Bundesverwaltungsgericht (BVwG)

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Entscheidungstext W228 2341467-1

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

W228 2341467-1

Entscheidungsdatum

03.07.2026

Norm

AlVG §10
AlVG §25
B-VG Art133 Abs4
  1. AlVG Art. 2 § 10 heute
  2. AlVG Art. 2 § 10 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  3. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  4. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  5. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  8. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1989 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. AlVG Art. 2 § 25 heute
  2. AlVG Art. 2 § 25 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.2017 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  4. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  5. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  6. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  7. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2000
  8. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  9. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.10.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  10. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  11. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  12. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  13. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  14. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  15. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  16. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  17. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

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W228 2341467-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag.a Natascha BAUMANN, MA sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , SVNR römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Lilienfeld vom 27.03.2026 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der Bescheid vom 27.03.2026 wird behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang:

Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice Lilienfeld (in der Folge: AMS) vom 16.12.2025 wurde festgestellt, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 10, AlVG im Ausmaß von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 17.11.2025 verloren hat. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängert sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung von der Firma römisch 40 als Lagerarbeiter bei der römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.12.2025 fristgerecht Beschwerde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2026 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.12.2025 abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat keinen Vorlageantrag gestellt.

Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 27.03.2026 verpflichtete das AMS den Beschwerdeführer im Spruchpunkt A) gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € 2.271,78. Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen bestehe, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Aufgrund der Entscheidung des AMS vom 12.02.2026 bestehe die Verpflichtung zum Rückersatz des oben angeführten Betrages.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.04.2026 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte er aus, dass er bereits ein Beschwerdeverfahren gegen den ursprünglichen Bescheid geführt habe, aus welchem sich die Rückforderung ergebe. Diese Beschwerde sei zeitgerecht eingebracht worden. Nach telefonischer Rückfrage sei ihm durch eine Mitarbeiterin des AMS mitgeteilt worden, dass eine Ablehnung der Beschwerde stattgefunden habe. Eine entsprechende Mitteilung an den Beschwerdeführer sei nach Auskunft der Mitarbeiterin mit 12.02.2026 ergangen. Aus dem, der Beschwerde angehängten, Screenshot sei jedoch ersichtlich, dass keine entsprechende Mitteilung an den Beschwerdeführer erfolgt sei.

Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht am 17.04.2026 zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 08.05.2026 an die belangte Behörde Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt.

Am 21.05.2026 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 29.05.2026 die belangte Behörde um eine Fragenbeantwortung ersucht.

Am 03.06.2026 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das AMS hat mit Bescheid vom 16.12.2025 eine Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 42 Tagen ab 17.11.2025 verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Der Beschwerdeführer erhielt in der Folge das Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 42 Tagen ab 17.11.2025 in Höhe von insgesamt € 2.271,78 (42 Tage x € 54,09) ausbezahlt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2026 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.12.2025 abgewiesen.

Es erfolgte keine elektronische Zustellung der Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 12.02.2026 an den Beschwerdeführer, sondern wurde die Beschwerdevorentscheidung ausschließlich per RsB-Brief an den Beschwerdeführer gesendet. Laut Rückschein wurde die Beschwerdevorentscheidung nach erfolglosem Zustellversuch am 13.02.2026 am 16.02.2026 hinterlegt. Die Beschwerdevorentscheidung wurde durch den Beschwerdeführer nicht übernommen.

Es wird festgestellt, dass gegenständlich weder mangelnde technische Voraussetzungen noch die Unmöglichkeit der Nutzung bzw. Unterstützungsnotwendigkeit bei der Verwendung von eAMS/meinAMS vorliegen.

Weiters wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2026 nicht rechtswirksam zugestellt wurde.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 27.03.2026 wurde die für den Zeitraum von 42 Tagen ab 17.11.2025 aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorläufig ausbezahlte Leistung in Höhe von € 2.271,78 gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG rückgefordert.

2. Beweiswürdigung:

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 42 Tagen ab 17.11.2025 ausbezahlt bekommen hat, wurde nicht bestritten und ist auch aus den Auszahlungsdaten nachvollziehbar.

Die Feststellung, dass keine elektronische Zustellung der Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 12.02.2026 an den Beschwerdeführer erfolgte, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen in Zusammenschau mit den Ausführungen der belangten Behörde in den Stellungnahmen vom 21.05.2026 und 03.06.2026.

Dass die Beschwerdevorentscheidung per RsB-Brief an den Beschwerdeführer gesendet wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Rückschein.

Zur Feststellung, dass weder mangelnde technische Voraussetzungen noch die Unmöglichkeit der Nutzung bzw. Unterstützungsnotwendigkeit bei der Verwendung von eAMS/meinAMS vorliegen, ist wie folgt auszuführen:

Die belangte Behörde hat in der Stellungnahme vom 21.05.2026 ausgeführt, dass Beschwerdevorentscheidungen aufgrund fehlender technischer Voraussetzungen für eine rechtswirksame elektronische Zustellung nicht über „meinAMS“ zugestellt werden und daher auch die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2026 aufgrund fehlender technischer Voraussetzungen für eine elektronischen Ausfertigung im Postweg erfolgt sei. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.05.2026 wurde die belangte Behörde um Beantwortung der Frage ersucht, was die regionale Geschäftsstelle des AMS Lilienfeld am Tag der Abfertigung der Beschwerdevorentscheidung gehindert habe, eine Amtssignatur zu verwenden. In Beantwortung dieser Frage führte die belangte Behörde in der Stellungnahme vom 03.06.2026 aus, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2026 von der Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich getroffen worden sei, zumal diese befugt sei, Beschwerdevorentscheidungen im Namen sämtlicher regionaler Geschäftsstellen des AMS Niederösterreich zu erlassen. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass mit 08.06.2026 den Landegeschäftsstellen eine Amtssignatur zur Verfügung stehen werde, wodurch auch die rechtswirksame Zustellung von Beschwerdevorentscheidungen über „meinAMS“ ermöglicht werde; bis zu diesem Zeitpunkt sei eine derartige Zustellung aus technischen Gründen jedoch nicht umsetzbar. Diesen Ausführungen der belangten Behörde ist jedoch entgegenzuhalten, dass für den Fall, dass bei der Landesgeschäftsstelle die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Zustellung tatsächlich nicht gegeben sein sollten, die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung durch die regionale Geschäftsstelle Lilienfeld vorzunehmen gewesen wäre. So wurde im nicht verfahrensgegenständlichen Ausgangsbescheid vom 16.12.2025 sowie auch im verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 27.03.2026 jeweils eine Amtssignatur der regionalen Geschäftsstelle Lilienfeld verwendet und ist daher offensichtlich, dass bei dieser die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Zustellung über „meinAMS“ vorliegen.

Die Unmöglichkeit der Nutzung bzw. die Unterstützungsnotwendigkeit seitens des Beschwerdeführers ist gegenständlich auszuschließen, zumal der Beschwerdeführer mit der Beschwerde einen Screenshot seines eAMS-Kontos übermittelte und die mangelnde elektronische Zustellung vorbrachte.

Zur Feststellung, wonach eine rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2026 an den Beschwerdeführer nicht erfolgte, ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Lilienfeld.

Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

§46a Absatz eins und 2 AIVG lauten:

„Die Kommunikation zwischen Arbeitsmarktservice und arbeitsloser Person, insbesondere die Zustellung von Benachrichtigungen, Mitteilungen und Bescheiden, hat bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen vorrangig im Wege des elektronischen Kommunikationssystems des Arbeitsmarktservice zu erfolgen. Die arbeitslose Person ist während des Leistungsbezuges verpflichtet, das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice regelmäßig, jedenfalls an zwei nicht direkt aufeinanderfolgenden Werktagen je Woche (Montag bis Freitag), auf Eingänge zu überprüfen. Ist einer Person die Nutzung des elektronischen Kommunikationssystems nicht möglich oder ist sie dabei auf die Unterstützung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice angewiesen, so erfolgt die Kommunikation nach dem 2. Abschnitt des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt 200 aus 1982,, sowie nach Absatz 2,

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem ZustG mit Ausnahme von dessen 3. Abschnitt (Elektronische Zustellung) vorzunehmen. Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens des elektronisch zugestellten Dokumentes nachzuweisen. [...]"

In Paragraph 46 a, AlVG ist sohin die vorrangige Verwendung von eAMS/meinAMS mit den Worten „hat [...] vorrangig [...] zu erfolgen" festgelegt. Ausnahmen sind in Hinblick auf die technischen Voraussetzungen und die Unmöglichkeit der Nutzung bzw. Unterstützungsnotwendigkeit gegeben. Hinweise für das Vorliegen einer solchen Ausnahme sind – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – gegenständlich nicht hervorgekommen.

Wie festgestellt, erfolgte keine elektronische Zustellung der Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 12.02.2026 an den Beschwerdeführer, sondern wurde die Beschwerdevorentscheidung ausschließlich per RsB-Brief an den Beschwerdeführer gesendet.

Die belangte Behörde hat im gesamten Verfahren die Tatsache des faktischen Zugangs der Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2026 nicht nachgewiesen, sondern verwies sie lediglich auf den Rückschein, wonach die Beschwerdevorentscheidung nach erfolglosem Zustellversuch am 13.02.2026 am 16.02.2026 hinterlegt wurde und ging von einer Zustellung durch Hinterlegung – und somit einer Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung – aus. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der erste Satz im Paragraph 46 a, Absatz 2, AIVG einleitet mit „soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, [...]" beginnt. Nun ist in Paragraph 46 a, Absatz eins, AlVG jedoch eine elektronische Zustellung als vorrangig bestimmt. Eine Ausnahme gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, letzter Satz AlVG liegt – wie bereits ausgeführt – nicht vor. Das Zustellgesetz ist daher gegenständlich nicht anwendbar.

Die Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2026 wurde dem Beschwerdeführer daher nicht rechtswirksam zugestellt.

Für das Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass dieser erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz vergleiche VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 26.06.2013, 2011/22/0122). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 426 f). Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt vergleiche VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190; 18.03.2013, 2010/05/0046, jeweils mwN).

Zumal die Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2026 nicht rechtswirksam zugestellt wurde, liegt auch keine Erlassung dieser Beschwerdevorentscheidung vor. Das Verfahren betreffend den Ausschluss des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 42 Tagen ab 17.11.2025 wurde somit nicht rechtskräftig abgeschlossen.

Die belangte Behörde hat nunmehr mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 27.03.2026 den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € 2.271,78 verpflichtet und ausgeführt, dass aufgrund der Entscheidung des AMS vom 12.02.2026 die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages bestehe.

Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen bestehe, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Wie ausgeführt, liegt jedoch gegenständlich – aufgrund der Nichterlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2026 – kein rechtskräftiger Abschluss des Verfahrens betreffend den Ausschluss des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 42 Tagen ab 17.11.2025 vor.

Die belangte Behörde hat daher mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 27.03.2026 den Beschwerdeführer zu Unrecht zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € 2.271,78 verpflichtet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Paragraph 46 a, AlVG von einem Vorrang der elektronischen Zustellung auszugehen ist.

Schlagworte

Arbeitslosengeld Beschwerdevorentscheidung elektronische Zustellung Postaufgabe Rechtskraft rechtswirksame Zustellung Rückforderung Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W228.2341467.1.00

Im RIS seit

17.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2026

Dokumentnummer

BVWGT_20260703_W228_2341467_1_00

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