(4)Absatz 4Ein Anbot, das von einem nicht voll geschäftsfähigen Bewerber (Abs. 1 Z 2) durch einen gesetzlichen Vertreter gestellt wird, kann mit Einverständnis der Besetzungskommission zugelassen werden, wenn ein Anspruch auf Bestellung nach § 31 Abs. 1 in Betracht kommt und der Bewerber ein leibliches Kind des bisherigen Tabaktrafikanten ist.Ein Anbot, das von einem nicht voll geschäftsfähigen Bewerber (Absatz eins, Ziffer 2,) durch einen gesetzlichen Vertreter gestellt wird, kann mit Einverständnis der Besetzungskommission zugelassen werden, wenn ein Anspruch auf Bestellung nach Paragraph 31, Absatz eins, in Betracht kommt und der Bewerber ein leibliches Kind des bisherigen Tabaktrafikanten ist.