Bundesverwaltungsgericht (BVwG)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext W226 1428209-2

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

W226 1428209-2

Entscheidungsdatum

30.05.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W226 1428209-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2017, Zl. 596065601-2057135 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine und Angehörige der ukrainischen Volksgruppe, stellte am 03.07.2012 den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST am 03.07.2012 gab die Beschwerdeführerin vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt an, dass ihr Sohn und ihre Tochter Wahlhelfer in der Ukraine gewesen seien und vor der Wahl im NovemberXXXX ihre Wohnung in römisch 40 von Unbekannten angezündet worden sei. Ihr Sohn habe während der Wahl mit seinem Handy Wahlmanipulationen aufgenommen und diese gemeinsam mit der Schwiegertochter der Zweitbeschwerdeführerin in das Internet gestellt. Sie hätten sich dann ein Haus in römisch 40 gemietet und sich dort versteckt. Als der Bruder ihrer Schwiegertochter alleine zu Hause gewesen sei, seien unbekannte Männer gekommen und hätten sämtlich Dokumente, Computer und Bargeld mitgenommen. Der Bruder der Schwiegertochter der Zweitbeschwerdeführerin sei geschlagen und bedroht worden. Auch sei ihr Hund getötet worden. Konkret hätten sie gesagt, dass ihnen allen das gleiche wie dem Hund passieren würde, wenn es noch eine Kopie der Aufnahmen gebe. Aus Angst um ihr Leben hätten sie dann das Land verlassen. Die Beschwerdeführerin habe nun Angst, weiterhin verfolgt zu werden. Nach der Ausreise ihrer Tochter sei nach ihr gesucht worden. Einmal sei die Zweitbeschwerdeführerin in ihrem Büro von Unbekannten zu ihrer Tochter befragt und geschlagen worden. Danach habe sie nicht mehr arbeiten können und sei nach dem Vorfall zu ihren anderen Kindern gezogen.

Am 10.07.2012 wurde die Beschwerdeführerin von einem Organwalter des Bundesasylamtes nach erfolgter Zulassung ihres Verfahrens einvernommen. Die Frage, ob sie aktuell in ärztlicher Behandlung stehe, verneinte sie. Sie besitze weder Dokumente, noch Beweismittel, die sie vorlegen wolle. Auf die Frage, ob sie wegen der Probleme ihrer Tochter oder ihres Sohnes nach Österreich gekommen sei, führte sie aus, dass ihre Probleme schon bei den Präsidentenwahlen 2004 begonnen hätten. Sie habe im römisch 40 bei der Abteilung für technische Kontrollen gearbeitet. Kurz vor der Wahl habe ihr der Abteilungsleiter aufgetragen, Wahlpropaganda zugunsten von römisch 40 zu machen. Sie sollte von Haus zu Haus gehen, habe aber gesagt, dass sie dies aus eigenen Überlegungen nicht machen könne. Er habe dann gesagt, dass das Konsequenzen haben werde. In der Folge sei die Zweitbeschwerdeführerin gezwungen worden zu kündigen, weil man die Belegschaft gegen sie aufgebracht habe. Man habe ihr auch gesagt, dass sie nirgendwo ruhig leben werden könne, wenn sie ihre Ansichten nicht ändere. Anschließend habe sich die Beschwerdeführerin selbstständig machen müssen, konkret habe sie in römisch 40 Büroräume gemietet und Geschäfte gemacht. Ihr Vermieter sei der Leiter der Parteigruppe der Regionenpartei in römisch 40 gewesen. Außerdem sei er Marktdirektor und Besitzer von vielen Räumen in römisch 40 gewesen. 2010, als römisch 40 die Wahl gewonnen habe, habe der Vermieter vorgeschlagen, Wahlpropaganda zu machen. Er habe die Beschwerdeführerin zu sich gerufen und sie gefragt, ob sie wieder dagegen sei. Die Beschwerdeführerin habe dann ihre Ansichten dargelegt und sei in der Folge ausgereist, weil sie nicht mehr gewusst habe, wohin sie gehen solle. Sie sei aus römisch 40 zunächst nach römisch 40 und von dort auf die römisch 40 gereist. Dort habe sie nicht mehr weiter gewusst. Die Frage, ob sie über acht Jahre von wichtigen Parteikadern quer durch die Ukraine verfolgt worden sei, bejahte die Beschwerdeführerin. Sie sei auch in ihrem Büro in römisch 40 geschlagen worden. Darüber hinaus sei auch ihre Wohnung niedergebrannt, wobei sie nicht angeben könne, ob die Wohnung wegen ihr oder ihrer Tochter niedergebrannt sei. Ihre Tochter sei Studentensprecherin und bei einer Konferenz, bei der auch der Bildungsminister der Ukraine anwesend gewesen sei, gewesen. Ein Mädchen habe den Minister mit dem Blumenstrauß geschlagen. Die Tochter der Beschwerdeführerin, die hinter dem Mädchen gestanden sei, sei dann, obwohl sie nichts dafür gekonnt habe, beschuldigt worden. Anschließend sei der Brand in der Wohnung gewesen. Aus diesen Gründen könne die Beschwerdeführerin nicht angeben, ob die Wohnung wegen ihr oder ihrer Tochter niedergebrannt sei. Der Brand sei am römisch 40 gewesen. Die Beschwerdeführerin sei am römisch 40 geschlagen worden. Die Wahl, die alles ausgelöst habe, habe im Jänner 2010 stattgefunden. Die Videos, die ihr Sohn gemacht habe, seien bei einer Nachwahl in der Region römisch 40 am römisch 40 entstanden. Die Beschwerdeführerin sei nicht dabei gewesen und könne daher nicht genau sagen, was gewählt worden sei. Nach der Wahl habe die Beschwerdeführerin dann ein Haus in römisch 40 gemietet. Ihr Sohn, der zuvor zusammengeschlagen worden sei, habe sich dort erholen können. Die Beschwerdeführerin sei in der Folge nach römisch 40 zurückgekehrt, weil sie dort Geschäfte gehabt habe. Am römisch 40 sei sie geschlagen worden. Die Beschwerdeführerin sei folglich nach römisch 40 gegangen und ihre Tochter nach Österreich, wobei die Beschwerdeführerin dies erst später erfahren habe. Nachgefragt, was die Familie in römisch 40 besprochen habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich versteckt und einfach gelebt hätten. Sie hätten einfach Zeit verstreichen lassen und darauf warten wollen, dass es vergessen werde. Die Beschwerdeführerin habe Dokumente ausstellen lassen, die in der Wohnung verbrannt seien. Der Sohn und die Schwiegertochter der Beschwerdeführerin hätten dann ein Kind bekommen. Sie hätten keine Möglichkeit gehabt in die Großstadt zu fahren, weil es zu Problemen komme, wenn man in der Stadt sei. Die Beschwerdeführerin habe ihrem Sohn mit dem Kind geholfen. Ihr Sohn habe in römisch 40 auch gearbeitet. Nachgefragt, ob sie darüber gesprochen hätten, sich an die Partei zu wenden, führte die Beschwerdeführerin aus, kein Parteimitglied gewesen zu sein. Auf die Frage, warum sich niemand an die Partei gewandt habe, für die sie Risiken eingegangen seien, führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr darüber nichts bekannt sei. Sie wisse nichts davon, weil ihre Tochter in römisch 40 und ihr Sohn auf der römisch 40 tätig gewesen seien. Sie könne nur sagen, was in römisch 40 gewesen sei. In römisch 40 habe es keine Parteiaktivitäten gegeben, es gebe keine Regionenpartei und keine römisch 40 . Die Beschwerdeführerin sei nur kurz in römisch 40 aufhältig gewesen. Sie verstehe nicht, warum sie darüber überhaupt gefragt werde. Sie könne nur berichten, was in römisch 40 passiert sei. Die Beschwerdeführerin habe in römisch 40 auf ihren Enkel aufgepasst, gewaschen und geputzt. Ansonsten habe sie nichts gemacht. Erneut darauf angesprochen, weshalb sich niemand an die Partei gewandt habe, für die die Familie so große Risiken eingegangen sei, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nicht vorgehabt hätten, den Kampf in römisch 40 fortzusetzen. Sie habe ihre Wohnung verkaufen und in einen anderen Teil der Ukraine ziehen wollen. Als sie sich in römisch 40 an die Parteileiterin gewandt habe, habe sie gefragt, was sie wolle. römisch 40 sitze im Gefängnis, keiner könne ihr helfen. Die Beschwerdeführerin solle auf die nächste Wahl warten. Die Beschwerdeführerin habe sich, nachdem sie in ihrem Büro von einem Mann und einer Frau zusammengeschlagen worden sei, an die Polizei in römisch 40 gewandt. Dort hätten sie sich ihre Anzeige angeschaut, durchgelesen und angenommen. Am nächsten Tag sei ein Polizist gekommen und habe gefragt, was passiert sei. Alle Befragten hätten dann gesagt, dass sie nichts gesehen und gehört hätten, obwohl die Beschwerdeführerin wisse, dass dies anders gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe also keinerlei Hilfe erhalten. Sie hätte nicht einmal nach den Tätern gesucht. Die Frage, ob sie ausschließen könne, dass die Partei von römisch 40 dahinter stecke, bejahte die Beschwerdeführerin. Der Mann, der sie geschlagen habe, sei bei der Marktsecurity und gleichzeitig Direktor bei der Regionenpartei. Die Beschwerdeführerin habe sich auf die Frau bezogen, weil sie von dieser angegriffen worden sei. Sie habe sie zuerst an den Haaren gepackt und ihr gesagt, dass sie ihr alle Haare ausreißen werde, damit sie sich nie mehr einen Zopf flechten könne. Der Zopf sei ein Hinweis darauf gewesen, weil die Beschwerdeführerin öfter eine Frisur wie römisch 40 getragen habe. Dass ihr Sohn das Video veröffentlicht habe, habe die Beschwerdeführerin erst Ende Juni 2012 erfahren. In römisch 40 sei sie nicht deshalb gewesen, sondern weil ihre Wohnung abgebrannt worden sei, sie geschlagen worden sei und keine Hilfe bekommen habe. Man habe sie darüber hinaus dauernd nach dem Aufenthaltsort ihrer Tochter befragt. Ihre Tochter sei Anfang Jänner ausgereist. Nachgefragt, was geschehen würde, wenn sie in die Ukraine zurückkehren müssten, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie an alles glaube, seit sie den Hund getötet hätten.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2012 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass den Angaben der Beschwerdeführerin die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weil sie über die Rahmengeschichte hinausgehend kaum plausible Ausführungen zu wesentlichen Ereignissen habe machen können. Auch habe eine aktuelle Bedrohung der Person der Beschwerdeführerin im Herkunftsland nicht erkannt werden können und seien im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration der Person der Beschwerdeführerin rechtfertigen würden.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Dem bekämpften Bescheid mangle es vollständig an Feststellungen über die Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes, sodass der Bescheid nicht überprüfbar und daher auch nicht ordnungsgemäß bekämpfbar sei. Es sei die Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 10.07.2012 wiedergegeben, jedoch würden zu diesem Sachverhaltsvorbringen im bekämpften Bescheid keine überprüfbaren Feststellungen existieren. Es fehle an jeglicher konkreter Auseinandersetzung mit den Aussagen der Zweitbeschwerdeführerin. Auch sei die Mischung aus Feststellungen und deren Beweiswürdigung aus einem anderen Verfahren schlicht unverständlich und widerspreche dies dem Grundsatz der Unmittelbarkeit eines Verfahrens. Die Beweiswürdigung könne nicht ordnungsgemäß bekämpft werden, da im Bescheid nicht ausgeführt sei, welches konkrete Vorbringen der Beschwerdeführerin aus welchem konkreten Grund unglaubwürdig sei.

In einem der Beschwerde beigelegten handschriftlichen Schreiben führte die Beschwerdeführerin wiederholend aus, im Herbst 2004 als Ingenieurin in der Abteilung für technische Kontrollen eines Kernkraftwerkes gearbeitet zu haben. Der Leiter der Belegschaft habe sich vor den Wahlen versammelt und gesagt, dass alle ihre Stimme für römisch 40 abgeben müssten. Wer dagegen sei, solle sich eine andere Arbeit suchen. Die Beschwerdeführerin habe dann abgelehnt in ihrer Freizeit in die Häuser der Einwohner zu gehen, um die Leute zu überzeugen, bei den Wahlen für römisch 40 zu stimmen. Auch sei sie auf einer Versammlung für das Recht auf freie Wahl in einer demokratischen Ukraine eingetreten und habe ihre Kollegen dazu aufgerufen, für denjenigen zu stimmen, den sie selbst für richtig halten. Daraufhin habe sich die Einstellung des Leiters der Beschwerdeführerin gegenüber geändert. Sie habe Aufgaben bekommen, von denen er gewusst habe, dass diese unerfüllbar seien. Man habe ihr die Prämien gestrichen und sie vor der Belegschaft bloß gestellt. Die Atmosphäre sei so unerträglich geworden, dass die Beschwerdeführerin zur Kündigung gezwungen gewesen sei. Der Leiter habe ihr dann bei der Kündigung gesagt, dass sie nirgends eine Anstellung finden werde, solange sie gegen die Partei der Regionen auftrete. In der Folge habe die Beschwerdeführerin tatsächlich keine Arbeit gefunden. Sie sei dann aus ihrem Beruf ausgestiegen und selbstständig geworden, sodass mit der Zeit alles in geregelte Bahnen gekommen sei. Während des Wahlkampfes im Jahr 2010 sei die Beschwerdeführerin vom Regionalchef der Partei der Regionen, der gleichzeitig Direktor des städtischen Marktes gewesen sei und ihr das Büro vermietet habe, zu sich gerufen worden. Er habe ihr mitgeteilt, dass sie nun tun werde, was er ihr sage. Obwohl er ihr gedroht habe, sie aus dem Büro hinauszuwerfen, wenn sie in ihrem Büro kein Agitationsmaterial auflege, habe die Beschwerdeführerin nicht gegen ihr Gewissen und ihre Überzeugung gehandelt und sich zu keiner Werbung für römisch 40 bereit erklärt. In der Folge sei es zu zahlreichen Problemen gekommen, sodass die Beschwerdeführerin psychisch sehr mitgenommen gewesen sei. Ihre Arbeit habe sie trotz aller Schwierigkeiten fortgesetzt. Auch bei ihren Kindern hätten sich ähnliche Vorfälle abgespielt. Ihr Sohn sei mit seiner Gattin nach römisch 40 gefahren, ihre Tochter sei mit ihr nach römisch 40 gefahren und sei dort weiter aktiv im gesellschaftlichen Leben tätig gewesen. Ihre Tochter sei in der Folge beschuldigt worden, einen Überfall auf römisch 40 organisiert zu haben. Sie hätten auch Drohanrufe und persönliche Drohungen erhalten, am XXXXhabe der Wohnungsbrand stattgefunden. Daraufhin sei ihre Tochter für eine Zeit lang zu ihrem Vater, der außerhalb der Stadt gewohnt habe, gezogen. Schon kurz nach dem Brand sei der Sohn der Beschwerdeführerin in römisch 40 zusammengeschlagen worden. Aus Angst um seine Familie sei er dann in das weit entfernt liegende Dorf römisch 40 übersiedelt. Die Beschwerdeführerin habe ihm bei der Übersiedlung geholfen, weil ihr Enkelkind noch klein gewesen sei. Anschließend sei sie zu ihrer Tochter zurückgekehrt. Bei einem Beratungstermin in ihrem Büro am 8. Dezember seien ein Mann und eine Frau ins Büro der Beschwerdeführerin gekommen. Zunächst hätten sie ihren Kalender mit einem Foto von römisch 40 von der Wand gerissen, anschließend habe es geheißen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie öffentlich gestehen müssen, dass sie auf Irrwege geraten seien. Als sich die Beschwerdeführerin geweigert habe, darüber zu diskutieren, habe sich die Frau auf sie gestürzt und gemeint, dass sie sich keinen Zopf mehr flechten werde. Auch sei die Beschwerdeführerin mit einem schweren Gegenstand, der sich in einem Säckchen befunden habe, auf den Kopf geschlagen worden. Die Beschwerdeführerin habe dies auch bei der Polizei gemeldet, jedoch hätte diese die Verbrecher nicht gefunden. Im Jänner 2012 sei die Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn aufs Land gefahren. Dort habe sie sich um ihren Enkel, der Spezialmassagen benötigt habe, gekümmert. Bis zum römisch 40 habe es keine außergewöhnlichen Vorkommnisse gegeben. Am römisch 40 , als die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn und dessen Familie nach Hause gekommen sei, hätten sie den Hund tot aufgefunden. Auch habe im Haus Unordnung geherrscht. Der Bruder ihrer Schwiegertochter, der zu Hause gewesen sei, sei sehr verschreckt gewesen und habe erzählt, dass Leute eingedrungen seien, die Videoaufnahmen verlangt hätten. Sie hätten das Notebook, CDs, andere Geräte, Geld und Dokumente mitgenommen. Auch hätten sie gesagt, dass ihnen dasselbe passieren könnte, wie dem Hund. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin beschlossen, das Land zu verlassen. Für ihre Familie sei es gefährlich in der Ukraine zu leben. Sie würden seit acht Jahren aus politischen Motiven verfolgt werden. In Österreich würden sie vollwertige Mitglieder der Gesellschaft werden wollen, leben, lernen und arbeiten wie normale und gesunde Menschen.

Mit Erkenntnis vom 18.11.2014, Zl. W 196 1428209-1/10E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der BF und ihrer Tochter gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG ab. Dies mit folgender – soweit verfahrensrelevant – Begründung:

"1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige der Ukraine und Angehörige der ukrainischen Volksgruppe.

Die Erstbeschwerdeführerin trägt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in römisch 40 , Ukraine, geboren.

Die Zweitbeschwerdeführerin trägt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 inXXXX, römisch 40 Russische Föderation, geboren.

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Tochter der Zweitbeschwerdeführerin.

Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 11.01.2012 den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2012 wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 11.01.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Erstbeschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Die Zweitbeschwerdeführerin stellte am 03.07.2012 den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2012 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Festgestellt wird, dass die Fluchtgründe der Beschwerdeführerinnen inzwischen durch eine völlige Umgestaltung der politischen Lage in der Ukraine nicht mehr aktuell sind und daher die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerinnen dahingestellt bleiben kann.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführerinnen in die Ukraine eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführerinnen als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Sofern man sich derzeit nicht in den Städten Donezk, Luhans‘k oder Mariupol bzw in der entsprechenden russischen Grenzregion aufhält, besteht für Zivilpersonen keinerlei Gefahr. Sowohl in römisch 40 als auch in XXXXist die Lage ruhig.

Die Beschwerdeführerinnen sind arbeitsfähig und verfügen in ihrem Heimatland über eine gesicherte Existenzgrundlage.

Die Erstbeschwerdeführerin leidet unter anhaltenden Kopfschmerzen, weshalb für den 15.12.2014 ein MR geplant ist.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist gesund.

Festgestellt wird, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren gemäß Artikel 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.

Der Bruder der Erstbeschwerdeführerin und Sohn der Zweitbeschwerdeführerin, römisch 40 (alias römisch 40 ), geboren am römisch 40 , kehrte am römisch 40 freiwillig unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe in das Heimatland zurück. Auch die Verfahren seiner Gattin, römisch 40 und das Verfahren des gemeinsamen Sohnes, römisch 40 , wurden wegen Rückkehr in die Heimat eingestellt. Auch der Bruder vonXXXX, römisch 40 , ist seit 05.11.2013 in Österreich nicht mehr gemeldet.

In der Ukraine leben darüber hinaus die Großeltern und eine Tante mütterlicherseits der Erstbeschwerdeführerin.

In Österreich haben die Beschwerdeführerinnen keine familiären Anknüpfungspunkte.

Die Beschwerdeführerinnen leben derzeit in einem gemeinsamen Haushalt. Ein Abhängigkeitsverhältnis zueinander liegt nicht vor.

Die Beschwerdeführerinnen sind strafgerichtlich unbescholten.

Weitere Ausreisegründe und / oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor.

..

2. Beweiswürdigung:

Die Identität der Erstbeschwerdeführerin steht aufgrund der vorgelegten international student identity card, Nr römisch 40 , fest.

Die Identität der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus der im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Kopie eines ukrainischen Reisepasses, Nr römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 .

Die Staatsangehörigkeit und Herkunft der Beschwerdeführerinnen hat bereits die belangte Behörde festgestellt, weil die Beschwerdeführerinnen über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfügen und haben sich im weiteren Verfahren keine diesbezüglichen Zweifel ergeben.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerinnen sowie zu sonstigen im Hinblick auf eine Ausweisung relevanten Aspekten ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum bisherigen Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin leiten sich aus dem vorgelegten medizinischen Befund ab. Dass die Zweitbeschwerdeführerin gesund ist, ergibt sich aus ihren eigenen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr in die Ukraine über eine gesicherte Existenzgrundlage verfügen, basiert ebenfalls auf den Angaben der Beschwerdeführerinnen im Verfahren.

Dass der Bruder der Erstbeschwerdeführerin und Sohn der Zweitbeschwerdeführerin am XXXXfreiwillig in das Heimatland zurückkehrte und auch die Verfahren seiner Gattin und des gemeinsamen Sohnes wegen Rückkehr in die Heimat eingestellt wurden, ergibt sich aus der Einsicht in deren Verwaltungsakten.

Die Feststellungen zur Ukraine gründen sich auf objektivem, im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs in das Verfahren eingebrachtem Beweismaterial, dem von den Beschwerdeführerinnen nicht substantiiert entgegengetreten worden ist. Die Länderberichte ergeben sich aus den oben angeführten unbedenklichen, seriösen und aktuellen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Das erkennende Gericht hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt und decken sich diese im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuellere Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Soweit in der Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin moniert wird, dass die im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten Länderinformationen veraltet seien, so ist dazu auszuführen, dass sich die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht entscheidungswesentlich geändert haben.

Die Feststellung, wonach die Lage in römisch 40 und in römisch 40 ruhig ist, ergibt sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat).

Was die Fluchtgründe der Erstbeschwerdeführerin, nämlich die Gegnerschaft zum ehemaligen Präsidenten römisch 40 und die Mitarbeit in der politischen Bewegung von römisch 40 betrifft, so sind diese, wie festgestellt, inzwischen durch eine völlige Umgestaltung der politischen Lage in der Heimat der Erstbeschwerdeführerin nicht mehr aktuell. Wie sich aus den der gegenständlichen Entscheidung zugrundeliegenden Länderberichten ergibt, wurde römisch 40 abgesetzt und befindet sich auf der Flucht. Der neue Regierungschef römisch 40 ist ein enger Vertrauter von römisch 40 . Die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der Erstbeschwerdeführerin kann daher dahingestellt bleiben.

Zum Fluchtvorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, nämlich die Gegnerschaft zum ehemaligen Präsidenten römisch 40 und die Mitarbeit der Tochter der Zweitbeschwerdeführerin in der politischen Bewegung von römisch 40 , sind inzwischen durch eine völlige Umgestaltung der politischen Lage in der Heimat der Zweitbeschwerdeführerin ebenfalls nicht mehr aktuell. Daher kann auch die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der Zweitbeschwerdeführerin dahingestellt bleiben.

Wenn die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellungnahme vorbringt, dass ihr Sohn im Sommer 2014 zusammengeschlagen worden und für sie seither spurlos verschwunden sei und sie daher davon ausgehe, dass ihre Fluchtgründe noch immer aktuell seien, ist dazu festzuhalten, dass die Zweitbeschwerdeführerin keinerlei Beweismittel zur Untermauerung dieses Vorbringens vorlegen konnte und sich aus ihren vagen Angaben zum Verschwinden ihres Sohnes darüber hinaus auch keine tatsächliche und individuelle Verfolgung der Zweitbeschwerdeführerin ergibt. Die Situation des Sohnes der Zweitbeschwerdeführerin ist nicht mit jener der Zweitbeschwerdeführerin vergleichbar und kann daher aus ihrer Antwort nicht darauf geschlossen werden, dass sie eine asylrelevante Verfolgung im Heimatland zu befürchten hätte.

Zu den von der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zitierten Zeitungsartikeln (ORF online und Jamestown-Fundation) sowie zum beigelegten Bericht von UNHCR ist festzuhalten, dass sich daraus keine konkrete Bedrohung der Beschwerdeführerinnen ergibt und daher auch die vorgelegten Zeitungsartikel nicht geeignet sind, daraus eine aktuelle Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerinnen abzuleiten. Dass sich die Sicherheitslage in der Ukraine durch den Regierungswechsel in keiner Weise geändert habe, entspricht nicht den Tatsachen. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass die Lage in Teilen der Ukraine nach wie vor sehr angespannt ist. Dennoch ist den dem Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen sowie tagesaktuellen Berichten zur Ukraine zu entnehmen, dass die Bürger in den östlichen und südlichen Landesteilen weitestgehend ihren normalen Alltagsgeschäften nachgehen können und aus den westlichen Landesteilen keine Verschlechterung der grundsätzlich ruhigen Lage bekannt geworden ist. Eine ernsthafte, individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Beschwerdeführerinnen als Zivilpersonen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ist also nicht anzunehmen. Insbesondere ist in dem Zusammenhang auch festzuhalten, dass die Familie der Zweitbeschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise ein Haus in römisch 40 (im Nordwesten der Ukraine) mietete und für das erkennende Gericht daher kein Grund ersichtlich ist, weshalb es den Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr in die Ukraine nicht möglich sein sollte, an einen von den Unruhegebieten weit entfernten Ort zu ziehen, zumal die Zweitbeschwerdeführerin auch in ihrer Einvernahme vom 10.07.2012 angab, dass sie geplant gehabt habe, ihre Wohnung verkaufen und in einen anderen Teil der Ukraine zu übersiedeln".

Im fortgesetzten Verfahren erfolgte am 23.04.2015 eine Einvernahme der Beschwerdeführerin, welche vor allem die familiäre Situation und das Vorleben in der Ukraine zum Inhalt hatte. Die BF verwies darauf, dass ihr Vater im Dezember 2014 verstorben sei, ihre Mutter sei derzeit an einem nicht näher bekannten Ort in Russland aufhältig. Sie habe noch eine Schwester, die in einer näher genannten Ortschaft in der Ukraine aufhältig sei. Die BF schilderte darüber hinaus gleichlautend wie im bisherigen Verfahren ihre bisherigen Aufenthaltsorte in der Ukraine und ihre Ausbildung auf einer Technischen Universität.

Darüber hinaus führte die BF aus, dass sie sich in Österreich mehr als Mensch und Staatsbürgerin fühle, als sie dies in der Ukraine getan habe. Am 20.05.2015 übermittelte die BF ein Schreiben an die belangte Behörde, in welchem sie diverse Unterlagen vorlegte und ausführte, dass sie viele Bekannte und Freunde habe. Sie könne ein hohes Maß an Integration vorweisen und nehme intensiv am sozialen Leben in Österreich teil. Zudem würde sie sich über eine mögliche berufliche Zukunft als Selbständige im Bereich Gesundheit und Ernährung informieren.

Vorgelegt wurde ein Zertifikat B1 sowie ein Schreiben der Stadtgemeinde römisch 40 , wonach sich die BF sehr gut in die örtliche Gemeinschaft integriert habe. Eine weitere Person bestätigte in dem Schreiben vom 05.04.2015, dass sie der Auffassung sei, dass die BF sehr gut als "Selbständige im Bereich Ernährung" arbeiten könnte, ein Bereich, in dem sie selbst tätig sei.

Auch eine Psychotherapeutin der Caritas bestätigte in einem Schreiben vom 08.04.2015, dass die BF regelmäßig an Einrichtungen der Caritas teilnehme und ab verschiedenen Angeboten wie zum Bespiel dem "Frauencafe" bzw. dem Projekt "Neuland" teilgenommen hätte. Dabei würde es sich um eine Maßnahme handeln, bei der Österreicherinnen und Asylwerberinnen ein Tandem bilden, um gemeinsam verschiedene Aktivitäten zu unternehmen. Die BF habe darüber hinaus durch Benutzung des "Kulturpasses" profitiert und sich mit österreichischer Geschichte, Kultur, Land und Leuten vertraut gemacht. Zudem nehme sie an dem "Bewegungs- und Entspannungsangebot" sowie an Frauenausflügen teil, sei regelmäßiger Besucher des "Interkulturellen Frauencafe".

Erst am 15.02.2017 erfolgte nunmehr eine niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde zur Frage einer allfälligen Rückkehrentscheidung. Dabei verwies die BF darauf, seit 10 Jahren geschieden zu sein, ihre beiden Kinder seien in Österreich aufhältig. Sie sei insofern in ärztlicher Behandlung, als sie schon mehrmals eine Physiotherapie gehabt habe, außerdem schmerze der linke Körperteil und kein Facharzt könne ihr sagen, was der Grund für diese Schmerzen sei. Derzeit habe sei keine Grundversorgung und habe auch keine Versicherung. Sie habe in römisch 40 für eine Krankenversicherung angesucht, habe aber noch keine Entscheidung bekommen. An Medikamenten nehme sie nur Schmerztabletten, wie diese heißen, das wisse sie nicht.

Erneut führte die BF auf nähere Befragung zu ihren vorangehenden Wohnsitzen in der Ukraine aus, sie habe in ihrer Eigentumswohnung in römisch 40 gelebt, in dieser Wohnung sei auch der Sohn gemeldet. In der Heimat habe sie noch eine Schwester, diese sei verheiratet und habe eine eigene Familie, sie habe aber schon lange keinen Kontakt mehr zu ihr. An Besitztümern habe sie nichts mehr in der Ukraine. Die finanzielle Lage vor der Ausreise sei ausreichend gut gewesen, sie habe eine Wohnung finanzieren können und habe sich auch Auslandsreisen erlauben können. Das hätten in der Ukraine sich nicht viele leisten können. Was mit der eigenen Wohnung geworden ist, das wisse sie eigentlich nicht, es habe keine Möglichkeit gegeben, die Wohnung zu verkaufen, in dieser würden irgendwelche Leute leben. Der Sohn sei in der Ukraine gewesen und habe nicht in die Wohnung gelangen können. Sie wisse es nicht. In Österreich lebe sie derzeit bei ihrer Tochter. Die letzten Monate habe sie keine Grundversorgung erhalten und werde sie von der Tochter erhalten. Darüber hinaus bekomme sie Unterstützung von der Caritas. Sie würde gerne eine Arbeitsbewilligung bekommen und arbeiten. Entweder würde sie dann bei einer namentlich genannten Person arbeiten oder bei einem Programm des AMS für Frauen im Alter 50 plus, da könnte sie sich ausbilden lassen. Ihre Tochter arbeite beim AMS, diese habe ihr davon berichtet. Sie besuche weiter einen Deutschkurs B1, gehe sehr oft ins Theater oder ins Museum. Wenn sie nicht arbeiten könne, sei ihre gesamte Zeit Freizeit, diesbezüglich legte die BF auch diverse Fotos vor und vermeinte sie zuletzt, dass sie sich bei der Internationalen "Atombehörde" bewerben wolle, sie habe ja früher bei einem Atomkraftwerk gearbeitet.

Vorgelegt wurden Gehaltsnachweise der in Österreich nunmehr aufenthaltsberechtigten Tochter sowie eine Scheidungsurkunde.

Vorgelegt wurde weiters eine "Arbeitsplatzzusage" vom "XXXX", worin die Gründerin dieses genannten Instituts sich bereit erklärt, die BF nach positivem Abschluss des Asylverfahrens und bei weiterer guter Auftragslage für 38,5 Stunden mit einem Anfangseinkommen von 1.500,-- Euro einzustellen. Eine weitere Bestätigung einer "Selbständigen Herbalife-Beraterin" vom 14.04.2016 führt aus, dass die Unterzeichnerin "dankbar ist, die BF in unserem Team zu wissen". Eine Asylberatungsstelle "XXXX" bestätigt der BF Hilfsbereitschaft und ehrenamtliches Engagement sowie Übersetzungsdienste. Von "XXXX" stammt auch eine Bestätigung, dass die BF erneut einen Deutschkurs für das Kursniveau B1 besucht.

Die Beschwerdeführerin übermittelte in weiterer Folge an die belangte Behörde ein Konvolut betreffend "Eigene Einschätzung über die Lage in der Ukraine". Dabei wird über diverse wirtschaftliche und sicherheitspolitische Probleme referiert, so etwa "Bedenken zur Insel XXXX". In der Familie der BF werde aufgrund der Nähe zu Russland ausschließlich Russisch gesprochen, in vielen Regionen der Ukraine sei leider die Verwendung der russischen Sprache bereits für viele Leute ein Todesurteil. Allein der in Österreich entwickelte Akzent bei der Anwendung der russischen Sprache würde ein noch höheres Sicherheitsrisiko darstellen aufgrund des Vorwurfs des fehlenden Patriotismus. Niemand dürfe erfahren, dass die BF in Österreich um Asyl angesucht habe. Das allein sei für einige Landsleute ein Grund, jemanden zu Tode zu schlagen. Weitere Textblöcke beinhalten Überlegungen zu einer "Angst vor Großoffensive des Kiewer Regimes gegen die Zivilbevölkerung", behandeln offensichtlich Probleme in der Ostukraine; weitere Medienberichte betreffen die "Nukleare Bedrohung in der Ukraine" bzw. die Lage um die Stadt Tschernobyl; zuletzt wird ein Zeitungsbericht vom 09.04.2014 zitiert, wonach angeblich in der Stadt Lviv eine Frau für die Verwendung der russischen Sprache zu Tode geprügelt worden sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und nach Darstellung der nunmehrigen Angaben im fortgesetzten Verfahren verwies die belangte Behörde darauf, dass die Beschwerdeführerin unter anderem in der eigenen Eigentumswohnung gelebt hätte. Die BF würde derzeit an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leiden, habe einzig eine Physiotherapie besucht. Die BF sei die letzten Jahre vor der Ausreise selbständig gewesen, habe davor in einem Atomkraftwerk gearbeitet. Auch gegen den Sohn und die Schwiegertochter wurde gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung erlassen, sie müsse daher nicht allein zurückkehren. Die Tochter sei zudem in der Lage, sie von Österreich aus finanziell zu unterstützen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin führt darin aus, dass eine Rückkehr in die Heimat ausgeschlossen sei, die Wohnung sei "verloren" gegangen. Der Tochter sei zudem eine Bleiberecht zugesprochen worden, diese unterstütze sie jetzt mit ihrem Einkommen.

Der angefochtene Bescheid würde eine Auseinandersetzung mit der Frage vermissen lassen, ob die hervorragende Integration, die nunmehr noch wesentlich vertiefter sei und der Umstand des gelebten Familienlebens zur Tochter – die in Österreich aufenthaltsberechtigt ist – nicht jetzt dazu führe, dass eine Rückkehrentscheidung nicht mehr zulässig sei. Die Verzögerung des Verfahrens liege allein in der Gerenz der Behörde und sei der BF nicht anzulasten.

römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der BF, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem BFA, die vorgelegten Dokumente sowie Unterlagen zu integrativen Aspekten und dem Gesundheitszustand der BF, die Beschwerde vom 05.04.2017, durch Einholung aktueller Auszüge aus IZR, GVS und Strafregister sowie durch die ausgefolgten Länderinformationen zum Herkunftsstaat, konkret

• Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Ukraine vom 12.6.2015 (zuletzt ergänzt am 15.04.2016);

• Auswärtiges Amt-Bericht zur asyl-und abschiebungsrelevanten Lage in der Ukraine vom 11.02.2016;

• Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Situation von IDP-s in der Westukraine vom 11.11.2016

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige der Ukraine, der ukrainischen Volksgruppe zugehörig und Christin.

Die Identität der Beschwerdeführerin steht infolge der vorgelegten Dokumente fest.

Die BF stellte nach illegaler Einreise gemeinsam mit dem Sohn und der Schwiegertochter am 03.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, die Schwiegertochter und der Sohn kehrten im Mai 2013 bzw. Februar 2014 wieder in die Ukraine zurück und reisten am 10.11.2014 erneut illegal nach Österreich ein.

Mit Erkenntnis vom 18.11.2014, Zl. W196 1428209-1/10E wurde der Asylantrag r.k. negativ beschieden, seit diesem Zeitpunkt weiß die erwachsene Beschwerdeführerin, dass ihr weder der Status der Asylberechtigten noch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Sie weiß weiters, dass ihr Vorbringen angesichts der politischen Ereignisse in der Ukraine als nicht mehr relevant beurteilt wurde, eine Rückkehrentscheidung kann demzufolge die erwachsenen Beschwerdeführerin nicht überraschen, kann diese doch seit diesem Zeitpunkt nicht mehr darauf vertrauen, ein Aufenthaltsrecht für Österreich zu erhalten.

Nicht festgestellt werden kann, dass der BF in der Ukraine eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität aktuell droht.

Nicht festgestellt werden kann, dass die BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche eine Rückkehr in die Ukraine iSd. Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden.

Die medizinische Nachbetreuung der BF, die sich in Österreich einer physiotherapeutischen Behandlung unterzogen hat, ist in der Ukraine gewährleistet.

Die BF hält sich nach illegaler Einreise seit Juli 2012 durchgehend – und damit beinahe 5 Jahre – im Bundesgebiet auf.

Die BF spricht Deutsch und hat ausreichende Deutschkenntnisse (auf dem Niveau B1) nachgewiesen.

Die BF lebt in Österreich von der Unterstützung ihrer Tochter und Zuwendungen der Caritas.

Die BF hat "Einstellungszusagen" diverser möglicher Arbeitgeber vorgelegt. Eine dauerhafte Selbsterhaltungsfähigkeit lässt sich daraus nicht ableiten.

Es besteht insofern ein reges soziales Leben der BF in Österreich, als sie über Jahre erkennbar an Aktivitäten, vor allem organisiert von Flüchtlingshilfeorganisationen teilgenommen hat.

Abgesehen vom Besuch von Deutschkursen wurden darüber hinaus keine belegte Aus-, Fort- oder Weiterbildung absolviert.

Die BF ist unbescholten und ist es im Verfahren teilweise zu durch die Behörde verursachten Verfahrensverzögerungen gekommen.

Zu Familienangehörigen im Herkunftsstaat besteht nach der Einschätzung des erkennenden Gerichts Kontakt. Im Verfahren des Sohns der BF (W226 1428210-2) und der Schwiegertochter (W226 1428211-3) ergeht zeitgleich eine gleichlautende Entscheidung.

Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Ukraine vom 12.06.2015 (letzte KI eingefügt am 15.04.2016)

Länderspezifische Anmerkungen

Durch die Ereignisse der letzten Monate hat die momentane ukrainische Übergangsregierung de facto nicht die vollständige Kontrolle über ihr Staatsgebiet. Die Halbinsel Krim wurde am 16.3.2014, durch ein international nicht anerkanntes Referendum, von Russland völkerrechtswidrig annektiert. Grundsätzliche Aussagen zur Ukraine gelten daher vorerst nicht für die Halbinsel Krim, außer es wird ausdrücklich anderes angemerkt!

Die Lage in der Ostukraine wird im LIB behandelt.

In den westlichen Landesteilen ist die Lage grundsätzlich ruhig.

KI vom 15.4.2016, Neue Regierung bestätigt (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage)

Der Gesundheitsminister ist noch nicht bestimmt. Außenminister und Verteidigungsminister, welche beide vom Präsidenten bestimmt werden, bleiben im Amt. Internationale Partner der Ukraine äußerten sich erleichtert über das Ende der politischen Krise in der Ukraine, welche durch den angeblich zu laschen Kampf der alten Regierung gegen die Korruption ausgelöst worden war (UN 14.4.2016; vergleiche RFE/RL 15.4.2016.

Das ukrainische Parlament (Werchowna Rada) hat Wolodymyr Hrojsman am 14. April zum neuen Ministerpräsidenten gewählt. 257 der aktuell 421 Abgeordneten stimmten dafür. Mit der Abstimmung wurde gleichzeitig auch das Rücktrittsgesuch von Amtsvorgänger Arsenij Jazenjuk angenommen. Anschließend wurde die neue Regierung im Paket abgesegnet. Die Regierungskoalition besteht nun aus dem Petro-Poroschenko-Block und der Narodnyj Front (Volksfront) und verfügt formal über 227 Stimmen. Nachfolgend alle Minister:

Quellen:

  • Strichaufzählung
    RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (15.4.2016): Ukrainian Parliament Approves Government Shake-Up, http://www.rferl.org/content/ukraine-hroysman-approved-prime-minister/27674344.html, Zugriff 15.4.2016

  • Strichaufzählung
    UN – Ukraine Nachrichten (14.4.2016): Das Ministerkabinett von Wolodymyr Hrojsman,
http://ukraine-nachrichten.de/ministerkabinett-wolodymyr-hrojsman_4420, Zugriff 15.4.2016

1. Politische Lage

Die Ukraine befindet sich in einer schwierigen Umbruchsituation, die einerseits durch die Annexion der Halbinsel Krim durch Russland und den Konflikt in der Ost-Ukraine, andererseits durch Reformbemühungen geprägt ist. Die Präsidentschaftswahlen am 25.05.2014 konnten mit Ausnahmen von Teilen der Ostukraine und der Krim in der ganzen Ukraine ohne nennenswerte Auffälligkeiten durchgeführt werden. Petro Poroschenko ging mit 54,7% im ersten Wahlgang als klarer Sieger hervor. Julia Tymoschenko erreichte mit 12% den zweiten Platz. Am 07.06.2014 wurde Petro Poroschenko als Präsident vereidigt, am 26.10.2014 das Parlament neu gewählt. Ministerpräsident Jazenjuk führt seitdem eine Regierungskoalition aus fünf Parteien (AA 05.2015).

Am 27.11.2014 trat das neugewählte Parlament erstmals in Kiew zusammen. Der neuen Regierungs-Koalition gehören unter anderem der Block von Präsident Petro Poroschenko und die Volksfront von Jazenjuk an. Neuer Parlamentspräsident ist der bisherige Vize-Premier Wolodimir Groisman. In der Obersten Rada säßen vorerst nur 418 von ursprünglich 450 Abgeordneten. Die übrigen Plätze blieben frei, weil Teile der umkämpften Ostukraine sowie die im März von Russland einverleibte Schwarzmeer-Halbinsel Krim an der Wahl nicht teilnehmen konnten (Presse 27.11.2014).

Die Ukraine-Beauftragte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), Heidi Tagliavini, legt ihr Amt nieder. Zu den konkreten Beweggründen der Schweizer Spitzendiplomatin, die zwischen den Konfliktparteien vermittelte, machten die OSZE und das Außenministerium in Bern keine Angaben. In diplomatischen Kreisen wurde auf den bisher schwersten Bruch der im März 2015 vereinbarten Waffenruhe zwischen ukrainischen Regierungstruppen und pro-russischen Rebellen in der zurückliegenden Woche verwiesen. Zudem sei eine weitere Gesprächsrunde zwischen den Konfliktgegnern ergebnislos beendet worden (Standard 7.6.2015).

In Kiew kommt es immer wieder zu Protesten vor allem mit sozialen Forderungen. Die prowestliche Führung, die nach gewaltsamen Massenprotesten auf dem Maidan im vergangenen Jahr an die Macht gekommen war, wirft den Demonstranten vor, von russischen Geheimdiensten gesteuert und bezahlt zu sein. Auf Flugblättern war von einem "Maidan 3.0" die Rede - nach den beiden prowestlichen Massenprotesten 2004 aus 2005, und 2013 aus 2014, (Standard 8.6.2015).

Präsident Poroschenko ficht in Kiew allerdings bei weitem nicht nur mit Kremlchef Putin, sondern auch gegen aktuelle und ehemalige Mitglieder der eigenen Führungsspitze. Dabei spitzt sich hinter den Kulissen derzeit besonders der Konflikt mit dem Oligarchen und Ex-Gouverneur von Dnepropetrowsk Ihor Kolomoisky zu. Nachdem Poroschenko zuletzt dessen Vertrauten Igor Paliza als Gouverneur von Odessa entlassen und den Posten mit Michail Saakaschwili besetzt hatte, revanchierte sich Kolomoisky mit einem Überfall rechter Schläger auf die Gay-Parade in Kiew, um Poroschenko im Westen zu diskreditieren (Standard 10.6.2015).

Die Regionen der Ukraine:

Bild kann nicht dargestellt werden

(Quelle: Uni Bremen 27.5.2015)

Quellen:

  • Strichaufzählung
    AA – Auswärtiges Amt (05.2015): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.6.2015

  • Strichaufzählung
    Uni Bremen – Forschungsstelle Osteuropa (27.5.2015):
    ukraine-analysen,
http://www.laender-analysen.de/ukraine/pdf/UkraineAnalysen152.pdf

  • Strichaufzählung
    Die Presse.com (27.11.2014): Ukrainisches Parlament wählt erneut Jazenjuk zum Premier,
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4606103/Ukrainisches-Parlament-waehlt-erneut-Jazenjuk-zum-Premier?from=suche.intern.portal, Zugriff 10.6.2015

  • Strichaufzählung
    derStandard.at (7.6.2015): Ukraine-Beauftragte der OSZE gibt auf, http://derstandard.at/2000017079596/Ukraine-Beauftragte-der-OSZE-gibt-auf?ref=rec, Zugriff 10.6.2015

  • Strichaufzählung
    derStandard.at (8.6.2015): Neues Protestcamp auf dem Maidan gewaltsam geräumt,
http://derstandard.at/2000017161310/Neues-Protestcamp-auf-dem-Maidan-gewaltsam-geraeumt?ref=rec, Zugriff 10.6.2015

  • Strichaufzählung
    NZZ – Neue Zürcher Zeitung (9.6.2015): Die Ukraine sperrt russischen Transit,
http://www.nzz.ch/international/die-ukraine-sperrt-russischen-transit-1.18559057, Zugriff 11.6.2015

  • Strichaufzählung
    derStandard.at (10.6.2015): Neue Kämpfe in der Ukraine: Feuer an allen Fronten,
http://derstandard.at/2000017215782/Feuer-an-allen-Fronten-in-der-Ukraine, Zugriff 11.6.2015

2. Sicherheitslage

Nach der völkerrechtswidrigen Annexion der Halbinsel Krim durch Russland im März 2014 rissen pro-russische Separatisten in einigen Gebieten der Ost-Ukraine die Macht an sich und riefen unterstützt von russischen Staatsangehörigen die "Volksrepublik Donezk" und die "Volksrepublik Luhansk" aus. Der ukrainische Staat begann daraufhin eine sogenannte Antiterroroperation (ATO), um die staatliche Kontrolle wiederherzustellen. Bis August 2014 erzielten die ukrainischen Kräfte stetige Fortschritte, seitdem erlitten sie jedoch zum Teil schwerwiegende Verluste bedingt durch militärische Unterstützung der Separatisten aus Russland (AA 05.2015a).

Das Verhältnis zu Russland ist für die Ukraine von zentraler Bedeutung. Im Vorfeld der ursprünglich für November 2013 geplanten Unterzeichnung des EU-Assoziierungsabkommens übte Russland erheblichen Druck auf die damalige ukrainische Regierung aus, um sie von der EU-Assoziierung abzubringen und stattdessen einen Beitritt der Ukraine zur Zollunion/Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft herbeizuführen. Nach dem Scheitern dieses Versuchs und dem Sturz von Präsident Janukowytsch verschlechterte sich das russisch-ukrainische Verhältnis dramatisch. In Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen und bilateraler Verträge annektierte Russland im März 2014 die Krim und unterstützte die bewaffneten Separatisten im Osten der Ukraine. Diese Unterstützung wird bis in die Gegenwart fortgesetzt (AA 05.2015b).

Mit seiner Unterschrift kündigte Präsident Poroschenko die letzten bilateralen Sicherheitsabkommen mit Russland auf. Beendet werden damit per sofort ein Verteidigungsbündnis, zwei Verträge über die Zusammenarbeit der Militärgeheimdienste sowie zwei Transitverträge für russische Truppen. Besonders die Auflösung des Vertrags über den Landtransport russischer Soldaten und von deren Familien in die Republik Moldau wiegt für Moskau schwer. Der Vertrag regelte die Versorgung der 14. Russischen Armee, die seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion in Tiraspol, der «Hauptstadt» der selbsternannten Republik Transnistrien, stationiert ist (NZZ 9.6.2015).

Auf der russisch besetzten Krim und in den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Ostukraine waren Entführungen und Misshandlungen von Gefangenen an der Tagesordnung und betrafen Hunderte von Menschen. Besonders gefährdet waren Vertreter lokaler Behörden, pro-ukrainische politische Aktivisten, Journalisten und internationale Beobachter. Bis Ende 2014 waren im Zuge des Konflikts in der Ostukraine mehr als 4.000 Menschen getötet worden. Zahlreiche Zivilpersonen starben durch wahllosen Beschuss von Wohngebieten, insbesondere durch den Einsatz von ungelenkten Raketen und Mörsergranaten (AI 25.2.2015, vergleiche HRW 29.1.2015).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    AA – Auswärtiges Amt (05.2015a): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.6.2015

  • Strichaufzählung
    Der Standard (17.4.2014): Ukraine-Gipfel in Genf: Einigung auf Entwaffnung illegaler Gruppen,
http://derstandard.at/1397520853199/Ukraine-Angespannte-Lage-vor-Treffen-in-Genf, Zugriff 24.4.2014

  • Strichaufzählung
    AA – Auswärtiges Amt (05.2015b): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 11.6.2015

  • Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty Report 2015 Ukraine, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/ukraine, Zugriff 15.6.2015

  • Strichaufzählung
    HRW – Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 – Ukraine, http://www.ecoi.net/local_link/295530/430562_de.html, Zugriff 15.6.2015

2.1. Krimhalbinsel

Die EU und die USA hatte die Annexion der Krim vor einem Jahr als Völkerrechtsbruch verurteilt und Strafmaßnahmen verhängt. Auf der Krim hatten die Menschen in einem international nicht anerkannten Referendum am 16. März (2014) für den Beitritt zu Russland gestimmt. Am 18. März wurde in Moskau die Aufnahme der Halbinsel in die Russische Föderation vertraglich besiegelt (Presse 18.3.2015)

Nach der Annexion der Krim im März 2014 fanden dort russische Gesetze Anwendung, die das Recht auf freie Meinungsäußerung, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit unterdrückten. Zivilgesellschaftliche Organisationen mussten ihre Arbeit einstellen, weil sie die rechtlichen Anforderungen Russlands nicht erfüllten. Die einheimische Bevölkerung wurde zu russischen Staatsbürgern erklärt. Wer die ukrainische Staatsbürgerschaft behalten wollte, musste die Behörden darüber informieren (AI 25.2.2015).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    Die Presse.com (18.3.2015): Putin nennt Sanktionen "sinnlose Beschäftigung",
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4688595/Putin-nennt-Sanktionen-sinnlose-Beschaeftigung, Zugriff 11.6.2015

  • Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty Report 2015 Ukraine, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/ukraine, Zugriff 15.6.2015

2.2. Ostukraine

Aktuelles Lagebild Ostukraine:

Bild kann nicht dargestellt werden

(Quelle: IAC 10.6.2015)

Schwer bewaffnete pro-russische Separatisten kämpfen in der Ost-Ukraine gegen offizielle ukrainische Kräfte und haben sich in den nicht anerkannten "Volksrepubliken" Donezk und Luhansk konstituiert. Die Opferzahlen betrugen laut VN-Zählungen im Mai 2015 über 6.100; daneben führte der Konflikt bisher zu rund 1,25 Mio. Binnenflüchtlingen. Unter dem Eindruck einer erneuten Verschärfung des Konflikts und nach langwierigen Verhandlungen auf oberster Ebene im sogenannten Normandie-Format (Deutschland, Frankreich, Ukraine, Russland) verständigte sich die Kontaktgruppe am 12. Februar 2015 auf das sogenannte Maßnahmenpaket zur Umsetzung der Minsker Absprachen. Der Rückzug schwerer Waffen von der Kontaktlinie kam daraufhin in Gang, wurde jedoch nach OSZE-Beobachtung bisher von keiner Seite vollständig umgesetzt (AA 05.2015).

In der Ostukraine ist trotz des Waffenstillstandsabkommens keine Ruhe eingekehrt, seit Anfang Juni wird wieder mit schweren Waffen gekämpft. Am Dienstag berichteten die Konfliktparteien über Gefechte entlang fast der gesamten Frontlinie. Die aktivsten Kampfhandlungen wurden aus Awdejewka, Horliwka, Krymskoje, Marjinka und Schirokino gemeldet. Diplomatisch gibt es immerhin eine vorsichtige Annäherung:

Die Rebellen haben neue Vorschläge zur Verfassungsänderung der Ukraine an die Kontaktgruppe geschickt. Einzelne Gebiete mit Sonderstatus oder ihre Vereinigungen sollen unveräußerlicher Bestandteil der Ukraine bleiben. Die Macht in der Region sollen laut diesem Vorschlag aber weiterhin Sachartschenko und das Oberhaupt der "Luhansker Volksrepublik" Igor Plotnizki ausüben (Standard 10.6.2015, vergleiche BBC 3.6.2015).

Nach den jüngsten Kämpfen im Donbass hat der ukrainische Präsident Petro Poroschenko eine massive Aufrüstung im Osten des Landes angekündigt. Mehr als 50.000 Soldaten seien derzeit im Kampfgebiet im Einsatz. Bis zum Jahresende soll die Kampfstärke auf insgesamt 250.000 erhöht werden. Nach einem Angriff prorussischer Separatisten wurde in den vergangenen Tagen auch wieder schweres Kriegsgerät in die Region gebracht. Während sich Kiew und Moskau gegenseitig für die neuerliche Eskalation verantwortlich machen, warnt die EU vor einer Gewaltspirale. Brüssel forderte die Konfliktparteien zum wiederholten Male auf, das Minsker Waffenruheabkommen umzusetzen (Presse 4.6.2015).

Angesichts des bewaffneten Konflikts in der Ostukraine hat die Regierung in Kiew die Europäische Menschenrechtskonvention in den betroffenen Regionen teilweise ausgesetzt. Eine entsprechende Benachrichtigung traf beim Europarat in Straßburg ein. Demnach garantiert die Regierung in den Regionen Donezk und Luhansk, wo sich die Rebellen Kämpfe mit Regierungstruppen liefern, mehrere Grundrechte nicht mehr. Dazu gehören das Recht auf Freiheit und Sicherheit, auf ein faires Gerichtsverfahren und auf Schutz des Familienlebens. Kiew begründet die Aussetzung mit einer "bewaffneten Aggression" Russlands gegen die Ukraine. Eine Aussetzung der Menschenrechtskonvention ist vorgesehen, wenn die Sicherheit eines Landes etwa durch einen Krieg oder andere Notsituationen gefährdet ist. Der betroffene Staat muss diese Maßnahme begründen und auch angeben, welche Paragrafen des Abkommens und welche Gebiete davon betroffen sind (Standard 10.6.2015).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    AA – Auswärtiges Amt (05.2015): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.6.2015

  • Strichaufzählung
    IAC – Information Analysis Center of NDSC (10.6.2015): MAP: THE SITUATION IN THE EASTERN REGIONS OF UKRAINE – 10.06.15 Map developed by Ukrainian Crisis Media Center, http://mediarnbo.org/2015/06/10/map-the-situation-in-the-eastern-regions-of-ukraine-10-06-15-map-developed-by-ukrainian-crisis-media-center/?lang=en, Zugriff 10.6.2015

  • Strichaufzählung
    derStandard.at (10.6.2015): Neue Kämpfe in der Ukraine: Feuer an allen Fronten,
http://derstandard.at/2000017215782/Feuer-an-allen-Fronten-in-der-Ukraine, Zugriff 11.6.2015

  • Strichaufzählung
    Die Presse.com (4.6.2015): Ostukraine: Kiew plant massive Aufrüstung,
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4746993/Ostukraine_Kiew-plant-massive-Aufrustung?from=suche.intern.portal, Zugriff 11.6.2015

  • Strichaufzählung
    derStandard.at (10.6.2015): Kiew will in Kriegsgebiet Menschenrechte nicht mehr garantieren, http://derstandard.at/2000017283292/Kiew-will-in-Kriegsgebiet-Menschenrechte-nicht-mehr-garantieren, Zugriff 11.6.2015

  • Strichaufzählung
    BBC (3.6.2015): Ukraine crisis: Heavy fighting rages near Donetsk, despite truce, http://www.bbc.com/news/world-europe-32988499#, Zugriff 15.6.2015

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, in der Praxis war diese jedoch Gegenstand von politischem Druck, Korruption, Ineffizienz und Mangel an Vertrauen der Öffentlichkeit. In manchen Fällen wirkte der Ausgang von Prozessen vorbestimmt. Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Richter beschwerten sich weiterhin über Verschlechterungen bei der Gewaltenteilung, einige beklagten Druck durch hochrangige Politiker. Lange Verfahrensdauern, speziell vor Verwaltungsgerichten, unzureichende Finanzierung, Mängel bei der Rechtsberatung und die Unfähigkeit der Gerichte Urteile durchzusetzten, waren ebenfalls ein Problem. Die neue Strafprozessordnung vom November 2012 schränkte die Verwendung der Untersuchungshaft ein, reduzierte die Anreize zum Erzwingen von Geständnissen und gab der Verteidigung mehr Verfahrensrechte.

Verfassung und Gesetze garantieren das Recht auf Regress für Fälle von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe. Allerdings behindert eine ineffiziente und korrupte Justiz die Ausübung dieses Rechts. Einzelpersonen können sich an den parlamentarischen Ombudsmann für Menschenrechte wenden. Nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe steht auch der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen. In den ersten 11 Monaten 2013, erließ der EGMR 60 Urteile gegen die Ukraine. Die meisten betrafen Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, unangemessen lange Verfahren, Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit, sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (USDOS 27.2.2014).

Der während der Präsidentschaft Janukowitsch zu beobachtende Missbrauch der Justiz als Hilfsmittel gegen politische Mitbewerber und kritische Mitglieder der Zivilgesellschaft hat sich unter den neuen politischen Voraussetzungen nach den revolutionären Entwicklungen des EuroMaidan vom Winter 2013/14 nicht prolongiert. An den strukturellen Unzulänglichkeiten im ukrainischen Justizwesen vermochte aber auch das neue politische Umfeld bislang nichts zu ändern. Richter haben in der Ukraine eine fünfjährige Probezeit zu durchlaufen, bevor sie auf Lebenszeit ernannt werden. Die erstmalige Ernennung zum Richter erfolgt durch den Staatspräsidenten auf Vorschlag des Obersten Justizrats, die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit durch das Parlament. Angesichts der Abhängigkeit des Obersten Justizrats von der Präsidialadministration ist die politische Abhängigkeit von Richtern zumindest während ihrer Probezeit evident. Besondere Besorgnis ruft die gängige ukrainische Haftpraxis sowie die umfassende Abhängigkeit der Richter von der Staatsanwaltschaft hervor. Ukrainische Richter kommen beinahe ausnahmslos den Haftanträgen und den Anträgen der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft nach.

Die Justiz ist selektiv und unfair und verletzt Artikel 18 der Europäischen Menschenrechtskonvention". Richter und Staatsanwälte in der Ukraine hätten kein Verständnis für die Prinzipien der Unschuldsvermutung und der Gleichheit der Parteien vor Gericht. "Nur 0,2% aller Personen, die von der Staatsanwaltschaft angeklagt werden, werden von Gerichten freigesprochen. Das bedeutet, dass die Unschuldsvermutung im wirklichen Leben nicht besteht und das die Rechtsprechung nicht als unparteiische und unabhängige Kontrollinstanz der Exekutive funktioniert." Das Rechtsverständnis ukrainischer Richter und Staatsanwälte sei von sowjetischer Tradition geprägt (ÖB 09.2014).

Im April 2014 wurde seitens des Parlaments ein Gesetz zur Wiederherstellung des Vertrauens in die Justiz verabschiedet, demzufolge die bisherige Praxis der weitgehenden Unterstellung der Richter unter die Gerichtspräsidenten abgeschafft wurde und diese in weiterer Folge unabhängig von politischen Einflüssen machte. Ein Entwurf einer Justizreformstrategie wurde gemeinsam mithilfe der EU entwickelt (EC 25.3.2015).

Mit der Reform der ukrainischen Strafprozessordnung eng einhergehend ist die Umsetzung des am 2. Juni 2011 verabschiedeten und mit 1. Jänner 2013 in Kraft getretenen Gesetzes über den unentgeltlichen Rechtsbeistand, welches die Liste der potenziellen Nutznießer bedeutend ausweitete und einen umgehenden Rechtsbeistand nach Inhaftierung nach besten europäischen Standards gewährleistet. Seit Inkrafttreten des Gesetzes stehen dafür über 3.000 auf Basis eines Auswahlverfahrens rekrutierte Rechtsanwälte zur Verfügung. Die Strafverfolgungsbehörden haben von sich aus für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu sorgen, sollte der Inhaftierte außerstande sein, die Kosten seines Rechtsbeistands selbst zu tragen. Sie selbst belastende Aussagen von Inhaftierten, die in Abwesenheit eines Rechtsbeistands getroffen wurden, können im folgenden Gerichtsverfahren nicht gegen sie verwendet werden (ÖB 09.2014)

Quellen:

  • Strichaufzählung
    EC – European Commission (25.3.2015): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Ukraine Progress in 2014 and recommendations for actions
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1427898393_ukraine-enp-report-2015-en.pdf, Zugriff 12.6.2015

  • Strichaufzählung
    ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht - Ukraine

  • Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 11.6.2015

4. Sicherheitsbehörden

Nach dem Sturz von Wiktor Janukowytsch versprach die neue Regierung öffentlich, man werde diejenigen strafrechtlich verfolgen, die für Tötungen und Misshandlungen von Protestierenden auf dem Maidan verantwortlich seien. Doch abgesehen von Anklagen gegen die ehemalige politische Führungsriege wurden so gut wie keine konkreten Schritte unternommen. Nur zwei Angehörige der Sicherheitskräfte mussten sich vor Gericht für Folter und andere Misshandlungen im Zusammenhang mit den Maidan-Protesten verantworten. Es handelte sich dabei um Rekruten niedrigen Ranges aus einer dem Innenministerium unterstellten Einheit. Sie wurden am 28. Mai 2014 wegen "Überschreitung von Befugnissen oder Vollmachten" (Artikel 365 des Strafgesetzbuchs) zu Bewährungsstrafen von drei bzw. zwei Jahren verurteilt (AI 25.2.2015).

Die EU errichtete eine "EU Advisory Mission for Civilian Security Reform Ukraine (EUAM Ukraine)”, um die Ukraine bei der Reform ihres zivilen Sicherheitssektors zu unterstützen, insbesondere bei der Durchsetzung von Rechtsstaatlichkeit und im Bereich der Polizei. Eine diesbezügliche notwendige Polizeireformstrategie, insbesondere im Zusammenhang mit den gewaltsamen Übergriffen bei den Euromaidan-Protesten Mitte Februar 2014 und der Rolle illoyaler Polizisten am Anfang der Destabilisierungsphase in der Ostukraine, wurde seitens der Regierung angenommen. Auch mit einer Reform der Militärischen Kräfte wurde noch vor der Annexion der Krim begonnen, sie befindet sich aber noch in einem frühen Stadium (EC 25.3.2015).

Mit Präsidentendekret Nr. 252 vom 6. April 2012 wurde ein Komitee zur Reform der Strafverfolgungsbehörden eingerichtet. Sollte dieses Komitee bereits einschlägige Vorschläge ausgearbeitet haben, sind sie bislang nicht an die Öffentlichkeit gedrungen. Von einem Pilotprojekt zur Einrichtung kommunaler Polizeitruppen in Lemberg im Sommer 2014 erwartet man sich Erfahrungen für eine dezentralere Organisation des Polizeiwesens (ÖB 09.2014).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015

  • Strichaufzählung
    EC – European Commission (25.3.2015): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Ukraine Progress in 2014 and recommendations for actions
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1427898393_ukraine-enp-report-2015-en.pdf, Zugriff 12.6.2015

  • Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty Report 2015 Ukraine, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/ukraine, Zugriff 12.6.2015

  • Strichaufzählung
    ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht – Ukraine

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Ukraine hat den Ombudsmann als Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN- Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe installiert. Zusammen mit der neuen Strafprozessordnung, das die Gründung eines unabhängigen Untersuchungsbüros für Folterfälle vorsieht, sollte das die Fälle von Folter erheblich reduzieren (EC 20.3.2013; vergleiche AI 23.5.2013).

Folter wird von der Verfassung verboten. Nach der neuen Strafprozessordnung dürfen unter Folter erzwungene Geständnisse auch nicht mehr als Beweis im Verfahren verwendet werden. Es gibt aber Berichte, dass weiterhin Beamte solcherart Geständnisse erpressen. Nach Angaben des ukrainischen Innenministeriums gab es 2013 bis August, also noch unter der Präsidentschaft Janukowitsch, 9.878 Beschwerden wegen Folter und unerlaubter Gewaltanwendung durch Polizisten. Die Behörden untersuchten demnach 231 dieser Fälle und es gab bis November 5 Verurteilungen von Polizisten wegen Folter und disziplinäre Maßnahmen gegen 45 weitere. Laut Büro des Generalstaatsanwalts gab es 2013 bis Oktober 2.857 offene Verfahren wegen Folter durch Polizisten. 820 Misshandlungsfälle (950 Beamte betreffend) wurden den Gerichten übergeben, davon 54 ausdrückliche Folter-Vorwürfe. Folter ist vor allem in Gefängnissen ein Problem (USDOS 27.2.2014).

Nach wie vor kommt es zu Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei, darunter Folter und andere Misshandlungen, sowie zur exzessiven Anwendung von Gewalt bei Demonstrationen. Die dafür Verantwortlichen bleiben größtenteils straflos, und Untersuchungen dieser Vorfälle führen zu keinem Ergebnis. Es gibt Entführungen von Einzelpersonen, insbesondere durch pro-russische paramilitärische Kräfte auf der russisch besetzten Halbinsel Krim. Aber auch in den umkämpften Gebieten der Ostukraine kommt es zu Entführungen durch beide Konfliktparteien. Beide Seiten sind für Verletzungen des Kriegsrechts verantwortlich. Auf der Krim sind die russischen Beschränkungen der Rechte auf Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeführt worden. Pro-ukrainische Aktivisten und Krimtataren geraten ins Visier paramilitärischer Kräfte und werden von den De-facto-Behörden verfolgt (AI 25.2.2015).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/248072/374321_de.html, Zugriff 12.6.2015

  • Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty Report 2015 Ukraine, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/ukraine, Zugriff 12.6.2015

  • Strichaufzählung
    EC – European Commission (20.3.2013): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Ukraine, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364374550_2013-progress-report-ukraine-en.pdf, Zugriff 12.6.2015

  • Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015

6. Korruption

Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Obwohl Korruption öffentlich Bediensteter strafbar ist, werden die Gesetze nicht effektiv umgesetzt und korrupte Beamte bleiben oft straflos. Trotzdem gab es 2013 Schritte der Regierung zur Stärkung der Antikorruptionsgesetzgebung. Kritiker meinen aber, diesen Gesetzen fehle es an Durchsetzungsmechanismen. Die Offenlegungspflicht für das Einkommen von Regierungsvertretern sieht keine Strafen bei Nichtbefolgung vor. Gesetzesänderungen aus dem Jahre 2012 machten außerdem öffentliche Beschaffungsprozesse intransparenter.

Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 340 niedere Beamte an die Gerichte weitergeleitet. Vorwürfe gegen höhere Regierungsbeamte wurden hingegen nicht untersucht, obwohl Korruption höherer Ebenen gemeinhin als großes Problem empfunden wird, speziell im Beschaffungswesen. Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 11 Richter an die Gerichte weitergeleitet (USDOS 27.2.2014).

Seitens der Regierung, des Parlaments und der Präsidialverwaltung wurden einige neue Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption unternommen. In der Anti-Korruptionsgesetzgebung wurden u.a. die Strafen erhöht, alle Formen von Korruption kriminalisiert und die Zeugenschutzregelung gestärkt. Im Korruptionswahrnehmungsindex 2014 von Transparency International rangiert die Ukraine am 142. von 175 Plätzen (2013: 144. von 177) (EC 25.3.2015, vergleiche FH 28.1.2015).

Am 14. Mai 2013 verabschiedete das ukrainische Parlament ein neues Antikorruptionsgesetz, nicht zuletzt aufgrund einer im Aktionsplan zur Liberalisierung des Visaregimes für die Ukraine vorgesehen Vorgabe. Das Gesetz fordert unter anderem verstärkte Berichtspflichten für (Neben-)Einkünfte und Aufwendungen von öffentlich Bediensteten und von Bediensteten staatlicher Betriebe sowie ihrer Familien. Das Gesetz sieht außerdem den Schutz von Personen vor, die Korruption anzeigen. Konkrete Maßnahmen zur Umsetzung des Gesetzes lassen jedoch auf sich warten. Das Versprechen der aktuellen Regierung Jazenjuk, ein nationales Anti-Korruptionsbüro einzurichten, scheiterte bislang an der Ablehnung der entsprechenden Gesetzesinitiativen im Parlament. Als positiver Schritt wird die Verabschiedung eines neuen Gesetzes "Über öffentliche Auftragsvergaben" am 10. April 2014 gewertet. Insbesondere die neuen Publizitätskriterien sollen den Vergabeprozess transparenter und damit kontrollierbarer machen (ÖB 09.2014).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    FH – Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 – Ukraine, http://www.ecoi.net/local_link/295277/430285_de.html, Zugriff 15.6.2015

  • Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 24.4.2014

  • Strichaufzählung
    EC – European Commission (25.3.2015): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Ukraine, Progress in 2014 and recommendations for actions
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1427898393_ukraine-enp-report-2015-en.pdf, Zugriff 12.6.2015

  • Strichaufzählung
    ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht – Ukraine

7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft und ist ein wichtiger Schritt nach vorne für die Vereinigungsfreiheit. Wenn es gut umgesetzt wird, wird es NGOs die Registrierung erleichtern und Probleme wie Gebietsbeschränkungen ihrer Tätigkeit angehen (EK 20.3.2013).

Erhöhter Druck auf die Zivilgesellschaft, NGOs und Aktivisten war ein Problem, zumindest unter der Präsidentschaft Janukowitschs. Verfassung und Gesetze garantieren jedenfalls Vereinigungsfreiheit. Die Regierung respektierte dieses Recht generell, es blieben aber Einschränkungen. Es existieren Registrierungsauflagen, aber es liegen keine Berichte vor, dass die Regierung sie benutzt hätte um bestehende Organisationen aufzulösen oder die Bildung neuer zu verhindern. Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft. Es vereinfacht die Registrierung und hebt Beschränkungen ihrer Tätigkeit auf (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    EK – Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Ukraine, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364374550_2013-progress-report-ukraine-en.pdf, Zugriff 12.6.2015

  • Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015

8. Ombudsmann

Die Ukraine ratifizierte im Jahr 2006 das "Optional Protocol to the Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment” und verpflichtete sich, innerhalb eines Jahres einen "national preventive mechanism (NPM)" zu etablieren. Dies fand letztendlich durch die Verabschiedung eines Gesetzes am 2. Oktober 2012 statt, welches den "Ukraine’s Parliament commisioner for Human Rights" (Ombudsmann) als NPM namhaft machte. Unter dem NPM werden regelmäßige und unangekündigte Besuche von Haftanstalten durchgeführt. Der NPM bedient sich hierfür etablierter Menschenrechtsorganisationen. Die Verwaltungen der Haftanstalten zeigten sich bei derartigen Besuchen bislang kooperativ (ÖB 09.2014).

Die Verfassung sieht eine Ombudsmann-Institution vor, offiziell der Parlamentarische Kommissär für Menschenrechte. Im April 2012 wurde Valeriya Lutkovska in dieses Amt gewählt. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Der Ombudsmann kann Untersuchungen (Probleme, Missbrauch) bei den Sicherheitsbehörden initiieren. Er steht für Beschwerden über Gerichtsverfahren auch nach Ausschöpfung des Instanzenzuges zur Verfügung. Seit Mai 2013 gibt es einen Repräsentanten des Ombudsmanns für Kinderrechte, Anti-Diskriminierung und Genderfragen. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet oft mit NGOs zusammen, vor allem in beratenden Bürgerräten in Projekten zur Beobachtung der Menschenrechtspraxis (USDOS 27.2.2014, vergleiche UPCHR o.D.).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    UPCHR – Ukrainian Parliament Commissioner for Human Rights (o.D.):
    Ukrainian Parliament Commissioner for Human Rights, http://www.ombudsman.gov.ua/, Zugriff 15.6.2015

  • Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015

  • Strichaufzählung
    ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht – Ukraine

9. Wehrdienst

Mit dem Erlass "Über Maßnahmen zur Erhöhung der Verteidigungsfähigkeit des Landes" ist die Wehrpflicht nun mit sofortiger Wirkung wieder in Kraft getreten. Ziel sei es, der "Gefahr für die territoriale Einheit und der Einmischung in innere Angelegenheiten der Ukraine" zu begegnen. In der Ukraine müssen Männer im Alter von 18 bis 25 Jahren wieder ihren Wehrdienst leisten (ORF 1.5.2014, vergleiche BBC 2.5.2014).

Das ukrainische Parlament erhöhte das obere Alterslimit für die Wehrpflicht von 25 auf 27 Jahre.

Das Gesetz sieht vor, dass männliche Staatsbürger, die älter als 18 Jahre und nicht älter als 27 Jahre und die nicht vom Wehrdienst befreit sind, zum Wehrdienst eingezogen werden (GS 20.3.2015).

Die derzeitige Mobilmachung in der Ukraine aufgrund der Entwicklungen in der Ostukraine bezieht sich auf den zu Mobilmachung vorgesehenen Personenkreis (Männer wie Frauen) ohne weitere Spezifizierung. Es handelt sich in der nicht bloß um die Mobilmachung von Schlüsselpersonal oder ausschließlich Spezialisten.

Alle wehrpflichtigen Männer zwischen 25 und 60 Jahren (Reihenfolge:

Freiwillige, Reservisten, Wehrpflichtige [Freiwillige, vorzugsweise jene die Wehrpflichterfahrung haben; Reservisten und Wehrpflichtige wiederum vorzugsweise jene die zum Zeitpunkt der Einberufung Arbeitslos bzw. nicht erwerbstätig sind.]); 50-60-Jahrige jedoch nur auf freiwilliger Basis. Frauen zwischen 25 und 50 Jahre können einberufen werden (ÖB 20.2.2015).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    ORF.at (1.5.2014): "Hilflos" gegen Separatisten, http://orf.at/stories/2228345/2228314/, Zugriff 12.6.2015

  • Strichaufzählung
    BBC.com (2.5.2014): Ukraine reinstates conscription as crisis deepens, http://www.bbc.com/news/world-europe-27247428, Zugriff 12.6.2015

  • Strichaufzählung
    GS – GlobalSecurity.org (20.3.2015): Military Personnel, http://www.globalsecurity.org/military/world/ukraine/personnel.htm, Zugriff 12.6.2015

  • Strichaufzählung
    ÖB – Österreichische Botschaften (20.2.2015): Bericht der ÖB, per E-Mail

9.1. Wehrersatzdienst

Ukrainische Staatsbürger, die einer laut ukrainischer Gesetzgebung aktiven religiösen Gemeinschaft angehören, deren religiöse Überzeugung keinen Waffengebrauch zulässt, können einen Ersatzdienst ableisten. Der Ersatzdienst kann bei Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen, die staatliches Gemeindeeigentum sind, absolviert werden. Die Tätigkeit muss im Zusammenhang mit dem sozialen Schutz der Bevölkerung, der Gesundheitsvorsorge, Umweltschutz, Baumaßnahmen oder der Landwirtschaft bzw. mit Organisationen des Roten Kreuzes in Verbindung stehen. Der Ersatzdienst dauert 1¿ mal länger als der Militärdienst (IOM 08.2013).

Wehrpflichtige haben das verfassungsmäßig grundgelegte Recht einen Wehrersatzdienst zu leisten. Dieses Recht ist im entsprechenden Gesetz über den Wehrersatzdienst spezifiziert und auf religiöse Gründe eingeschränkt. Das heißt, dass in der Ukraine nur Personen Wehrersatzdienst leisten dürfen, die einer entsprechend anerkannten Religionsgemeinschaft angehören (UK 2006, vergleiche IRB 2006).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    IOM – Internationale Organisation für Migration (08.2013):
    Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302&vernum=-2, Zugriff 12.6.2015

  • Strichaufzählung
    IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (5.12.2006):
    Alternative military service available to Pentecostals, , http://www.unhcr.org/refworld/type,QUERYRESPONSE„UKR,45f147b811,0.html, Zugriff 12.6.2015

  • Strichaufzählung
    UK Home Office (06.2006): Country of Origin Information Report:
    Ukraine,
http://www.ecoi.net/file_upload/1329_1200308262_ukraine-060706.pdf, Zugriff 12.6.2015

9.2. Wehrdienstverweigerung

Wehrdienstverweigerung bzw. Nichtfolgeleistung der Einberufung während einer Mobilmachung wird gemäß den Artikeln 335-337 des Strafgesetzbuches der Ukraine folgendermaßen bestraft:

Artikel 335. Die Strafe für die Nichtfolgeleistung der Einberufung zum Wehrdienst sieht eine Inhaftierung bis zu 3 Jahren vor.

Artikel 336. Die Strafe für die Nichtfolgeleistung der Einberufung während einer Mobilmachung sieht eine Inhaftierung von 2 bis zu 5 Jahren vor.

Von einer tatsächlichen Strafverfolgung ist in der Praxis auszugehen – inwieweit der Strafumfang völlig ausgeschöpft wird ist jedoch der ÖB nicht bekannt (ÖB 20.2.2015).

Quelle:

  • Strichaufzählung
    ÖB – Österreichische Botschaften (20.2.2015): Bericht der ÖB, per E-Mail

10. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates und der Vereinten Nationen. Eine Reihe von nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen ist in der Ukraine aktiv. Ihr Engagement wird deutlich wahrgenommen. Problematisch bleiben die stark verbreitete Korruption, die Zustände in den Gefängnissen sowie schleppende Gerichtsverfahren.

Die Bürgergesellschaft entwickelte sich nach der "Orangenen Revolution" deutlich lebendiger als zuvor. Es entstand außerdem eine pluralistische Medienlandschaft, die allerdings unter der Präsidentschaft von Janukowytsch zunehmenden Einschränkungen ausgesetzt war (AA 05.2015).

Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme 2013 waren erhöhte Einmischung der Regierung in und Druck auf Medien; erhöhter Druck auf NGOs und die Zivilgesellschaft; sowie die politisch motivierte Strafverfolgung von Exponenten der Regierung Timoschenko (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    AA – Auswärtiges Amt (05.2015): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.6.2015

  • Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015

11. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in ukrainischen Gefängnissen sind Gegenstand wiederkehrender massiver Kritik von Menschenrechtsorganisationen. Am 29. April 2013 verabschiedete das Ministerkabinett der Ukraine das "National Target Programme to Reform the State Penal Service of Ukraine. Das Programm setzt seinen Schwerpunkt auf die Regelung der Arbeitsbedingungen in ukrainischen Haftanstalten, wobei nicht so sehr der soziale Aspekt des Erlernens von Fähigkeiten für die Zeit nach Verbüßung der Haft als vielmehr die Nutzung der Arbeitskraft der Häftlinge zur Mitfinanzierung des ukrainischen Haftsystems im Vordergrund steht. Bezüglich der medizinischen Betreuung von Häftlingen trifft das Programm lediglich allgemeine Aussagen über die Ausstattung von Gefängnisambulanzen und fordert eine Strategie im Umgang mit Tuberkulose in ukrainischen Haftanstalten (ÖB 09.2014)

Der Präsident unterzeichnete eine neue Strafprozessordnung, die eine deutliche Verbesserung gegenüber der vorherigen darstellt. In ihr ist klar formuliert, dass eine Haft im Augenblick der Festnahme durch die Polizei beginnt und Häftlinge von diesem Moment an Anspruch auf einen Anwalt und einen unabhängigen medizinischen Experten haben. Sie legt außerdem eindeutig fest, dass Untersuchungshaft nur bei außergewöhnlichen Umständen angeordnet werden soll, entsprechend den Empfehlungen des Europarats. Außerdem ist vorgesehen, dass alle zwei Monate automatisch geprüft wird, ob die Untersuchungshaft weiterhin gerechtfertigt erscheint. Anlass zu Bedenken gab, dass ein Anwalt nur bei besonders schweren Delikten, die mit einer Gefängnisstrafe von mehr als zehn Jahren geahndet werden können, Pflicht ist. Prozesskostenhilfe ist ebenfalls nur in diesen Fällen vorgesehen (AI 23.5.2014).

Die Haftbedingungen entsprechen nicht internationalen Standards und sind manchmal sogar eine Gefahr für Leib und Leben der Gefangenen. Schlechte Hygiene, Missbrauch und ungenügende medizinische Versorgung sind Probleme. Gemäß staatlicher Gefängnisbehörde waren 2013 bis November 128.512 Personen in Haft, davon 22.483 in Untersuchungshaft. Ca. 7.977 waren Frauen und 927 Jugendliche. Diese Gruppen werden in der Regel getrennt untergebracht, es gibt aber Berichte über Untersuchungsgefängnisse, wo keine Trennung Jugendlicher und Erwachsener stattfinden soll. 830 Insassen starben im og. Zeitraum, davon 77 durch Selbstmord. Die Zustände in den temporären Polizeigefängnissen und Untersuchungsgefängnissen sind härter als in normalen Gefängnissen der niedrigen und mittleren Sicherheitsstufe. Haft in temporären Polizeigefängnissen ist stark rückläufig. Die Regierung erlaubt unabhängiges Monitoring der Hafteinrichtungen durch nationale und internationale Menschenrechtsgruppen. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Bis November 2013 führte ein gemischtes Beobachterteam 266 Besuche von Hafteinrichtungen usw. in der Ukraine durch. Der Ombudsmann veröffentliche einen Bericht darüber, in dem er systemische Probleme wie Nichtbeachtung von Grundrechten, schlechte Hygiene, physische und psychische Misshandlung anspricht (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/248072/374321_de.html, Zugriff 12.6.2015

  • Strichaufzählung
    ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht – Ukraine

  • Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015

12. Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde in der Ukraine 1999 offiziell abgeschafft (AI o. D.).

Quelle:

  • Strichaufzählung
    AI – Amnesty International (o.D.): Abolitionist and retentionist countries,
http://www.amnesty.org/en/death-penalty/abolitionist-and-retentionist-countries, Zugriff 12.6.2015

13. Frauen

Vergewaltigung ist gesetzlich verboten, jedoch erwähnt das Gesetz nur indirekt die Vergewaltigung in der Ehe. Gemäß ukrainischer Generalstaatsanwaltschaft gab es in den ersten 9 Monaten d.J. 2013 447 angezeigte Fälle von Vergewaltigung oder versuchter Vergewaltigung. Es gab Anklagen in 231 dieser Fälle. Häusliche Gewalt gegen Frauen war weiterhin ein ernstes Problem. Vergewaltigung in der Ehe ist verbreitet. Im November 2013 standen

88.162 Personen wegen häuslicher Gewalt unter polizeilicher Überwachung. 2012 waren es 117.400 gewesen. Im ersten Halbjahr 2013 wurden beim Sozialministerium 65.797 Beschwerden wegen häuslicher Gewalt registriert, davon 58.039 von Frauen, 412 von Kindern. Die Polizei sprach in den ersten 11 Monaten 2013 95.329 Verwarnungen aus und verhängte 108.467 Strafen wegen Gewalt bzw. Nichtbeachten von Schutzanordnungen. Diese Strafen beinhalteten Bußgelder und gemeinnützige Arbeit (USDOS 27.2.2014).

Alleinstehenden (unverheirateten) Frauen und alleinerziehenden Adoptivvätern/-müttern von Adoptivkindern, deren Geburtsurkunde keine Informationen zu Mutter oder Vater enthält, steht Unterstützung zu. Die Leistungen stehen auch Witwen/Witwern mit Kindern zu, die vor dem Todesfall geschieden wurden, die keine Rente wegen des Ausfalls des Hauptversorgers der Familie oder andere Sozialleistungen erhalten. Alleinstehende Frauen mit Kindern, die nicht verheiratet sind, aber mit einem Mann zusammenleben, haben keinen Anspruch auf diese Leistungen. Eine Bescheinigung des Standesamtes ist Voraussetzung für den Erhalt der Leistungen. Die Leistungen betragen pro Kind mindestens 10 % des monatlichen Mindesteinkommens der Familie (seit 1. Januar 2007, 30 %) (IOM 08.2013).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015

  • Strichaufzählung
    IOM – Internationale Organisation für Migration (08.2013):
    Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302&vernum=-2, Zugriff 12.6.2015

14. Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und Gesetze garantieren die Freiheit für innerstaatliche Bewegungen, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereingliederung. Die Regierung respektierte allgemein diese Rechte (USDOS 27.2.2014).

Am 11. Dezember 2003 trat in der Ukraine das Gesetz Nr. 1382-IV der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine in Kraft. Darin ist vorgesehen, dass Bürger der Ukraine, sowie legal aufhältige Staatenlose und Fremde die im Titel genannten Rechte genießen und eine Registrierung oder Nicht-Registrierung keine Vorbedingung für die Ausübung oder Grund für die Aberkennung verfassungsmäßiger Rechte sein kann. Das Gesetz definiert den Ort des dauerhaften Aufenthalts (Place of permanent residence) als territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person mehr als sechs Monate im Jahr lebt. Demgegenüber ist der Ort des zeitweiligen Aufenthalts (Place of temporary residence) jene territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person weniger als sechs Monate im Jahr lebt. An einem neuen dauerhaften Aufenthaltsort muss man sich innerhalb von 10 Tagen ab Ankunft registrieren. Änderungen des Aufenthalts innerhalb derselben territorialen Verwaltungseinheit müssen der Behörde innerhalb von sieben Tagen gemeldet werden. Die Registrierung am Ort des zeitweiligen Aufenthalts muss innerhalb von sieben Tagen ab Ankunft erfolgen.

Artikel 6 des Gesetzes der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine sieht vor, dass Daten bezüglich des Aufenthalts nur in Ausnahmefällen gemäß den Gesetzen der Ukraine oder mit Einverständnis der betroffenen Person weitergegeben werden. Außer von der betreffenden Person, können diese Daten nur vom Geheimdienst, der Polizei oder den Gerichten eingesehen werden. In der Praxis soll es aber nicht unmöglich sein, sich auf illegalem Weg mit Meldeinformation zu versorgen, etwa durch korrupte Polizisten. Soziale Rechte sowie Zugang zu Renten, medizinischen und kommunalen Leistungen sind in der Ukraine nach wie vor eng mit dem Ort der Meldung verbunden. Trotzdem ist es möglich an einem anderen Ort zu wohnen und zu arbeiten ohne sich umzumelden und trotzdem weiterhin Zugang zu medizinischer Notversorgung in der gesamten Ukraine zu haben. Überhaupt sei es durchaus möglich, auch bei längerer Abwesenheit an einer Adresse gemeldet zu bleiben, da es in der Ukraine keine behördlichen Überprüfungen in Meldeangelegenheiten gibt (BAA 23.2.2010).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    BAA – Bundesasylamt Staatendokumentation: Analyse zur Ukraine:
    Meldepflicht und Meldewesen, 23.2.2010

  • Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015

15. Binnenflüchtlinge

Rund 20.000 Menschen, die wegen der russischen Besetzung der Krim geflohen waren, erhielten staatliche Hilfen zur Umsiedlung in andere Regionen. Durch den Konflikt in der Ostukraine wurden Schätzungen zufolge fast eine Million Menschen vertrieben. Etwa die Hälfte von ihnen blieb im Land, die übrigen gingen überwiegend nach Russland. Die Binnenvertriebenen in der Ukraine erhielten zumeist eine begrenzte staatliche Unterstützung und waren ansonsten auf eigene Mittel, familiäre Netzwerke und die Hilfe von Freiwilligenorganisationen angewiesen. Im Oktober 2014 wurde ein Gesetz zu Binnenvertriebenen verabschiedet, das ihre Lage jedoch bis zum Jahresende noch nicht merklich verbessert hatte (AI 25.2.2015).

Rund 1,15 Millionen sogenannte "Binnenvertriebene" (Internally Displaced Persons, IDP) sollen sich derzeit in der Ukraine aufhalten, weitere 670.000 sind in andere Länder geflohen – knapp 525.000 nach Russland, schätzt das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (Unhcr). Laut den offiziellen Zahlen des russischen föderalen Migrationsdienstes haben bisher 318.000 Menschen aus dem Donbass um einen Flüchtlingsstatus angesucht. Zählt man all jene dazu, die bei Verwandten und Freunden Zuflucht gefunden haben, kommt man nach Angaben der Behörden auf 940.000 ukrainische Flüchtlinge in Russland (Profil 31.3.2015).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty Report 2015 Ukraine, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/ukraine, Zugriff 15.6.2015

  • Strichaufzählung
    Profil (31.3.2015): Ukraine-Flüchtlinge: Ein Lokalaugenschein auf beiden Seiten der Grenze,
http://www.profil.at/ausland/ukraine-fluechlinge-lokalaugenschein-seiten-grenze-5578256, Zugriff 15.6.2015

16. Grundversorgung/Wirtschaft

Die Ukraine ist eine offene, bislang wenig diversifizierte und stark modernisierungsbedürftige Volkswirtschaft. Die ukrainische Wirtschaft ist 2014, vor allem infolge der Auswirkungen der Kampfhandlungen im Osten des Landes, um 7% geschrumpft. Die gegenwärtige ukrainische Regierung hat sich einem umfassenden Reformprogramm verschrieben, dessen Umsetzung die Wettbewerbsfähigkeit der ukrainischen Wirtschaft deutlich erhöhen dürfte (AA 05.2015).

Laut dem Bericht zur sozioökonomischen Lage der Ukraine im ersten Halbjahr 2013 waren 21,84 Millionen Personen (15-70 Jahre) wirtschaftlich aktiv, die Zahl der beschäftigten arbeitsfähigen Personen lag bei 20,08 Millionen (Gesamtbevölkerung der Ukraine im Juni 2013: 45.480,300 Menschen). Der Anteil der arbeitenden Bevölkerung betrug am 1. Juli 2013 59,3%, wovon 22% im informellen Sektor beschäftigt waren. Die Arbeitslosigkeit lag bei 8%. Die Regionen mit der höchsten Beschäftigung sind Kiew, Donezk, Dnjepropetrowsk, Charkow (östliche Ukraine). Die Regionen mit der niedrigsten Beschäftigung sind Lwow, Iwano-Frankowsk und Ternopil (westliche Ukraine). Der durchschnittliche Monatsverdienst eines Arbeitnehmers lag im Mai 2013 bei 3253 UAH. Arbeitnehmer und andere Versicherte (z.B. Unternehmer), die arbeitslos gemeldet sind und für 12 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht weniger als 26 Wochenstunden gearbeitet und Rentenbeitragszahlungen geleistet haben, können staatliche Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Beihilfe wird ab dem achten Tag nach der Meldung der versicherten Person beim staatlichen Arbeitsamt ausbezahlt und richtet sich nach der Anzahl der Arbeitsjahre. Nicht versicherte Personen (keine Rentenbeitragszahler) sind nicht anspruchsberechtigt. Die durchschnittliche Zahl der Arbeitslosenhilfeempfänger im Juni 2013 betrug 398.500 Personen. Die durchschnittliche Höhe der Arbeitslosenhilfe lag bei 1087 UAH (IOM 08.2013).

Das monatliche Mindesteinkommen für alle Branchen liegt bei UAH

1.218 (USD 150), basierend auf dem monatlichen Existenzminimum, das die Regierung festgelegt hat (USDOS 27.2.2014). Der Durchschnittslohn lag im Jahr 2013 bei UAH 3.265 (entspricht zum Stand 12. August 2014 rund EUR 186) (ÖB 09.2014).

Der Ukrainische Statistische Dienst weist für 2013 in der dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Bevölkerungsgruppe der Männer zwischen 15 und 59 und der Frauen zwischen 15 und 55 Jahren eine Arbeitslosenquote von 7,7% aus (erfasst nach der Methodologie der International Labour Organization). Im Vorjahr hatte die Arbeitslosenquote 8,1 % betragen. In der Altersgruppe von 15 bis 70 Jahren waren im Jahr 2013 65,0% erwerbstätig (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    AA – Auswärtiges Amt (05.2015): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Wirtschaft_node.html, Zugriff 12.6.2015

  • Strichaufzählung
    IOM – Internationale Organisation für Migration (08.2013):
    Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302&vernum=-2, Zugriff 12.6.2015

  • Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015

  • Strichaufzählung
    ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht – Ukraine

16.1. Sozialbeihilfen

Ukrainische Staatsbürger, Ausländer, Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Ukraine haben, haben Anspruch auf soziale Unterstützung seitens des ukrainischen Staates. Es gibt zahlreiche Rechtsvorschriften, die diejenigen Personengruppen definieren, die Unterstützung erhalten können. Die gewährten sozialen Leistungen sind in der Regel unzureichend. Es gibt zwei Hauptformen der staatlichen Unterstützung:

a) Materielle Unterstützung (Geld, Nahrung, Kleidung, Schuhe, Brennstoff etc.) – Die Höhe der finanziellen Unterstützung wird entsprechend dem monatlichen Einkommen der betreffenden Person festgelegt, und b) Soziale Dienstleistungen (Essen, Transportdienste, Lieferung von Medikamenten etc.). Die Voraussetzungen für die Gewährung sozialer Unterstützung sind sehr verschieden und richten sich nach der Art der beantragten Leistung. In der Regel muss der Antragsteller die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe nachweisen, z.B. nach: dem Verlust des Arbeitsplatzes, Arbeitsunfall bzw. Arbeitsunfähigkeit. Es gibt Leistungen im Falle von Schwangerschaft und Mutterschaft, für Senioren und Hinterbliebene. Verschiedene NGOs unterstützen ebenfalls Menschen in sozialen Notlagen (IOM 08.2013, vergleiche ÖB 09.2014).

Das Existenzminimum für eine alleinstehende Person wurde im Jahr 2013 mit UAH 1.218 festgelegt (entspricht zum Stand 12. August 2014 rund EUR 70). Im Jahr 2010 galten 26,4% der ukrainischen Bevölkerung als arm, wobei 23% der Stadtbewohner, jedoch 38% der Landbewohner mit einem Einkommen unter dem Existenzminimum auszukommen hatten. Nur 56,8% der als arm Qualifizierten können sich auf Hilfe aus dem Sozialsystem stützen (ÖB 09.2014).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    IOM – Internationale Organisation für Migration (08.2013):
    Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302&vernum=-2, Zugriff 12.6.2015

  • Strichaufzählung
    ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht – Ukraine

17. Medizinische Versorgung

Das ukrainische Gesundheitssystem ist in seinen Grundzügen nach wie vor das ehemals sowjetische Modell. Krankenhäuser und Fachärzte spielen eine zentrale Rolle, Allgemeinmediziner gibt es kaum. Eine gesetzliche Krankenversicherung wurde trotz jahrelanger Diskussionen in der Ukraine bislang nicht eingeführt. Vielmehr besteht ein in der Verfassung verankerter universeller Anspruch der Bevölkerung auf Gesundheitsleistungen, die aus Steuermitteln finanziert sein sollen (ÖB 09.2014, vergleiche IOM 08.2013).

In der Ukraine gibt es über 7.000 Gesundheitszentren (26 Wissenschaftliche Forschungszentren, 40 Krankenhäuser und besondere Gesundheitszentren, 6 Ambulante Kliniken, 150 Sanatorien und Erholungseinrichtungen. Die Wirtschaftskrise hatte erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Infrastruktur. Die Bedingungen in den Krankenhäusern verschlechtern sich. In den Städten ist die Situation im Allgemeinen besser als in den ländlichen Gebieten. Auf dem Land lebenden Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen wird empfohlen, das jeweilige Gebietskrankenhaus aufzusuchen. Um in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung versorgt zu werden, müssen Patienten ihre Ausweisdokumente (Personalausweis) und die Krankenversicherungskarte vorweisen (in privaten Kliniken ist dies nicht notwendig. Um in einer staatlichen Klinik versorgt zu werden, muss der Patient in der jeweiligen Region registriert sein (IOM 08.2013).

In den Spitälern sind Zuzahlungen der Patienten für die Behandlung üblich. Im Zeitraum 2003-2008 wurden rund 40% der Kosten von den Patienten selbst abgedeckt. Der Großteil dieser Eigenmittel wurde für Medizinprodukte und Medikamente ausgegeben (ÖB 09.2014).

Medikamente sind in den meisten Fällen erhältlich, müssen jedoch von den Patienten selbst gekauft werden. Importierte Medikamente sind teurer als solche, die in der Ukraine hergestellt werden. Aspirin (20 Tabletten), das in der Ukraine hergestellt wurde kostet ca. UAH 12,00, wenn es aus der Schweiz stammt ca. UAH 42,00. In der Ukraine gibt es ein Netzwerk von psychiatrischen Kliniken, die entsprechend dem Schweregrad der psychischen Erkrankung aufgeteilt sind. Organtransplantationen werden in bestimmten Transplantationskliniken in Kiew und Charkow sowie in normalen Krankenhäusern in Kiew, Donezk, Saporoschje, Lwow, Odessa, Iwano-Frankiwsk, Kirowograd, Lutsk, Mariupol, Mykolajiw, Cherson, Tscherkassij und Tschernowzij durchgeführt (IOM 08.2013).

Schätzungen zufolge sind zumindest 10% aller Geldflüsse im ukrainischen Gesundheitswesen unter dem Begriff "informelle Zahlungen" zu subsumieren. In der Regel werden derartige Zuwendungen vor der entsprechenden Behandlung geleistet. Die Höhe der Zuwendung bestimmt in der Folge die Qualität und die Schnelligkeit der Behandlung. Glaubwürdigen Schätzungen zufolge setzt sich das Gehalt eines Bediensteten im Medizinbereich im Schnitt zu 20% aus derartigen "informellen Zuwendungen" zusammen, die nicht selten – zumal auf dem Land – auch aus Naturalien bzw. bereitgestellten Dienstleistungen bestehen können. Während die medizinische Versorgung in Notsituationen in den Ballungsräumen als befriedigend bezeichnet werden kann, bietet sich auf dem Land ein differenziertes

Bild: jeder zweite Haushalt am Land hat keinen Zugang zu medizinischen Notdiensten (ÖB 09.2014).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    IOM – Internationale Organisation für Migration (08.2013):
    Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302&vernum=-2, Zugriff 12.6.2015

  • Strichaufzählung
    ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht – Ukraine

18. Behandlung nach Rückkehr

Seitens der ukrainischen Regierung gibt es keine gesonderte Unterstützung für die Wiedereingliederung in die Ukraine heimkehrender Staatsbürger. Die Unterstützung bei der Unterbringung für Obdachlose jedoch gilt auch für ukrainische Heimkehrer. Das Zentrum für die Wiedereingliederung obdachloser ukrainischer Staatsbürger beim Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik unterstützt obdachlose Menschen. Es gibt derzeit keine gesonderte Unterstützung für allein heimkehrende Frauen und Mütter, die nicht zu Ihrer Familie zurückkehren können bzw. wollen (IOM 08.2013).

Quelle:

  • Strichaufzählung
    IOM – Internationale Organisation für Migration (08.2013):
    Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302&vernum=-2

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Ukraine, Rechter Sektor, Situation IDPs in der Westukraine vom 11.11.2016

1. Gehen Polizei oder Staatsanwaltschaften Anzeigen wegen Übergriffen durch Angehörige des "Rechten Sektors" nach?

2. Gibt es dazu Anzeigen- und Verurteilungsstatistiken?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Aufgrund der spezifischen Art der Fragestellung wurde diese dem Verbindungsbeamten des BM.I (VB) zur Recherche übermittelt. Eine Quellenbeschreibung findet sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at sowie in der dort ersichtlichen Methodologie der Staatendokumentation.

Zusammenfassung:

Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass Übergriffe durch Mitglieder des "Rechten Sektors" genauso ermittelt werden, wie andere Straftaten. Entsprechende Statistiken zu Anzeigen und Verurteilungen gibt es nicht.

Einzelquellen:

Dem Bericht des BM.I-Verbindungsbeamten für die Ukraine ist folgendes zu entnehmen:

Recherchen im Internet ergaben folgendes:

1. Ja, die Übergriffe durch die Mitglieder des "Rechten Sektors" werden genauso

ermittelt, wie andere Straftaten

www.Ukropnews.com

www.fakty.ua

www.iPress.ua

2. Statistiken zu den Anzeigen und Verurteilungen in Straftaten durch Angehörige des

"Rechten Sektors" gibt es nicht.

VB des BM.I in Kiew (26.10.2016): Bericht des VB: per E-Mail

3. Gibt es nähere Informationen betreffend Diskriminierung von Ostukrainern durch die westukrainische Bevölkerung?

4. Wie ist die Wohn- und Arbeitssituation der IDPs?

5. Gibt es aktuelle Hilfsprogramme durch die Regierung?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch einige aktuelle Informationen gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird entsprechend den Standards der Staatendokumentation im Folgenden zur Verfügung gestellt. Eine Quellenbeschreibung findet sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at sowie in der dort ersichtlichen Methodologie der Staatendokumentation. Weniger bekannte Quellen werden im Abschnitt "Einzelquelle" beschrieben.

Informationen zur Fragestellung finden sich auch auf dem Koordinationsboard in der AFB UKRA_SOL_Luhansk_Diskriminierung von IDPs in Restukraine_2015_02_05_AS.

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen:

Eine fehlende staatliche Strategie und fehlende Finanzmitteln führten zu einer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Marginalisierung von IDPs.

Die ukrainische Regierung hat 2016 ein "Ministerium für die zeitweise okkupierten Gebiete und Binnenflüchtlinge" eingerichtet, das Hilfsleistungen, soziale Versorgung und Eingliederung in die Aufnahmegemeinden koordinieren soll. Darüber hinaus wurden verschiedene Gesetze für die Verbesserung der Situation der Binnenflüchtlinge verabschiedet. Umsetzung und Finanzierung sind jedoch ein Problem.

Seit mehreren Monaten schlägt eine gesetzlich geregelte Vereinfachung des Registrierungsverfahrens für Binnenflüchtlinge auf die Durchführungsebene nicht durch, weil die nötigen Durchführungsverordnungen fehlen.

Bei Auszahlung von Pensionen und Sozialhilfe für Binnenflüchtlinge gibt es Verzögerungen, weil die neue Regelung vorsieht, dass zuerst die Wohnadresse der IDPs überprüft werden muss. Partner von UNHCR bieten Unterstützung für Binnenflüchtlinge an, damit sie ihre finanzielle Unterstützung schneller wieder erhalten.

Binnenflüchtlinge haben Anspruch auf sechs Monate staatlich geförderte Unterkunft – danach sollten sie privat untergebracht oder wieder zurückgekehrt sein. Die Kommunen sind bei der Wohnraumfrage aber längst an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gestoßen. Die meisten Gemeinden, die eine hohe Anzahl von IDPs aufnehmen, erhalten keine zusätzlichen staatlichen Mittel sondern sind auf humanitäre Hilfe angewiesen.

Berichten zufolge erhielten bislang 670.000 IDPs eine staatliche finanzielle Unterstützung. Nicht arbeitsfähige Personen erhalten 884 Hryvnja (37,7 Euro) pro Monat, arbeitsfähige 442 (18,8 Euro) pro Monat. Die durchschnittliche Rente liegt gegenwärtig bei 1.523 Hryvnja (64,9 Euro).

Die Integration der IDPs in den ukrainischen Arbeitsmarkt ist jedoch aufgrund des generellen Mangels an Arbeitsplätzen schwierig. IDPs müssen oft entweder Niedriglohnjobs annehmen, prekäre Arbeitsverhältnisse ohne oder mit eingeschränkten Arbeitnehmerrechten eingehen oder sie bekommen gar keine Arbeit. Rund 5.000 wurde erfolgreich eine Anstellung vermittelt, etwa 20.000 sind als arbeitslos registriert. Im März 2015 trat ein Gesetz in Kraft, das die Situation von Binnenflüchtlingen auf dem Arbeitsmarkt leicht verbesserte.

Es gibt zwar aktuelle Berichte über die positive und neutrale Einstellung der ukrainischen Bevölkerung gegenüber IDPs, es kommt jedoch immer wieder zu Diskriminierungsfällen. Diese sind aber weder zahlreich noch systematisch. Binnenvertriebene werden immer wieder beim Zugang zu Beschäftigung, Unterkunft, Bankdienstleistungen und medizinischer Versorgung (etwa wegen fehlender Dokumente zur Bestätigung der Registrierung als Binnenflüchtling) benachteiligt. Es gibt Berichte, dass Vermieter weniger bereit sind an Binnenflüchtlinge Wohnungen zu vermieten oder sie sogar aus den Wohnungen werfen, seit die Lebensbedingungen von IDPs behördlich überprüft werden.

Einzelquellen:

* Reliefweb berichtet im Januar 2016, dass das ukrainische Ministerkabinett in den letzten Jahren verschiedene Gesetze über die staatliche finanzielle Unterstützung für IDPs verabschiedete.

* Nach der Verordnung vom 1. Oktober 2014 ist eine gezielte monatliche Unterstützung für registrierte IDPs vorgesehen, um die Kosten für die Unterkunft und Versorgung abzudecken. Seit der 2015 erhalten IDPs diese Unterstützungsform sechs Monate lang.

* Für IDPs können demnach auch Einmalzahlungen gewährt werden können.

* Laut dem Gesetz über die Sicherung der Rechte und Freiheiten der Binnenvertriebenen vom 20. Oktober 2014 haben IDPs das Recht auf Neuregistrierung ihrer IDP-Zertifikate und danach können sie die Sozial- und Verwaltungsdienste des jeweiligen Aufenthaltsorts, für 6 Monate kostenlose Unterkunft, Arzneimittelversorgung u.a. Leistungen in Anspruch nehmen. Es fehlt jedoch einen Mechanismus für die Umsetzung dieses Gesetzes.

* Einige Änderungen wurden auch bei der staatlichen Unterstützung für Kombattanten, für deren Kinder, für Kinder in den Konfliktzonen, die einen oder beide Elternteile verloren und für IDP-Kinder eingebracht (volle oder teilweise Ermäßigung der Studiengebühren, Zugang zu günstigen langfristigen Darlehen für Bildung, Stipendien, kostenlose Bücher, kostenlose Unterkunft in Studentenheimen etc.). Diese Regelungen wurden im Mai 2014 verabschiedet, für das Jahr 2016 jedoch nicht budgetiert.

* Im Januar 2015 wurde das Gesetz über Garantien des Schutzes von Wohn- und Eigentumsrechten der Bevölkerung in den Konfliktzonen und der IDPs, und der Rückzahlung von Schulden für Löhne, Stipendien und Renten, die aufgrund der Anti-Terror-Operation nicht ausgezahlt wurden, verabschiedet. Obwohl das Gesetz angenommen wurde, teilte der Staatshaushalt für Jahr 2016 keine Mittel für die Umsetzung der Bestimmungen zu.

* Im Juli 2015 wurde ein Aktionsplan für Beschäftigung und Berufsausbildung von IDPs genehmigt. In dessen Rahmen wurde das Fachministerium aufgefordert, die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen, um neue Arbeitsplätze zu schaffen; um die Berufsausbildung und berufliche Umschulung zu erleichtern; um die beruflichen Fähigkeiten zu verbessern; um die Lohnkosten für Arbeitgeber zu kompensieren, die IDPs einstellen. Darüber hinaus erfolgten noch weitere Gesetzesänderungen, um die Integration der IDP-s in den ukrainischen Arbeitsmarkt zu erleichtern.

Financial assistance:

•On 1 October 2014, the Cabinet of Ministers (CoM) adopted Resolution No. 505 envisaging the state monthly targeted assistance for registered IDPs to cover accommodation costs and utilities up to UAH 884 (approx. USD 40) for unemployable people and UAH 442 (approx. USD 20) for able-bodied people, but not more than UAH 2,400 (USD 109) per family. Monthly targeted assistance was extended for 6 months (Resolution No.212-VII of 31 March 2015) and the amount for disabled people of category 3 was increased to UAH 1,074 (approx. USD 49) in Resolution of CoM No. 95 of 11 March 2015.

•Resolution of CoM No. 535 of 01 October 2014 creates one-time cash assistance from money donated by individuals and legal entities in support of the conflict-affected population and IDPs. The assistance focuses on orphaned children whose parents died in the region of the Government of Ukraine’s ‘Anti-terrorist Operation’, families with disabled people, families with serious medical cases, families with pregnant women and large families, and equals one minimum wage. The amount ranges between UAH 1,176 – UAH 2,352 (approx. USD 53 – USD 107) depending on the category of people receiving the assistance.

•The law "On ensuring of rights and freedoms of internally displaced people” No.1706-VII of 20 October 2014 envisages the right of IDPs to re-register and receive social and administrative services at the place of actual residence and envisages the right for free accommodation during the initial six months after IDP registration; assistance with transfer of movable assets; free transportation to the place of origin in case of return and provision of medicines, etc. However, there is no mechanism of implementation of the Law.

[ ]

Specific assistance for various categories of IDPs:

•Amendments were introduced to certain laws of Ukraine on state support of combatants, their children, children who lost one or both parents in the region of hostilities as well as IDP children for accessing vocational and higher education in the form of a full or partial payment of tuition fees; reduced long-term loans for education; a social stipend; free books; free access to the internet in state and communal educational facilities; and free accommodation in dormitories (Law No. 425-VIII of 14 May 2014). However, these amendments were not budgeted for 2016.

[ ]

•On 13 January 2015, the Law No.85-VIII "On guarantees protecting housing and property rights of the conflict-affected population and IDPs, envisaging repayment of debts on salaries, stipends and pensions accrued due to conduct of the ‘Anti-terrorist Operation” was adopted; establishing a moratorium on forced sale of housing of the mentioned categories of people as well as a moratorium on penalty charges imposed by energy suppliers on them for late payment of energy bills. However, the budget 2016 didn’t allocate the funds for implementation of the provisions of the Law.

•On 4 June 2015, the CoM adopted a procedure (Resolution No. 356) according to which the State provides financial assistance for orphan children, children deprived of parental care and to foster parents displaced from temporary occupied territories and the area of the ‘Anti-terrorist Operation’.

•On 8 July 2015, the Cabinet of Ministers approved the Action plan on employment and vocational education of IDPs for 2015-2016 entrusting line ministries to take action on creation of new job places; facilitation of vocational education, professional (re)training and skills upgrading of IDPs; development of a compensation scheme for employers hiring IDPs; a scheme covering one-time transport costs of IDPs for relocation to the place of employment if located in another city; and provision of one-time payments for business start-ups (Resolution No.505 of 08 July 2015) The Government has allocated UAH 21 million (approx. USD 954,545) for implementation of the plan; Resolution No.696 of 08 September 2015 provides a mechanism for the compensation to employers who hire IDPs.

•The same day, the CoM of Ukraine amended the procedure of registration, re-registration of unemployed and keeping records on people looking for job simplifying the package of documents for IDPs to register as unemployed (Resolution No. 473). The Ministry of Social Policy of Ukraine developed a mechanism to obtain a duplicate of a work record book for IDPs which can be issued by a new employer in the place of displacement (Order No. 720/1642/5 of 06 October 2014).

Reliefweb (31.1.2016): Ukraine: Overview on State Assistance for IDP-s – January 2016,

http://reliefweb.int/report/ukraine/ukraine-overview-state-assistance-idps-january-2016-enruuk, Zugriff 8.11.2016

Die Hanns Seidel Stiftung berichtet:

Inmitten enormer wirtschaftlicher Probleme, einem politischen Neuanfang und einem Krieg im Osten des Landes sieht sich die Ukraine mit mindestens 1,7 Millionen Binnenflüchtlingen konfrontiert. Eine andere Zählart geht von 1,35 Millionen Familien aus, die durch den Krieg im Osten entwurzelt und in der Ukraine registriert wurden. Von diesen haben bislang 670.000 staatliche finanzielle Unterstützung erhalten. Eine zusammenfassende finanzielle Quantifizierung der ukrainischen und internationalen Hilfsleistungen, die sich mit der aus russischen Medien kolportierten Zahl von rund 230.000.000 €

russischer Unterstützungsleistungen für Flüchtlinge in der RF für 2014 und 2015 vergleichen ließe, liegt bisher nicht vor. Die ukrainischen Behörden gingen in der Flüchtlingssituation zunächst von einer relativ schnellen Rückkehr zur Normalität aus. So haben Flüchtlinge Anspruch auf sechs Monate staatlich geförderte Unterkunft – danach sollten sie bei Verwandten oder Freunden beherbergt, selbst auf die Beine gekommen oder wieder zurückgekehrt sein. Die Kommunen sind bei der Wohnraumfrage aber längst an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gestoßen. Der zur Verfügung stehende Wohnraum in städtischen Gemeinschaftsunterkünften reicht nicht aus und leer stehender Wohnraum ist in gewachsenen Gemeinden selten.

Während die primäre Nothilfe für Flüchtlinge und Vertriebene relativ schnell anlief und durch Unterstützung insbesondere aus dem europäischen Ausland vor allem in Notaufnahmelagern weiter ausgebaut wurde, ist die öffentliche Verwaltung der Ukraine mit vielen Problemen überfordert. Ausweisdokumente, Personenstandsurkunden und andere Unterlagen stellen viele Antragsteller vor unüberwindbare Probleme, da die ukrainische Bürokratie auf Dokumenten basiert, die im Donbas und auf der Krim nicht mehr zugänglich sind oder nicht mehr ausgestellt werden. Grundsätzlich gilt, dass in der Ukraine alle neuausgestellten (russischen) Dokumente von der Krim – beispielsweise Krankenkarten oder Ausbildungszertifikate – nicht anerkannt werden (siehe Infokasten). Seit mehreren Monaten wird eine gesetzlich geregelte Vereinfachung des Registrierungsverfahrens für Binnenflüchtlinge auf der Durchführungsebene verschleppt: Die notwendige Gegenbestätigung der Migrationsbehörde auf Registrierungsformularen kommunaler Sozialämter wurde zwar offiziell aufgehoben – nachgeordnete Verwaltungsbehörden verlangen diese aber weiterhin, was zu nervenaufreibenden und langwierigen Streitereien der Antragsteller mit den Behörden führt. Hier kommt ein bekanntes ukrainisches Problem zum Tragen: Progressive Gesetze alleine nützen wenig, solange es keine entsprechenden Durchführungsverordnungen für die jeweiligen Amtsstuben gibt.

Auch die Integration in den ukrainischen Arbeitsmarkt gestaltet sich schwierig, weil es in der aktuellen Wirtschaftskrise – Wirtschaftswachstum 2014 -7 Prozent, 2015 rund -10 Prozent – ohnehin nicht genügend Arbeit gibt.

Eine weitere wichtige symbolische Hürde wurde im Oktober 2015 nicht genommen: Die meisten Binnenflüchtlinge konnten nicht an den Kommunalwahlen teilnehmen, weil das Wahlgesetz nicht rechtzeitig an die Situation angepasst wurde, obwohl dies von ukrainischen Menschenrechtsorganisationen und der OSCE dringend gefordert worden war. Selbst wenn man dies der aktuellen krisenhaften Situation zuschreiben und es bei Kommunalwahlen noch ebenso hingenommen werden kann, muss dieses Problem bis zu den spätestens 2018 bevorstehenden Präsidentschafts- und Parlamentswahlen geklärt werden. Die Einstellung der ukrainischen Bevölkerung den Flüchtlingen gegenüber war / ist ambivalent: Einerseits sind die Flüchtlinge aus dem Donbas Opfer der Situation und definitiv nicht diejenigen, die in Donetsk und Lugansk gegen ukrainische Wehrpflichtige kämpfen; andererseits kommen sie doch aus der Gegend, die beim Referendum am 11. Mai 2014 mehrheitlich gegen den Verbleib in der Ukraine stimmte – ein Generalverdacht bestand, so der Journalist Wladislaw Bulatshik:

"2014 sahen sich die Binnenflüchtlinge mit diesem Problem konfrontiert. Sie hatten ihre Häuser zurückgelassen und flüchteten sich in die friedlichen Gebiete der Ukraine. Dort aber waren viele Anwohner nicht bereit, den Flüchtlingen Wohnraum zu vermieten. Viele fanden keine Arbeit, wurden als "Separatisten" verunglimpft, die ihre Heimat verraten hätten und schlimmeres. Es dauerte fast ein Jahr, bis sich die Situation normalisierte und die Ukrainer die "Donetsker" nicht mehr fürchteten. Auch heute gibt es noch hier und da Einzelfälle der Diskriminierung von Flüchtlingen, aber das sind nicht mehr viele und nicht systematisch, wie das noch vor zwei Jahren der Fall war."

Die bestätigt auch eine aktuelle Studie des Flüchtlingshilfswerkes der Vereinten Nationen UNHCR, der zufolge die überwiegende Mehrheit der ukrainischen Bevölkerung inzwischen eine positive oder neutrale Einstellung den Flüchtlingen gegenüber an den Tag legt. Am 20. April 2016 wurde in der ukrainischen Regierung das "Ministerium für die zeitweise okkupierten Gebiete und Binnenflüchtlinge" eingerichtet, Minister ist Vadym Chernysch. Hier sollen nun die Hilfsleistungen, die soziale Versorgung und die Eingliederung in die neuen Wohnorte koordiniert werden.

Hanns Seidel Stiftung – Argumente und Materialien der Entwicklungszusammenarbeit (29.6.2016): Zwischen Kiew und Moskau http://www.hss.de/fileadmin/media/downloads/Publikationen/160712_AMEZ_18_Kiew..pdf, Zugriff 24.10.2016

Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) berichtet im Juni 2016, dass das neu eingeführte Verfahren zur Erneuerung der IDP-Zertifikate mit der vorübergehenden Suspendierung der Auszahlung von Pensionen und Sozialhilfe für Binnenflüchtlinge verbunden ist. Diese werden nämlich nicht ausgezahlt, solange die Wohnadresse der IDPs überprüft werden. Das Problem verschärft sich durch die fehlende Klarheit und die mangelnde Kohärenz zwischen den staatlichen Behörden bezüglich des Verfahrens zur Neu-Registrierung der IDP-Zertifikate. Partner von UNHCR bieten Unterstützung für Binnenflüchtlinge an, damit sie ihre finanzielle Unterstützung schneller wieder erhalten. Die Durchführung der erneuten Registrierung ist für Personen in den nicht staatlich kontrollierten Gebieten – vor allem für Ältere und vulnerable Gruppen – besonders kompliziert. Darüber hinaus dauert das Verfahren von der Antragsstellung bis zum tatsächlichen Zahlungseingang ca. ein Monat lang.

Das sog. von UNHCR geleitete Protection Cluster (PC) setzt sich weiterhin gegen die willkürliche Suspendierung der sozialen Leistungen für IDPs für eine von der Neu-Registrierung unabhängige Auszahlung und für die Harmonisierung der Gesetzesvorschriften für IDPs bezüglich Wohnsitzregistrierung ein.

Der PC äußert sich besorgt darüber, dass alle Sozialleistungen und Pensionszahlungen ab Juli 2016 von der ‘Oshchadbank’ ausbezahlt werden müssen. Für die Auszahlung brauchen die Bankfilialen die IDP-Akten von der zuständigen staatlichen Behörde. Das Problem ist jedoch, dass es mehrere Monate dauern kann, bis die Bank die nötigen Dokumente erhält. Während der Wartezeit werden keine staatlichen Beihilfen ausgezahlt und diese akkumulieren sich auch nicht.

The blanket suspension of social assistance and pension payments for IDPs pending erification of residential addresses remains a primary concern. The problem is ompounded by the lack of clarity and consistency among state authorities regarding rocedure for the renewal of IDP certificates. UNHCR’s partners provide assistance to DPs on how to reinstate the payments. The reregistration process is more omplicated for those living in non-government controlled areas due to the necessityto cross the line of contact and lack of information, particularly for the elderly andother vulnerable groups. The procedure for reinstatement from the moment of pplication to the receipt of payments takes approximately one month.

[ ]

The Protection Cluster led by UNHCR, continued its advocacy to stop the arbitrary suspension of social payments and benefits to IDPs, to de-link social payments and pensions from IDP registration and to harmonize the IDP Law with by-laws and regulations related to residence registration. Lack of harmonization creates obstacles to IDP registration, renewal of IDP certificates and re-instatement of social benefits.

[ ]

The Cluster is concerned that as of 1 July all IDP social benefits and pensions must be paid through ‘Oshchadbank’. The procedure for allocating benefits is complex due to the need for bank branches to receive IDP case folders from local DoSP offices. This can take several months, during which assistance is not paid and does not accumulate.

[ ]

UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (10.6.2016): UKRAINE:

UNHCR OPERATIONAL UPDATE,

https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1466150037_unhcr-ukraine-operational-update-10jun16-final.pdf, Zugriff 4.11.2016

Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) berichtet im Oktober 2016, dass die Suspendierung der Auszahlung von Pensionen und Sozialhilfe für Binnenflüchtlinge bis zur Überprüfung ihrer Wohnadresse ein weiterhin bestehendes Problem ist. Die Suspendierung betraf bisher 500.000-600.000 Binnenvertriebene, davon konnte die Hälfte der IDPs ihre Ansprüche noch nicht wieder geltend machen. Partner von UNHCR bieten weiterhin Unterstützung für Binnenflüchtlinge an, damit sie ihre finanzielle Unterstützung wieder erhalten. Die Partner des sog. von UNHCR geleiteten Protection Cluster (PC) baten in einem offiziellen Schreiben die Regierung, die Rechtsvorschriften zur Regelung der Wiedereinsetzung und des Erhalts von Sozialleistungen und -zahlungen zu ändern, damit Binnenflüchtlinge einen einfacheren Zugang zu den Beihilfen haben.

The suspension of social and pension payments to IDPs until verification of their residential address takes place is an ongoing concern.

The Council of Ministers adopted resolution no. 646, introducing procedures on the establishment, maintenance and access to a consolidated database of IDPs.

[ ]

The suspension of social assistance and pension payments for IDPs pending verification of residential addresses remains a key protection concern. Suspension have affected some 500,000-600,000 IDPs, of which half have not yet had their entitlements reinstated. UNHCR’s partners assist IDPs with advice on how to reinstate the payments. The re-registration process is more difficult for those living in non-government controlled areas due to the necessity to cross the line of contact and lack of available information, particularly for the elderly and other vulnerable groups. The procedure for reinstatement from the moment of application to the receipt of payments takes approximately one month.

[ ]

Cluster partners sent a letter to the Government asking that it amend legislation regulating the procedures for the reinstatement and receipt of social benefits and payments to make it easier for IDPs to access these benefits.

UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (10.2016): UKRAINE:

UNHCR OPERATIONAL UPDATE,

https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1476797802_unhcr-ukraine-operational-update-oct16-final.pdf, Zugriff 4.11.2016

Der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) berichtet im Zeitraum von Mai bis August 2016, dass die Zahl der registrierten IDPs laut Angaben des Ministeriums für Soziales

1.714.388 betrug. Die Integration dieser Personengruppe blieb jedoch aufgrund der fehlenden staatlichen Strategie und somit der nicht Bereitstellung von Finanzmitteln bisher erfolglos. Das führte zu einer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Marginalisierung der Binnenflüchtlinge. Die meisten Gemeinden, die eine hohe Anzahl von IDPs aufnehmen, erhalten keine zusätzlichen Mitteln vom Staat und sind auf humanitäre Hilfe angewiesen. Darüber hinaus besteht ein dringender Bedarf an Erwerbstätigkeit und Unterbringung für IDPs.

Es gibt zwar eine aktuelle Studie über die durchweg positive oder neutrale Einstellung der ukrainischen Bevölkerung gegenüber Binnenvertriebenen, der OHCHR beobachtete jedoch fortlaufend Fälle von Diskriminierung von Binnenflüchtlingen beim Zugang zu Beschäftigung, Unterkunft oder Bankdienstleistungen. Die staatliche Überprüfung der Lebensbedingungen von IDPs trug dazu bei, dass Vermieter weniger bereit sind, Wohnungen an Binnenflüchtlinge zu vermieten oder IDPs sogar aus den Wohnungen werfen. OHCHR berichtet auch, dass für Binnenvertriebene der Zugang zu ihren Bankeinlagen und Krediten verweigert wurde.

Der Ministerrat verabschiedete bereits die Einführung einer IDP-Datenbank.

Einige Gesetzesänderungen haben den Zugang von IDPs zu Versorgung auf diskriminierende Weise erschwert. Seit 1. Juni 2016 müssen pensionierte IDPs ihre Leistungen über die staatliche Oshchadbank beziehen und sich dort regelmäßig identifizieren. Bei Nichtbefolgung, werden die Leistungen eingestellt, bis man den Anordnungen nachkommt. Andere Bezieher sozialer Leistungen sind nicht an die staatliche Bank gebunden. Auch sind Berichten zufolge von diesen Oshchadbank-Konten weder Online-Zahlungen noch Einkäufe mit Bankomatkarte in den Separatistengebieten möglich.

A. Economic and social rights and early warning

122. According to the Ministry of Social Policy, 1,714,388 individuals were registered as IDPs as of 15 August 2016. Their integration has remained impeded by the absence of a State strategy and the consequent absence of allocation of financial resources, leading to the economic and social marginalisation of IDPs. Most communities hosting large numbers of IDPs have not received additional resources from the State and fully rely on humanitarian actors. Employment and accommodation are among IDPs’ most pressing needs.

B. Social security and protection of internally displaced persons

132. While a recent study showed an overwhelmingly positive or neutral attitude of Ukraine’s population towards IDPs, OHCHR has consistently observed cases of discrimination against IDPs in accessing employment, accommodation or banking services based on the place of their origin. Checks of IDPs’ ‘living conditions’ have contributed to the reluctance of landlords to rent housing to IDPs and to evictions. OHCHR also interviewed IDPs who were denied access to their bank deposits and credit.

134. By depriving IDPs of their social entitlements, the Government is further deepening the socio-economic hardships of IDPs and their dependency on humanitarian aid. The deteriorating situation caused by the IDP laws may force the State authorities and international donors to reintroduce major humanitarian projects in the Government-controlled territories instead of focusing on integration and recovery programmes.

135. Several legislative changes136 have imposed undue and discriminatory obstacles for IDPs to access their social entitlements. As of 1 June 2016, IDP pensioners started receiving special bank cards (meant to also serve as identity documents) from the statedowned ‘Oshchadbank’ bank. As of 1 July 2016, all social benefits and pensions must be paid to IDPs only via this bank, while all other recipients of social entitlements are free to use any other bank in Ukraine. IDP pensioners are also requested to undergo physical identification in Oshchadbank branches twice during the first year, followed by an annual visit. In case of failure to do so, all operations with the person’s account will be suspended automatically by the bank until the IDP presents himself or herself. This provision imposes an additional burden on people with disabilities as well as for IDPs living in rural and remote areas. OHCHR also received information137 that people receiving pension payments into their bank accounts cannot conduct online payments or purchases with their bank cards from the territories controlled by the armed groups. Allegedly, payments are only possible from Government-controlled territory.

OHCHR – Office of the High Commissioner for Human Rights (3.3.2016):

Report on the human rights situation: 16 May to 15 August 2016, https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1474458521_ukraine15threport.pdf, Zugriff 2.11.2016

Der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) berichtet im Zeitraum von November 2015 bis Februar 2016, dass Zivilisten in den von der Regierung kontrollierten Konfliktzonen, IDPs und entlassene Soldaten bei der Ausübung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Rechte mit Hindernissen konfrontiert sind. Staatliche Initiativen oder Integrationsprogramme für IDPs aus den von Konflikten betroffenen Gebieten bleiben weiterhin knapp.

Die Ukraine hat 1,6 Mio. IDPs registriert, in den von der Regierung kontrollierten Gebieten leben ca. 800.000 bis 1 Million davon. Sie sind aufgrund ihres Status Diskriminierungen ausgesetzt sind, obwohl das ganze Ausmaß des Problems nicht ermittelt werden konnte. So zum Beispiel müssen IDP-s und demobilisierte Soldaten entweder Niedriglohnjobs annehmen oder sie haben prekäre Arbeitsverhältnisse mit eingeschränkten oder ohne Arbeitnehmerrechte oder bekommen gar keine Arbeit.

Ein weiteres Problem ist, dass die ukrainische Regierung keine Geburts- und Sterbeurkunden anerkennt, die in den selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk ausgestellt werden. Diese Tatsache verursacht zahlreiche Schwierigkeiten für IDPs.

Fehlende Dokumente zum Nachweis der Registrierung als IDP können zu Problemen beim Zugang zur medizinischen Versorgung führen.

Seit September 2015 ist ein Trend zu beobachten demnach Binnenflüchtlinge kontinuierlich und sukzessiv in ihre Häuser zurückkehren, die sich in den von den bewaffneten Gruppen kontrollierten Gebieten befinden.

Economic and social rights

148. Civilians living in the territories controlled by armed groups continued to suffer violations of their economic and social rights, including their right to the highest attainable standard of physical and mental health and housing, land and property rights. Civilians living under Government control in conflict-affected areas, IDPs and demobilized soldiers faced particular obstacles to the exercise of their economic and social rights. OHCHR is concerned about continuing reports of discrimination preventing these groups from accessing quality healthcare, social services, employment and housing. Government programmes or initiatives to assist the integration of IDPs who fled from the conflictaffected area remain scarce. This is of concern, as some IDPs seem to be losing hope to return home, as OHCHR observed in

Kharkiv. The Government has registered 1.6 million IDPs, with 800,000 to 1 million living in territories controlled by the Government.

149. IDPs from conflict-affected areas residing in Government-controlled territories continued to face discrimination on the basis of their status, although the full extent of the problem could not be ascertained. For example, OHCHR received reports that some employers in Zaporizhzhia are biased against IDPs and frequently refuse to give them jobs because of their place of origin. Difficulties in finding employment force IDPs to accept low-paid jobs or precarious contracts, with limited or no labour rights. Similarly, there have been reports of discrimination against demobilized soldiers, who often face negative attitudes for taking part in the war, or because some employers consider them as "psychologically and emotionally unstable”.

150. The Government of Ukraine does not recognize birth and death certificates issued by the ‘Donetsk people’s republic’ and ‘Luhansk people’s republic’. As a result, children born in areas controlled by the armed groups do not have documents that are recognized in Ukraine. This causes legal and practical hardships, notably to access social, medical or employment services in Government-controlled territory. On 4 February, Parliament adopted the Law No. 3171103 concerning the establishment of the facts of birth or death occurring on the temporary occupied territory of Ukraine – the Autonomous Republic of Crimea and certain districts of Donetsk and Luhansk regions. The Law, if signed by the President, will simplify the existing general procedure of judicial establishment of legal facts104 for cases concerning birth and/or death that took place in the areas controlled by armed groups; however people will still need to obtain a court decision validating such documents. In line with the jurisprudence of the International Court of Justice and the European Court of Human Rights105, civil registration documents issued in territories controlled by armed groups should be recognized through administrative procedure rather than court review. The current procedure results in discrimination on the basis of origin.

[ ]

Right to the highest attainable standard of physical and mental health

152. IDPs have often faced obstacles to access needed medical care and basic services, often as a result of discriminatory grounds related to their status. On 6 and 21 January, OHCHR interviewed female IDPs from Donetsk region who were denied medical assistance in Zaporizhzhia city hospital and in Dnipropetrovsk on the grounds that they did not have an IDP registration certificate, which is required to access any public services.

153. Demobilized and injured Ukrainian soldiers have faced difficulties accessing physical and psychological rehabilitation services due to bureaucratic delays in recognizing their veteran status, as well as a lack of allocated resources. OHCHR recalls that rehabilitation is an integral element of any ‘Disarmament, Demobilization, and Reintegration’ effort of ex-combatants106.

154. Across Ukraine, OHCHR has collected worrying information about increasing domestic violence by demobilized soldiers. Their families struggle with a lack of support services. The Government has due diligence obligations to effectively respond to domestic violence, ensure accountability for perpetrators, provide meaningful reparations and protect victims.

155. Despite the growing need for medical services caused by the conflict and its consequences, healthcare system expenditures were cut by 10.8 per cent (almost six billion UAH) in the State Budget for 2016, which is likely to further constrict the availability, affordability and accessibility of quality healthcare for the population at large.

[ ]

Housing, land and property rights

159. In a trend observed since September 2015, IDPs have gradually continued returning to their homes in areas controlled by the armed groups. While no comprehensive data is available on the number of returnees to date, OHCHR has observed a notable increase in the number of residents in urban areas in Donetsk and Luhansk regions.

161. However, housing, land and property issues, particularly the damage, seizure or looting of property, and lack of justice and compensation mechanisms, remained one of the major concerns for civilians living in the conflict zones and for IDPs from these areas. Continued fighting and the destruction of or damage to property are obviously major impediments to return.

[ ]

164. The housing rights of IDPs living in Government-controlled areas are also at risk. For instance, in Odesa, OHCHR received information that the situation of IDPs with disabilities may further deteriorate due to planned budget cuts for accommodation. Local authorities have assured OHCHR that they will find ways to ensure that all IDPs receive adequate support and housing. IDPs in Odesa region are frequently housed in unoccupied or abandoned homes, putting them under constant threat of eviction. According to UNHCR, many IDPs continue to live in poor quality housing, with the most vulnerable often living in collective centres, which, as at February 2016, were sheltering approximately 14,000 people.

[ ]

OHCHR – Office of the High Commissioner for Human Rights (3.3.2016):

Report on the human rights situation: 16 November 2015 to 15 February 2016;

https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457515112_ukraine-13th-hrmmu-report-3march2016.pdf, Zugriff 27.10.2016

Die Zeitschrift Osteuropa, eine im Berliner Wissenschaftsverlag monatlich erscheinende Zeitschrift, welche aktuelle Entwicklungen in Politik und Kultur Osteuropas interdisziplinär analysiert, berichtet Mitte 2015 folgendes:

Die OCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) sprach Mitte Mai 2015 von 1,283 Millionen Binnenflüchtlingen, von denen sich 471 000 im Gebiet Donec’k und 176 000 im Gebiet Luhans’k aufhalten würden. Demnach sind lediglich gut die Hälfte der Binnenflüchtlinge in weiter westlich gelegenen Gebieten der Ukraine untergekommen, die meisten in den angrenzenden Gebieten: 169 000 im Gebiet Charkiv, 90 500 im Gebiet Zaporižžja und 73 500 im Gebiet Dnipropetrovs’k. In der Stadt Kiew sind es 90 500, die Zahlen in den übrigen Gebieten der Ukraine liegen deutlich darunter. Nach Russland sind laut OCHA knapp 700 000 Menschen aus der Ukraine geflüchtet, nach Belarus 81 000 und nach Polen 52 000.

[ ]

Auch innerhalb der Ukraine erhalten Bürger, die aus den besetzten und umkämpften Gebieten im Osten des Landes fliehen mussten, staatliche Unterstützung. Zu ihrem Schutz verabschiedete die Verchovna Rada 2014 ein "Gesetz über die Rechte und Freiheiten von Binnenflüchtlingen"[30], das Diskriminierung verbietet, jeden Rückkehrzwang ausschließt und Unterstützung für eine freiwillige Rückkehr garantiert. Daneben erleichtert es die Anmeldung am neuen Wohnort, die nötig ist, um ein Bankkonto zu eröffnen und ein Gewerbe anzumelden, sowie den Zugang zu bestimmten sozialen Leistungen – insbesondere zur Arbeitslosenunterstützung und zu Rentenzahlungen. Voraussetzung ist, dass die Binnenflüchtlinge einen Nachweis über ihren aktuellen Wohnort vorlegen.[31] Darüber hinaus verpflichtet das Gesetz die Regierung, eine Integrationspolitik für IDPs zu entwickeln, die eine bessere langfristige Planung für die Betroffenen ermöglichen soll.

Einem Beschluss der Regierung aus dem Jahr 2014 zufolge sind staatliche Zuwendungen für Binnenflüchtlinge an einen offiziell bestätigten Status als IDP gebunden.[32] Diese Einschränkung führt zu langen Warteschlangen und stellt für ältere oder behinderte Menschen ein erhebliches Hindernis dar. Anfang April 2015 waren nach Informationen der Rentenkasse und der Regierung 1 195 000 Personen als IDP registriert.[33]

Im ersten Quartal 2015 gab die Regierung 905 Millionen Hryvnja (38,6 Millionen Euro) für die Unterstützung der Binnenflüchtlinge aus:

Nicht arbeitsfähige Personen erhalten 884 Hryvnja (37,7 Euro) pro Monat, arbeitsfähige 442 (18,8 Euro) pro Monat. Die durchschnittliche Rente liegt gegenwärtig bei 1523 Hryvnja (64,9 Euro). Ende 2014 hatten sich insgesamt 30 000 Personen als arbeitssuchend gemeldet. Rund 5000 wurde erfolgreich eine Anstellung vermittelt, etwa 20 000 sind als arbeitslos registriert.[34] Im März 2015 trat ein Gesetz in Kraft, das die Situation von Binnenflüchtlingen auf dem Arbeitsmarkt leicht verbesserte. Der Staat bietet Arbeitgebern, die IDPs einstellen, für bis zu sechs Monaten – in manchen Regionen bis zu einem Jahr –, eine Kompensation der Lohnkosten. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber sich verpflichtet, die Person für einen Zeitraum zu beschäftigen, der mindestens doppelt so lang ist, wie jener, in dem er die Kompensationszahlungen erhält.[35]

Auch an ukrainische Staatsbürger auf der Krim werden entsprechend Renten und Sozialleistungen ausgezahlt, sofern sie einen gültigen ukrainischen Pass und eine Bestätigung der zuständigen russländischen Behörden vorlegen, dass sie aus Russland keine Rentenzahlungen erhalten.[36] Ein Beschluss der Nationalbank vom November 2014, alle auf der Krim gemeldeten Bürger als Nicht-Ukrainer zu behandeln,[37] hatte die betroffenen Bankkunden vorübergehend in große Schwierigkeiten gebracht. Er wurde allerdings bereits im Dezember 2014 modifiziert: Bei Binnenflüchtlingen ist jetzt ihre auf der IDP-Registrierung verzeichnete temporäre Adresse maßgeblich, so dass sie allen anderen Bürgern juristisch gleichgestellt sind.[38] Eine Verbesserung der Lage der Binnenflüchtlinge versprechen einige neuere Gesetze, die in erster Lesung von der Verchovna Rada verabschiedet worden sind. So sollen etwa IDPs eine stärkere staatliche Finanzierung bei der Berufsausbildung sowie der Hochschulbildung erhalten.[39]

Damit sind aber noch längst nicht alle Ziele erreicht, die das Gesetz über Rechte und Freiheiten der IDPs formuliert. Offene Fragen betreffen etwa die Sammlung und Überprüfung persönlicher Daten, die Grundprinzipien des Datenschutzes entsprechen soll (Artikel 4.9); die Registrierung arbeitsloser IDPs in den Gebieten, in denen sie sich tatsächlich aufhalten (Artikel 7.1, Absatz 2); ihren kostenlosen Rücktransport an den ursprünglichen Wohnort (Artikel 11.8, Absatz 15) sowie die finanzielle Unterstützung von verletzten oder arbeitsunfähigen Binnenflüchtlingen bzw. Familien und Minderjährigen, die kein Einkommen mehr haben, bei der Rückzahlung von Baudarlehen oder der Bedienung von Zinsen (Artikel 17.2).

Auch das Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (OCHA) richtet in seinem "Strategic Response Plan" 2015 für die Ukraine besonderes Augenmerk auf die Bedürfnisse der Binnenflüchtlinge.[40] Rund 900 000 Personen, darunter 508 000 IDPs aus der Ostukraine und der Krim, sollen in den Genuss von sozialer, finanzieller und anderweitiger humanitärer Hilfe kommen. Die am stärksten gefährdeten Personengruppen – Behinderte, Alte, Kinder und Frauen – sollen bevorzugt berücksichtigt werden.

Zeitschrift Osteuropa (4 aus 2015,): Nie wieder Krieg – Flüchtlinge aus der Ostukraine,

http://www.zeitschrift-osteuropa.de/hefte/2015/4/nie-wieder-krieg/, Zugriff 24.10.2016

AUSWÄRTIGES AMT, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Januar 2016)

Der Bericht beruht auf Erkenntnissen, die die deutsche Botschaft in Kiew im Rahmen ihrer Kontakte und Recherchen gewonnen hat, sowie auf folgenden Quellen:

  • Strichaufzählung
    amnesty international, Jahresbericht 2015 sowie laufende Berichterstattung über die Situation in der Ostukraine, u. a.:
    Summary Killings During the Conflict in Eastern Ukraine, Oktober 2014

  • Strichaufzählung
    Menschenrechtsbeauftragte der Werchowna Rada der Ukraine: (1) Jahresbericht, Kiew 2014; (2) Monitoring of Custodial Settings in Ukraine, Kiew 2014 (beide in englischer Sprache)

  • Strichaufzählung
    Kharkiv Group for Human Rights Protection, laufende Berichte über die Situation auf der Krim (in englischer Sprache)

  • Strichaufzählung
    Berichte der OSZE-Beobachtermission über die Lage in der Ostukraine

(http://www.osce.org/ukraine-smm)

  • Strichaufzählung
    Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights, laufende Berichte des UN-Hochkommissars für Menschenrechte (UNHCHR) über die Menschenrechtssituation in der Ukraine

  • Strichaufzählung
    Bericht des Office for Democratic Institutions and Human Rights sowie des High Commissioner on National Minorities vom 17.09.2015 über die Menschenrechtslage auf der Krim

  • Strichaufzählung
    Euro-Leader Donezk, laufende Newsletter und Homepage www.euroleader.in.ua

  • Strichaufzählung
    UNHCR: International Protection Considerations related to developments in Ukraine – Update römisch zwei (Januar 2015) (http://www.refworld.org/docid/54c639474.html)

  • Strichaufzählung
    Council of Europe: Preliminary Observations made by the Delegation of the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) which visited Ukraine from 8 to 16 September 2014, Strasbourg, 13 January 2015

  • Strichaufzählung
    OSCE – ODIHR: Situation Assessment Report on Roma in Ukraine and the Impact of the Current Crisis, Warsaw, August 2014

  • Strichaufzählung
    LGBT Human Rights NASH MIR Center, Kiew: Situation of LGBT people in Ukraine in 2015

Zusammenfassung

  • Strichaufzählung
    Nach dem "Euromaidan" im Winter 2013/14 und dem Sturz von Präsident Janukowytsch gelang nach Übergangsregierung, Neuwahlen von Präsident und Parlament und nach der Regierungsbildung im weiteren Jahresverlauf 2014 eine relative Stabilisierung der Verhältnisse im Inneren, obwohl Russland im März 2014 die Krim annektierte und sich im Osten der Ukraine illegale "Volksrepubliken" durch Separatisten etablierten. Seit Beginn der bewaffneten Auseinandersetzungen sind über 9.000 Menschen umgekommen. 1,4 Mio. Binnenflüchtlinge sind innerhalb der Ukraine registriert, etwa 900.000 Ukrainer sind in Nachbarländer geflohen. Die Regierung verabschiedete Reformgesetze (Wirtschaft, Energie und Justiz, Korruptionsbekämpfung, Lustration) und ratifizierte das Assoziierungsabkommen mit der EU.

  • Strichaufzählung
    Das Parteiensystem ist plural. Bei den Parlamentswahlen vom 26.10.2014 scheiterten rechts- wie linksradikale Parteien an der Fünf-Prozent-Hürde. Die Arbeit von Nichtregierungsorganisationen, die Aktivitäten von Oppositionsparteien und -gruppen sowie die Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit unterliegen keinen staatlichen Restriktionen. Eine staatliche Diskriminierung von Minderheiten findet nicht statt, die Religionsfreiheit wird respektiert.

  • Strichaufzählung
    Der Schutz der Menschenrechte durch die Verfassung ist gewährleistet. Die Ukraine ist Mitglied der UN-Anti-Folter-Konventionen. Die Todesstrafe ist abgeschafft. Der Schutz ausländischer Flüchtlinge ist verbessert worden. Abschiebungen anerkannter Flüchtlinge und Asylbewerber finden nicht statt.

  • Strichaufzählung
    Homosexualität ist in der Ukraine seit 1991 nicht mehr strafbar, jedoch bestehen in der Gesellschaft generell deutliche Vorbehalte gegen LGBTTI-Personen.

  • Strichaufzählung
    In den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Oblaste Donezk und Luhansk sowie auf der Krim haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, ihre Befugnisse wahrzunehmen und staatliche Kontrolle auszuüben. Die Einwohner der Krim wurden nach Russland eingebürgert, die Minderheit der Krimtataren unterliegt erheblich Restriktionen durch die russischen Vertreter. Medien stehen unter Druck, eine offene Zivilgesellschaft gibt es nicht mehr. In den Oblasten Donezk und Luhansk kam es in den von Separatisten kontrollierten Gebieten zu schweren Menschenrechtsverletzungen.

Der VN-Hochkommissar für Menschenrechte (UNHCHR) spricht von einem "vollständigen Zusammenbruch von Recht und Ordnung". Auch in Gebieten, in denen ukrainische "Freiwilligen-Bataillone" gegen Separatisten vorgehen, kam es zu schweren Menschenrechtsverletzungen.

  • Strichaufzählung
    Die Grundversorgung für Rückkehrer ist (wie für die meisten Menschen in der Ukraine) knapp ausreichend. Die medizinische Versorgung ist laut Gesetz kostenlos und flächendeckend, qualitativ höherwertige Leistungen sind jedoch von privaten Zuzahlungen abhängig.

  • Strichaufzählung
    Auf Grund der aktuellen Situation ist von einem erhöhten Migrationspotenzial auszugehen, das sich nicht nur auf Personen beschränkt, die durch den Konflikt vertrieben wurden.

römisch eins. Allgemeine politische Lage

Nach der versuchten gewaltsamen Niederschlagung des "Euromaidans" mit 130 Toten flüchtete der damalige Präsident Janukowytsch nach Russland. Das ukrainische Parlament, die Werchowna Rada, erklärte ihn für abgesetzt und bestellte einen Übergangspräsidenten. Neuer Ministerpräsident wurde Arseni Jazenjuk. Am 21.02.2014 setzte das Parlament die Verfassung von 2004 wieder in Kraft. Sie schreibt Gewaltenteilung und Unabhängigkeit der Gerichte fest. In der Praxis werden diese Grundsätze durch die grassierende Korruption häufig durchbrochen. Die Ukraine liegt auf Rang 142 des Korruptionsindex von Transparency International und gilt damit als das korrupteste Land Europas.

Die Annexion der Krim durch Russland und die militärischen Auseinandersetzungen in der Ostukraine überschatten weiterhin die innenpolitische Entwicklung: Nach VN-Angaben sind seit Beginn des bewaffneten Konflikts über 9.000 Menschen umgekommen; die Flüchtlingszahlen sind auf 1,4 Mio. Binnenflüchtlinge und über 900.000 Flüchtlinge in Nachbarländern, insbesondere Russland, angestiegen. Das im Februar 2015 vereinbarte Maßnahmenpaket von Minsk wird weiterhin nur schleppend umgesetzt: Zwar hat sich die Sicherheitslage seit Ende August 2015 verbessert, auch wenn Waffenstillstandsverletzungen an der Tagesordnung bleiben. Der politische Prozess im Rahmen der Trilateralen Kontaktgruppe (OSZE, Ukraine, Russland) stockt jedoch trotz hochrangiger Unterstützung im Normandie-Format (Deutschland, Frankreich, Ukraine, Russland). Besonders kontrovers bleibt neben den Lokalwahlen im besetzten Donbass der Dezentralisierungsprozess, den die Rada noch nicht abgeschlossen hat.

Die Regierung Jazenjuk römisch zwei hält am euroatlantischen Integrationskurs fest und hat bisher trotz zahlreicher koalitionsinterner Querelen erste Fortschritte im Kampf gegen die Korruption, in der Reform des Justizsektors und in der "Deoligarchisierung" erzielt. Gleichwohl sind die Erwartungen der Öffentlichkeit zu Umfang und Tempo der Reformen bei weitem nicht befriedigt. Die Wirtschaftslage bleibt – in erster Linie wegen der fortgesetzten Konfliktlage in der Ostukraine – desolat: Für 2015 wird ein (weiterer) Rückgang des Bruttoinlandsprodukts um ca. 11% prognostiziert. Die Jahresinflation lag im April bei 60%, Ende 2015 bei bis zu 50%; das Realeinkommen der Bevölkerung sank im Jahresvergleich um ca. 30%. Ohne internationale Finanzhilfen durch IWF und andere wäre die Ukraine vermutlich insolvent. Regierung und Nationalbank bemühen sich ernsthaft und bislang erfolgreich, die harten Auflagen, die mit den IWF-Krediten einhergehen, zu erfüllen (u.a. Sparhaushalt, Abbau der Verbraucherpreissubventionen für Energie, Konsolidierung des Bankensektors, marktwirtschaftliche Reformen).

Die Lokalwahlen im November 2015 verliefen im Großen und Ganzen regelkonform. Die Parteienlandschaft ist plural und reflektiert alle denkbaren Strömungen von national-konservativ und nationalistisch über rechtsstaats- und europaorientiert bis kommunistisch wieder.

Noch ist der Programmcharakter der Parteien wenig entwickelt, die Wähler orientieren sich hauptsächlich an den Führungsfiguren. Bei den Parlamentswahlen vom 26.10.2014 scheiterten rechts- wie linksradikale Parteien an der Fünf-Prozent-Hürde. Die Möglichkeit von Nichtregierungsorganisationen, sich im Bereich Menschenrechte zu betätigen, unterliegt keinen staatlichen Restriktionen. Die Sicherheitsbehörden haben sowjetische Traditionen noch nicht abgestreift. Reformen werden von Teilen des Staatsapparats abgelehnt. Miliz (mittlerweile umbenannt und reorganisiert als nationale Polizei), Staatsanwaltschaft und Sicherheitsdienst (SBU) waren jahrzehntelang Instrumente der Repression; im Bereich von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung gibt es noch überlappende Kompetenzen.

römisch zwei. Asylrelevante Tatsachen

1. Staatliche Repressionen

1.1 Politische Opposition

Aktivitäten von Oppositionsparteien oder -gruppen unterliegen keinen staatlichen Restriktionen.

1.2 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit

Die Versammlungsfreiheit wurde im Euromaidan 2013 aus 2014, unter erheblichen Opfern verteidigt. Sie ist seither unangefochten. Auch Meinungs- und Pressefreiheit unterliegen keinen staatlichen Restriktionen, leiden jedoch unter der wirtschaftlichen Schwäche des unabhängigen Mediensektors und dem Übergewicht von Medien, die Oligarchen gehören oder von ihnen finanziert werden.

1.3 Minderheiten

Eine Zunahme des Antisemitismus in der Ukraine seit den politischen Umwälzungen 2013 aus 2014, ist nicht erkennbar. Ukrainische Wissenschaftler, NRO-Vertreter und religiöse Würdenträger der jüdischen Gemeinden sind sich weitgehend darin einig, dass sich zwar die allgemeine Sicherheitslage verschlechtert habe. Hiervon seien aber die Bürger insgesamt betroffen; eine spezifische Bedrohungslage der jüdischen Gemeinden und ihrer Mitglieder bestehe nicht. Der ukrainische Vizepräsident des Jüdischen Weltkongresses Jossyf Sissels wies im November 2014 in einer Analyse antisemitischer Vorfälle der letzten Jahre in der Ukraine darauf hin, dass deren Zahl sogar signifikant abgenommen habe. Roma stellen eine schwer quantifizierbare Minderheit dar. Nach offizieller Zählung umfasst sie 48.000 Personen, nach Schätzungen von Roma-NROs im Lande sollen es 400.000 sein. Diese Diskrepanz ist nur zum Teil erklärbar durch das Bedürfnis vieler sozial integrierter Roma, sich nicht zu erkennen zu geben. Unstreitig ist, dass große Teile der Roma-Bevölkerung sozial marginalisiert und benachteiligt sind (z. B. führt wie andernorts fehlende Geburtsregistrierung zu Benachteiligungen bei der Gesundheitsversorgung und Schulbildung). Es liegen keine Erkenntnisse für eine staatliche Diskriminierung vor. In der Bevölkerung bestehen teilweise erhebliche Vorurteile gegen Roma. Klagen von Vertretern der ungarischen und rumänischen Minderheit, diese Gruppen würden überproportional zum Wehrdienst herangezogen, sind mittlerweile entkräftet und werden nicht mehr wiederholt.

1.4 Religionsfreiheit

Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses und der ungestörten Religionsausübung wird von der Verfassung garantiert (Artikel 35,) und von der Regierung in ihrer Politik gegenüber Kirchen und Religionsgemeinschaften respektiert.

1.5 Strafverfolgungs- und Zumessungspraxis

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis orientieren sich zunehmend an westeuropäischen Standards. Untersuchungshaft wird nach umfassender Reform des Strafverfahrensrechts (mit Unterstützung der Internationalen Stiftung für Rechtliche Zusammenarbeit und ausgerichtet an deutschen Vorbildern) erkennbar seltener angeordnet als früher. Sippenhaft wird nicht praktiziert.

1.6 Militärdienst

Die Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes besteht für Männer im Alter zwischen 20 und 25 Jahren. Er dauert grundsätzlich eineinhalb Jahre, für Wehrpflichtige mit Hochschulqualifikation (Magister) 12 Monate. Am 01.05.2014 wurde die früher beschlossene Aussetzung der Wehrpflicht widerrufen. Danach erfolgten insgesamt sechs Mobilisierungswellen, die hauptsächlich Reservisten, aber auch Grundwehrdienstleistende (letztere zu einer sechsmonatigen Ausbildung) erfassen sollte. Merkmale wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung spielen bei der Heranziehung keine Rolle.

Angesichts der andauernden militärischen Auseinandersetzungen in der Ostukraine sollen die Streitkräfte um mehr als ein Drittel (66.000) auf 250.000 aufwachsen (204.000 Soldaten und 46.000 Zivilangestellte). Diese ambitionierte Personalerhöhung wurde vermutlich trotz weiterer Teilmobilisierungsmaßnahmen für Reservisten nicht erreicht.

Für 12 Monate wird der Arbeitsplatz garantiert, das Gehalt ist in dieser Zeit (zusätzlich zum Dienstgrad-entsprechenden Sold) weiterzuzahlen.

Während der sechsmonatigen Ausbildungen werden Wehrpflichtige nicht im ATO-Gebiet (Teil der Ostukraine, in denen es zu Kämpfen mit den Separatisten kommt) eingesetzt. Ob und wann sie danach dort zum Einsatz kommen, ist hier nicht bekannt. Richter, Vollzeitstudenten, Post-Graduate-Studenten, Priester, Väter mit drei und mehr minderjährigen Kindern, Parlamentsabgeordnete und Straftäter sind freigestellt.

Bei der derzeitigen Teilmobilisierung ergeht an den Wehrpflichtigen ein Einberufungsbescheid des Militärkommissariats (entspricht dem deutschen Kreiswehrersatzamt). Zunächst wird versucht, den Bescheid dem Einberufenen persönlich zuzustellen. Bei Unzustellbarkeit wird der Bescheid an die Arbeitsstätte gesandt, ggf. wird der Einberufene direkt an der Arbeitsstätte abgeholt. Es findet Wehrüberwachung statt: Wehrpflichtige habe einen Wohnortwechsel binnen einer Woche anzuzeigen. Sollte künftig Vollmobilisierung erfolgen, wäre ein Wohnortwechsel durch die Wehrüberwachungsbehörde vorab zu genehmigen.

Ermittlungen, ob eine Person einberufen wurde (z. B. durch Anfragen über die Botschaft an das Außen- und Verteidigungsministerium), könnten dazu führen, dass die Wehrüberwachungsbehörden erst durch diese Nachfrage darauf aufmerksam werden, dass eine Person bisher ihrer Überwachung entgangen ist. Ohnehin wäre mit einer langen Bearbeitungszeit zu rechnen.

Der Ersatzdienst hat in der Ukraine kaum Tradition und ist in der Gesellschaft noch wenig verankert. Über die Zahl der Verweigerer macht das ukrainische Verteidigungsministerium keine offiziellen Angaben. NRO-Vertreter gehen von bislang 7.500 Anträgen aus. Für aktive Soldaten ist eine Verweigerung nicht vorgesehen. Das Gesetz über den Ersatzdienst vom 12.12.1991 (Nr. 1975-XII) regelt das Recht auf Kriegsdienstverweigerung und die Möglichkeit, den Ersatzdienst unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abzuleisten. Die Wehrpflichtigen durchlaufen bei der Musterung sämtliche Untersuchungen im jeweils zuständigen Militärkommissariat (Kreiswehrersatzamt). Spätestens zwei Monate vor dem Einberufungstermin muss der Wehrpflichtige bei der für den jeweiligen Wohnort zuständigen Behörde einen begründeten Antrag einreichen.

Eine Verweigerung kann nur auf die religiöse Überzeugung und die entsprechende Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Gemeinschaft gestützt werden. Bei Kriegs- oder Ausnahmezustand kann das Recht der Wahl zwischen Wehr- und Ersatzdienst gesetzlich für bestimmte Zeit eingeschränkt werden. Der Ersatzdienst dauert 27 Monate, für Hochschulabsolventen (Magister) 18 Monate. Er wird in staatlichen Sozial-, Gesundheits- und Kommunaleinrichtungen oder beim Roten Kreuz abgeleistet.

Strafrechtliche Verfolgung: Die Entziehung vom Wehrdienst wird nach Artikel 335, ukr. StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Eine Mobilisierungsentziehung kann gemäß Artikel 336, ukr. StGB mit bis zu fünf Jahren bestraft werden. Für Entziehung von der Wehrerfassung sieht Artikel 337, eine Geldstrafe bis zu 50 Mindest-Monatslöhnen oder Besserungsarbeit bis zu zwei Jahren oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten vor, für Entziehung von einer Wehrübung Geldstrafe bis zu 70 Mindest-Monatslöhnen oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten.

1.7. Geschlechtsspezifische Verfolgung

Artikel 24 der Verfassung schreibt die Gleichberechtigung von Männern und Frauen ausdrücklich vor. Auch im Übrigen gibt es keine rechtlichen Benachteiligungen. Nach ukrainischem Arbeitsrecht genießen Frauen die gleichen Rechte wie Männer. Tatsächlich werden sie jedoch häufig schlechter bezahlt und sind in Spitzenpositionen unterrepräsentiert. Die Ukraine ist noch immer Herkunftsland für grenzüberschreitenden Frauen- und Mädchenhandel.

1.8. Exilpolitische Aktivitäten

Eine große Zahl von Ukrainern lebt im Ausland. Viele sind nach Kanada, in die USA, nach Israel und nach Deutschland ausgewandert. Repressionen gegen Personen, die sich im Ausland exilpolitisch betätigt haben, nach deren Rückkehr in die Ukraine, oder Rückkehrverbote für solche Personen sind nicht bekannt.

2. Repressionen Dritter

Über Repressionen Dritter, für die der ukrainische Staat mittelbar die Verantwortung trägt, indem er sie anregt, unterstützt oder hinnimmt, liegen keine Erkenntnisse vor. Wegen der Konfliktgebiete in den Oblasten Donezk und Luhansk vergleiche Nr. 4.

3. Ausweichmöglichkeiten

Die Zahl der registrierten Binnenflüchtlinge (Internally Displaced Persons – IDPs) ist bis November 2015 auf 1,4 Mio. gestiegen, weitere 900.000 Menschen sind in Nachbarländer geflohen. Das ukrainische Parlament hat ein lange gefordertes IDP-Gesetz erlassen, das am 19.11.2014 vom Präsidenten unterzeichnet wurde. Damit wurde eine Rechtsgrundlage für die Registrierung, Versorgung und Unterbringung von IDPs geschaffen.

4. Konfliktgebiete

In den Gebieten außerhalb der staatliche Kontrolle, namentlich in den von Separatisten kontrollierten Teilen der Oblaste Donezk und Luhansk sowie auf der Krim haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, staatliche Befugnisse wahrzunehmen. Auf der Krim werden seit März 2014 staatliche Aufgaben von russischen De-facto-Behörden ausgeübt. Die Einwohner wurden pauschal eingebürgert, es wurde begonnen, sie mit russischen Inlandspässen, seit September 2014 auch mit russischen Reisepässen, auszustatten. Besorgniserregend sind weiterhin Meldungen, wonach exponierte Vertreter der tatarischen Minderheit verschwinden, nicht mehr auf die Krim zurückreisen dürfen bzw. vielfältigen Diskriminierungen ausgesetzt sind. Außerdem werden tatarische Vereine in ihrer Handlungsfähigkeit beschnitten und unter Druck gesetzt, teilweise auch kriminalisiert oder zur Auflösung gezwungen. Medien geraten zunehmend unter Druck, dem unabhängigen Fernsehsender der Tataren ATR wurde die Lizenz entzogen; er hat seinen Sitz nach Kiew verlegt. Eine offene Zivilgesellschaft gibt es nicht mehr, Auskunftspersonen haben die Krim verlassen. Religiöse Literatur gilt den Behörden als extremistisch. Ein Bericht von ODIHR vom Juli 2015 hat eine erhebliche Verschlechterung der Menschenrechtslage auf der Krim zum Gegenstand, die von einer Einschränkung des Versammlungsrechts bis hin zu Entführungen, Folter und Ermordung reicht.

In den Oblasten Donezk und Luhansk ist zu differenzieren zwischen Gebieten, die sich unter Kontrolle der pro-russischen Separatisten befinden, befriedeten Gebieten unter voller Kontrolle staatlicher ukrainischer Stellen, und Gebieten, in denen ukrainische Militäreinheiten, auch die sog. Freiwilligen-Bataillone, zum Einsatz kommen. Berichte der OSZE-Beobachtermission, von Amnesty International sowie weiteren NROs lassen den Schluss zu, dass es nach Ausbruch des Konflikts im März 2014 in den von Separatisten kontrollierten Gebieten zu schweren Menschenrechtsverletzungen gekommen ist. Dazu zählen extralegale Tötungen auf Befehl örtlicher Kommandeure ebenso wie Freiheitsberaubung, Erpressung, Raub, Entführung, Scheinhinrichtungen und Vergewaltigungen. Auch im jüngsten Bericht (09.12.2015) spricht der VN-Hochkommissar für Menschenrechte (UNHCHR) - trotz zwischenzeitlicher Beruhigung der Lage - von einem "Zusammenbruch von Recht und Ordnung" auf dem Gebiet der selbstproklamierten "Republiken". Die Zivilbevölkerung ist der Willkür der Soldateska schutzlos ausgeliefert, Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit sind faktisch suspendiert.

In den von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten wird die staatliche Ordnung erhalten oder wieder hergestellt, um Neuaufbau sowie humanitäre Versorgung der Bevölkerung zu ermöglichen.

Problematisch sind die Gebiete, in denen nicht die ukrainischen Streitkräfte selbst, sondern sog. "Freiwilligen-Bataillone" gegen Separatisten vorgehen. Diese Einheiten nehmen offiziell an der sog. "Anti-Terror-Operation" teil; fast alle sind dem Verteidigungsministerium und der Nationalgarde (Innenministerium) unterstellt. Teilweise handelt es sich um Einheiten, die von privater Seite finanziert werden, z. B. vom Dnipropetrowsker Oligarchen Kolomojsky (bis Ende März 2015 im Amt als Gouverneur). Die nicht immer klare hierarchische Einbindung dieser Einheiten hat zur Folge, dass es auch in den von ihnen kontrollierten Gebieten zu Menschenrechtsverletzungen gekommen ist, namentlich zu Freiheitsberaubung, Erpressung, Diebstahl und Raub, evtl. auch zu extralegalen Tötungen.

Meldungen über die Entdeckung von Massengräbern können nicht bewertet werden. Funde in Gebieten, die zuvor unter der Kontrolle ukrainischer Einheiten standen (der russische Außenminister Lawrow sprach von 400 entdeckten Leichen), werden von Amnesty International, OSZE und UNHCR als übertrieben bewertet; sie bestätigten den Fund von drei Gräbern mit insgesamt 10 Leichen. Eine unabhängige forensische Untersuchung zur Todes-ursache war bislang nicht möglich. Die ukrainische Regierung bestreitet jede Verantwortung und veröffentlichte ihrerseits eine Karte mit einer großen Zahl von angeblichen Massen-gräbern, die von Separatisten angelegt worden sein sollen. Auch hier ist eine Bewertung der-zeit nicht möglich.

Mittlerweile scheint das Bewusstsein dafür zu wachsen, dass Disziplinlosigkeit der Freiwilligen-Bataillone sowohl die Bevölkerung in den Einsatzgebieten gefährdet, als auch in andere Regionen ausstrahlt und dort zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führt. Der ukrainische Staat scheint gewillt, nach einer Beruhigung der militärischen Lage das staatliche Gewaltmonopol wieder herzustellen.

römisch drei. Menschenrechtslage

1. Schutz der Menschenrechte in der Verfassung

Der Grundrechtskatalog der Verfassung (in Abschnitt römisch zwei, Artikel 21 bis 63, über Rechte, Freiheiten und Pflichten) enthält neben den üblichen Abwehrrechten eine große Zahl von Zielbestimmungen (z. B. Wohnung, Arbeit, Erholung, Bildung). Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtskonventionen (Internationaler Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte, Internationaler Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte, Internationales

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung,

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, UN-Anti-Folter-Konvention, UN-Kinderrechtskonvention, Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Europäische Menschenrechtskonvention).

2. Folter

Folter sowie grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Bestrafungen, die gegen die Menschenwürde verstoßen, sind gemäß Artikel 28 der ukrainischen Verfassung verboten. Die Ukraine ist seit 1987 Mitglied der UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) und seit 1997 Teilnehmerstaat der Anti-Folter-Konvention des Europarats. Bei der Umsetzung bestehen vor allem im Strafvollzug weiterhin Defizite. Menschenrechtswidrige Verhörmethoden mit Schlägen und Tritten, überfordertes, unterbezahltes Personal, chronische Überbelegung, schlechte hygienische Verhältnisse und schlechtes Essen führen nach Einschätzung der Menschenrechtsbeauftragten des Parlaments in einigen Haftanstalten und Polizeistationen zu Zuständen, die nicht konventionskonform sind.

3. Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde 1999 vom Verfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt, im Jahr 2000 abgeschafft und durch lebenslange Haft ersetzt. Die Ukraine ist Vertragsstaat des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK.

4. Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen

Extralegale Tötungen sind nach den Ereignissen auf dem Euromaidan zwischen November 2013 und Februar 2014 außerhalb der Konfliktgebiete im Osten des Landes nicht mehr bekannt geworden. Die Aufklärung der Tötungsfälle im Zusammenhang mit dem Euromaidan und den Zwischenfällen in Odessa am 02.05.2014 mit insgesamt über 160 Getöteten kommen nur äußerst schleppend voran. Fälle von willkürlichen Festnahmen sowie Verschwindenlassen wurden aus den von Separatisten kontrollierten Gebieten sowie von der Krim gemeldet. Die Haftbedingungen in ukrainischen Untersuchungshaftanstalten und Gefängnissen verbessern sich nur langsam und in den verschiedenen Anstalten nur sehr ungleichmäßig. Fortschritte in einigen Vollzugseinrichtungen kontrastieren mit unerträglichen Zuständen in einigen U-Haft- und psychiatrischen Einrichtungen. Immerhin ist die Zahl der Insassen – nach einer Reform der StPO - deutlich rückläufig. Nach Angaben des Leiters des nationalen Justizvollzugsdienstes vom August 2014 gibt es derzeit noch ca. 94.000 Häftlinge, ein erheblicher Rückgang im Vergleich zu 2002 (215.000). Schlecht bezahltes und unzureichend ausgebildetes Wachpersonal, überbelegte Großraumzellen, mangelhafte Ernährung, unzureichende medizinische Betreuung, unzulängliche hygienische Verhältnisse sowie unverhältnismäßig starke Beschränkungen von Kontakten zur Außenwelt sind immer noch die Regel.

5. Lage ausländischer Flüchtlinge

Die Ukraine hat die Genfer Konvention von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und das Zusatzprotokoll von 1967 ratifiziert. Der Schutz ausländischer Flüchtlinge ist auch durch ein neues nationales Flüchtlingsrecht verbessert worden. Abschiebungen anerkannter Flüchtlinge oder anerkannter Asylbewerber finden nicht statt.

Die Ukraine hat sich zu einem wichtigen Transitland von Migranten aus Asien und den GUS-Staaten entwickelt. Die Zustände in den Aufnahmelagern haben sich verbessert, entsprechen aber noch nicht überall den dafür geltenden Standards. Nach Auskunft des Staatlichen Migrationsdienstes bewegt sich die Zahl der Asylanträge im niedrigen vierstelligen Bereich (2010: 1.500; 2011: 890; 2012. 1.860; 2013:

1.310; 2014: 1.173; 2015: 630; Stand: 30. Juni 2015). Hauptherkunftsländer waren Afghanistan (35%), Somalia (11%), Syrien (9,5%) und Irak (4,1%). In der Hauptsache handelt es sich bei den Antragstellern um geschleuste irreguläre Migranten.

Am 14.12.2015 wurde ein neues Migrant Accommodation Center in Martynivske (Oblast Mykolajiw, etwa 400 Kilometer südlich von Kiew) eröffnet. Die Langzeiteinrichtung für irreguläre Migranten wurde unter finanzieller Beteiligung der EU errichtet, die durch verschiedene Programme das ukrainische Flüchtlingsmanagement finanziell unterstützt. Aufnahme bzw. Unterbringung von Ausländern erfolgt anhand der ausländerrechtlichen Einordnung in zwei unterschiedlichen Einrichtungstypen: Einerseits Aufenthaltseinrichtungen für sich unerlaubt aufhaltende Ausländer und Staatenlose mit Überwachung in Tschernihiw und Wolyn (Gebiet Luzk). Die Menschenrechtsbeauftragte des ukrainischen Parlaments attestierte dem Aufnahmezentrum in Wolyn annehmbare Lebensbedingungen. Ein Zentrum in Donezk soll im Laufe der dortigen Kämpfe zerstört worden sein. Andererseits gibt es Aufnahmestellen für die vorläufige Unterbringung von Flüchtlingen in Jahodyn (Gebiet Kiew), Odessa und im Gebiet Transkarpatien. Die Aufnahmekapazität in diesen modern eingerichteten Zentren soll bei jeweils 200 Personen liegen. Zu angeblichen Misshandlungen von Flüchtlingen durch Aufsichtspersonal liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor.

Der UNHCR hält an seiner früheren Bewertung fest: Rückführungen von Drittstaatern sollten mit Behutsamkeit ("caution") erfolgen.

Die Ukraine ist für die illegale Migration von Drittausländern aus Asien und dem Nahen Osten in Richtung Westeuropa von zunehmender Bedeutung. Die illegalen Grenzübertritte werden häufig durch Schleusernetzwerke organisiert. Die landesweite Ermittlungsarbeitet konzentriert sich dabei auf den Nachweis operierender Schleuserorganisationen. Nur ein geringer Teil der migrationsrelevanten Feststellungen werden an den Westgrenzen zu den EU und Schengenstaaten getroffen. Die West- und Schengen-Außengrenzen - hier die Grenzdienstinspektion Lemberg (Polen), Tschop (Dreiländereck Ukraine-Ungarn-Slowakei), Ushgorod (Slowakei) sowie Tysa (Ungarn) - bleiben jedoch Schwerpunkte relevanter Feststellungen im Bereich der Ausschleusungen über die grüne Grenze.

Bis zum Abschluss der Strafverfahren bleiben irreguläre bzw. geschleuste Migranten in Einrichtungen zur vorläufigen Aufnahme, die sie häufig bald verlassen. Nachdem es lange Zeit so aussah, als verhindere der Ukraine-Konflikt den Transit für irreguläre Migranten, scheinen sich die Schleuser mit den Verhältnissen arrangiert zu haben. Vor allem Personen aus Asien werden weiterhin über Russland (insbesondere über die unter ukrainischer Kontrolle stehenden Oblaste Charkiw und Sumy) auf dem Weg durch die Ukraine nach Europa geschleust. Die Ostukraine wird dabei aus Sicherheitsgründen von der unorganisierten irregulären Migration eher gemieden, wogegen gut vernetzte Schleuserorganisationen sie sogar bevorzugen. Für die Schleusung von Migranten aus Zentralasien oder dem Nahen Osten sollen inzwischen Zahlungen zwischen 10.000 und 15.000 US-Dollar geleistet werden. Neben meist ausweislosen irregulären Migranten aus Afghanistan, Somalia und Syrien wird auch vielen russischen Staatsangehörigen an den unterschiedlichen Grenzübergangsstellen die Einreise in die Ukraine häufig verwehrt.

Es ist davon auszugehen, dass ein großer Teil der illegal in der Ukraine lebenden Flüchtlinge die rasche Weiterreise nach Westeuropa anstrebt.

römisch vier. Rückkehrfragen

1. Situation für Rückkehrerinnen und Rückkehrer

1.1 Grundversorgung

Die Existenzbedingungen sind im Landesdurchschnitt knapp ausreichend. Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert. In Teilen des Landes stehen Strom, Gas und warmes Wasser nicht ganztägig zur Verfügung. Die Situation gerade der auf staatliche Versorgung angewiesenen älteren Menschen, Kranken, Behinderten und Kinder bleibt daher karg.

Die ukrainische Währung Hrywnja (UAH) verlor von Anfang 2014 bis Frühjahr 2015 etwa die Hälfte ihres Außenwerts, in kurzfristigen Spitzen auch deutlich mehr. Seither ist der Wechselkurs weitgehend stabil (Anfang Dezember 2015 bei gut 25 Hrywnja pro Euro, knapp 24 Hrywnja zum Dollar). Die Inflation bleibt jedoch hoch: sie lag 2015 in der Spitze bei knapp 60%, soll zum Jahresende bei ca. 50% liegen und 2016 auf 12% zurückgehen (IWF und Nationalbankprognose). Der gesamtukrainische, sektorübergreifende Durchschnittslohn betrug Mitte 2015 3.870 UAH (bei starken sektoralen und regionalen Unterschieden); die Durchschnittsrente dürfte bei weniger als der Hälfte dieses Betrags liegen. Die Realeinkommen der Bevölkerung sind 2015 im deutlich zweistelligen Bereich zurückgegangen. Ohne zusätzliche Einkommensquellen bzw. private Netzwerke ist es alten Menschen kaum möglich, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Es gibt infolge der Wirtschaftskrise und der damit einhergehenden Probleme von Unternehmen und Staat gewisse Lohn- und Gehaltsrückstände (derzeit etwa 5% der monatlichen Lohnsumme), aber so gut wie keine Rückstände bei Renten, mit Ausnahme der von Separatisten besetzten Kreise in den Gebieten Donezk und Luhansk.

1.2 Rückkehr und Reintegrationsprojekte im Herkunftsland

Die Bundesregierung unterstützt mit dem Programm "Rückkehrende Fachkräfte" gezielt die Einbindung rückkehrinteressierter Fachkräfte, die in Deutschland z. B. ein Studium oder eine Ausbildung absolviert haben, in die Aktivitäten der Entwicklungszusammenarbeit in der Ukraine. 2015 wurden über das Centrum für internationale Entwicklung und Migration (CIM) neun rückkehrende Fachkräfte gefördert.

1.3 Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist kostenlos und flächendeckend. Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebenswichtige Maßnahmen durchgeführt und chronische, auch innere und psychische Krankheiten behandelt werden können, existieren sowohl in der Hauptstadt Kiew als auch in vielen Gebietszentren des Landes. Landesweit gibt es ausgebildetes und sachkundiges medizinisches Personal. Dennoch ist gelegentlich der Beginn einer Behandlung korruptionsbedingt davon abhängig, dass der Patient einen Betrag im Voraus bezahlt oder Medikamente und Pflegemittel auf eigene Rechnung beschafft. Neben dem öffentlichen Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren auch private Krankenhäuser beziehungsweise erwerbswirtschaftlich geführte Abteilungen staatlicher Krankenhäuser gegründet worden. Die Dienstleistungen der privaten Krankenhäuser sind jedoch für den größten Teil der ukrainischen Bevölkerung nicht bezahlbar. Fast alle gebräuchlichen Medikamente werden im Land selbst hergestellt. Die Apotheken halten teilweise auch importierte Arzneien vor.

2. Behandlung von Rückkehrern

Es sind keine Berichte bekannt, wonach in die Ukraine abgeschobene oder freiwillig zurückgekehrte ukrainische Asylbewerber wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland behelligt worden wären. Um neue Dokumente zu beantragen müssen sich Rückkehrer an den Ort begeben, an dem sie zuletzt gemeldet waren. Ohne ordnungsgemäße Dokumente können sich – wie bei anderen Personengruppen auch – Schwierigkeiten bei der Wohnungs- und Arbeitssuche oder der Inanspruchnahme des staatlichen Gesundheitswesens ergeben.

3. Einreisekontrollen

Grundsätzlich ist die Einreise eines ukrainischen Staatsangehörigen verfassungsmäßig garantiert (Artikel 33, Absatz 2). Ob eine Rückkehr in die Ukraine erfolgen kann und wie sich Rückkehr, Einreise und Wiedereingliederung gestalten, hängt deshalb von der Staatsangehörigkeit des Rückkehrers ab. Vor einer Abschiebung oder zwangsweisen Rückkehr ist ein Nachweis der Staatsangehörigkeit zu führen. Dies setzt, soweit die Person nicht im Besitz eines gültigen ukrainischen Reisepasses ist, eine entsprechende Prüfung durch eine Auslandsvertretung der Ukraine voraus. Im Normalfall wird ein vom Betroffenen auszufüllen-der Antrag zur Ausstellung von Passersatzpapieren an das Außenministerium in Kiew mit der Bitte weitergeleitet, die ukrainische Staatsangehörigkeit festzustellen. Möglich ist auch die Überprüfung aufgrund eines von der ukrainischen Auslandsvertretung selbst gestellten Ersuchens an das Außenministerium. Ist der Betroffene nicht zur Mitwirkung an der Beschaffung von Heimreisedokumenten bereit, so haben die ukrainischen Auslandsvertretungen in der Vergangenheit mitunter deutsche Behörden gebeten, unmittelbar mit dem Innenministerium der Ukraine in Kontakt zu treten und die Modalitäten einer zwangsweisen Rückkehr zu vereinbaren. Nur ukrainische Dokumente sind anerkennungsfähig. Heimreisedokumente der EU oder der Bundesrepublik Deutschland werden nicht anerkannt. Die Ukraine stellt seit dem 01.01.2016 einen neuen Personalausweises im Kartenformat aus. Im Zeitraum von fünf Jahren wird die neue ID-Karte den "historischen" sog. Nationalpass (Inlandspass) ablösen. Antragsberechtigt sind ukrainische Staatsangehörige ab 14 Jahren.

4. Abschiebewege

Westliche Staaten ohne gemeinsame Grenze mit der Ukraine (z.B. Frankreich und Niederlande) nehmen Rückführungen illegal Eingereister in erster Linie entsprechend den Regeln des Internationalen Zivilluftfahrt-Übereinkommens von Chicago (ICAO) vor. Auch aus Deutschland finden Abschiebungen statt. Das Rücknahmeübereinkommen zwischen der EU und der Ukraine ist am 01.01.2008 in Kraft getreten.

römisch fünf. Sonstige Erkenntnisse

Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Die Ausreisefreiheit wird (vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen) von der Verfassung jedermann garantiert (Artikel 33, Absatz 1). Ausreisewillige ukrainische Staatsangehörige müssen über einen Auslandsreisepass verfügen, der auf Antrag und gegen Gebühr ausgestellt wird. Bei Ausreise zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland wird darüber hinaus anlässlich der Abmeldung von den Ordnungsämtern geprüft, ob noch Schulden oder andere rechtliche Verpflichtungen (z.B. Unterhalts- oder Steuerschulden) bestehen. Die ukrainischen Grenzschutzbehörden kontrollieren an der Grenze, ob ein gültiger Auslandsreisepass und gegebenenfalls ein Visum des Ziellandes vorliegen, der Ausreisende in der Ukraine zur Fahndung ausgeschrieben ist oder andere Ausreisehindernisse bestehen. Ausgereist wird vornehmlich auf dem Landweg. Derzeit liegen keine Erkenntnisse vor, dass bei männlichen Reisenden an der Grenze der Status ihrer Wehrpflicht überprüft wird.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität der Beschwerdeführerin steht in Folge des bisherigen Verfahrensgangs und der vorgelegten Dokumente fest. Wie bereits umfangreich ausgeführt, wurde das Gesamtvorbringen der Beschwerdeführer über die angeblichen Probleme im Herkunftsstaat als nicht mehr relevant beurteilt, diesbezüglich ist auf die Beweiswürdigung im bereits mehrfach genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2014 zu verweisen.

In der Entscheidung betreffend den Sohn und die Schwiegertochter vom 12.10.2015 wurde umfangreich dargestellt, dass den Beschwerdeführern keine individuelle Gefährdung droht und dass eine ausweglose Situation für den Fall der Rückkehr bei den Beschwerdeführern nicht erkennbar ist, zumal die Beschwerdeführer vor der Ausreise dort gearbeitet haben und den Lebensunterhalt über Jahre aus eigenem erwirtschaften konnten. Das erkennende Gericht hat in der genannten Entscheidung weiters ausgeführt, dass es einen verfügbaren Wohnraum und Angehörige fernab der Krisenregionen in der Ostukraine gibt, weshalb der allgemeine Hinweis und die Übermittlung von zahlreichen Länderberichten zur Lage in den Krisenregionen in der Ostukraine für die gegenständlichen Beschwerdeführer nicht relevant ist.

In den bisherigen Verfahren der BF und ihrer Kinder sind sowohl die belangte Behörde als auch das erkennende Gericht davon ausgegangen, dass der in der Ukraine existierende Wohnraum (die Tochter römisch 40 bestätigte beispielsweise in der Beschwerdeverhandlung vom 10.09.2015 die Existenz eines Landhauses und zweier Wohnungen, wobei eine Wohnung der BF gehören soll, die andere Wohnung dem geschiedenen Ehegatten der BF) noch verfügbar ist.

Die in das Verfahren miteinbezogenen Länderinformationen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar, weshalb kein Anlass besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

Aus den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass in den westlichen Landesteilen der Ukraine keine Verschlechterung der grundsätzlich ruhigen Sicherheitslage bekannt geworden ist. Auch in Teilen der Ostukraine gehen die Bürger weitestgehend ihren normalen Alltagsgeschäften nach.

Notorisch ist, dass Kampfhandlungen in der Ostukraine in den letzten Monaten zwar unverändert vorkommen, keinesfalls ist die Lage derart eskalierend wie in den Sommermonaten des Jahres 2014.

Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der unpolitischen Beschwerdeführerin als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist trotz der derzeitigen Zustände in Regionen der Ostukraine nicht anzunehmen, weil die BF im Westen der Ukraine Aufenthalt nehmen könnte, was in der Beweiswürdigung im bisherigen Verfahren umfassend dargelegt wurde vergleiche erneut die Beweiswürdigung im E. vom 18.11.2014 betreffend Wohnmöglichkeit im Nordwesten der Ukraine)..

Eine ausweglose Situation für den Fall einer Rückkehr ist bei der BF nicht erkennbar. Die BF hat bis zur Ausreise aus der Ukraine finanziell unabhängig gelebt.

Eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigung besteht nicht.

Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass eine medizinische Versorgung in der Ukraine gewährleistet ist, wobei sich im Fall der BF eine schwerwiegende lebensbedrohende Erkrankung nicht ergeben hat.

Es haben sich auch keine weiteren Hinweise ergeben, die ihrer Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK entgegenstehen würden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Rückkehrentscheidung:

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die BF befindet sich seit ihrer erneuten illegalen Einreise im Juli 2012 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Die Beschwerdeführerin ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen oder Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in den Beschwerden auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgten die Abweisungen der Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die BF ist keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entfernte verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093).

In Zusammenhalt mit der Beschwerde kommt der erkennende Richter zum Schluss, dass das BFA in dem oa. Bescheid im Ergebnis zutreffend dargelegt hat, dass die Rückkehrentscheidung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der BF darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:

Die BF verfügt in Österreich insofern über relevante familiäre Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person, als die Tochter nunmehr aufenthaltsberechtigt ist.

Das Asylverfahren des Sohnes und seiner Familie ist jedoch negativ entschieden worden und war er bislang als Asylwerber im Bundesgebet zum Aufenthalt berechtigt. In diesem Verfahren ergeht gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung, die gesamte Familie des Sohnes wird daher ebenso wie die BF gemeinsam in die Ukraine zurückkehren.

Zu berücksichtigen ist somit, dass einer Tochter der BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2016, Zl. W226 2103062-2/17E eine Aufenthaltsberechtigung plus nach der Feststellung der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung erteilt worden ist. Im Verfahren dieser Tochterter traten jedoch ganz intensive, mit dem gegenständlichem Beschwerdeverfahren nicht vergleichbare Integrationsbemühungen zu Tage, insbesondere wesentlich bessere Deutschkenntnisse, ein wesentlich längerer Aufenthalt mit wesentlich realistischerer Möglichkeit der Integration in den Arbeitsmarkt. Darüber hinaus war im Verfahren der Tochter von einem wesentlich gesteigerten Privatleben auszugehen und von einer auf Dauer gesicherten Selbsterhaltungsfähigkeit. Wenngleich somit eine Tochter der BF weiterhin im Bundesgebiet aufhältig sein wird, ist doch festzuhalten, dass die gesamte Kernfamilie des Sohnes gemeinsam mit der BF in die Ukraine zurückkehren wird, und können Kontakte zu der legal in Österreich aufhältigen Tochter auch in anderer Form in Zukunft erfolgen.

Der im Bundesgebiet im Übrigen selbsterhaltungsfähigen Tochter ist es zudem möglich, allfällige finanzielle Hilfeleistungen über das unverändert aufrecht bestehende Bankenwesen in der Ukraine zukommen zu lassen und war insgesamt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit der genannten Tochter im Bundesgebiet zwar in einem gemeinsamen Haushalt lebte, sie jedoch durch ihr Vorleben in der Ukraine bewiesen hat, durch eigene Einkünfte abgesichert leben zu können.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK gegeben, bleibt zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Familien- und Privatleben der Beschwerdeführer eingriffen wird und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt ist.

Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, Absatz 2, EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Die Beschwerdeführerin hält sich beinahe 5 Jahre im Bundesgebiet auf, doch hat sie ihren Aufenthalt auf letztlich unbegründet gebliebene Asylanträge gestützt vergleiche Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK

und Franz MATSCHER (2008) 166," ... Es wird im Ergebnis bei einer

solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").

Neben der Aufenthaltsdauer sind bei der Interessenabwägung gemäß Artikel 8, EMRK insbesondere das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).

Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Artikel 8, EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).

Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224 aus 2007, keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.

Keine Verletzung von Artikel 8, EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da – wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte – die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vergleiche auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages – auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte – im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Artikel 8, EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vergleiche ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).

Unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen ergibt sich Folgendes:

Die BF hat in der Zeit ihres Aufenthaltes unzweifelhaft integrative Aspekte gesetzt, insbesondere Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 erworben. Auffallend ist diesbezüglich, dass sie bereits im Dezember 2014 ein Zertifikat B1 Deutsch vom ÖSD vorgelegt hat, sodass die neuerliche Bestätigung für den Besuch eines Deutschkurses für das Kursniveau B1 für die Monate Jänner bis April 2017 ein Hinweis darauf ist, dass eine zusätzliche Intensivierung der Sprachkenntnisse über dieses Niveau hinaus in den vergangenen Jahren eben nicht erfolgt ist.

Die BF hat quer durch das Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung Bestätigungen und Schreiben betreffend ihre Teilnahme an Aktivitäten vorgelegt, all diesen Bestätigungen ist gemeinsam, dass diese Aktivitäten von Organisationen veranstaltet werden, die sich gerade mit Migranten und Flüchtlingen sowie deren Vernetzung mit Männern und Frauen aus Österreich befassen. Die Teilnahme der BF, die über Jahre keinerlei Ausbildung abdolviert und auch keine regelmäßige berufliche Tätigkeit ausgeübt hat, an Treffen wie dem "Interkulturellen Frauencafe", der Caritas Asyl oder des "Caritas Zentrums für Frauengesundheit, etc." sind für sich genommen noch kein besonderer Hinweis auf eine umfassende Integration im Bundesgebiet, hängt die Teilnahme an diesen Aktivitäten doch davon ab, dass diese von spezialisierten NGOs organisiert werden. Auch die sonstigen vorgelegten Teilnahmebestätigungen, etwas Workshop betreffend "Grundlagen des Klimaschutzes, Energiesparen im Haushalt, Bewusst Konsumieren und Urban Gardening", ausgestellt von "XXXX" und vergleichbare Dokumente zeigen auf, dass die BF unzweifelhaft an organisierten Veranstaltungen gerne teilnimmt, daraus lässt sich jedoch eine umfassende Integration in das normale Alltagsleben in Österreich, insbesonders auch eine auf Jahre gesicherte Selbsterhaltungsfähigkeit nach Wegfall der Teilnahmemöglichkeit an solchen Veranstaltungen nicht ableiten.

Sofern die BF wie dargestellt, eine "Arbeitsplatzzusage" eines "XXXX nunmehr vorgelegt hat, ist festzuhalten, dass diese Arbeitsplatzzusage insofern nicht verbindlich ist, als eine allfällige Anstellung zu einem relativ geringen Gehalt doch unter der Bedingung einer "guten Auftragslage" ausgestellt wurde.

Die BF hat selbst im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am 15.02.2017 noch ausgeführt, dass sie vor der Ausreise ausreichend gut gelebt habe, sich Auslandsreisen erlaubt habe und in Summe sogar überdurchschnittlich gut verdient habe. Vor dem Hintergrund, dass die BF auch im Bundesgebiet zumindest die Absicht hat, weiterhin berufstätig zu sein, kann nicht erkannt werden, warum der BF, welche gemeinsam mit dem Sohn und der Schwiegertochter in die Heimat zurückkehren wird, eine vergleichbare Erwerbstätigkeit auf selbständiger Basis und dergleichen nicht möglich sein sollte. Sofern die BF diesbezüglich ausführt, dass es beim Arbeitsmarktservice Programme für Frauen im Alter 50+ geben soll, sie somit eine Ausbildung sich diesbezüglich vorstellen könnte, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits im fortgeschrittenen Lebensalter ist, sodass für eine erst vorzunehmende Berufsausbildung in Österreich praktisch keine Zeit verbleibt, um irgendwelche nennenswerte Beiträge in Sozialversicherungssysteme einzuzahlen. Mit anderen Worten, die BF wäre im Bundesgebiet für den Rest ihres Lebens großteils von finanziellen Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand abhängig, wobei der BF seit vielen Jahren bekannt ist, dass ihr Asylbegehren angesichts der politischen Veränderungen in der Ukraine zu keinem Erfolg führt. Auch diesbezüglich sind die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung beachtlich, zudem ist darauf hinzuweisen, dass tatsächlich die zum Aufenthalt berechtigte Tochter scheinbar aufgrund der wesentlich besseren Ausbildung und der wesentlich besseren Integration in den Arbeitsmarkt integriert ist, sodass auch in Zukunft finanzielle Zuwendungen der Tochter an die BF auch in die Ukraine erfolgen können. Es bedarf keiner weitwendigen Überlegungen, dass die finanziellen Zuwendungen, die die Tochter an die BF derzeit leistet, bei einer erfolgten Rückkehr in die Ukraine ein wesentlich größeres Gewicht haben, da selbst geringe Zuwendungen der Tochter in der Ukraine derzeit problemlos für ein ausreichendes Einkommen sorgen.

Dazu ist festzuhalten, dass die BF nach eigenen Angaben über eine universitäre Ausbildung in der Ukraine verfügt, sie somit auch in der Ukraine zumindest versuchen kann, angesichts ihrer absolvierten Ausbildung eine adäquate Anstellung wieder zu erhalten. Sofern die BF diesbezüglich auch vermeint (AS 463), dass sie sich in Österreich bei der Internationalen Atombehörde (gemeint: IAEO) bewerben möchte, ist die BF darauf zu verweisen, dass dieser Berufswunsch ist Österreich wohl eher unrealistisch ist, wo hingegen sie in der Ukraine bereits in der Vergangenheit bereits bewiesen hat, mit der diesbezüglich erhaltenen Ausbildung auch beruflich tätig sein zu können.

Im Ergebnis ist somit für den erkennenden Richter evident, dass es der BF, wie auch ihrem ebenfalls zurückkehrenden Sohn und der Schwiegertochter, möglich sein wird, in der Ukraine durch eigene Tätigkeit das eigene Fortkommen zu sichern. Der Tochter der BF steht darüber hinaus frei, auch in Zukunft geringe Zuwendungen an die Familie der BF in die Ukraine zu überweisen, sodass jedenfalls von einem gesicherten Einkommen auszugehen ist.

Betreffend die Einstellungszusagen ist ergänzend festzuhalten, dass auch der Sohn der BF geradezu willkürlich vergleichbare Einstellungszusagen vorgelegt hat, wobei dem erkennenden Richter bekannt ist, dass praktisch jeder erwachsene Asylwerber in seinem Verfahren vergleichbare Zusagen vorlegt, dennoch es aber notorisch ist, dass selbst bei anerkannten Flüchtlingen und dem damit einhergehenden Zugang zum Arbeitsmarkt derzeit eine enorm hohe Arbeitslosigkeit in Österreich zu verzeichnen ist.

Sofern die BF bereits vor 2 Jahren in einer schriftlichen Stellungnahme kundgetan hat, dass sie "sehr gut als Selbständige im Bereich Ernährung" tätig sein könnte, ist auszuführen, dass es der BF in den letzten Jahren eben nicht gelungen ist, als selbständig Erwerbstätige ein eigenes Einkommen zu erzielen.

Darüber hinaus ist angesichts des umfassenden Verfahrens der BF und ihrer Familienmitglieder davon auszugehen, dass diese im fortgesetzten Verfahren erkennbar versucht hat, die eigenen Wohnmöglichkeiten in der Heimat schlechter darzustellen, als diese in Wirklichkeit sind, wurde doch im Verfahren der Kinder und auch der BF ursprünglich dargelegt, dass es (auch durch den geschiedenen Ehegatten) diverse Wohnmöglichkeiten gibt, nämlich Landhaus und zwei Wohnungen, zusätzlich zu den Wohnmöglichkeiten der angeblich in der Russischen Föderation aufhältigen Mutter der BF.

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich – im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Die BF durfte sich hier bisher nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,).

Die BF ist auch illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat einen unbegründeten Asylantrag gestellt, was auch daran zu erkennen ist, dass mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2015 das Vorbringen des Sohnes und der Tochter als völlig unglaubwürdig gewertet wurde. In der Entscheidung die BF betreffend vom 18.11.2014 wurde angesichts der geänderten Verhältnisse die Glaubhaftmachung nicht weiter geprüft.

Dass der Fremde strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253).

Den im Ergebnis schwach ausgeprägten privaten Interessen der BF in Zusammenhalt mit den dargelegten fallbezogenen Besonderheiten an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen der BF am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg. 17.516 aus 2005, sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der BF am Verbleib in Österreich.

Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die BF erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Dies würde darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hiebei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor. Ebenso ergibt sich aus den umfassenden beweiswürdigenden Überlegungen sowie den rechtlichen Ausführungen zur Nichtgewährung von subsidiären Schutz im Asylverfahren, dass keine Umstände vorliegen, welche gegen eine Abschiebung in die Ukraine sprechen.

Unter Berücksichtigung sämtlicher individuellen Umstände der BF steht eine Abschiebung Artikel 3, EMRK demnach nicht entgegen und konnte die BF – wie umfassend dargelegt – keine Gründe darlegen, die gegen ihre Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen würden.

Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Artikel 47, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Absatz 2, leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit der BF zu erörtern.

Es finden sich auch keine Hinweise, wonach eine weitere mündliche Verhandlung notwendig ist. Auch die Situation im Herkunftsstaat vor der Ausreise steht hinreichend fest und betreffend die Niederlassungsmöglichkeit bzw. grundsätzlich zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat wurden entsprechende Länderinformationen bereits von der Behörde dem Parteiengehör unterzogen.

Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der BF noch einmal mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu

A) wiedergegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Privat- und
Familienleben, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W226.1428209.2.00

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Dokumentnummer

BVWGT_20170530_W226_1428209_2_00

Navigation im Suchergebnis