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Tabakmonopolgesetz 1996 § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabakmonopolgesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 830/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

31.12.2016

Außerkrafttretensdatum

21.07.2023

Abkürzung

TabMG 1996

Index

34 Monopole

Text

Ausschließungsgründe

Paragraph 27,
  1. Absatz einsDas Anbot eines Bewerbers um eine Tabaktrafik ist nicht zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      wenn der Bewerber die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,, samt Anpassungsprotokoll, Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,, nicht besitzt und sich ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bewirbt, bei dem kein Ausschließungsgrund nach Ziffer 2 bis 10 vorliegt;
    2. Ziffer 2
      wenn der Bewerber nicht voll geschäftsfähig ist;
    3. Ziffer 3
      wenn der Bewerber von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972) unterliegt oder unterliegen würde und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen Handlung oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Handels mit Tabakerzeugnissen zu befürchten ist; dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschließungsgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;
    4. Ziffer 4
      wenn der Bewerber wegen Abgabenhinterziehung, Schmuggels, Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, vorsätzlicher Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, vorsätzlichen Eingriffs in ein staatliches Monopolrecht oder vorsätzlicher Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, des Finanzstrafgesetzes bestraft wurde, über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 800 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, die Bestrafung nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Bestraften die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Handels mit Tabakerzeugnissen zu befürchten ist; dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschließungsgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;
    5. Ziffer 5
      wenn der Bewerber um ein Tabakfachgeschäft ein Tabaktrafikant oder eine Person ist, die mit einem Tabaktrafikanten im gemeinsamen Haushalt lebt, und nicht die Erklärung vorliegt, daß im Falle der Annahme des gestellten Anbotes der mit dem Tabaktrafikanten abgeschlossene Bestellungsvertrag als gekündigt anzusehen ist;
    6. Ziffer 6
      wenn der Bewerber kein zum Betrieb der Tabaktrafik geeignetes Lokal zur Verfügung hat;
    7. Ziffer 7
      wenn der Bewerber eine befriedigende Führung der Tabaktrafik nicht erwarten läßt; dies gilt insbesondere dann,
      1. Litera a
        wenn über das Vermögen des Bewerbers bereits einmal der Konkurs eröffnet wurde oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde oder
      2. Litera b
        bereits einmal ein Bestellungsvertrag dem Bewerber gekündigt wurde, oder
      3. Litera c
        wenn der Bewerber nicht über die zur Aufnahme des Betriebes der Tabaktrafik erforderlichen Geldmittel verfügt, oder
      4. Litera d
        wenn der Bewerber nicht über eine entsprechende Ausbildung oder berufliche Eignung verfügt;
    8. Ziffer 8
      wenn
      1. Litera a
        der Bewerber oder
      2. Litera b
        ein Angehöriger (Paragraph 31, Absatz 2,) des Bewerbers, mit welchem eine Haushaltsgemeinschaft besteht, oder
      3. Litera c
        ein vom Bewerber rechtlich oder faktisch kontrolliertes Unternehmen
      den Großhandel mit Tabakerzeugnissen ausübt;
    9. Ziffer 9
      wenn der Bewerber um eine Tabakverkaufsstelle keine Berechtigung zur Ausübung eines der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Gewerbes an dem vorgesehenen Standort der Tabaktrafik innehat;
    10. Ziffer 10
      wenn die Bewerbung von den Ausschreibungsbedingungen abweicht.
    Anmerkung, Ziffer 11, aufgehoben durch Artikel 13, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,)
  2. Absatz 2Um ein Tabakfachgeschäft dürfen sich ausschließlich bewerben
    1. Ziffer eins
      natürliche Personen,
    2. Ziffer 2
      unter der Voraussetzung, dass die Führung dieses Tabakfachgeschäfts als Schulungstrafik für die Ausbildung von Tabaktrafikanten vorgesehen ist, Organisationen der Kriegsopfer oder Behinderten, die im Beirat gemäß Paragraph 10, des Behinderteneinstellungsgesetzes 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, vertreten sind, sowie juristische Personen, die im Alleineigentum dieser Organisationen stehen.
  3. Absatz 3Die im Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 8 angeführten Voraussetzungen dürfen auch nicht auf die zur Geschäftsführung befugten Personen zutreffen.
  4. Absatz 4Ein Anbot, das von einem nicht voll geschäftsfähigen Bewerber (Absatz eins, Ziffer 2,) durch einen gesetzlichen Vertreter gestellt wird, kann mit Einverständnis der Besetzungskommission zugelassen werden, wenn ein Anspruch auf Bestellung nach Paragraph 31, Absatz eins, in Betracht kommt und der Bewerber ein leibliches Kind des bisherigen Tabaktrafikanten ist.
  5. Absatz 5Im Fall des Absatz eins, Ziffer 5, kann das Anbot mit Einverständnis der Besetzungskommission zugelassen werden.
  6. Absatz 6Bei der Prüfung, ob der im Absatz eins, Ziffer 6, bezeichnete Umstand vorliegt, ist das Landesgremium der Tabaktrafikanten anzuhören.
  7. Absatz 7Ist ein gestelltes Anbot nicht zu berücksichtigen, hat dies die Monopolverwaltung GmbH dem Bewerber unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

Schlagworte

Eingangsabgabe

Im RIS seit

12.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

10005006

Dokumentnummer

NOR40190057

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/830/P27/NOR40190057

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