Bundesverwaltungsgericht (BVwG)

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Entscheidungstext W228 2339582-1

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

W228 2339582-1

Entscheidungsdatum

08.06.2026

Norm

AlVG §10
AlVG §25
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
  1. AlVG Art. 2 § 10 heute
  2. AlVG Art. 2 § 10 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  3. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  4. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  5. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  8. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1989 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. AlVG Art. 2 § 25 heute
  2. AlVG Art. 2 § 25 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.2017 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  4. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  5. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  6. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  7. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2000
  8. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  9. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.10.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  10. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  11. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  12. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  13. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  14. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  15. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  16. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  17. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

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W228 2339582-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha BAUMANN, MA sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , SVNR römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden vom 13.02.2026 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang:

Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden (in der Folge: AMS) vom 24.10.2025 wurde festgestellt, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Ausmaß von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 08.10.2025 verloren hat. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängert sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 08.10.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Koch beim Dienstgeber römisch 40 KG vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.10.2025 fristgerecht Beschwerde.

Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 16.01.2026 datierte nicht verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer hat keinen Vorlageantrag gestellt.

Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 13.02.2026 verpflichtete das AMS den Beschwerdeführer im Spruchpunkt A) gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € 1.816,92. Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen bestehe, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Aufgrund der Entscheidung des AMS vom 16.01.2026 bestehe die Verpflichtung zum Rückersatz des oben angeführten Betrages.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.03.2026 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte er aus, dass er die Termine beim AMS bzw. beim Dienstgeber aufgrund unaufschiebbarer anderer Termine (Arzttermine seines Sohnes, Deutschprüfung) nicht einhalten habe können. Die Arztbesuche seines Sohnes seien medizinisch dringend notwendig gewesen und habe der Beschwerdeführer seinen Sohn begleiten müssen.

Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht am 24.03.2026 zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 08.04.2026 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer folgendes Parteiengehör: „[…] Wie sich aus beiliegendem Rückschein ergibt, wurde die abweisende Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 16.01.2026, , WF 2025-0566-3-018359, durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 20.01.2026 zugestellt (siehe beiliegender Rückschein). Diese Entscheidung ist somit rechtskräftig. Im Verfahren gegen den Bescheid vom 13.02.2026 sind darüber hinaus nur drei Dinge zu prüfen: 1.) ob Ihr Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 24.10.2025 aufschiebende Wirkung hatte, 2.) ob aufgrund dieser aufschiebenden Wirkung ein tatsächlicher Zufluss von Leistungen durch die belangte Behörde an Sie erfolgte und 3.) ob in der Folge das Verfahren, welches mit Abweisung der Beschwerde per 20.01.2026 geendet hat, zum Ergebnis kam, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Mehr ist nicht Prüfungsgegenstand des nunmehrigen Verfahrens nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG letzter Satz. Nach derzeitiger Sicht der Sachlage kommt der Vorsitzende Richter vorläufig zur Ansicht, dass die Zustellung korrekt erfolgt zu sein scheint (Beleg: Rückschein) und die drei genannten Punkte ebenso erfüllt scheinen, somit wäre derzeit der Bescheid des AMS vom 13.02.2026 zu bestätigen […]“.

römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das AMS hat mit Bescheid vom 24.10.2025 eine Ausschlussfrist gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 42 Tagen ab 08.10.2025 verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Der Beschwerdeführer erhielt in der Folge die Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 08.10.2025 in Höhe von insgesamt € 1.816,92 (42 Tage x € 43,26) ausbezahlt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.01.2026 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.10.2025 abgewiesen.

Die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 16.01.2026 wurde dem Beschwerdeführer am 20.01.2026 durch Hinterlegung zugestellt. Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags lief daher bis 03.02.2026. Die Beschwerdevorentscheidung vom 16.01.2026 ist rechtskräftig, zumal vom Beschwerdeführer innerhalb der Rechtsmittelfrist (und auch danach) kein Vorlageantrag gestellt wurde.

Dieses Verfahren, das mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.01.2026 endete, kam zum Ergebnis, dass die an den Beschwerdeführer vom AMS für den Zeitraum von 42 Tagen ab 08.10.2025 ausbezahlte Leistung nicht gebührte.

Es wurde daher mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 13.02.2026 die für den Zeitraum von 42 Tagen ab 08.10.2025 aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorläufig ausbezahlte Leistung in Höhe von € 1.816,92 gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG rückgefordert.

2. Beweiswürdigung:

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 08.10.2025 ausbezahlt bekommen hat, wurde nicht bestritten und ist auch aus den Auszahlungsdaten nachvollziehbar.

Zur Feststellung, wonach die Beschwerdevorentscheidung vom 16.01.2026 rechtskräftig ist, ist auszuführen, dass die Zustellung, nach erfolglosem Zustellversuch am 20.01.2026, am 20.01.2026 durch Hinterlegung erfolgte. Die Angaben im Rückschein waren der Beweiswürdigung zugrunde zu legen und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Baden.

Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Den oben getroffenen Feststellungen folgend wurde die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 16.01.2026 über den Ausschluss der Notstandshilfe rechtskräftig. Soweit sich die vorliegende Beschwerde daher gegen den Ausschluss der Notstandshilfe richtet, geht sie daher ins Leere.

Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im beschwerdegegenständlichen Bescheid richtet, erweist sie sich als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, wenn diese wegen "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden. Kein anderer Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde, zumal dem Beschwerdeführer im Rahmen der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.10.2025 die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 42 Tagen ab 08.10.2025 vorläufig ausbezahlt wurde.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 25, AlVG Einzelfallfragen zur Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Notstandshilfe Rechtskraft der Entscheidung Rückforderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W228.2339582.1.00

Im RIS seit

17.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2026

Dokumentnummer

BVWGT_20260608_W228_2339582_1_00

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