Bundesverwaltungsgericht (BVwG)

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Entscheidungstext W228 2344496-1

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Beschluss

Geschäftszahl

W228 2344496-1

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4
  1. AlVG Art. 2 § 10 heute
  2. AlVG Art. 2 § 10 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  3. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  4. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  5. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  8. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1989 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

,

W228 2344496-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag.a Natascha BAUMANN, MA sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von römisch 40 , SVNR: römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien römisch 40 vom 31.10.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 15.05.2026, in nicht öffentlicher Sitzung, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien römisch 40 (in der Folge: AMS) vom 31.10.2025 wurde festgestellt, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Ausmaß von 56 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 02.10.2025 verloren hat. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängert sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 02.10.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin eine vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.04.2026 Beschwerde. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass sie sich innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist mehrfach telefonisch beim AMS gemeldet habe um die Angelegenheit zu klären und sei ihr wiederholt mitgeteilt worden, dass der Sachverhalt geprüft werde. Sie sei mehrmals weiterverbunden worden und habe ihr letztlich niemand erklären können, aus welchem genauen Grund die Sperre verhängt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei davon ausgegangen, dass ihr Anliegen in Bearbeitung sei und entsprechend berücksichtigt werde. Eine abschließende Klärung oder Begründung habe sie bis heute nicht erhalten. Sie ersuche daher um neuerliche Prüfung sowie um eine nachvollziehbare Begründung.

Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 15.05.2026 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 31.10.2025 am 01.11.2025 via MeinAMS zugestellt worden sei und sie am 02.04.2026 Beschwerde eingebracht habe. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde betrage vier Wochen und sei die Beschwerde daher verspätet.

Mit Schreiben vom 28.05.2026 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte sie aus, dass sie sich innerhalb der damaligen Frist mehrmals telefonisch um die Klärung des Sachverhalts bemüht habe. Sie habe aktiv Kontakt mit dem AMS aufgenommen und versucht, die Gründe für die Sperre zu klären. Die Beschwerdeführerin verwies weiters auf gesundheitliche Einschränkungen und führte aus, dass Stellen im Reinigungsbereich aus diesen Gründen für sie nur eingeschränkt bzw. nicht ausübbar gewesen seien. Sie habe ihre gesundheitlichen Einschränkungen offen kommuniziert und keinesfalls versucht, eine Arbeitsaufnahme zu vereiteln.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 29.05.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des AMS vom 31.10.2025 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Ausmaß von 56 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 02.10.2025 verloren hat.

Dieser Bescheid des AMS vom 31.10.2025 wurde per MeinAMS-Konto (vormals eAMS) an die Beschwerdeführerin versendet. Die entsprechende Verständigung über die Zustellung des Bescheides vom 31.10.2025 im MeinAMS-Konto wurde von der Beschwerdeführerin am 01.11.2025 Uhr empfangen.

Der Bescheid des AMS vom 31.10.2025 wurde der Beschwerdeführerin sohin am Samstag, 01.11.2025, rechtswirksam zugestellt.

Die vierwöchige Frist zur Beschwerdeeinbringung endete daher mit Ablauf des 01.12.2025.

Die Beschwerdeführerin hat jedoch erst am 02.04.2026 – mittels per eAMS-Konto übermitteltem Schreiben – Beschwerde erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Zeitpunkt des Empfangens durch die Beschwerdeführerin im MeinAMS-Konto ergeben sich aus dem Sendeprotokoll und hat die Beschwerdeführerin diese Vorgänge auch nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin ist den diesbezüglichen Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung nicht entgegengetreten.

Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag lediglich vorbringt, dass sie sich „innerhalb der damaligen Frist mehrfach telefonisch um die Klärung des Sachverhalts bemüht habe“. Eine schriftliche Beschwerdeeinbringung innerhalb der Rechtsmittelfrist wird von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien römisch 40 .

Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist die Beschwerde vom 02.04.2026 gegen den Bescheid des AMS vom 31.10.2025. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Ist die Beschwerde aber nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichts an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2, zweiter Satz AlVG gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.

Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt - vier Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde daher am Samstag, 01.11.2025, zu laufen und endete in Anwendung von Paragraph 33, Absatz 2, AVG am Montag, 01.12.2025.

Die von der Beschwerdeführerin am 02.04.2026 erhobene Beschwerde erweist sich daher als verspätet.

Damit ist die Beschwerde spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen, wobei der vorliegende Beschluss an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung vom 15.05.2026 tritt vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde ist Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG klar zu entnehmen.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung verspätete Beschwerde Verspätung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W228.2344496.1.00

Im RIS seit

09.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026

Dokumentnummer

BVWGT_20260624_W228_2344496_1_00

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