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Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz § 69

Kurztitel

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 83/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 69

Inkrafttretensdatum

01.10.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

APAG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

2. Hauptstück
Europäische und internationale Zusammenarbeit

1. Abschnitt
Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes

Zulassung von Abschlussprüfern

Paragraph 69,
  1. Absatz einsAbschlussprüfer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen EWR-Vertragsstaat als Abschlussprüfer zugelassen sind, haben über einen Nachweis der beruflichen Voraussetzungen, die für die Ausübung der Tätigkeit einer Abschlussprüfung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, erforderlich sind, zu verfügen.
  2. Absatz 2Voraussetzungen für die Zulassung von Abschlussprüfern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat sind:
    1. Ziffer eins
      die aufrechte Zulassung im Herkunftsstaat zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers,
    2. Ziffer 2
      die positive Absolvierung eines Eignungstests im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera h, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 268 vom 15.10.2015 S. 35 und
    3. Ziffer 3
      eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung im Sinne der Paragraphen 11 und 88 Absatz eins, WTBG.
  3. Absatz 3Der Antrag auf Zulassung ist an die APAB zu richten. Dem Antrag sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      ein Identitätsnachweis,
    2. Ziffer 2
      der Nachweis über die aufrechte Zulassung zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers im Herkunftsstaat,
    3. Ziffer 3
      der Nachweis über die positive Absolvierung des Eignungstests gemäß Absatz 2, Ziffer 2, und
    4. Ziffer 4
      die Bestätigung über eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß Absatz 2, Ziffer 3,
  4. Absatz 4Die APAB hat die Nachweise auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat die APAB die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb der angemessenen Frist ist der Antrag auf Zulassung von der APAB mit Bescheid zurückzuweisen.
  5. Absatz 5Die Zulassung zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers hat zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 und 3 vorliegen.
  6. Absatz 6Die Voraussetzungen für die Zulassung zum Eignungstest von Abschlussprüfern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderem EWR-Vertragsstaat in Österreich ist die aufrechte Zulassung im Herkunftsstaat Abschlussprüfungen durchzuführen.
  7. Absatz 7Der Eignungstest gemäß Absatz 3, Ziffer 5, ist von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder am Sitz der Kammer der Wirtschaftstreuhänder durchzuführen.
  8. Absatz 8Der Eignungstest ist in deutscher Sprache abzulegen und umfasst ausschließlich angemessene Kenntnisse der österreichischen Rechtsvorschriften folgender Sachgebiete im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera h, der Richtlinie 2005/36/EG:
    1. Ziffer eins
      die schriftliche Ausarbeitung von zwei Klausurarbeiten gemäß den Paragraphen 34, Absatz 4,, 6, 7 und 29 Absatz 2 und 4 WTBG und
    2. Ziffer 2
      die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß Paragraph 35, Ziffer eins,, 2, 5 und 8 WTBG.
  9. Absatz 9Für das Prüfungsverfahren betreffend die Ablegung des Eignungstests gelten die Paragraphen 17 bis 23 und die Paragraphen 36 bis 54 WTBG.
  10. Absatz 10Die APAB arbeitet im Rahmen des Ausschusses der Aufsichtsstellen im Hinblick auf eine Angleichung der Anforderungen in Bezug auf die Eignungsprüfung mit den anderen Aufsichtsstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen. Die Anforderungen für den Eignungstest sind transparent und vorhersehbar zu definieren.
  11. Absatz 11Auf der Grundlage der erbrachten Nachweise gemäß Absatz 3, hat die APAB die Eintragung in das öffentliche Register gemäß Paragraph 53, Absatz eins und 2 unverzüglich durchzuführen.
  12. Absatz 12Über die Zulassung von Abschlussprüfern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat zugelassen sind, entscheidet die APAB mit Bescheid.
  13. Absatz 13Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers im Herkunftsstaat erlischt die Zulassung in Österreich. Erhält die APAB von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates die Information über das Erlöschen der Zulassung, hat sie die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu löschen.

Im RIS seit

11.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2016

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40186148

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/83/P69/NOR40186148

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