Bundesrecht konsolidiert

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Versammlungsgesetz 1953 § 2

Kurztitel

Versammlungsgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

23.05.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsWer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muß dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (Paragraph 16,) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muß spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.
  2. Absatz eins aGemäß Absatz eins, anzuzeigen ist auch die beabsichtigte Teilnahme von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte. In diesem Fall muss die Anzeige spätestens eine Woche vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde (Paragraph 16,) einlangen.
  3. Absatz 2Die Behörde hat auf Verlangen über die Anzeige sofort eine Bescheinigung zu erteilen. Die Anzeige unterliegt keiner Stempelgebühr.

Schlagworte

Anzeigepflicht

Im RIS seit

22.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017

Gesetzesnummer

10000249

Dokumentnummer

NOR40193087

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/98/P2/NOR40193087

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