit vor (USDOS 30.3.2021a; vgl. WR 1.1.2020), und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Veranstaltungen, welche von Frauenrechtsaktivisten organisiert werden, werden regelmäßig von Mitgliedern gewalttätiger radikaler Gruppen gestört. Bisweilen schützt die Polizei die Teilnehmer vor oder nach solchen Veranstaltungen nicht ausreichend vor Angriffen. Auch kleinere Demonstrationen, insbesondere von Minderheiten oder oppositionellen politischen Bewegungen, werden nicht ausreichend geschützt (USDOS 30.3.2021a). Zu den Pflichten des Veranstalters friedlicher Versammlungen zählt unter anderem die Anmeldung der Veranstaltung im Vorfeld bei den örtlich zuständigen Behörden. Die Fristen, welche in diesem Zusammenhang anzuwenden sind, sind jedoch nicht klar geregelt und variieren je nach vertretener Auffassung zwischen drei und zehn Tagen. Diese Unklarheit lässt den öffentlichen Behörden einen relativ großen Freiraum, Versammlungen zu untersagen. Tatsächlich wird die Abhaltung friedlicher Versammlungen von den Behörden immer wieder abgelehnt. Als gängige Begründungen dienen die zu späte Ankündigung der Demonstration, der Mangel an verfügbaren Polizisten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der gleichzeitige Besuch einer offiziellen ausländischen Delegation oder das gleichzeitige Stattfinden einer anderen Veranstaltung am selben Ort. Auch die Definition der „Friedlichkeit“ einer Versammlung ist relativ umstritten (ÖB 5.2021).Die Verfassung sieht Versammlungsfreiheit vor (USDOS 30.3.2021a; vergleiche WR 1.1.2020), und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Veranstaltungen, welche von Frauenrechtsaktivisten organisiert werden, werden regelmäßig von Mitgliedern gewalttätiger radikaler Gruppen gestört. Bisweilen schützt die Polizei die Teilnehmer vor oder nach solchen Veranstaltungen nicht ausreichend vor Angriffen. Auch kleinere Demonstrationen, insbesondere von Minderheiten oder oppositionellen politischen Bewegungen, werden nicht ausreichend geschützt (USDOS 30.3.2021a). Zu den Pflichten des Veranstalters friedlicher Versammlungen zählt unter anderem die Anmeldung der Veranstaltung im Vorfeld bei den örtlich zuständigen Behörden. Die Fristen, welche in diesem Zusammenhang anzuwenden sind, sind jedoch nicht klar geregelt und variieren je nach vertretener Auffassung zwischen drei und zehn Tagen. Diese Unklarheit lässt den öffentlichen Behörden einen relativ großen Freiraum, Versammlungen zu untersagen. Tatsächlich wird die Abhaltung friedlicher Versammlungen von den Behörden immer wieder abgelehnt. Als gängige Begründungen dienen die zu späte Ankündigung der Demonstration, der Mangel an verfügbaren Polizisten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der gleichzeitige Besuch einer offiziellen ausländischen Delegation oder das gleichzeitige Stattfinden einer anderen Veranstaltung am selben Ort. Auch die Definition der „Friedlichkeit“ einer Versammlung ist relativ umstritten (ÖB 5.2021).
Die Verfassung und das Gesetz sehen Vereinigungsfreiheit vor, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Menschenrechtsorganisationen berichten über eine Zunahme der Angriffe auf Aktivisten, nachdem die Anzahl der Angriffe 2019 gesunken war (48 Angriffe im ersten Halbjahr 2020, gegenüber 39 im ersten Halbjahr 2019). Internationale und einheimische Menschenrechts-NGOs sind nach wie vor besorgt über die mangelnde Rechenschaftspflicht bei Angriffen auf Mitglieder zivilgesellschaftlicher Organisationen (USDOS 30.3.2021a). Angriffe auf Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft und Mitglieder von Minderheitengruppen sind häufig, und die Reaktion der Polizei ist oft unzureichend (FH 3.3.2021a). Sowohl natürliche als auch juristische Personen können einen Verein gründen. Die Vereinsgründung kann nur aus im Gesetz eng definierten Gründen untersagt werden (ÖB 5.2021). Mit Ausnahme eines Verbots der Kommunistischen Partei gibt es keine formellen Hindernisse für die Gründung und Aktivitäten politischer Parteien. Neue politische Parteien entstehen häufig. Ein Gesetz aus dem Jahr 2016 sieht eine staatliche Finanzierung von im Parlament vertretenen Parteien vor, aber dadurch werden etablierte Parteien gegenüber neu entstandenen Parteien bevorzugt. Oppositionsgruppen sind im Parlament vertreten, und ihre politischen Aktivitäten werden im Allgemeinen nicht durch administrative Beschränkungen oder rechtliche Schikanen behindert. Neue Kleinparteien haben Schwierigkeiten, mit etablierten Parteien zu konkurrieren, welche die Unterstützung und den finanziellen Rückhalt politisch vernetzter Oligarchen genießen (FH 3.3.2021a).
Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses und der ungestörten Religionsausübung wird von der Verfassung garantiert (AA 30.5.2021; vgl. WR 1.1.2020) und von der Regierung in ihrer Politik gegenüber Kirchen und Religionsgemeinschaften respektiert (AA 30.5.2021). Laut einer Umfrage sind 62,3% der Ukrainer christlich-orthodox. Davon gehören 18,6% zur neu gegründeten Orthodoxen Kirche der Ukraine, 2,3% zur ukrainisch-orthodoxen Kirche des Kiewer Patriarchats (UOC-KP), 13,6% zur ukrainisch-orthodoxen Kirche des Moskauer Patriarchats (UOC-MP), und 27% bezeichnen sich als „orthodox“. 9,6% der Ukrainer sind griechisch-katholisch, 0,1% jüdisch, 1,2% römisch-katholisch, 1,5% protestantisch und 0,5% muslimisch. Weitere 8,9% identifizieren sich als „Christen“, und 15,2% geben an, keiner religiösen Gruppe anzugehören (USDOS 12.5.2021). Kleinere religiöse Gruppen berichten weiterhin über eine gewisse Diskriminierung (FH 3.3.2021a). Gläubige der Russisch-Orthodoxen Kirche werfen dem ukrainischen Staat vereinzelt Verletzungen der Religionsfreiheit vor (AA 30.5.2021). Im Oktober 2018 erhielten ukrainisch-orthodoxe Geistliche die Erlaubnis der religiösen Behörden in Istanbul, dem historischen Sitz der östlich-orthodoxen Kirche, zur Gründung einer eigenen autokephalen Kirche außerhalb der kanonischen Gerichtsbarkeit der russisch-orthodoxen Kirche. Im Dezember 2018 wurde diese neue orthodoxe Kirche der Ukraine gegründet, um die bestehenden Denominationen zu vereinigen. Der Kreml und die Kirchenführer in Moskau lehnten diesen Schritt entschieden ab. Jedoch kam es in den vergangenen Jahren zu einem Abbau der Spannungen zwischen der neuen Orthodoxen Kirche der Ukraine und dem ukrainischen Zweig der russisch-orthodoxen Kirche (FH 3.3.2021a). Die Gründung der Orthodoxen Kirche der Ukraine (OKU) hat zwar zu heftigen kircheninternen Auseinandersetzungen geführt, verlief insgesamt aber weitestgehend friedlich. Die OKU wurde inzwischen durch die orthodoxen Kirchen von Alexandrien, Griechenlands und Zyperns anerkannt (AA 30.5.2021).Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses und der ungestörten Religionsausübung wird von der Verfassung garantiert (AA 30.5.2021; vergleiche WR 1.1.2020) und von der Regierung in ihrer Politik gegenüber Kirchen und Religionsgemeinschaften respektiert (AA 30.5.2021). Laut einer Umfrage sind 62,3% der Ukrainer christlich-orthodox. Davon gehören 18,6% zur neu gegründeten Orthodoxen Kirche der Ukraine, 2,3% zur ukrainisch-orthodoxen Kirche des Kiewer Patriarchats (UOC-KP), 13,6% zur ukrainisch-orthodoxen Kirche des Moskauer Patriarchats (UOC-MP), und 27% bezeichnen sich als „orthodox“. 9,6% der Ukrainer sind griechisch-katholisch, 0,1% jüdisch, 1,2% römisch-katholisch, 1,5% protestantisch und 0,5% muslimisch. Weitere 8,9% identifizieren sich als „Christen“, und 15,2% geben an, keiner religiösen Gruppe anzugehören (USDOS 12.5.2021). Kleinere religiöse Gruppen berichten weiterhin über eine gewisse Diskriminierung (FH 3.3.2021a). Gläubige der Russisch-Orthodoxen Kirche werfen dem ukrainischen Staat vereinzelt Verletzungen der Religionsfreiheit vor (AA 30.5.2021). Im Oktober 2018 erhielten ukrainisch-orthodoxe Geistliche die Erlaubnis der religiösen Behörden in Istanbul, dem historischen Sitz der östlich-orthodoxen Kirche, zur Gründung einer eigenen autokephalen Kirche außerhalb der kanonischen Gerichtsbarkeit der russisch-orthodoxen Kirche. Im Dezember 2018 wurde diese neue orthodoxe Kirche der Ukraine gegründet, um die bestehenden Denominationen zu vereinigen. Der Kreml und die Kirchenführer in Moskau lehnten diesen Schritt entschieden ab. Jedoch kam es in den vergangenen Jahren zu einem Abbau der Spannungen zwischen der neuen Orthodoxen Kirche der Ukraine und dem ukrainischen Zweig der russisch-orthodoxen Kirche (FH 3.3.2021a). Die Gründung der Orthodoxen Kirche der Ukraine (OKU) hat zwar zu heftigen kircheninternen Auseinandersetzungen geführt, verlief insgesamt aber weitestgehend friedlich. Die OKU wurde inzwischen durch die orthodoxen Kirchen von Alexandrien, Griechenlands und Zyperns anerkannt (AA 30.5.2021).
Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung 2021-10-19 09:03
Misshandlungen Angehöriger von Minderheitengruppen und die Belästigung von Ausländern nicht-slawischen Aussehens bleiben problematisch. 2019 kam es zu 61 fremdenfeindlichen Vorfällen (Angriffe, Vandalismus und öffentliche fremdenfeindliche Aussagen) (USDOS 30.3.2021a). Diskriminierungen von Roma sind in der gesamten Ukraine weit verbreitet. Vereinzelt kam es vor allem 2018 zu Angriffen auf Siedlungen oder Unterkünfte von Roma, meist durch rechts-nationalistische Gruppierungen. Diese haben seither stark abgenommen (ÖB 5.2021). Polizei und Staatsanwaltschaften verfolgen weiterhin rassistisch motivierte Straftaten nach den Gesetzen gegen Rowdytum oder ähnliche Delikte (USDOS 30.3.2021a).
Bezüglich staatlicher Diskriminierung der Roma gehen die Quellen auseinander: Während die einen dazu keine Erkenntnisse vorliegen haben (AA 30.5.2021), betrachten andere Quellen staatliche und gesellschaftliche Diskriminierung als gegeben (USDOS 30.3.2021a). 2012 wurde per Gesetz eine nicht-abschließende Liste von Gründen eingeführt, aus welchen Diskriminierung verboten ist. Diese Schutzmaßnahmen werden jedoch uneinheitlich umgesetzt, und die Minderheit der Roma wird in der Praxis erheblich diskriminiert. Roma erhalten im Allgemeinen nur dann Schutz durch Polizei oder Justiz, wenn starker zivilgesellschaftlicher Druck aufgebaut wird (FH 3.3.2021a). Die Anzahl der Roma im Land beträgt laut offiziellen Angaben 48.000 Personen, nach Schätzungen von Roma-NGOs sollen es 400.000 sein. Diese Diskrepanz ist lediglich zum Teil erklärbar durch das Bedürfnis vieler sozial integrierter Roma, sich nicht zu erkennen zu geben. Unstrittig ist, dass große Teile der Roma-Bevölkerung sozial marginalisiert und benachteiligt sind. Prägend sind nach wie vor Probleme nicht-registrierter und auch staatenloser Roma, fehlende Integration in Gemeindestrukturen, Isolation und Stigmatisierung durch die ukrainische Bevölkerung. Ein weiteres Problem sind die patriarchischen Strukturen innerhalb der Roma-Gemeinschaften. Der Polizei werden regelmäßig unzureichende Ermittlungsbestrebungen bei Übergriffen auf Roma vorgeworfen (AA 30.5.2021). Roma sind von gesellschaftlicher Gewalt betroffen. Sie sehen sich weiterhin mit Diskriminierung und erheblichen Barrieren beim Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, sozialen Diensten und Beschäftigung konfrontiert. Nach Angaben von Experten des Europarates sind 60% der Roma arbeitslos, 40% haben keine Dokumente, und 1% verfügt über einen Universitätsabschluss (USDOS 30.3.2021a). Im Westen des Landes kommt es teilweise zur Segregation von Roma in Schulen und medizinischen Einrichtungen. In einigen Fällen wurde ihnen medizinische Versorgung verweigert, was einen Verstoß gegen ukrainisches Recht darstellt (ÖB 5.2021; vgl. EASO 2.2021). Bezüglich staatlicher Diskriminierung der Roma gehen die Quellen auseinander: Während die einen dazu keine Erkenntnisse vorliegen haben (AA 30.5.2021), betrachten andere Quellen staatliche und gesellschaftliche Diskriminierung als gegeben (USDOS 30.3.2021a). 2012 wurde per Gesetz eine nicht-abschließende Liste von Gründen eingeführt, aus welchen Diskriminierung verboten ist. Diese Schutzmaßnahmen werden jedoch uneinheitlich umgesetzt, und die Minderheit der Roma wird in der Praxis erheblich diskriminiert. Roma erhalten im Allgemeinen nur dann Schutz durch Polizei oder Justiz, wenn starker zivilgesellschaftlicher Druck aufgebaut wird (FH 3.3.2021a). Die Anzahl der Roma im Land beträgt laut offiziellen Angaben 48.000 Personen, nach Schätzungen von Roma-NGOs sollen es 400.000 sein. Diese Diskrepanz ist lediglich zum Teil erklärbar durch das Bedürfnis vieler sozial integrierter Roma, sich nicht zu erkennen zu geben. Unstrittig ist, dass große Teile der Roma-Bevölkerung sozial marginalisiert und benachteiligt sind. Prägend sind nach wie vor Probleme nicht-registrierter und auch staatenloser Roma, fehlende Integration in Gemeindestrukturen, Isolation und Stigmatisierung durch die ukrainische Bevölkerung. Ein weiteres Problem sind die patriarchischen Strukturen innerhalb der Roma-Gemeinschaften. Der Polizei werden regelmäßig unzureichende Ermittlungsbestrebungen bei Übergriffen auf Roma vorgeworfen (AA 30.5.2021). Roma sind von gesellschaftlicher Gewalt betroffen. Sie sehen sich weiterhin mit Diskriminierung und erheblichen Barrieren beim Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, sozialen Diensten und Beschäftigung konfrontiert. Nach Angaben von Experten des Europarates sind 60% der Roma arbeitslos, 40% haben keine Dokumente, und 1% verfügt über einen Universitätsabschluss (USDOS 30.3.2021a). Im Westen des Landes kommt es teilweise zur Segregation von Roma in Schulen und medizinischen Einrichtungen. In einigen Fällen wurde ihnen medizinische Versorgung verweigert, was einen Verstoß gegen ukrainisches Recht darstellt (ÖB 5.2021; vergleiche EASO 2.2021).
Es gibt keine formalen Restriktionen in Bezug auf die politische Partizipation von Minderheitengruppen. In der Praxis wird dieses Recht jedoch durch Faktoren wie Diskriminierung, den Konflikt im Osten, das Fehlen von Ausweispapieren (betrifft häufig Roma) und Vorschriften gegen unabhängige Kandidaturen auf lokaler und regionaler Ebene behindert (FH 3.3.2021a).
Weitere ethnische bzw. sprachliche Minderheiten in der Ukraine sind laut der letzten Volkszählung von 2001 (ÖB 5.2021; vgl. SSD o.D.) Weißrussen (0,6% der Bevölkerung), Moldauer (0,5%), Bulgaren (0,4%), Ungarn, Polen, Rumänen (jeweils 0,3%) und Juden (0,2%). Vor allem die Ereignisse rund um den sogenannten Euromaidan 2014 führten in der Ukraine zu einem verstärkten Bestreben, sich von Russland abzugrenzen und die eigene Identität als Nation zu stärken. In diesem Zusammenhang wurden auch zahlreiche Gesetze zur Stärkung der Rolle der ukrainischen Sprache, z.B. in Hochschulen und im Sekundarschulbereich, verabschiedet. Diese Initiativen wurden und werden zum Teil auch von manchen westlichen Nachbarn der Ukraine heftig kritisiert, allen voran von Ungarn, welche darin eine Einschränkung ihrer verfassungsmäßigen Minderheitenrechte sehen (ÖB 5.2021; vgl. WR 1.1.2020, EN 12.8.2020, RFE/RL 8.7.2021, UA 28.10.2020). Weitere ethnische bzw. sprachliche Minderheiten in der Ukraine sind laut der letzten Volkszählung von 2001 (ÖB 5.2021; vergleiche SSD o.D.) Weißrussen (0,6% der Bevölkerung), Moldauer (0,5%), Bulgaren (0,4%), Ungarn, Polen, Rumänen (jeweils 0,3%) und Juden (0,2%). Vor allem die Ereignisse rund um den sogenannten Euromaidan 2014 führten in der Ukraine zu einem verstärkten Bestreben, sich von Russland abzugrenzen und die eigene Identität als Nation zu stärken. In diesem Zusammenhang wurden auch zahlreiche Gesetze zur Stärkung der Rolle der ukrainischen Sprache, z.B. in Hochschulen und im Sekundarschulbereich, verabschiedet. Diese Initiativen wurden und werden zum Teil auch von manchen westlichen Nachbarn der Ukraine heftig kritisiert, allen voran von Ungarn, welche darin eine Einschränkung ihrer verfassungsmäßigen Minderheitenrechte sehen (ÖB 5.2021; vergleiche WR 1.1.2020, EN 12.8.2020, RFE/RL 8.7.2021, UA 28.10.2020).
Antisemitische Gewalt ist selten oder wird selten berichtet (USCIRF 2021). Antisemitische Vorfälle bewegen sich auf einem stabil niedrigen Niveau. Der ukrainische Staat bezieht offen Stellung gegen Antisemitismus und unterhält Institutionen, welche explizit der Bekämpfung von Antisemitismus und weiterer Formen von Rassismus und Xenophobie gewidmet sind (AA 30.5.2021; vgl. USDOS 12.5.2021). Antisemitische Gewalt ist selten oder wird selten berichtet (USCIRF 2021). Antisemitische Vorfälle bewegen sich auf einem stabil niedrigen Niveau. Der ukrainische Staat bezieht offen Stellung gegen Antisemitismus und unterhält Institutionen, welche explizit der Bekämpfung von Antisemitismus und weiterer Formen von Rassismus und Xenophobie gewidmet sind (AA 30.5.2021; vergleiche USDOS 12.5.2021).
Ethnische Russen / russischsprachige Personen
Letzte Änderung 2021-10-19 09:05
Die Verfassung der Ukraine garantiert in Art. 10 die freie Entwicklung, Verwendung und Schutz der russischen Sprache sowie anderer Sprachen nationaler Minderheiten. Gemäß der Verfassung fördert der Staat das Erlernen von Sprachen der internationalen Kommunikation (WR 1.1.2020). Laut Schätzungen aus dem Jahr 2001 (2001 fand die letzte Volkszählung statt) (CIA 14.7.2021; vgl. ÖB 5.2021) leben in der Ukraine u.a. 77,8% ethnische Ukrainer und 17,3% ethnische Russen. Geschätzt sprachen 2001 29,6% der Bevölkerung in der Ukraine Russisch, 67,5% Ukrainisch und 2,9% andere Sprachen, darunter Krimtatarisch, Moldauisch/Rumänisch und Ungarisch (CIA 14.7.2021). Aktuell wird neben der Staatssprache Ukrainisch (AA 1.6.2021a; vgl. WR 1.1.2020) als Verkehrssprache auch Russisch gesprochen (AA 1.6.2021a). Tatsächlich ist die Ukraine aufgrund der früher [zu Zeiten der Sowjetunion; Anm. der Staatendokumentation] stattgefundenen Russifizierung des öffentlichen Lebens ein zweisprachiges Land mit den zwei Sprachen Ukrainisch und Russisch. Beide Sprachen werden im Allgemeinen gesprochen und im Großteil der Ukraine verstanden. Die russische Sprache beherrscht das Leben in den meisten Städten, wohingegen Ukrainisch in ländlichen Regionen und im Westen dominierend ist (AC 25.6.2020). Die Verfassung der Ukraine garantiert in Artikel 10, die freie Entwicklung, Verwendung und Schutz der russischen Sprache sowie anderer Sprachen nationaler Minderheiten. Gemäß der Verfassung fördert der Staat das Erlernen von Sprachen der internationalen Kommunikation (WR 1.1.2020). Laut Schätzungen aus dem Jahr 2001 (2001 fand die letzte Volkszählung statt) (CIA 14.7.2021; vergleiche ÖB 5.2021) leben in der Ukraine u.a. 77,8% ethnische Ukrainer und 17,3% ethnische Russen. Geschätzt sprachen 2001 29,6% der Bevölkerung in der Ukraine Russisch, 67,5% Ukrainisch und 2,9% andere Sprachen, darunter Krimtatarisch, Moldauisch/Rumänisch und Ungarisch (CIA 14.7.2021). Aktuell wird neben der Staatssprache Ukrainisch (AA 1.6.2021a; vergleiche WR 1.1.2020) als Verkehrssprache auch Russisch gesprochen (AA 1.6.2021a). Tatsächlich ist die Ukraine aufgrund der früher [zu Zeiten der Sowjetunion; Anmerkung der Staatendokumentation] stattgefundenen Russifizierung des öffentlichen Lebens ein zweisprachiges Land mit den zwei Sprachen Ukrainisch und Russisch. Beide Sprachen werden im Allgemeinen gesprochen und im Großteil der Ukraine verstanden. Die russische Sprache beherrscht das Leben in den meisten Städten, wohingegen Ukrainisch in ländlichen Regionen und im Westen dominierend ist (AC 25.6.2020).
Vor allem die Ereignisse rund um den sogenannten Euromaidan 2014 führten in der Ukraine zu einem verstärkten Bestreben, sich zunehmend von Russland zu distanzieren und die eigene Identität als Nation zu stärken (ÖB 5.2021). Gemäß einer landesweiten Meinungsumfrage aus dem Jahr 2020 halten 72% der Befragten die ukrainische Sprache für ein wichtiges Merkmal der Unabhängigkeit der Ukraine (SDI 10.9.2020). Der Konflikt mit Russland hat u.a. zu Verboten russischer Medien, Cyber-Belästigungen und Prozessen wegen Staatsverratsanschuldigungen geführt (RSF o.D.).
Das 2019 verabschiedete Gesetz „Über die Gewährleistung des Funktionierens der ukrainischen Sprache als Staatssprache“ stärkt die Verwendung des Ukrainischen in nahezu allen öffentlichen Bereichen (AA 30.5.2021). Verschiedene Sprachgesetze schreiben Nachrichtenagenturen vor, dass bestimmte Inhalte in ukrainischer Sprache verfasst sein müssen. Im April 2020 verlängerten der Nationale Sicherheitsrat und der ukrainische Präsident ein Verbot russischer sozialer Medien in der Ukraine. Mehreren russischen Nachrichtenagenturen bzw. deren Journalisten wird die Einreise in die Ukraine verwehrt (FH 3.3.2021a). Im Februar 2021 wurden die drei Fernsehsender eines Vertrauten eines Kreml-nahen Oligarchen gesperrt. Diese TV-Sender waren für pro-russische Propaganda bekannt (AA 30.5.2021; vgl. BAMF 8.2.2021, IWPR 25.2.2021). Die Regierung setzt die Praxis fort, bestimmte Werke russischer Schauspieler, Filmregisseure und Sänger zu verbieten und Sanktionen gegen pro-russische Journalisten zu verhängen. Gemäß der staatlichen Filmagentur sind seit 2014 in etwa 808 Filme und Fernsehshows aus Gründen der nationalen Sicherheit verboten worden (USDOS 30.3.2021a). Das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte (OHCHR) berichtet über Drohungen und Hass gegenüber Personen, welche das Gesetz über die Staatssprache offen kritisieren oder sich positiv über die russische Sprache äußern. Die Behörden haben diese Vorfälle nicht öffentlich verurteilt, und in einigen Fällen wurden trotz medialer Berichterstattung keine Untersuchungen eingeleitet (OHCHR 3.2021).Das 2019 verabschiedete Gesetz „Über die Gewährleistung des Funktionierens der ukrainischen Sprache als Staatssprache“ stärkt die Verwendung des Ukrainischen in nahezu allen öffentlichen Bereichen (AA 30.5.2021). Verschiedene Sprachgesetze schreiben Nachrichtenagenturen vor, dass bestimmte Inhalte in ukrainischer Sprache verfasst sein müssen. Im April 2020 verlängerten der Nationale Sicherheitsrat und der ukrainische Präsident ein Verbot russischer sozialer Medien in der Ukraine. Mehreren russischen Nachrichtenagenturen bzw. deren Journalisten wird die Einreise in die Ukraine verwehrt (FH 3.3.2021a). Im Februar 2021 wurden die drei Fernsehsender eines Vertrauten eines Kreml-nahen Oligarchen gesperrt. Diese TV-Sender waren für pro-russische Propaganda bekannt (AA 30.5.2021; vergleiche BAMF 8.2.2021, IWPR 25.2.2021). Die Regierung setzt die Praxis fort, bestimmte Werke russischer Schauspieler, Filmregisseure und Sänger zu verbieten und Sanktionen gegen pro-russische Journalisten zu verhängen. Gemäß der staatlichen Filmagentur sind seit 2014 in etwa 808 Filme und Fernsehshows aus Gründen der nationalen Sicherheit verboten worden (USDOS 30.3.2021a). Das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte (OHCHR) berichtet über Drohungen und Hass gegenüber Personen, welche das Gesetz über die Staatssprache offen kritisieren oder sich positiv über die russische Sprache äußern. Die Behörden haben diese Vorfälle nicht öffentlich verurteilt, und in einigen Fällen wurden trotz medialer Berichterstattung keine Untersuchungen eingeleitet (OHCHR 3.2021).
2017 wurde ein neues Bildungsgesetz verabschiedet, welches als Unterrichtssprache in den meisten öffentlichen höheren Schulen die Staatssprache (das Ukrainische) festlegt (UA 28.10.2020; vgl. FH 3.3.2021a). Den ethnischen Minderheiten wird weiterhin das Recht eingeräumt, bis zur vierten Klasse in der Muttersprache unterrichtet zu werden. 2020 wurde ein neues Sekundarbildungsgesetz verabschiedet, welches Folgendes vorsieht: Bis zur vierten Klasse sollen Kinder ethnischer Minderheiten verpflichtend die ukrainische Sprache erlernen. Alle anderen Fächer können in der jeweiligen Muttersprache unterrichtet werden. In der 5. Klasse soll der Anteil des ukrainischsprachigen Unterrichts mindestens 20% betragen und sich bis zur 9. Klasse auf 40% erhöhen. In den höheren Klassen (Klassen 10 und 11) soll der Unterricht zu 60% in ukrainischer Sprache erfolgen (UA 28.10.2020). Die 2017 und 2020 verabschiedeten Bildungsgesetze werden von Minderheitenangehörigen als Beschneidung des Rechts nationaler Minderheiten auf muttersprachlichen Unterricht kritisiert. Empfehlungen der Venedig-Kommission des Europarats wurden inzwischen teilweise aufgegriffen, so etwa längere Übergangsfristen und Ausnahmen für Privatschulen (AA 30.5.2021). 2017 wurde ein neues Bildungsgesetz verabschiedet, welches als Unterrichtssprache in den meisten öffentlichen höheren Schulen die Staatssprache (das Ukrainische) festlegt (UA 28.10.2020; vergleiche FH 3.3.2021a). Den ethnischen Minderheiten wird weiterhin das Recht eingeräumt, bis zur vierten Klasse in der Muttersprache unterrichtet zu werden. 2020 wurde ein neues Sekundarbildungsgesetz verabschiedet, welches Folgendes vorsieht: Bis zur vierten Klasse sollen Kinder ethnischer Minderheiten verpflichtend die ukrainische Sprache erlernen. Alle anderen Fächer können in der jeweiligen Muttersprache unterrichtet werden. In der 5. Klasse soll der Anteil des ukrainischsprachigen Unterrichts mindestens 20% betragen und sich bis zur 9. Klasse auf 40% erhöhen. In den höheren Klassen (Klassen 10 und 11) soll der Unterricht zu 60% in ukrainischer Sprache erfolgen (UA 28.10.2020). Die 2017 und 2020 verabschiedeten Bildungsgesetze werden von Minderheitenangehörigen als Beschneidung des Rechts nationaler Minderheiten auf muttersprachlichen Unterricht kritisiert. Empfehlungen der Venedig-Kommission des Europarats wurden inzwischen teilweise aufgegriffen, so etwa längere Übergangsfristen und Ausnahmen für Privatschulen (AA 30.5.2021).
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Letzte Änderung 2021-10-19 12:22
Die Verfassung schreibt die Gleichberechtigung von Männern und Frauen ausdrücklich vor (AA 30.5.2021; vgl. WR 1.1.2020). Auch im Übrigen gibt es keine rechtlichen Benachteiligungen. Nach ukrainischem Arbeitsrecht genießen Frauen dieselben Rechte wie Männer. Tatsächlich werden sie jedoch schlechter bezahlt und sind in Spitzenpositionen unterrepräsentiert (AA 30.5.2021). Veranstaltungen, die von Frauenrechtsaktivisten organisiert werden, werden regelmäßig von Mitgliedern gewalttätiger radikaler Gruppen gestört (USDOS 30.3.2021a). Nach Zwischenfällen mit rechten Gruppierungen in den Jahren 2018 und 2019 verliefen die Paraden zum internationalen Frauentag trotz diverser Gegenaktionen religiöser und rechtsradikaler Gruppen ohne große Zwischenfälle (AA 30.5.2021). Die Verfassung schreibt die Gleichberechtigung von Männern und Frauen ausdrücklich vor (AA 30.5.2021; vergleiche WR 1.1.2020). Auch im Übrigen gibt es keine rechtlichen Benachteiligungen. Nach ukrainischem Arbeitsrecht genießen Frauen dieselben Rechte wie Männer. Tatsächlich werden sie jedoch schlechter bezahlt und sind in Spitzenpositionen unterrepräsentiert (AA 30.5.2021). Veranstaltungen, die von Frauenrechtsaktivisten organisiert werden, werden regelmäßig von Mitgliedern gewalttätiger radikaler Gruppen gestört (USDOS 30.3.2021a). Nach Zwischenfällen mit rechten Gruppierungen in den Jahren 2018 und 2019 verliefen die Paraden zum internationalen Frauentag trotz diverser Gegenaktionen religiöser und rechtsradikaler Gruppen ohne große Zwischenfälle (AA 30.5.2021).
Gewalt gegen Frauen und Mädchen bleibt ein ernstes Problem (HRW 22.7.2020). Durch den bewaffneten Konflikt, Menschenrechtsverletzungen und die Covid-Pandemie kommt es vermehrt zu häuslicher Gewalt und Gender Based Violence (GBV), wovon vor allem Frauen betroffen sind (ÖB 5.2021). Ein neues Gesetz, welches systematische häusliche Gewalt als Straftatbestand deklariert, wurde im Dezember 2017 angenommen (ÖB 5.2021; vgl. HRW 22.7.2020). Es gibt jedoch kaum ausreichend psychosoziale und medizinische (Notfall-)Einrichtungen mit geschultem Personal (ÖB 5.2021). Häusliche Gewalt wird selten gemeldet und häufig nicht wirksam bekämpft (AI 7.4.2021). Am 29.7.2021 unterzeichnete der ukrainische Präsident ein Gesetz, wodurch sich Staatsbedienstete für Straftaten im Bereich häuslicher Gewalt nunmehr (wie auch andere ukrainische Bürger) gerichtlich verantworten müssen und nicht mehr nur disziplinarrechtlich belangt werden (KP 30.7.2021). Die Istanbul-Konvention des Europarats zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt wurde von der Ukraine nicht ratifiziert (AI 7.4.2021; vgl. HRW 22.7.2020).Gewalt gegen Frauen und Mädchen bleibt ein ernstes Problem (HRW 22.7.2020). Durch den bewaffneten Konflikt, Menschenrechtsverletzungen und die Covid-Pandemie kommt es vermehrt zu häuslicher Gewalt und Gender Based Violence (GBV), wovon vor allem Frauen betroffen sind (ÖB 5.2021). Ein neues Gesetz, welches systematische häusliche Gewalt als Straftatbestand deklariert, wurde im Dezember 2017 angenommen (ÖB 5.2021; vergleiche HRW 22.7.2020). Es gibt jedoch kaum ausreichend psychosoziale und medizinische (Notfall-)Einrichtungen mit geschultem Personal (ÖB 5.2021). Häusliche Gewalt wird selten gemeldet und häufig nicht wirksam bekämpft (AI 7.4.2021). Am 29.7.2021 unterzeichnete der ukrainische Präsident ein Gesetz, wodurch sich Staatsbedienstete für Straftaten im Bereich häuslicher Gewalt nunmehr (wie auch andere ukrainische Bürger) gerichtlich verantworten müssen und nicht mehr nur disziplinarrechtlich belangt werden (KP 30.7.2021). Die Istanbul-Konvention des Europarats zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt wurde von der Ukraine nicht ratifiziert (AI 7.4.2021; vergleiche HRW 22.7.2020).
Frauen und Mitglieder von Minderheitengruppen dürfen am politischen Leben in der Ukraine teilnehmen. Diese Rechte werden jedoch durch Faktoren wie Diskriminierung, den Konflikt im Osten und das Fehlen von Ausweisdokumenten (häufig bei Roma) eingeschränkt. Das Gesetz über Kommunalwahlen schreibt eine 30%-Quote für Frauen auf Parteilisten vor (FH 3.3.2021a). Bei den Lokalwahlen im Oktober 2020 betrug der Frauenanteil auf Parteikandidatenlisten 43%, und Frauen errangen ca. 30% der Sitze in Gemeinderäten. Bei den Parlamentswahlen 2019 errangen Frauen im Parlament 21% der Sitze (USDOS 30.3.2021a). Gemäß dem Global Gender Gap Index 2021 liegt die Ukraine auf Rang 74 (von insgesamt 156 Ländern). Der Global Gender Gap Index misst Geschlechterunterschiede anhand 4 Dimensionen: wirtschaftliche Partizipationsmöglichkeiten, Bildungsniveau, Gesundheit und politische Macht (WEF 3.2021).
Aufgrund der fehlenden Rechtsstaatlichkeit in den Separatistengebieten sind dort Frauen besonders gefährdet. Es gibt Berichte über Missbrauch, Sexsklaverei und Menschenhandel (ÖB 5.2021).
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2022-11-02 09:19
Die Verfassung garantiert jeder Person, die sich legal in der Ukraine aufhält, Bewegungsfreiheit, freie Wahl des Wohnorts sowie das Recht, aus der Ukraine auszureisen - soweit Gesetze keine Beschränkungen vorsehen (Artikel 33 der Verfassung) (WR 1.1.2020; vgl. WR 1.1.2022). Gemäß Artikel 25 der Verfassung dürfen ukrainische Staatsbürger nicht aus der Ukraine ausgewiesen werden (WR 1.1.2020).Die Verfassung garantiert jeder Person, die sich legal in der Ukraine aufhält, Bewegungsfreiheit, freie Wahl des Wohnorts sowie das Recht, aus der Ukraine auszureisen - soweit Gesetze keine Beschränkungen vorsehen (Artikel 33 der Verfassung) (WR 1.1.2020; vergleiche WR 1.1.2022). Gemäß Artikel 25 der Verfassung dürfen ukrainische Staatsbürger nicht aus der Ukraine ausgewiesen werden (WR 1.1.2020).
Gemäß § 6 des Gesetzes 'Über den Ablauf der Aus- und Einreise ukrainischer Staatsbürger' kann in folgenden Fällen das Ausreiserecht ukrainischer Staatsbürger vorübergehend eingeschränkt werden: wenn diese im Besitz von Staatsgeheimnissen sind; wenn Staatsbürger strafrechtlich verurteilt wurden (bis zum Abbüßen der Strafe oder bis zur Strafbefreiung); wenn Staatsbürger von der Nationalpolizei administrativ überwacht werden; wenn eine vorbeugende Maßnahme verhängt wurde, welche die Ausreise aus der Ukraine nicht gestattet (bis zum Ende des Strafverfahrens oder bis zur Aufhebung der Beschränkungen); usw. (WR 1.1.2022). (Zur Erklärung: 'Administrative Überwachung' bedeutet vorübergehende und vorbeugende Zwangsmaßnahmen zur Überwachung und Kontrolle von Personen, welche eine Freiheitsstrafe verbüßt haben (§ 1 des diesbezüglichen Gesetzes) (WR 3.7.2020)). Ukrainische Männer zwischen 18 und 60 Jahren dürfen derzeit die Ukraine aufgrund des Kriegs nicht verlassen. Das Ausreiseverbot gilt nicht für alleinerziehende Väter, für solche mit drei oder mehr Kindern sowie für Menschen mit Beeinträchtigungen. Vom Verbot ausgenommen sind außerdem Studierende ausländischer Hochschulen, Fahrer humanitärer Hilfstransporte sowie Personen mit ständigem Wohnsitz im Ausland (DW 19.7.2022). Handelsmatrosen ist die Ausreise aus der Ukraine nur mit Zustimmung der örtlichen Militärverwaltung gestattet (Reuters 27.8.2022).Gemäß Paragraph 6, des Gesetzes 'Über den Ablauf der Aus- und Einreise ukrainischer Staatsbürger' kann in folgenden Fällen das Ausreiserecht ukrainischer Staatsbürger vorübergehend eingeschränkt werden: wenn diese im Besitz von Staatsgeheimnissen sind; wenn Staatsbürger strafrechtlich verurteilt wurden (bis zum Abbüßen der Strafe oder bis zur Strafbefreiung); wenn Staatsbürger von der Nationalpolizei administrativ überwacht werden; wenn eine vorbeugende Maßnahme verhängt wurde, welche die Ausreise aus der Ukraine nicht gestattet (bis zum Ende des Strafverfahrens oder bis zur Aufhebung der Beschränkungen); usw. (WR 1.1.2022). (Zur Erklärung: 'Administrative Überwachung' bedeutet vorübergehende und vorbeugende Zwangsmaßnahmen zur Überwachung und Kontrolle von Personen, welche eine Freiheitsstrafe verbüßt haben (Paragraph eins, des diesbezüglichen Gesetzes) (WR 3.7.2020)). Ukrainische Männer zwischen 18 und 60 Jahren dürfen derzeit die Ukraine aufgrund des Kriegs nicht verlassen. Das Ausreiseverbot gilt nicht für alleinerziehende Väter, für solche mit drei oder mehr Kindern sowie für Menschen mit Beeinträchtigungen. Vom Verbot ausgenommen sind außerdem Studierende ausländischer Hochschulen, Fahrer humanitärer Hilfstransporte sowie Personen mit ständigem Wohnsitz im Ausland (DW 19.7.2022). Handelsmatrosen ist die Ausreise aus der Ukraine nur mit Zustimmung der örtlichen Militärverwaltung gestattet (Reuters 27.8.2022).
Seit 11.5.2017 existiert eine EU-Verordnung, mit der ukrainische Staatsangehörige bei Reisen in die EU von der Visumpflicht befreit werden, sofern sie sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen dort aufhalten (Rat 28.9.2022). Aufgrund des Krieges in der Ukraine haben mit Stand September 2022 ca. fünf Millionen Menschen, darunter vor allem Frauen und Kinder, ihr Land verlassen und sich u. a. in der EU niedergelassen (OECD 10.10.2022).
IDPs
Letzte Änderung 2022-12-01 10:42
Mit Stand 27.10.2022 gab es in der Ukraine geschätzt 6.540.000 Binnenvertriebene - ein Zuwachs von 297.000 Personen seit September 2022 (IOM 4.11.2022). Die ukrainische Regierung betreibt ein Registrierungssystem für Binnenvertriebene (IOM 31.8.2022). Für jeden Binnenvertriebenen ist eine staatliche monatliche Unterstützung von mindestens UAH 2.000 [ca. EUR 53] vorgesehen (Gov.ua 21.3.2022). Für Binnenvertriebene werden staatliche Zuschüsse angeboten, damit sie mithilfe zinsgünstiger Hypotheken Wohnraum erwerben können. Diese Programme sind aber ineffizient (UA 13.7.2022). Für den Bau von Unterkünften für Binnenvertriebene wurde ein nationales Programm verabschiedet. Personen, welche Binnenvertriebene beherbergen, erhalten vom Staat eine finanzielle Unterstützung zur Abdeckung der Unterbringungskosten (COE/PA 6.6.2022). Gemeinden, welche Binnenvertriebene aufnehmen, erhalten von der Regierung pro binnenvertriebener Person monatlich UAH 450 [ca. EUR 12]. Dieser Geldbetrag ist unzureichend, um damit die steigenden Betriebskosten abdecken zu können, besonders in den Wintermonaten (UN-OCHA 8.2022). Die Mehrheit der Binnenvertriebenen lebt mittlerweile selbstständig in Mietobjekten, anstatt wie zuvor in Gemeinschaftsunterkünften (IOM 4.10.2022). Unternehmen, welche Binnenvertriebene beschäftigen, erhalten vom Staat eine finanzielle Unterstützung (COE/PA 6.6.2022).
Die folgende Karte stellt die auf Schätzungen beruhende Verteilung der Binnenvertriebenen in der Ukraine dar. Die beiden dunkelblau hinterlegten Großregionen (West- und Ostukraine) weisen auf eine hohe Anzahl an Binnenvertriebenen hin (ca. 1,3 bzw. 1,6 Millionen Binnenvertriebene). Hellblau hinterlegte Regionen hingegen beherbergen eine geringere Anzahl an Binnenvertriebenen (zwischen ca. 560.000 und 1,2 Millionen Binnenvertriebene) (IOM 4.11.2022). [Zur Halbinsel Krim sind keine Daten vorhanden.]
Geschätzte Verteilung der Binnenvertriebenen in der Ukraine
IOM 4.11.2022
Die meisten Binnenvertriebenen leben in den Regionen Charkiw, Kyjiw und Dnipropetrowsk, wo sich 422.390, 335.484 bzw. 348.623 Binnenvertriebene aufhalten. In der Stadt Kyjiw wohnen ca. 194.000 Binnenvertriebene, in der Region Lwiw leben ca. 249.000 Binnenvertriebene, in der Region Iwano-Frankiwsk wohnen ca. 97.000 Binnenvertriebene, in der Region Chmelnyzkyj leben ca. 96.000 Binnenvertriebene, und in der Region Tscherniwzi wohnen ca. 73.000 Binnenvertriebene. Die Binnenvertriebenen kommen mehrheitlich aus den Regionen Donezk, Charkiw und Luhansk (IOM 7.11.2022). Gemäß Berichten treten soziale Spannungen zwischen Binnenvertriebenen und den Gastgemeinden auf (UN-OCHA 8.2022). Ein relativ geringer Anteil (13 %) der befragten Binnenvertriebenen nimmt solche Spannungen wahr, welche tendenziell am ehesten von Binnenvertriebenen in der West- und Zentralukraine berichtet werden. Von Spannungen unter den Binnenvertriebenen berichten am häufigsten Binnenvertriebene in der West-, Zentral- und Ostukraine (IOM 4.11.2022). Minderheitengruppen, welche innerhalb des Landes vertrieben wurden, haben Schwierigkeiten, eine Unterkunft zu finden. Gemeinschaftsunterkünfte neigen dazu, binnenvertriebene Roma abzuweisen (ICG 28.7.2022).
Auf der folgenden Karte ist der Prozentanteil der erwerbslosen und Arbeit suchenden Binnenvertriebenen zwischen 18 und 64 Jahren je nach Großregion dargestellt. Gemäß dieser Darstellung ist die Anzahl der erwerbslosen und Arbeit suchenden Binnenvertriebenen am niedrigsten in der Westukraine (13 %) und am höchsten in der Südukraine (30 %). Der Wert für den Großraum Kyjiw beträgt 25 % (IOM 4.11.2022). [Daten für die Halbinsel Krim sind nicht verfügbar.]
Prozentanteil der erwerbslosen und Arbeit suchenden Binnenvertriebenen zwischen 18 und 64 Jahren je nach Großregion
IOM 4.11.2022
Es gibt Pensionen (Renten) für Binnenvertriebene (PF o.D.). Hilfsorganisationen konzentrieren ihre Bemühungen auf die Abdeckung der dringendsten humanitären Bedürfnisse, vor allem Zugang zu Nahrungsmitteln und medizinische Versorgung. Die Regierung und NGOs vernachlässigen die Formulierung konkreter mittel- oder längerfristiger Ziele, um die Bedürfnisse Binnenvertriebener zu befriedigen (NH 30.6.2022). Im Jahr 2014 nahm die Regierung ein Gesetz über Binnenvertreibung an und gründete im Jahr 2016 das Ministerium für die Reintegration der temporär besetzten Gebiete (IDMC 19.5.2022).
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung 2023-07-10 16:51
Grundversorgung
Durch die flächenmäßige Größe der Ukraine und die regional variierende Intensität der Kampfhandlungen unterscheiden sich die Bedarfslagen der Bedürftigen im Land (UA 3.11.2022). Einkommensmöglichkeiten und Einkommen sinken (ACAPS 13.2.2023). Die Nationalbank gibt die Arbeitslosenrate für das erste Quartal 2023 mit ca. 20 % an (UNIAN 5.5.2023). Viele Vorschriften wurden von der Regierung gelockert. Beispielsweise können Arbeitnehmer relativ einfach entlassen werden, und umgekehrt können sich Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch unbürokratisch von ihrem Arbeitgeber trennen (BB 12.10.2022).
Die Energie-Infrastruktur der Ukraine wurde aufgrund russischer Angriffe schwer beschädigt (BBC 1.11.2022; vgl. UN-OCHA 31.10.2022). Infolgedessen kommt es zu Stromabschaltungen (ACAPS 13.2.2023). Der Zugang zu Wasser ist durch Infrastrukturschäden stark beeinträchtigt, vor allem in Gebieten, welche nicht von der Regierung kontrolliert werden (UN-OCHA 8.2022; vgl. BBC 1.11.2022). Am 6.6.2023 wurde der Kachowka-Staudamm am Fluss Dnipro in der Region Cherson durch Explosionen schwer beschädigt, was zu einem unkontrollierten Wasserabfluss und zur Überflutung von Städten und Dörfern in den Regionen Cherson und Mykolajiw führte. Tausende Menschen haben ihren Zugang zu Grundversorgung, Nahrungsmitteln und Trinkwasser verloren (UN-WFP 16.6.2023). Durch den Staudammbruch wurden Wasserquellen verunreinigt, und die Gefahr des Ausbruchs von Seuchen steigt. Außerdem wurde das Bewässerungssystem für die Landwirtschaft in der Südukraine stark in Mitleidenschaft gezogen (UN-OCHA 27.6.2023). Auf der folgenden Karte sind mit Stand vom 14.6.2022 die ukrainischen Schwerpunktgebiete des UN-Programms WASH (Wasser und Hygiene) dargestellt und mit schwarzen, roten, orangefarbenen und gelben Punkten gekennzeichnet. Die schwarzen Punkte bedeuten 'Priorität 1 - Gebiete, die nicht von der Regierung kontrolliert werden'. Die roten Punkte bedeuten 'Priorität 2 - vom Konflikt betroffene Gebiete, welche zugänglich sind'. Die orangefarbenen Punkte bedeuten 'Priorität 3 - bedrohte Gebiete', und die gelben Punkte bedeuten 'Priorität 4 - Unterstützung von Personen, die seit Kurzem binnenvertrieben sind (UN-WASH 17.6.2022):Die Energie-Infrastruktur der Ukraine wurde aufgrund russischer Angriffe schwer beschädigt (BBC 1.11.2022; vergleiche UN-OCHA 31.10.2022). Infolgedessen kommt es zu Stromabschaltungen (ACAPS 13.2.2023). Der Zugang zu Wasser ist durch Infrastrukturschäden stark beeinträchtigt, vor allem in Gebieten, welche nicht von der Regierung kontrolliert werden (UN-OCHA 8.2022; vergleiche BBC 1.11.2022). Am 6.6.2023 wurde der Kachowka-Staudamm am Fluss Dnipro in der Region Cherson durch Explosionen schwer beschädigt, was zu einem unkontrollierten Wasserabfluss und zur Überflutung von Städten und Dörfern in den Regionen Cherson und Mykolajiw führte. Tausende Menschen haben ihren Zugang zu Grundversorgung, Nahrungsmitteln und Trinkwasser verloren (UN-WFP 16.6.2023). Durch den Staudammbruch wurden Wasserquellen verunreinigt, und die Gefahr des Ausbruchs von Seuchen steigt. Außerdem wurde das Bewässerungssystem für die Landwirtschaft in der Südukraine stark in Mitleidenschaft gezogen (UN-OCHA 27.6.2023). Auf der folgenden Karte sind mit Stand vom 14.6.2022 die ukrainischen Schwerpunktgebiete des UN-Programms WASH (Wasser und Hygiene) dargestellt und mit schwarzen, roten, orangefarbenen und gelben Punkten gekennzeichnet. Die schwarzen Punkte bedeuten 'Priorität 1 - Gebiete, die nicht von der Regierung kontrolliert werden'. Die roten Punkte bedeuten 'Priorität 2 - vom Konflikt betroffene Gebiete, welche zugänglich sind'. Die orangefarbenen Punkte bedeuten 'Priorität 3 - bedrohte Gebiete', und die gelben Punkte bedeuten 'Priorität 4 - Unterstützung von Personen, die seit Kurzem binnenvertrieben sind (UN-WASH 17.6.2022):
Schwerpunktgebiete des UN-Programms WASH
UN-WASH 17.6.2022
Die Preise von Grundgütern, darunter Nahrungsmittel, sind in der Ukraine beträchtlich angestiegen, vor allem in umkämpften Gebieten (UN-FAO 21.7.2022; vgl. UN-FAO 12.9.2022). Die Kaufkraft der Ukrainer ist gesunken (UN-FAO 21.7.2022). Das Niveau an Nahrungsmittelsicherheit ist in den verschiedenen Regionen sowie je nach Bevölkerungsgruppe unterschiedlich. Stark betroffen von Nahrungsmittelunsicherheit sind Binnenvertriebene (UN-WFP 12.5.2022). Mehrere vulnerable Bevölkerungsgruppen sind seit Kriegsbeginn berechtigt, Nahrungsmittelpakete zu beziehen. Freiwilligeninitiativen halten dieses Angebot für zu wenig wirksam (Cedos 17.5.2022). Die landwirtschaftliche Infrastruktur wird durch russische Angriffe beschädigt (USAID 29.8.2022).Die Preise von Grundgütern, darunter Nahrungsmittel, sind in der Ukraine beträchtlich angestiegen, vor allem in umkämpften Gebieten (UN-FAO 21.7.2022; vergleiche UN-FAO 12.9.2022). Die Kaufkraft der Ukrainer ist gesunken (UN-FAO 21.7.2022). Das Niveau an Nahrungsmittelsicherheit ist in den verschiedenen Regionen sowie je nach Bevölkerungsgruppe unterschiedlich. Stark betroffen von Nahrungsmittelunsicherheit sind Binnenvertriebene (UN-WFP 12.5.2022). Mehrere vulnerable Bevölkerungsgruppen sind seit Kriegsbeginn berechtigt, Nahrungsmittelpakete zu beziehen. Freiwilligeninitiativen halten dieses Angebot für zu wenig wirksam (Cedos 17.5.2022). Die landwirtschaftliche Infrastruktur wird durch russische Angriffe beschädigt (USAID 29.8.2022).
Gemäß dem UN-Welternährungsprogramm sind 7,9 Millionen Menschen in der Ukraine von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen. Die folgende sogenannte 'Hunger-Karte' des UN-Welternährungsprogramms stellt anhand eines Ampelsystems die aktuelle regionale Ernährungssituation in der Ukraine dar. 'Rot' bedeutet, dass in der betreffenden Region die Nahrungsmittelunsicherheit hoch ist. Die braun hinterlegten Regionen sind von einer weniger hohen Nahrungsmittelunsicherheit gekennzeichnet. 'Gelb' bedeutet, dass in der betreffenden Region die Nahrungsmittelunsicherheit gering ist. In grün hinterlegten Regionen ist die Nahrungsmittelunsicherheit sehr gering. Nicht erfasst wurde aufgrund fehlender Daten die Ernährungssituation in der Region Luhansk (UN-WFP 5.7.2023) [auch Daten in Bezug auf die Halbinsel Krim existieren nicht]:
'Hunger-Karte' des UN-Welternährungsprogramms

UN-WFP 5.7.2023ris-attachment://hauptdokument.img8is.png, UN-WFP 5.7.2023
Wie auf der Karte oben zu sehen ist, sind zwei Regionen rot hinterlegt: die Region Chmelnyzky und die Region Kirowohrad. Die übrigen Regionen sind braun oder gelb hinterlegt (UN-WFP 5.7.2023).
Wegen der vielen Binnenvertriebenen und der somit stark gestiegenen Nachfrage nach Wohnraum schnellten die Wohnungspreise in die Höhe (UA 3.11.2022). Seit den ersten Tagen des groß angelegten Krieges stiegen die Mietpreise in den westlichen Regionen der Ukraine beträchtlich (UA 13.7.2022). Dieser Boom hat sich mittlerweile etwas beruhigt, jedoch bleiben die Mieten für Binnenvertriebene und die lokal ansässige Bevölkerung unleistbar (UA 13.7.2022; vgl. UA 3.11.2022). Gemäß der folgenden Grafik verzeichneten zwischen Oktober 2021 und Mai 2022 folgende Regionen den höchsten Mietpreisanstieg: Lwiw, Transkarpatien, Iwano-Frankiwsk, Ternopil, Tscherniwzi sowie Tscherkasy. In der Region Kyjiw hingegen sanken die Mietpreise im genannten Zeitraum (UA 13.7.2022):Wegen der vielen Binnenvertriebenen und der somit stark gestiegenen Nachfrage nach Wohnraum schnellten die Wohnungspreise in die Höhe (UA 3.11.2022). Seit den ersten Tagen des groß angelegten Krieges stiegen die Mietpreise in den westlichen Regionen der Ukraine beträchtlich (UA 13.7.2022). Dieser Boom hat sich mittlerweile etwas beruhigt, jedoch bleiben die Mieten für Binnenvertriebene und die lokal ansässige Bevölkerung unleistbar (UA 13.7.2022; vergleiche UA 3.11.2022). Gemäß der folgenden Grafik verzeichneten zwischen Oktober 2021 und Mai 2022 folgende Regionen den höchsten Mietpreisanstieg: Lwiw, Transkarpatien, Iwano-Frankiwsk, Ternopil, Tscherniwzi sowie Tscherkasy. In der Region Kyjiw hingegen sanken die Mietpreise im genannten Zeitraum (UA 13.7.2022):
Mietpreisentwicklung in der Ukraine in % (Entwicklung von Oktober 2021 bis Mai 2022)
UA 13.7.2022
Zwischen Oktober 2021 und Mai 2022 war die Nachfrage nach Mietwohnungen in den Regionen Transkarpatien und Ternopil am höchsten, wie die folgende Grafik zeigt. Hoch war die Nachfrage auch in der Region Chmelnyzkyj (UA 13.7.2022):
Nachfrage nach Mietwohnungen in % (Entwicklung von Oktober 2021 bis Mai 2022)
UA 13.7.2022
Sozialwohnungsprogramme existieren praktisch nicht (UA 13.7.2022), obwohl gesetzlich vorgesehen. Der Sozialwohnungssektor wurde mit unzureichenden finanziellen Mitteln ausgestattet (OD 27.4.2022). Vereinzelt wird von regionalen, städtischen oder Universitätsverwaltungen die Nutzung des verfügbaren Wohnraums als sozialer Wohnraum angeboten (UA 13.7.2022). Eine große soziale Herausforderung stellt das Problem der Obdachlosigkeit dar (Cedos 22.3.2023).
In allen Regionen mangelt es an speziellen Unterstützungsangeboten für Menschen mit Beeinträchtigungen und ältere Personen, da diese nicht ausreichend finanzielle Mittel besitzen, um ihre speziellen Bedürfnisse befriedigen zu können (UN-OCHA 8.2022).
Humanitäre Helfer und humanitäre Organisationen dringen nur mühsam in umkämpfte Gebiete vor (RC 28.7.2022). Vor Kriegsbeginn beschränkte sich die humanitäre Hilfe vor allem auf die Ostukraine. Mittlerweile wurde die Hilfe auf alle Regionen der Ukraine ausgedehnt (UN-OCHA 8.2022). Das Ministerium für Sozialpolitik läuft derzeit im Krisenmodus. Entscheidungen in Bezug auf Bereitstellung sozialer Dienstleistungen werden binnen eines Tages getroffen und unterliegen nicht mehr dem (langwierigeren) Standardverfahren (Cedos 17.5.2022). Da viele Mitarbeiter auf der Flucht sind oder nicht zu ihrem Arbeitsplatz gelangen können, ist es für örtliche Behörden sehr schwierig, ihr Dienstleistungsangebot zumindest beschränkt aufrechtzuerhalten (RC 28.7.2022).
Sozialbeihilfen
Das Sozialschutzsystem in der Ukraine besteht aus einem breiten Spektrum an Sozialhilfen, Leistungen, Subventionen und Ansprüchen (UA 27.4.2023). Die ukrainische Regierung ist zur Finanzierung ihrer sozialen Unterstützungsprogramme von ausländischen Geldern abhängig (ACAPS 13.2.2023). Das ukrainische Sozialversicherungssystem umfasst eine gesetzliche Pensionsversicherung, eine Arbeitslosenversicherung und eine Arbeitsunfallversicherung (ÖB 5.2021). Pensionszahlungen an Personen, welche das Pensionsalter erreicht haben, erfolgen entweder automatisch oder erfordern eine persönliche Antragstellung (Ukrinform 2.7.2022). Nach Angaben des staatlichen Pensionsfonds beträgt die Gesamtanzahl der Pensionisten 10,7 Millionen Personen (PF 20.1.2023). Weiterhin zahlt die Regierung staatliche Pensionen aus (PF 2.6.2023), aber diese Geldbeträge sind oft nicht ausreichend, um Grundbedürfnisse zu befriedigen (HAI 6.6.2022). In der Ukraine gibt es verschiedene Arten von Pensionen, darunter: Alterspensionen; Invaliditätspensionen; Hinterbliebenenpensionen; Pensionen für langjährige Verdienste; Pensionen für Binnenvertriebene (PF o.D.). Die Höhe der Mindestpension beträgt UAH 2.093 [ca. EUR 52]. Die Durchschnittspension beträgt in der Ukraine UAH 5.238,25 [ca. EUR 130]. In der Stadt Kyjiw beträgt die durchschnittliche Pensionshöhe UAH 7.129,41 [ca. EUR 177]; Region Kyjiw UAH 5.412 [ca. EUR 134]; Transkarpatien UAH 4.164,47 [ca. EUR 103]; Iwano-Frankiwsk UAH 4.430,17 [ca. EUR 110]; Lwiw UAH 4.700,37 [ca. EUR 117]; Riwne UAH 5.487,66 [ca. EUR 136]; Ternopil UAH 3.997,57 [ca. EUR 99]; Chmelnyzkyj UAH 4.390,84 [ca. EUR 109] (PF 2.6.2023). Seit 2004 sind private Pensionsvereinbarungen gesetzlich möglich (ÖB 5.2021). Das Pensionsantrittsalter liegt bei 60 Jahren (SSA 5.2021). Personen, welche sich als 'beeinträchtigte Personen' registrieren lassen, erhalten Zugang zu speziellen Sozialleistungen, jedoch ist dieser Geldbetrag oft niedriger als die staatliche Pension (HAI 6.6.2022).
Die Höhe des Existenzminimums beträgt pro Person monatlich UAH 2.589 [ca. EUR 65]. Das Existenzminimum für Kinder im Alter von bis zu sechs Jahren beträgt UAH 2.272 [ca. EUR 57]. Für Kinder zwischen sechs und 18 Jahren beträgt das Existenzminimum UAH 2.833 [ca. EUR 71]. Das Existenzminimum für arbeitsfähige Personen beträgt UAH 2.684 [ca. EUR 67]. Für arbeitsunfähige Personen beträgt das Existenzminimum UAH 2.093 [ca. EUR 52]. Die Höhe des monatlichen Mindestlohns beträgt UAH 6.700 [ca. EUR 167] (WR 15.4.2023). Um Arbeitslosengeld beziehen zu können, muss der Arbeitslosenregistrierung ein mindestens siebenmonatiges Arbeitsverhältnis vorangegangen sein. Die Dauer des Anspruches auf Arbeitslosengeld hängt von der Länge des Arbeitsverhältnisses bzw. der Versicherungsdauer ab. Das Arbeitslosengeld ist an den Mindestlohn gekoppelt. Maximal darf das Arbeitslosengeld das 1,5-Fache des Mindestlohns betragen (WS 26.9.2022). In der Praxis sind sehr viele arbeitslose Personen auf ihre Ersparnisse sowie auf Unterstützung durch Familienangehörige, Freunde und freiwillige Helfer angewiesen, um ihren Bedarf abzudecken (ACAPS 13.2.2023).
Wirtschaft
Die ukrainische Wirtschaft hat begonnen, sich an die Kriegssituation anzupassen (WIIW o.D.). Die wirtschaftlichen Schäden sind in der Ostukraine größer als in der Westukraine. Wohnungsneubauten wurden in der Region Charkiw auf nur 2 % der Baugrundstücke fortgesetzt, wohingegen der dementsprechende Anteil in der Region Lwiw in der Westukraine bei 81 % liegt. Die Regierung ermöglicht Zahlungserleichterungen beispielsweise für Hypotheken-Darlehen und Betriebskosten, um Haushalte sowie Unternehmen zu entlasten (BB 12.10.2022). Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) der Ukraine ist gemäß einem Bericht vom Oktober 2022 um 30 % gesunken (Eprawda 8.10.2022). Um die Inflation unter Kontrolle zu halten, hat die Zentralbank im Juli 2022 die ukrainische Währung um 25 % gegenüber dem Dollar abgewertet (RFE/RL 9.8.2022). Für Oktober 2022 wird die Inflationsrate von der Nationalbank mit 26,6 % angegeben (NB 11.11.2022). Das Haushaltsdefizit ist mit ca. USD 5 Milliarden monatlich [ca. EUR 5 Milliarden] beachtlich (BB 12.10.2022). Viele Unternehmen, welche in den Kriegsgebieten angesiedelt waren, haben ihre Standorte innerhalb der Ukraine gewechselt oder ins Ausland verlegt (COE/PA 6.6.2022). Nach Angaben der ukrainischen Stahlproduzenten wurden 40 % der Metallindustrie durch die russische Invasion zerstört. Davor war die Ukraine einer der weltweit größten Produzenten und Exporteure von Stahl und Stahlprodukten gewesen (Reuters 6.9.2022). Die Ukraine war 2021 der weltweit fünftgrößte Weizenexporteur (WZ 9.6.2022).
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2022-12-01 10:43
Die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems in der Ukraine ist wegen des Kriegs, der unterbrochenen Wasser- und Energieversorgung beeinträchtigt (WHO 4.11.2022). Der Zugang zu Gesundheitsversorgung wird vor allem durch hohe Kosten, zeitlichen Druck sowie begrenzte Transportmöglichkeiten behindert (UN-OCHA 16.11.2022). Die folgende Karte zeigt ein West-Ost-Gefälle hinsichtlich der Wahrnehmung von Mängeln in der Gesundheitsversorgung. In der Westukraine berichten 17 % der Befragten über eine unzureichende Gesundheitsversorgung, wohingegen der dementsprechende Wert in der Ostukraine bei 29 % liegt (IOM 4.11.2022).
Regionale Anteile der befragten Personen, welche über Mängel im Gesundheitssystem berichten
IOM 4.11.2022
Gemäß OHCHR wurden zwischen 24.2.2022 und 20.11.2022 infolge des russischen Angriffs auf die Ukraine mindestens 6.595 Zivilisten getötet und 10.189 Zivilisten verletzt (UN-OHCHR 21.11.2022). Die folgende Grafik bildet pro Monat jeweils die Anzahl der getöteten (blau) und verletzten (gelb) Zivilisten ab. Wie hier zu erkennen ist, forderte der Monat März die meisten zivilen Opfer (WHO 4.11.2022).
Zivile Opfer in der Ukraine im Zeitraum 24.2.-2.10.2022
WHO 4.11.2022
Nach Schätzungen benötigen ca. 14,5 Millionen Menschen in der Ukraine medizinische Betreuung (UN-OCHA 16.11.2022). Die Kapazitäten des Gesundheitssystems sind unzureichend, um den zahlreichen Kriegsverletzten eine angemessene Behandlung zukommen zu lassen (MSF 4.11.2022). Die Betreuung chronisch Kranker und die Diagnostik bei Krankheiten wie Diabetes und Bluthochdruck sind ungenügend (WHO 4.11.2022). In befreiten Gebieten mangelt es akut an Medikamenten, unter anderem an lebensnotwendigem Insulin und Medizin für Kinder (UA 3.11.2022). Programme zur Behandlung von Tuberkulose, HIV und Virus-Hepatitis werden nicht fortgesetzt, was den Zugang zu Medikamenten behindert (UN-OCHA 8.2022). Das Risiko der Ausbreitung von Krankheiten, welche durch Wasser- und Hygienemängel verursacht werden, steigt (UN-OCHA 16.11.2022).
Nach Angaben des Nationalen Gesundheitsdiensts werden vom Staat mehrere medizinische Leistungen für ältere Personen kostenfrei angeboten, um beispielsweise einen Behandlungsbeginn oder die Betreuung chronisch Kranker zu ermöglichen. Um die Medikamente zur Behandlung chronischer Leiden kostenfrei zu erhalten, müssen Patienten ihren Hausarzt (family doctor) konsultieren. Dieser stellt dann ein Rezept als Teil des Affordable Medicines Programmes aus. Ältere Personen und IDPs können in allen medizinischen Einrichtungen, welche Vertragspartner des Nationalen Gesundheitsdienstes sind, behandelt werden (WHO 5.10.2022). Nationale Schutzsysteme und Mechanismen für weibliche Gewaltopfer sind beeinträchtigt (WHO 11.8.2022).
Die Weltgesundheitsorganisation dokumentierte in der Ukraine im Zeitraum 1.1.-24.11.2022 703 Angriffe auf die Gesundheitsversorgung (WHO o.D.). Gemäß der folgenden Abbildung ereigneten sich die meisten Angriffe (133) in der Region Donezk - gefolgt von Kyjiw (68 Angriffe). Sehr wenige Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen verzeichneten die Regionen Poltawa (2), Winnyzja (4), Riwne (1) und Tscherkasy (1) (WHO 16.11.2022).
Anzahl der Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen in 15 Regionen (Stand 15.11.2022)
WHO 16.11.2022
Die folgende Grafik stellt die monatliche Anzahl der Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen im Zeitraum Februar-November 2022 dar. Die meisten Angriffe passierten im März (WHO o.D.).
ris-attachment://hauptdokument.img13is.png WHO 16.11.2022, Die folgende Grafik stellt die monatliche Anzahl der Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen im Zeitraum Februar-November 2022 dar. Die meisten Angriffe passierten im März (WHO o.D.).,
Anzahl der Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen im Zeitraum Februar-November 2022
WHO o.D.
Teilweise flohen Mitarbeiter des Gesundheitswesens ins Ausland, und teilweise wurden sie zu Binnenvertriebenen, was die personelle Situation im Gesundheitsbereich verschärft (WHO 4.11.2022). Während des ersten Kriegsmonats passte die Regierung ihre Bezahlungsmethoden an, um einen dauerhaften Geldfluss an alle Vertragspartner (primärmedizinische Einrichtungen und spezialisierte Gesundheitseinrichtungen) zu gewährleisten. Im März 2022 wies das Gesundheitsministerium primärmedizinische Einrichtungen an, Binnenvertriebene kostenfrei medizinisch zu versorgen. Zuzahlungen für (rückerstattetes) Insulin wurden wegen des Kriegs ausgesetzt. Die Ukraine verfügt über ein gut entwickeltes elektronisches System für medizinische Daten (WHO 14.8.2022). Der Zugang zu Gesundheitsdaten ist aufgrund des Kriegs beeinträchtigt (WHO 4.11.2022). Das Monitoring im Gesundheitsbereich wurde mit Kriegsbeginn ausgesetzt, wodurch der Nationale Gesundheitsdienst den Schutz von Patientenrechten nicht überwachen kann (WHO 14.8.2022).ris-attachment://hauptdokument.img14is.png WHO o.D., Teilweise flohen Mitarbeiter des Gesundheitswesens ins Ausland, und teilweise wurden sie zu Binnenvertriebenen, was die personelle Situation im Gesundheitsbereich verschärft (WHO 4.11.2022). Während des ersten Kriegsmonats passte die Regierung ihre Bezahlungsmethoden an, um einen dauerhaften Geldfluss an alle Vertragspartner (primärmedizinische Einrichtungen und spezialisierte Gesundheitseinrichtungen) zu gewährleisten. Im März 2022 wies das Gesundheitsministerium primärmedizinische Einrichtungen an, Binnenvertriebene kostenfrei medizinisch zu versorgen. Zuzahlungen für (rückerstattetes) Insulin wurden wegen des Kriegs ausgesetzt. Die Ukraine verfügt über ein gut entwickeltes elektronisches System für medizinische Daten (WHO 14.8.2022). Der Zugang zu Gesundheitsdaten ist aufgrund des Kriegs beeinträchtigt (WHO 4.11.2022). Das Monitoring im Gesundheitsbereich wurde mit Kriegsbeginn ausgesetzt, wodurch der Nationale Gesundheitsdienst den Schutz von Patientenrechten nicht überwachen kann (WHO 14.8.2022).
Das ukrainische Spitalswesen ist nach einem hierarchischen Dreistufenplan organisiert: Die Grundversorgung wird in Rayonskrankenhäusern bereitgestellt. Das Rückgrat des ukrainischen Spitalswesens stellen die Distriktkrankenhäuser dar, welche Spezialisierungen in den verschiedenen medizinischen Disziplinen aufweisen. Die dritte Ebene wird durch überregionale Spezialeinrichtungen und spezialisierte klinische und diagnostische Einrichtungen an den nationalen Forschungsinstituten des ukrainischen Gesundheitsministeriums gebildet. Ursprünglich als Speerspitze der Gesundheitsversorgung für komplizierte Fälle konzipiert, sind die Grenzen zwischen Einrichtungen der zweiten und dritten Ebene zunehmend verschwommen. Von einigen Ausnahmen abgesehen, ist die technische Ausstattung ukrainischer Krankenhäuser als dürftig zu bezeichnen. Die medizinische Versorgung in Notsituationen ist in den Ballungsräumen befriedigender als auf dem Land. Die hygienischen Bedingungen, vor allem in den Gesundheitseinrichtungen am Land, sind oftmals schlecht. Im Gesundheitssektor sind die Gehälter niedrig (ÖB 5.2021).
Von Gesetzes wegen und dem ehemaligen sowjetischen Modell folgend, sollte die Bereitstellung der jeweils nötigen Medikation – mit der Ausnahme spezieller Verschreibungen im ambulanten Bereich – durch Budgetmittel gewährleistet sein. Der Gesundheitsetat ist chronisch unterdotiert, und Korruption grassiert (ÖB 5.2021). Ende 2017 wurde eine umfassende Reform des ukrainischen Gesundheitssystems eingeleitet. Eingeführt wurde unter anderem das System der 'Familienärzte'. Patienten können in dem neuen System direkt mit einem frei gewählten Arzt, unabhängig von Melde- oder Wohnort, eine Vereinbarung abschließen und diesen als Hauptansprechpartner für alle gesundheitlichen Belange nutzen (ÖB 5.2021; vgl. EASO 2.2021, GM o.D.). Im Jahr 2018 wurde ein Nationaler Gesundheitsdienst (NGD) gegründet, welcher auch als zentrales Finanzierungsorgan für alle (öffentlichen und privaten) ukrainischen Gesundheitsdienstleister dienen und die Implementierung der Gesundheitsreform vorantreiben soll (ÖB 5.2021).Von Gesetzes wegen und dem ehemaligen sowjetischen Modell folgend, sollte die Bereitstellung der jeweils nötigen Medikation – mit der Ausnahme spezieller Verschreibungen im ambulanten Bereich – durch Budgetmittel gewährleistet sein. Der Gesundheitsetat ist chronisch unterdotiert, und Korruption grassiert (ÖB 5.2021). Ende 2017 wurde eine umfassende Reform des ukrainischen Gesundheitssystems eingeleitet. Eingeführt wurde unter anderem das System der 'Familienärzte'. Patienten können in dem neuen System direkt mit einem frei gewählten Arzt, unabhängig von Melde- oder Wohnort, eine Vereinbarung abschließen und diesen als Hauptansprechpartner für alle gesundheitlichen Belange nutzen (ÖB 5.2021; vergleiche EASO 2.2021, GM o.D.). Im Jahr 2018 wurde ein Nationaler Gesundheitsdienst (NGD) gegründet, welcher auch als zentrales Finanzierungsorgan für alle (öffentlichen und privaten) ukrainischen Gesundheitsdienstleister dienen und die Implementierung der Gesundheitsreform vorantreiben soll (ÖB 5.2021).
2018/2019 wurde in einer ersten Phase der Gesundheitsreform die primärmedizinische/hausärztliche Versorgung auf Finanzierung über den NGD umgestellt (AA 30.5.2021). Das Affordable Medicines Programme hat 2017 begonnen. Die Essential Medicines List (EML) enthält ca. 400 Wirkstoffe, die für stationäre Patienten kostenlos sein sollten (EASO 2.2021). Neben dem öffentlichen Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren auch private Krankenhäuser bzw. gewerblich geführte Abteilungen staatlicher Krankenhäuser gegründet worden. Die Dienstleistungen der privaten Krankenhäuser sind außerhalb des Nationalen Gesundheitsdienstes jedoch für die meisten Ukrainer nicht bezahlbar (AA 30.5.2021). Die traditionellen und kulturell verankerten informellen Zahlungen im Gesundheitssektor sind weit verbreitet, obwohl sie gesetzeswidrig sind (EASO 2.2021). Die Verfassung der Ukraine sichert allen Bürgern eine kostenlose Gesundheitsversorgung zu (WR 1.1.2020).2018 aus 2019, wurde in einer ersten Phase der Gesundheitsreform die primärmedizinische/hausärztliche Versorgung auf Finanzierung über den NGD umgestellt (AA 30.5.2021). Das Affordable Medicines Programme hat 2017 begonnen. Die Essential Medicines List (EML) enthält ca. 400 Wirkstoffe, die für stationäre Patienten kostenlos sein sollten (EASO 2.2021). Neben dem öffentlichen Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren auch private Krankenhäuser bzw. gewerblich geführte Abteilungen staatlicher Krankenhäuser gegründet worden. Die Dienstleistungen der privaten Krankenhäuser sind außerhalb des Nationalen Gesundheitsdienstes jedoch für die meisten Ukrainer nicht bezahlbar (AA 30.5.2021). Die traditionellen und kulturell verankerten informellen Zahlungen im Gesundheitssektor sind weit verbreitet, obwohl sie gesetzeswidrig sind (EASO 2.2021). Die Verfassung der Ukraine sichert allen Bürgern eine kostenlose Gesundheitsversorgung zu (WR 1.1.2020).
Im Gesundheitsbereich bestehen nach Feststellungen der Vereinten Nationen sowie des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) substanzielle (z. T. gravierende) Defizite. Diese betreffen sowohl den zumutbaren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen bzw. -dienstleistungen (auch Notfallmedizin, Erstversorgung und Diagnose) als auch die Versorgung mit Medikamenten. Mit der Fortdauer des Konflikts steigt die Anzahl der traumatherapie- und behandlungsbedürftigen Menschen rasant. Darunter sind neben den direkten Konfliktopfern die zahlreichen Veteranen, Binnenvertriebene, Opfer von Minen, Sprengfallen und nicht-explodierten Kampfmitteln sowie Opfer häuslicher Gewalt (AA 30.5.2021).
Rückkehr
Letzte Änderung 2023-07-10 16:53
Gemäß Artikel 33 der Verfassung darf ukrainischen Staatsbürgern die Rückkehr in die Ukraine nicht verweigert werden (WR 1.1.2020). Es sind keine Berichte bekannt, wonach in die Ukraine abgeschobene oder freiwillig zurückgekehrte ukrainische Asylwerber wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland behelligt worden sind. Neue Dokumente können beim Staatlichen Migrationsdienst beantragt werden (AA 30.5.2021). Nach Angaben des Staatlichen Migrationsdienstes kann es während der Dauer des Kriegsrechts zu Verzögerungen bei der Ausstellung von Passdokumenten kommen (SMD 4.7.2023). Die Regierung unterhält eine Liste russischer oder pro-russischer Musiker, Schauspieler und anderer Kulturschaffender, welchen die Einreise in die Ukraine aus Gründen der nationalen Sicherheit untersagt ist (USDOS 12.4.2022; vgl. MKIP 28.4.2023). Seit Ende November 2018 unterliegen Männer mit (auch) russischer Staatsangehörigkeit im Alter zwischen 16 und 60 Jahren einer verschärften Überprüfung des Reisezwecks in die Ukraine. Bei Unklarheiten soll ihnen in der Regel die Einreise in die Ukraine verweigert werden (AA 22.11.2022).Gemäß Artikel 33 der Verfassung darf ukrainischen Staatsbürgern die Rückkehr in die Ukraine nicht verweigert werden (WR 1.1.2020). Es sind keine Berichte bekannt, wonach in die Ukraine abgeschobene oder freiwillig zurückgekehrte ukrainische Asylwerber wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland behelligt worden sind. Neue Dokumente können beim Staatlichen Migrationsdienst beantragt werden (AA 30.5.2021). Nach Angaben des Staatlichen Migrationsdienstes kann es während der Dauer des Kriegsrechts zu Verzögerungen bei der Ausstellung von Passdokumenten kommen (SMD 4.7.2023). Die Regierung unterhält eine Liste russischer oder pro-russischer Musiker, Schauspieler und anderer Kulturschaffender, welchen die Einreise in die Ukraine aus Gründen der nationalen Sicherheit untersagt ist (USDOS 12.4.2022; vergleiche MKIP 28.4.2023). Seit Ende November 2018 unterliegen Männer mit (auch) russischer Staatsangehörigkeit im Alter zwischen 16 und 60 Jahren einer verschärften Überprüfung des Reisezwecks in die Ukraine. Bei Unklarheiten soll ihnen in der Regel die Einreise in die Ukraine verweigert werden (AA 22.11.2022).
Die folgende Karte stellt die seit Kriegsbeginn im Februar 2022 gemessene und geschätzte Anzahl an Rückkehrern pro Großregion in der Ukraine dar (Stand 31.1.2023). In den Großraum Kyjiw kehrten ca. 1,4 Millionen Personen zurück und in die Nordukraine ca. 1,5 Millionen Personen. In die Ostukraine kehrten ca. 1,2 Millionen Personen zurück und in die Westukraine ca. 520.000 Personen. In die Zentralukraine kehrten geschätzt 359.000 Personen zurück und in die Südukraine ca. 556.000 Personen. Nicht erhoben wurde die Situation in Gebieten, welche nicht von der ukrainischen Regierung kontrolliert werden, darunter die Halbinsel Krim (IOM 16.2.2023):
Geschätzte Anzahl an Rückkehrern pro Großregion
IOM 16.2.2023
Aufgrund der derzeit volatilen Lage ist es unmöglich, zu ermitteln wie viele Rückkehrer sich dauerhaft und wie viele Rückkehrer sich nur vorübergehend in der Ukraine aufhalten. Die Mehrheit der Rückkehrer lebt in oder nahe Großstädten. Vergleichsweise wenige Rückkehrer wohnen im ländlichen Raum (IOM 16.2.2023).
Die Rückübernahme ukrainischer Staatsangehöriger aus Österreich in die Ukraine regelt das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Rückübernahme (EUR-Lex 18.12.2007; vgl. RIS 20.11.2014). Die Rückübernahme ukrainischer Staatsangehöriger aus Österreich in die Ukraine regelt das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Rückübernahme (EUR-Lex 18.12.2007; vergleiche RIS 20.11.2014).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin:
Die Feststellungen zur Person der BF (Staatsangehörigkeit und Religionszugehörigkeit) ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und wurden bereits in den Vorverfahren rechtskräftig festgestellt. Angesichts des Umstandes, dass sowohl im Verfahren zu GZ W196 1428209-1 als auch zu GZ W226 1428209-2 rechtskräftig festgestellt wurde, dass die BF der ukrainischen Volksgruppe angehört, sie aber nunmehr behauptet, Russin zu sein, kann die Volksgruppenzugehörigkeit der BF nicht zweifelsfrei festgestellt werden.
Aufgrund der Vorlage des Reisepasses steht die Identität der BF fest (Kopie, AS 33).
Die Sprachkenntnisse der BF ergeben sich aus den Angaben der BF im Verfahren (AS 5) sowie aufgrund des vorgelegten Prüfungszeugnisses des B2-ÖIF-Tests vom 26.01.2019 (AS 57).
Die Feststellungen zum Leben der BF im Herkunftsland und ihrer Einreise in das Bundesgebiet ergeben sich aus dem im Akt enthaltenen Auszug aus dem Zentralen Melderegister in Zusammenschau mit ihren Angaben (AS 43f).
Im Hinblick auf die Ehe mit einem ungarischen Staatsangehörigen ist auf die vorgelegte Heiratsurkunde (AS 101) sowie das Vorbringen der BF (AS 44) zu verweisen. Die Feststellungen zur Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR- oder Schweizer Bürgers ergeben sich aus dem diesbezüglichen Bescheid der XXXX vom XXXX . Im Hinblick auf die Ehe mit einem ungarischen Staatsangehörigen ist auf die vorgelegte Heiratsurkunde (AS 101) sowie das Vorbringen der BF (AS 44) zu verweisen. Die Feststellungen zur Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR- oder Schweizer Bürgers ergeben sich aus dem diesbezüglichen Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 .
Hinsichtlich der Feststellungen zur Schulbildung der BF im Herkunftsland ist auf die Ausführungen im Verfahren (AS 5, 44) zu verweisen. Angesichts des Umstandes, dass die BF vor der Behörde angab, vor der Ausreise zuletzt im XXXX als leitende Ingenieurin für technische Kontrolle tätig gewesen zu sein (AS 44), in der Beschwerdeverhandlung aber behauptete, in dem XXXX als Leiterin der Bibliothek gearbeitet zu haben (VH S. 9), konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, welche Beschäftigung die BF im Herkunftsland tatsächlich ausübte. Hinsichtlich der Feststellungen zur Schulbildung der BF im Herkunftsland ist auf die Ausführungen im Verfahren (AS 5, 44) zu verweisen. Angesichts des Umstandes, dass die BF vor der Behörde angab, vor der Ausreise zuletzt im römisch 40 als leitende Ingenieurin für technische Kontrolle tätig gewesen zu sein (AS 44), in der Beschwerdeverhandlung aber behauptete, in dem römisch 40 als Leiterin der Bibliothek gearbeitet zu haben (VH S. 9), konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, welche Beschäftigung die BF im Herkunftsland tatsächlich ausübte.
Der Aufenthalt der Angehörigen der BF im Herkunftsland und in Europa konnte aufgrund der Angaben der BF festgestellt werden (AS 9, 45, VH S. 3).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus den Angaben der BF in Zusammenschau mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen (AS 61, Befund vom 21.04.2024). Angesichts des Umstandes, dass die BF bis zum Jahr 2022 einer beruflichen Tätigkeit nachging und im Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass sich an der Arbeitsfähigkeit etwas geändert hätte, ist davon auszugehen, dass die BF nach wie vor einer Beschäftigung nachgehen kann.
Die Finanzierung des Lebensunterhalts der BF konnte aufgrund ihrer Angaben (AS 44) festgestellt werden.
Die Mitgliedschaft im Verband XXXX sowie die ehrenamtlichen Tätigkeiten der BF ergeben sich aus ihren Angaben (AS 46, 59). Die Mitgliedschaft im Verband römisch 40 sowie die ehrenamtlichen Tätigkeiten der BF ergeben sich aus ihren Angaben (AS 46, 59).
Die Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in einen aktuellen Strafregisterauszug.
2.2. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr in die Ukraine:
Mit Schreiben der BF vom 14.03.2024 zog diese die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurück, wodurch die Abweisung des Antrages der BF auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten rechtskräftig wurde. Mit Schreiben der BF vom 14.03.2024 zog diese die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurück, wodurch die Abweisung des Antrages der BF auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten rechtskräftig wurde.
Sonstige Gründe, die einer Rückkehr, entgegenstehen, wurden von ihr nicht substantiiert vorgebracht und sind auch anhand der Länderfeststellungen nicht objektivierbar.
Es wird nicht verkannt, dass den Länderberichten zu entnehmen ist, dass die Sicherheitslage in der gesamten Ukraine aufgrund des Krieges mit der Russischen Föderation unberechenbar ist. Es kommt zu sicherheitsrelevanten Vorfällen im ganzen Land, darunter auch zu Angriffen auf kritische Infrastruktur, wodurch die Versorgung - jedenfalls regional unterschiedlich – schwierig ist.
Dennoch ist festzuhalten, dass sich den Länderberichten entnehmen lässt, dass sich die Kampfhandlungen auf den Osten und den Süden der Ukraine konzentrieren und ist feststellbar, dass seit Kriegsbeginn im Februar 2022 mehrere Millionen ukrainische Staatsangehörige auch wieder in ihr Herkunftsland zurückgekehrt sind (S. 34). Der Großteil der Bevölkerung hat die Ukraine nie wegen der Kampfhandlungen verlassen.
Auch die Angehörigen der BF, explizit ihre Eltern und ihr Sohn, sind nach wie vor im Herkunftsland aufhältig. In diesem Zusammenhang ist insbesondere anzuführen, dass im Verfahren keine Umstände hervorgekommen sind, die darauf hindeuten würden, dass die BF bei einer Rückkehr in das Herkunftsland keine Unterstützung von ihren Angehörigen erhalten könnte. Der BF ist eine Rückkehr in die Ukraine, etwa zu ihren Eltern oder auch an einen anderen Ort in der Ukraine möglich. Wenngleich die Angehörigen der BF in XXXX (Eltern) und XXXX (Sohn) wohnen sollen und somit in Gebieten im eher östlichen Teil der Ukraine, in welchen es laut aktuellen Länderberichten immer wieder zu sicherheitsrelevanten Vorfällen kommt, steht es der BF auch frei, sich in einem anderen, sicheren Gebiet niederzulassen. In diesem Zusammenhang ist sohin auszuführen, dass die BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine weder in ihrem Recht auf Leben gefährdet, noch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht ist.Auch die Angehörigen der BF, explizit ihre Eltern und ihr Sohn, sind nach wie vor im Herkunftsland aufhältig. In diesem Zusammenhang ist insbesondere anzuführen, dass im Verfahren keine Umstände hervorgekommen sind, die darauf hindeuten würden, dass die BF bei einer Rückkehr in das Herkunftsland keine Unterstützung von ihren Angehörigen erhalten könnte. Der BF ist eine Rückkehr in die Ukraine, etwa zu ihren Eltern oder auch an einen anderen Ort in der Ukraine möglich. Wenngleich die Angehörigen der BF in römisch 40 (Eltern) und römisch 40 (Sohn) wohnen sollen und somit in Gebieten im eher östlichen Teil der Ukraine, in welchen es laut aktuellen Länderberichten immer wieder zu sicherheitsrelevanten Vorfällen kommt, steht es der BF auch frei, sich in einem anderen, sicheren Gebiet niederzulassen. In diesem Zusammenhang ist sohin auszuführen, dass die BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine weder in ihrem Recht auf Leben gefährdet, noch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht ist.
In den bisher ergangenen Entscheidungen W196 1428209-1/10E vom 18.11.2014 und W212 1428209-3/7E vom 01.02.2019 wurde gerade auf die Möglichkeit, in anderen Landesteilen Aufenthalt zu nehmen, hingewiesen. Auch in der Entscheidung von 30.05.2017, W226 1428209-2/2E, S. 63 ff. wurde auch auf den verfügbaren Wohnraum in Form zweier Wohnungen und eines Landhauses fernab der damaligen Krisenregion hingewiesen. Eine völlige Unmöglichkeit, in XXXX oder XXXX (wo sich der Sohn befinden soll) zu leben, liegt somit nicht vor. Wo genau die Angehörigen aktuell leben, ist nicht verifizierbar (die im Beschwerdeverfahren genannte Stadt XXXX wäre zudem weit westlich des Dnjepr gelegen), sodass anzunehmen ist, dass sich kein einziger Angehöriger aktuell in der Nähe des Frontverlaufs aufhält.In den bisher ergangenen Entscheidungen W196 1428209-1/10E vom 18.11.2014 und W212 1428209-3/7E vom 01.02.2019 wurde gerade auf die Möglichkeit, in anderen Landesteilen Aufenthalt zu nehmen, hingewiesen. Auch in der Entscheidung von 30.05.2017, W226 1428209-2/2E, S. 63 ff. wurde auch auf den verfügbaren Wohnraum in Form zweier Wohnungen und eines Landhauses fernab der damaligen Krisenregion hingewiesen. Eine völlige Unmöglichkeit, in römisch 40 oder römisch 40 (wo sich der Sohn befinden soll) zu leben, liegt somit nicht vor. Wo genau die Angehörigen aktuell leben, ist nicht verifizierbar (die im Beschwerdeverfahren genannte Stadt römisch 40 wäre zudem weit westlich des Dnjepr gelegen), sodass anzunehmen ist, dass sich kein einziger Angehöriger aktuell in der Nähe des Frontverlaufs aufhält.
Hinsichtlich der Versorgungslage ist auszuführen, dass sich den Länderberichten entnehmen lässt, dass die Preise von Grundgütern insbesondere in den umkämpften Gebieten beträchtlich angestiegen sind und die Nahrungsmittelsicherheit in den Regionen sowie je nach Bevölkerungsgruppe unterschiedlich ist. Besonders Binnenvertriebene sind von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen. In diesem Zusammenhang ist auf das vorhandene soziale Netzwerk der BF hinzuweisen, das ihr bei einer Rückkehr in die Ukraine insbesondere finanzielle Unterstützung bieten könnte. Die BF läuft daher dort auch nicht Gefahr, ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Wenngleich den aktuellen Länderinformationen zu entnehmen ist, dass es aufgrund von Angriffen auf Energie-Infrastruktur auch zu Stromabschaltungen und Probleme mit der Wasserversorgung kommen kann, ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass die BF nicht in besonderem Ausmaß von derartigen Versorgungsproblemen betroffen wäre. Kurzfristige Stromausfälle oder Probleme mit der Wasserversorgung würden die BF nicht mehr beeinträchtigen, als die übrige Bevölkerung und ergibt sich daraus kein Eingriff in Art. 2 oder 3 EMRK. Zudem verfügt die BF über ihre Tochter, die in Österreich die Staatsbürgerschaft erhalten hat und berufstätig ist, welche die BF somit finanziell unterstützen könnte („Wir haben ein sehr gutes Verhältnis, aber derzeit brauche ich ihre Unterstützung nicht. Ich beziehe Arbeitslosengeld, aber im Notfall würde sie mir natürlich helfen“, VH S. 10). Wenngleich den aktuellen Länderinformationen zu entnehmen ist, dass es aufgrund von Angriffen auf Energie-Infrastruktur auch zu Stromabschaltungen und Probleme mit der Wasserversorgung kommen kann, ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass die BF nicht in besonderem Ausmaß von derartigen Versorgungsproblemen betroffen wäre. Kurzfristige Stromausfälle oder Probleme mit der Wasserversorgung würden die BF nicht mehr beeinträchtigen, als die übrige Bevölkerung und ergibt sich daraus kein Eingriff in Artikel 2, oder 3 EMRK. Zudem verfügt die BF über ihre Tochter, die in Österreich die Staatsbürgerschaft erhalten hat und berufstätig ist, welche die BF somit finanziell unterstützen könnte („Wir haben ein sehr gutes Verhältnis, aber derzeit brauche ich ihre Unterstützung nicht. Ich beziehe Arbeitslosengeld, aber im Notfall würde sie mir natürlich helfen“, VH S. 10).
Hinsichtlich der psychischen Erkrankung der BF ist auszuführen, dass den Länderberichten zu entnehmen ist, dass auch die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems unter dem Einfluss des Krieges leidet. So ist der Zugang zur Gesundheitsversorgung vor allem durch hohe Kosten, zeitlichen Druck sowie begrenzte Transportmöglichkeiten behindert. Zudem würde aufgrund des Krieges auch die Anzahl der traumatherapie- und behandlungsbedürftigen Menschen steigen und die Versorgung mit Medikamenten erschwert sein.
Ein erschwerter Zugang zu einer medizinischen Behandlung allein ist jedoch nicht ausreichend, um die Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte herbeizuführen. Der BF steht die Unterstützung der Tochter aus Österreich und der übrigen Familie offen, aus Österreich könnten auch allenfalls benötigte Medikamente übermittelt werden. Ein erschwerter Zugang zu einer medizinischen Behandlung allein ist jedoch nicht ausreichend, um die Gefahr einer Verletzung der in Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechte herbeizuführen. Der BF steht die Unterstützung der Tochter aus Österreich und der übrigen Familie offen, aus Österreich könnten auch allenfalls benötigte Medikamente übermittelt werden.
Die BF hat ihr gesamtes Leben vor der Einreise nach Österreich in der Ukraine verbracht. Sie spricht muttersprachlich Russisch und verfügt über sehr gute Ukrainischkenntnisse, besuchte zehn Jahre die Grundschule und absolvierte im Anschluss eine universitäre Ausbildung. Die BF kann zudem Arbeitserfahrung im Herkunftsland vorweisen.
Die BF ist mit den Gepflogenheiten im Herkunftsland vertraut und wurde mit diesen sozialisiert. Sie spricht die Landessprache und ist gesund, weshalb es ihr möglich und zumutbar ist, im Herkunftsstaat eine Arbeit aufzunehmen und sich ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Hinzu kommt, dass nach wie vor die Eltern und der Sohn in der Ukraine aufhältig sind, die die BF bei einer Rückkehr in das Herkunftsland unterstützen können. Auch von der in Österreich aufhältigen Tochter könnte die BF bei einer Rückkehr Unterstützung erwarten. Die von der BF theoretisch frei wählbare Region der Niederlassung ist von Österreich auch problemlos – etwa durch regelmäßige Busverbindungen in die Westukraine und anschließend mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar.
2.3. Zur maßgeblichen Lage im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln und ist ihnen die BF auch nicht substantiiert entgegengetreten. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A)
3.2. Zur Entscheidung über die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Entscheidung über die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus (VwGH vom 26.04.2017, Ra 2017/19/0016).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich scheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation eines Asylwerbers begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH vom 25.04.2017 Ra 2017/01/0016).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich scheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation eines Asylwerbers begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH vom 25.04.2017 Ra 2017/01/0016).
Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen (VwGH vom 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH vom 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen (VwGH vom 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH vom 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).
Die allgemeine Situation in der Ukraine ist nicht derart gelagert, dass schon alleine die Rückkehr eines Asylwerbers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl. EGMR 09.04.2013, Nr. 70073/10 und 44539/11 H. und B./Vereinigtes Königreich, sowie zuletzt die Urteile vom 12.01.2016, jeweils gegen Niederlande: S.D.M., Nr. 8161/07; A.G.R., Nr. 13442/08; A.W.Q. und D.H., Nr. 25077/06; S.S., Nr. 39575/06; M.R.A. ua., Nr. 46856/07). Die allgemeine Situation in der Ukraine steht daher als solche einer Rückführung der BF im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entgegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).Die allgemeine Situation in der Ukraine ist nicht derart gelagert, dass schon alleine die Rückkehr eines Asylwerbers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte bedeuten würde vergleiche EGMR 09.04.2013, Nr. 70073/10 und 44539/11 H. und B./Vereinigtes Königreich, sowie zuletzt die Urteile vom 12.01.2016, jeweils gegen Niederlande: S.D.M., Nr. 8161/07; A.G.R., Nr. 13442/08; A.W.Q. und D.H., Nr. 25077/06; S.S., Nr. 39575/06; M.R.A. ua., Nr. 46856/07). Die allgemeine Situation in der Ukraine steht daher als solche einer Rückführung der BF im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entgegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).
3.3.2. Im vorliegenden Fall ist Folgendes festzuhalten:
Wie bereits beweiswürdigend festgehalten wurde, ist im gegenständlichen Fall keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ersichtlich. Wie bereits beweiswürdigend festgehalten wurde, ist im gegenständlichen Fall keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ersichtlich.
Aus den Länderfeststellungen ergaben sich zudem keine Umstände, wonach in der Ukraine aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Aus den Länderfeststellungen ergaben sich zudem keine Umstände, wonach in der Ukraine aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Der BF ist im – wenn auch fortgeschrittenen – erwerbsfähigen Alter, ist arbeitsfähig und leidet an keinen lebensgefährlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen. Sie besuchte im Herkunftsland zehn Jahr lang die Grundschule, absolvierte eine universitäre Ausbildung und sammelte anschließend Berufserfahrung.
Die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG setzt voraus, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. VwGH, 25. Mai 2016/Ra 2016/19/0036-5); die bloße Möglichkeit einer Existenzbedrohung kann diese Schwelle nicht erreichen. Eine reale Gefahr hinsichtlich existenzbedrohender Verhältnisse aufgrund einer besonderen Vulnerabilität der BF wurden von dieser in concreto nicht glaubhaft aufgezeigt.Die Gewährung eines Status nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG setzt voraus, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK aufgezeigt wird vergleiche VwGH, 25. Mai 2016/Ra 2016/19/0036-5); die bloße Möglichkeit einer Existenzbedrohung kann diese Schwelle nicht erreichen. Eine reale Gefahr hinsichtlich existenzbedrohender Verhältnisse aufgrund einer besonderen Vulnerabilität der BF wurden von dieser in concreto nicht glaubhaft aufgezeigt.
Bei einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren kann nach mehreren geführten Verfahren weder aus der persönlichen Betroffenheit der BF noch aus der allgemeinen Menschenrechtslage in der Ukraine eine sie individuell betreffende Gefährdung erkannt werden. (vgl. etwa VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).Bei einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren kann nach mehreren geführten Verfahren weder aus der persönlichen Betroffenheit der BF noch aus der allgemeinen Menschenrechtslage in der Ukraine eine sie individuell betreffende Gefährdung erkannt werden. vergleiche etwa VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).
Die BF hat seit ihrer Geburt in der Ukraine gelebt und verfügt dort über soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte. Bei einer Rückkehr wäre es sohin möglich, dass die BF zumindest anfänglich Unterstützung durch ihre Angehörigen erhält. Auch eine Unterstützung durch ihre in Österreich aufhältige Tochter ist möglich.
Der BF ist es daher aufgrund der dargelegten Umstände möglich, sich mithilfe der Unterstützung ihres familiären Netzwerks wieder im Herkunftsland einzufinden, eine Arbeit zu finden und ihre Existenz wiederaufzubauen. Dafür, dass die BF in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Schließlich kann auch nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung der BF für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In der Ukraine ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Auch der EGMR betont in seiner Rechtsprechung, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Art 3 EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in extremen Fällen diese Voraussetzung erfüllt (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, Rz 21).Schließlich kann auch nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung der BF für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In der Ukraine ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Auch der EGMR betont in seiner Rechtsprechung, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in extremen Fällen diese Voraussetzung erfüllt (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, Rz 21).
Der Nachweis von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, aufgrund derer sich die Situation der BF kritischer darstellt als für die sonstige Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen ist in den zahlreichen geführten Verfahren eben nicht erbracht worden.
Im Hinblick auf den physischen Gesundheitszustand der BF ist auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus den Entscheidungen des EGMR ergebe, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR 02.05.1997, 30.240/96, D. v. United Kingdom).Im Hinblick auf den physischen Gesundheitszustand der BF ist auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus den Entscheidungen des EGMR ergebe, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR 02.05.1997, 30.240/96, D. v. United Kingdom).
Wenngleich die Gesundheitsversorgung in der Ukraine aktuell durch den Krieg mit der Russischen Föderation beeinträchtigt ist, ist auszuführen, dass nicht hervorgekommen ist, dass eine Behandlung der BF nicht möglich wäre, sondern diese nur mit längeren Wartezeiten oder höheren Kosten verbunden wäre. Der Judikatur des EGMR folgend ist der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls schlechter sind als im Aufenthaltsland, und (allfällig) "erhebliche Kosten" verursachen, nicht ausschlaggebend. Eine akute lebensbedrohende Krankheit der BF, welche eine Überstellung in die Ukraine gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR unzulässig machen würde, liegt im konkreten Fall jedenfalls nicht vor.
Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Qualität und Anzahl an Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat hinter denen in Österreich zurückbleiben, aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist jedoch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass hierdurch im gegenständlichen Fall die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben sind (vgl. hierzu insbesondere auch EGMR 06.02.2001, 44599, Bensaid v. United Kingdom, oder auch VwGH vom 21.04.2021, Ra 2020/18/0326, Rz 14).Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Qualität und Anzahl an Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat hinter denen in Österreich zurückbleiben, aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist jedoch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass hierdurch im gegenständlichen Fall die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben sind vergleiche hierzu insbesondere auch EGMR 06.02.2001, 44599, Bensaid v. United Kingdom, oder auch VwGH vom 21.04.2021, Ra 2020/18/0326, Rz 14).
Eine Rückkehr der – im Übrigen ohnedies zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten - BF in ihr Herkunftsland – nämlich auch in eine zu wählende Region fernab des Frontverlaufs - würde somit nicht zu einer Verletzung der Rechte nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, führen. Eine Rückkehr der – im Übrigen ohnedies zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten - BF in ihr Herkunftsland – nämlich auch in eine zu wählende Region fernab des Frontverlaufs - würde somit nicht zu einer Verletzung der Rechte nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, führen.
In zahlreichen Landesteilen der Ukraine liegt keine allgemeine Lage vor, dass praktisch jeder, der dorthin zurückkehrt, einem realen und unmittelbar drohenden („real and Immanent“) Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. In weiten Landesteilen liegt eben keine Situation vor, dass schon die alleinige Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Besondere Gefahrenmomente waren wie dargestellt – mag die BF dies in ihren zahlreichen Einvernahmen und Stellungnahmen über all die Jahre auch anders beurteilt und empfunden haben – nicht festzustellen. Es ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass die BF in besonderem Maße von Gewaltakten und Folgen der Kriegshandlungen betroffen wäre.In zahlreichen Landesteilen der Ukraine liegt keine allgemeine Lage vor, dass praktisch jeder, der dorthin zurückkehrt, einem realen und unmittelbar drohenden („real and Immanent“) Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. In weiten Landesteilen liegt eben keine Situation vor, dass schon die alleinige Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Besondere Gefahrenmomente waren wie dargestellt – mag die BF dies in ihren zahlreichen Einvernahmen und Stellungnahmen über all die Jahre auch anders beurteilt und empfunden haben – nicht festzustellen. Es ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass die BF in besonderem Maße von Gewaltakten und Folgen der Kriegshandlungen betroffen wäre.
Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation der BF ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass sie im Fall seiner Abschiebung in die Ukraine in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es liegen keine exzeptionellen Gründe vor, die einer Rückkehr in die Ukraine entgegenstehen würden. Allein der Umstand, dass die BF in einen Landesteil der Ukraine zurückkehren könnte, für den die entfernte Möglichkeit besteht, direkt oder indirekt von Kriegsfolgen betroffen zu sein, begründet nach der derzeitigen Gefahrenlage in westlich gelegenen Landesteilen kein reales Risiko der Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte.Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation der BF ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass sie im Fall seiner Abschiebung in die Ukraine in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung ihrer durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es liegen keine exzeptionellen Gründe vor, die einer Rückkehr in die Ukraine entgegenstehen würden. Allein der Umstand, dass die BF in einen Landesteil der Ukraine zurückkehren könnte, für den die entfernte Möglichkeit besteht, direkt oder indirekt von Kriegsfolgen betroffen zu sein, begründet nach der derzeitigen Gefahrenlage in westlich gelegenen Landesteilen kein reales Risiko der Verletzung der durch Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechte.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.