Bundesverwaltungsgericht (BVwG)

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Entscheidungstext W198 2321210-1

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

W198 2321210-1

Entscheidungsdatum

23.07.2026

Norm

AlVG §38
AlVG §49
B-VG Art133 Abs4
  1. AlVG Art. 3 § 49 heute
  2. AlVG Art. 3 § 49 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  3. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  4. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  5. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

,

W198 2321210-1/17E, IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Robert BAUER sowie Mag. Matthias TRINKO als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Thomas MAJOROS, gegen Spruchpunkt A) des Bescheides des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 22.07.2025, VSNR: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.09.2025, Zl. römisch 40 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.07.2026, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) vom 22.07.2025, VSNR: römisch 40 , wurde festgestellt, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß Paragraph 49, AlVG für den Zeitraum 22.05.2025 bis 17.07.2025 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchpunkt A.). Begründend wurde zu Spruchpunkt A.) ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 22.05.2025 nicht eingehalten und sich erst am 18.07.2025 wieder beim AMS gemeldet habe. Im Spruchpunkt B.) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß , Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.08.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er im Zeitraum von 10.04.2025 bis 22.05.2025 eine Sperre nach Paragraph 10, AlVG gehabt habe. Der vorgeschriebene Kontrollmeldetermin sei somit im Sperrzeitraum gelegen. Der Beschwerdeführer sei am 22.05.2025 daher nicht verpflichtet gewesen, den Kontrollmeldetermin wahrzunehmen und sei die Sanktionierung gemäß Paragraph 49, AlVG daher rechtswidrig.

3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.08.2025, GZ W198 2318130-1/7E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt B.) als unbegründet abgewiesen.

4. Im Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt A.) erließ das AMS als belangte Behörde gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 08.09.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid vom 22.07.2025 dahingehend abgeändert wurde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 22.05.2025 bis 15.07.2025 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 15.04.2025 ein Kontrollmeldetermin für den 22.05.2025 vorgeschrieben worden sei. Mit Bescheid vom 30.04.2024 sei der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 10, AlVG für 56 Tage ab dem 27.03.2025 ausgesprochen worden. Aufgrund des Bezuges von Krankengeld habe sich die Sanktion um einen Tag, sohin bis zum 22.05.2025, verlängert. Der Beschwerdeführer habe den Kontrollmeldetermin am 22.05.2025 nicht eingehalten. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass er während eines aufrechten Sanktionszeitraumes nicht verpflichtet sei, einen Kontrollmeldetermin wahrzunehmen, so werde dem entgegengehalten, dass auch in Zeiträumen, in denen als Sanktion für Vereitelungshandlungen kein Leistungsanspruch bestehe, darauf hinzuwirken sei, die Arbeitslosigkeit schnellstmöglich zu beenden und daher auch Kontrollmeldetermine einzuhalten seien. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits am 16.07.2025 und nicht erst am 18.07.2025 beim AMS vorgesprochen habe, sei der Anspruchsverlust lediglich bis 15.07.2025 auszusprechen.

5. Mit Schreiben vom 22.09.2025 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin verwies er – wie bereits in der Beschwerde – auf die Entscheidung des VwGH vom 06.03.1957, 4299/A, und führte aus, dass sich aus dieser Entscheidung ergebe, dass der Beschwerdeführer während einer Sanktion nicht für die Arbeitsvermittlung durch das AMS zur Verfügung stehen oder Kontrollmeldetermine einhalten müsse. Auch werde darauf hingewiesen, dass der Kontrollmeldetermin der Sicherung des Anspruchs diene, der aber im Ausschlusszeitraum wegen einer Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG gar nicht gegeben sei.

6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 07.10.2025 gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

7. Am 14.10.2025 übermittelte die belangte Behörde – nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

8. Am 11.11.2025 langte eine Vollmachtsbekanntgabe beim Bundeverwaltungsgericht ein.

9. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 10.07.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Polnisch teilnahmen. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben.

römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist 36 Jahre alt und stand wiederholt seit dem Jahr 2022, teils über lange Zeiträume hinweg, im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt stand er im Wesentlichen seit 14.09.2023 im Notstandshilfebezug.

Aufgrund eines Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 10, AlVG wurde der Leistungsbezug des Beschwerdeführers vorsorglich mit 27.03.2025 eingestellt, da das AMS Kenntnis von einer potentiellen Vereitelungshandlung erlangte.

Am 28.03.2025 hat der Beschwerdeführer Krankengeld bezogen.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des AMS vom 15.04.2025 ein Kontrollmeldetermin für den 22.05.2025 um 13:30 Uhr vorgeschrieben. Dieses Schreiben enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung über die Konsequenzen der Versäumung des Kontrollmeldetermins.

Mit einem weiteren Schreiben des AMS vom 17.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer ein Kontrollmeldetermin für den 23.04.2025 vorgeschrieben. In diesem Schreiben vom 17.04.2025 war auch nochmals der bereits mit Schreiben vom 15.04.2025 vorgeschriebene Kontrollmeldetermin am 22.05.2025 angeführt.

Mit Bescheid des AMS vom 30.04.2025 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Ausmaß von 56 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 27.03.2025 verloren hat. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängert sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Aufgrund des Bezuges von Krankengeld am 28.03.2025 verlängerte sich der Sanktionszeitraum um einen Tag, sohin bis 22.05.2025.

Der Beschwerdeführer ist nicht zum Kontrollmeldetermin am 22.05.2025 erschienen, weil er der Meinung war, den Kontrollmeldetermin innerhalb einer laufenden Sperrfrist nicht einhalten zu müssen.

Eine persönliche Wiedermeldung des Beschwerdeführers beim AMS erfolgte am 16.07.2025.

2. Beweiswürdigung:

Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Bezugsverlauf.

Die vorsorgliche Einstellung des Leistungsbezugs des Beschwerdeführers mit 27.03.2025 ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt.

Der Krankengeldbezug am 28.03.2025 ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf und ist unstrittig.

Das Schreiben des AMS vom 15.04.2025 an den Beschwerdeführer, mit welchem ihm der Kontrollmeldetermin für 22.05.2025 vorgeschrieben wurde, liegt im Akt ein (OZ 5 des Gerichtsaktes).

Das Schreiben des AMS vom 17.04.2025 sowie der Bescheid des AMS vom 30.04.2025 liegen im Akt W198 2318130-1 ein.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er am 22.05.2025 nicht zum Kontrollmeldetermin erschienen ist und ergibt sich der Grund für sein Nichterschienen aus seinem Vorbringen in der Verhandlung.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Niederschrift vor dem AMS am 18.07.2025, wonach ihm seitens des AMS gesagt worden sei, dass er den Termin am 22.05.2025 nicht einhalten müsse und er einen neuen Termin bekommen werde, kann nicht gefolgt werden, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich völlig vage und unsubstantiiert blieb und auch keine diesbezüglichen Nachweise vorlegen konnte. So gab er bereits in der Niederschrift an, dass er nicht mehr wisse, wer ihm das gesagt habe und wann genau ihm das gesagt worden sei. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er auf Vorhalt seiner Angaben in der Niederschrift am 18.07.2025 und befragt, wer ihm das wann gesagt habe, an: „Das weiß ich nicht, ich kann mich nicht erinnern“. Mehrfach nach etwaigen Nachweisen für sein Vorbringen befragt, gab der Beschwerdeführer an, keine Nachweise vorlegen zu können. Es ist diesbezüglich festzuhalten, dass auch im vorgelegten Verwaltungsakt keinerlei Aktenteile vorhanden sind, die das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Niederschrift am 18.07.2025 belegen würden und gab der Beschwerdeführer auf entsprechenden Vorhalt in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er dazu keine Stellungnahme abgeben wolle.

Die persönliche Wiedermeldung des Beschwerdeführers beim AMS am 16.07.2025 ergibt sich aus dem entsprechenden Vermerk des AMS vom 16.07.2025 (Anhang 9 des Verwaltungsaktes W198 2318130-1).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Esteplatz.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt 201, , als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezugs den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Die Sanktion des , Paragraph 49, Absatz 2, AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht.

Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab vergleiche VwGH vom 20.11.2002; Zl. 2002/08/0136).

Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer der Kontrollmeldetermin am 22.05.2025 mit Schreiben vom 15.04.2025 vorgeschrieben.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der vorgeschriebene Kontrollmeldetermin im Sperrzeitraum nach Paragraph 10, AlVG gelegen und er daher nicht verpflichtet gewesen sei, den Kontrollmeldetermin wahrzunehmen, ist wie folgt auszuführen: Während der Zeiträume, für die der Arbeitslose nach Paragraph 10, AlVG vom Leistungsbezug ausgeschlossen ist, können Kontrollmeldungen vorgeschrieben werden, weil weiterhin darauf einzuwirken ist, die Arbeitslosigkeit schnellstmöglich zu beenden vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg.) Der AlV-Kommentar, Paragraph 49,, RZ 8). Festzuhalten ist zudem, dass eine Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG grundsätzlich nur eine Sperre der Geldleistung bewirkt. Sie bedeutet jedoch nicht automatisch, dass alle Mitwirkungspflichten entfallen. Während der Zeit des Anspruchsverlusts ist davon auszugehen, dass der Arbeitslose dem AMS für die Vermittlung bzw. für Schulungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen zur Verfügung stehen muss und im Fall einer Weigerung oder Vereitelung ein weiterer (die bereits verhängte Sperre dann teilweise überlagernder) Anspruchsverlust auszusprechen ist vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg.) Der AlV-Kommentar, Paragraph 10,, RZ 42).

Anzumerken ist weiters, dass innerhalb einer Sperre nach Paragraph 10, AlVG die Krankenversicherung auch weiterhin aufrecht ist. Auch aus dieser Leistung der Versichertengemeinschaft können in weiterer Folge Verpflichtungen gegenüber der Versichertengemeinschaft, im Konkreten – wie oben ausgeführt – die schnellstmögliche Beendigung der Arbeitslosigkeit, sohin auch die Einhaltung von Kontrollmeldeterminen, abgeleitet werden.

Es ist daher in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer der Kontrollmeldetermin am 22.05.2025 ordnungsgemäß vorgeschrieben wurde und er zu dessen Einhaltung verpflichtet gewesen wäre.

Da der Beschwerdeführer – unstrittig – nicht zum Kontrollmeldetermin erschienen ist, ist in weiterer Folge das Vorliegen eines triftigen Entschuldigungsgrundes zu prüfen. Eine abschließende Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich. Es bedarf in jedem Einzelfall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffs "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Grund handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung der Kontrollmeldung für den Arbeitslosen unzumutbar machte. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche. Die Entschuldigungsgründe sind jedenfalls glaubhaft zu machen. vergleiche etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0274; 09.08.2002, 2002/08/0039).

Im gegenständlichen Fall kann vom Vorliegen eines triftigen Entschuldigungsgrundes im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG nicht ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer deshalb nicht zum Termin erschienen ist, weil er der Meinung war, den Kontrollmeldetermin innerhalb einer laufenden Sperrfrist nicht einhalten zu müssen. Dieser Ansicht ist jedoch – wie oben ausgeführt – nicht zu folgen.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer von 22.05.2025 bis 15.07.2025 keine Notstandshilfe erhalte, zumal erst am 16.07.2025 seine Wiedermeldung beim AMS erfolgt ist.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob innerhalb eines Sanktionszeitraumes nach Paragraph 10, AlVG Kontrollmeldetermine seitens des AMS wirksam vorgeschrieben werden können bzw. vom Arbeitslosen einzuhalten sind bzw. ob die Nichteinhaltung eines Kontrollmeldetermin innerhalb einer solchen Sperrfrist die Rechtsfolgen des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG nach sich zieht, fehlt.

Schlagworte

Anspruchsverlust Kontrollmeldetermin Notstandshilfe Revision zulässig Säumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W198.2321210.1.00

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Dokumentnummer

BVWGT_20260723_W198_2321210_1_00

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