Bundesverwaltungsgericht (BVwG)

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Entscheidungstext W228 2343731-1

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

W228 2343731-1

Entscheidungsdatum

03.07.2026

Norm

AlVG §17
AlVG §38
AlVG §46
AlVG §58
B-VG Art133 Abs4
  1. AlVG Art. 2 § 17 heute
  2. AlVG Art. 2 § 17 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024
  3. AlVG Art. 2 § 17 gültig von 01.08.2010 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  4. AlVG Art. 2 § 17 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2010
  5. AlVG Art. 2 § 17 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  6. AlVG Art. 2 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  7. AlVG Art. 2 § 17 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  8. AlVG Art. 2 § 17 gültig von 22.12.1977 bis 30.04.1995
  1. AlVG Art. 3 § 46 heute
  2. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.07.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024
  3. AlVG Art. 3 § 46 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  4. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 08.01.2018 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  5. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.08.2010 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  6. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2010
  7. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  8. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  9. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  10. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  11. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  12. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  13. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1990
  1. AlVG Art. 3 § 58 heute
  2. AlVG Art. 3 § 58 gültig ab 01.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  3. AlVG Art. 3 § 58 gültig von 29.04.1994 bis 28.04.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. AlVG Art. 3 § 58 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

,

W228 2343731-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag.a Natascha BAUMANN, MA sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von römisch 40 , SVNR: römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien römisch 40 vom 12.03.2026, in nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, als sein Spruch zu lauten hat: „Aufgrund Ihrer Eingabe wird festgestellt, dass Ihnen die Notstandshilfe gemäß Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraph 46, AlVG in der geltenden Fassung ab dem 06.02.2026 gebührt“.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang:

Das Arbeitsmarktservice Wien römisch 40 (in der Folge: AMS) hat mit Bescheid vom 12.03.2026 festgestellt, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) die Notstandshilfe gemäß Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraph 46, AlVG ab dem 04.03.2026 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin bis 05.02.2026 in Pflegefreistellung befunden habe. Nach Beendigung der Pflegefreistellung habe sie sich nicht ordnungsgemäß beim AMS wiedergemeldet. Die Wiedermeldung per MeinAMS-Nachricht sei erst am 04.03.2026 erfolgt. Die Leistung sei daher von 06.02.2026 bis 03.03.2026 zu unterbrechen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.03.2026 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass sie geplant gehabt habe, im Zeitraum 27.01.2026 bis 03.03.2026 gemeinsam mit ihrem Sohn bei einer Rehabilitationsmaßnahme zu sein. Diese Reha habe jedoch am 02.02.2026 vorzeitig beendet werden müssen. Zusätzlich habe sie eine Pflegefreistellung bis 05.02.2026 gehabt, die sie dem AMS auch gemeldet habe. Während des Reha-Aufenthalts habe sie seitens des AMS eine Nachricht bezüglich einer erforderlichen Wiedermeldung erhalten. Sie habe diese Nachricht aufgrund der besonderen Belastungssituation während der Reha nur überflogen, sodass ihr die konkrete Wiedermeldungspflicht entgangen sei. Eine gesonderte Verständigung darüber, dass ihr Leistungsbezug aufgrund der unterbliebenen Wiedermeldung eingestellt wurde, habe sie nicht erhalten. Erst nachdem sie festgestellt habe, dass ihr weniger Geld vom AMS überwiesen worden sei, habe sie Kontakt mit dem AMS aufgenommen. Aus ihrer Sicht sei sie über die konkreten Folgen der versäumten Wiedermeldung nicht ausreichend informiert worden. Zudem sei aufgrund des Reha-Aufenthalts mit ihrem Sohn eine außergewöhnliche Belastungssituation vorgelegen, wodurch ihr die Wiedermeldung leider entgangen sei.

Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 19.05.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stand zuletzt seit 10.07.2025 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Am 19.01.2026 informierte die Beschwerdeführerin das AMS darüber, dass sie sich als Begleitperson ihres Sohnes von 27.01.2026 bis 03.03.2026 auf einem Reha-Aufenthalt befinden werde und legte sie die entsprechende Bestätigung vor.

In Beantwortung dieser Nachricht informierte das AMS die Beschwerdeführerin am selben Tag drüber, dass ihr pro Jahr maximal zehn Tage Pflegefreistellung zustehen würden und sie sich für die weitere Zeit während des Reha-Aufenthalts, in der sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe, vom AMS abmelden müsse.

Mit eAMS-Nachricht vom 27.01.2026 teilte die Beschwerdeführerin dem AMS mit, dass sie die zehn Tage Pflegefreistellung von 27.01.2026 bis 05.02.2026 in Anspruch nehmen wolle.

Das AMS hat der Beschwerdeführer daraufhin mit Nachricht vom 28.01.2026 mitgeteilt, dass sie sich am ersten Werktag nach dem Verhinderungsgrund wieder beim AMS melden müsse.

Am 29.01.2026 übermittelt die Beschwerdeführerin die Bestätigung der Pflegefreistellung von 27.01.2026 bis 05.02.2026 an das AMS.

Die Beschwerdeführerin hat sich nach dem Ende der Pflegefreistellung nicht beim AMS gemeldet, sondern erfolgte die Wiedermeldung erst am 04.03.2026.

2. Beweiswürdigung:

Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Bezugsverlauf.

Die Nachricht der Beschwerdeführerin vom 19.01.2026 sowie die Antwort des AMS vom selben Tag liegen im Akt ein.

Ebenso liegen die Nachricht der Beschwerdeführerin vom 27.01.2026 sowie die Nachricht des AMS an die Beschwerdeführerin vom 28.01.2026 im Akt ein. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, die Nachricht des AMS vom 28.01.2026, in welcher sie über die erforderliche Wiedermeldung informiert wurden, erhalten zu haben. So führte sie in der Beschwerde selbst aus, dass sie während des Reha-Aufenthalts über ihr eAMS-Konto eine Nachricht bezüglich einer erforderlichen Wiedermeldung erhalten habe und gestand sie zu, dass sie diese Nachricht nur überflogen habe, wodurch ihr die Notwendigkeit der Wiedermeldung entgangen sei.

Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin dem AMS am 29.01.2026 die Bestätigung der Pflegefreistellung von 27.01.2026 bis 05.02.2026 übermittelt hat.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie sich nach dem Ende der Pflegefreistellung nicht beim AMS gemeldet hat.

Die Nachricht, mit der sich die Beschwerdeführerin am 04.03.2026 wieder beim AMS gemeldet hat, liegt ebenso im Akt ein.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien römisch 40 .

Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

Paragraph 46, Absatz 5, AlVG in der bis 30.06.2025 geltende Fassung lautete: „Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.“

Paragraph 46, Absatz 5, AlVG in der seit 01.07.2025 geltenden Fassung lautet: „Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß Absatz eins, zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (Paragraph 16,) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. Paragraph 17, Absatz 2, ist bei Wiedermeldungen gemäß diesem Absatz und Absatz 6, gleichfalls anzuwenden.“

Bis zum 30.06.2025 normierte Paragraph 46, Absatz 5, AlVG sohin für den Fall, dass dem AMS das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt war, weil dieses z.B. bereits vorab bekanntgegeben wurde, dass eine Wiedermeldung beim AMS nicht erforderlich war. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2024, wurde diese Bestimmung geändert und trat die Änderung mit 01.07.2025 in Kraft. Seither wird nicht mehr darauf abgestellt, ob dem AMS das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt ist. Bei Unterbrechungen von bis zu 62 Tagen hat der Arbeitslose telefonisch, über das elektronische Kommunikationssystem des AMS oder durch persönliche Vorsprache mitzuteilen, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Ob dem AMS das Ende der Unterbrechung schon im Vorhinein bekannt ist, spielt keine Rolle.

Die Erläuternden Bemerkungen 2550 der Beilagen römisch 27 . Gesetzgebungsperiode führen zur hier maßgeblichen Gesetzesänderung mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2024, folgendes aus: „[…] Die Neuregelung soll dem Arbeitsmarktservice eine bessere und effizientere Kundenbetreuung ermöglichen. Die Kommunikation soll über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice rascher und nachvollziehbarer erfolgen. Bei Unterbrechungen von Leistungsbezügen bis zu 62 Tagen soll wie bisher eine bloße Wiedermeldung ausreichen, um den Fortbezug der Leistung sicherzustellen. Die Wiedermeldung hat unverzüglich mit dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes zu erfolgen, um Lücken zu vermeiden. […]“

Der Gesetzgeber hat damit bezweckt, dass Lücken im Leistungsbezug vermieden werden sollen. Einen Hinweis, wonach die Meldung „erst ab“ Wegfall des Unterbrechungsgrundes möglich wäre, enthalten auch die Erläuterungen nicht. Sinn und Zweck der Regelung ist, dass eine Wiedermeldung spätestens mit dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes erfolgen soll, um Leistungslücken zu vermeiden. Eine Wiedermeldung bereits vor dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes erfüllt das gesetzliche Ziel, nämlich die Sicherstellung eines lückenlosen Leistungsbezuges.

Die Rechtsansicht des AMS wird auch deshalb faktisch nicht geteilt, da sonst für den typischen Leistungsempfänger nicht erklärbare, unbillige Effekte eintreten. So würde zum Beispiel eine gewissenhafte, äußerst zeitnahe Wiedermeldung ans AMS am Tag der Rückkehr von einer Auslandsreise nicht ausreichen, denn es wäre nach Rechtsansicht des AMS erst eine Meldung am Folgetag angebracht und ausreichend. Damit müssten aber in der Regel gewissenhafte Leistungsempfänger, falls Sie nicht auch am Folgetag der Rückkehr eine (zweite) Wiedermeldung vornähmen, einen Leistungsverlust bis zur korrekten Wiedermeldung hinnehmen.

Wie festgestellt, teilte die Beschwerdeführerin dem AMS am 27.01.2026 mit, dass sie von 27.01.2026 bis 05.02.2026 in Pflegefreistellung sei und übermittelte sie am 29.01.2026 die entsprechende Bestätigung der Pflegefreistellung an das AMS.

Unter Berücksichtigung der genannten Erläuternden Bemerkungen wird gegenständlich davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin mit der am 27.01.2026 erfolgten eAMS-Mitteilung bzw. mit der Übermittlung der Bestätigung an das AMS am 29.01.2026, womit sie das Ende des hier maßgeblichen Unterbrechungszeitraumes dem AMS ohne Verzug bekannt gab, eine Paragraph 46, Absatz 5, AlVG in der geltenden, neuen, Fassung entsprechende Wiedermeldung erstattete.

Die oben erörterte Gesetzesänderung erfolgte erkennbar zum Zweck, die arbeitslose Person dazu zu verpflichten, das Ende des Unterbrechungszeitraumes zeitnah zum tatsächlichen Ende bekannt zu geben. Der seitens des AMS vorgenommenen Interpretation des Paragraph 46, Absatz 5, AlVG dahingehend, dass die Wiedermeldung frühestens ab dem ersten Werktag nach dem Ende des Unterbrechungszeitraum erfolgen dürfe, wird nicht zugestimmt. Der Beschwerdeführerin steht aufgrund ihrer rechtzeitigen Wiedermeldung die Notstandshilfe ab dem ersten Tag nach dem Ende der Pflegefreistellung zu.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und hinsichtlich des zuvor abgewiesenen Zeitraums zu einer stattgebende Entscheidung zu kommen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage fehlt, ob eine vor dem Ende eines Unterbrechungszeitraumes erfolgte Wiedermeldung die Anforderungen des Paragraph 46, Absatz 5, AlVG in der hier anzuwendenden Fassung erfüllt.

Schlagworte

Meldepflicht Notstandshilfe Pflegefreistellung Rechtzeitigkeit Revision zulässig Unterbrechung Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W228.2343731.1.00

Im RIS seit

17.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2026

Dokumentnummer

BVWGT_20260703_W228_2343731_1_00

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