Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschafts-Dienstvertragsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
HS-DVV
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Begriffsbestimmungen und Verweisungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsIm Sinne dieser Verordnung ist:
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft: die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder eine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
Dienstverhältnis: ein Arbeitsverhältnis zu einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
Dienstgeberin: eine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
Dienstvertrag: die Vereinbarung eines Dienstverhältnisses mit einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
Dienstnehmerin oder Dienstnehmer: Person, mit der ein Dienstverhältnis mit einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft abgeschlossen wird.
(2)Absatz 2Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Im RIS seit
02.12.2016
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2016
Gesetzesnummer
20009708
Dokumentnummer
NOR40187996