(4a)Absatz 4 aInsoweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, gelten die Beamtinnen und Beamten, denen das Gehalt der Vorrückungsklasse gebührt, als Beamtinnen und Beamte der Dienstklasse III. Davon abweichend gelten die Beamtinnen und Beamten der Vorrückungsklasse als Beamtinnen und BeamteInsoweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, gelten die Beamtinnen und Beamten, denen das Gehalt der Vorrückungsklasse gebührt, als Beamtinnen und Beamte der Dienstklasse römisch III. Davon abweichend gelten die Beamtinnen und Beamten der Vorrückungsklasse als Beamtinnen und Beamte
der Dienstklasse VI in der Verwendungsgruppe A ab der Gehaltsstufe 12,der Dienstklasse römisch VI in der Verwendungsgruppe A ab der Gehaltsstufe 12,
der Dienstklasse V
in der Verwendungsgruppe A ab der Gehaltsstufe 5,
in der Verwendungsgruppe B ab der Gehaltsstufe 13,
der Dienstklasse IV
in der Verwendungsgruppe A ab der ersten Gehaltsstufe,
in der Verwendungsgruppe B ab der Gehaltsstufe 7,
in der Verwendungsgruppe C ab der Gehaltsstufe 12,
in der Verwendungsgruppe P 1 ab der Gehaltsstufe 14.