Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz § 115

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 296/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 115

Inkrafttretensdatum

01.09.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Paragraph 115,
  1. Absatz einsDem Lehrer gebührt eine Erzieherdienstzulage gemäß Paragraph 60 a, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956,
    1. Ziffer eins
      im halben Ausmaß, wenn ihm mindestens 7,5 Werteinheiten,
    2. Ziffer 2
      im vollen Ausmaß, wenn ihm mindestens 15 Werteinheiten der zwanzigstündigen Lehrverpflichtung pro Woche für geleistete Erzieherdienste auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden, wobei durch die Erzieherdienstzulage im halben Ausmaß 1,687 Werteinheiten und durch die Erzieherdienstzulage im vollen Ausmaß 3,375 Werteinheiten sowie alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und nicht gemäß Paragraph 60, auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind, abgegolten werden.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Absatz eins, sind anstelle des Paragraph 60 a, Absatz eins und 3 bis 10 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.
  3. Absatz 3Paragraph 61, des Gehaltsgesetzes 1956 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten.
  4. Absatz 4Für Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen ist Paragraph 63 b, GehG sinngemäß anzuwenden, sofern in den landesgesetzlichen Schulgesetzen vergleichbare Regelungen für Abschlussprüfungen festgelegt sind.

Schlagworte

Einrechnung in die Lehrverpflichtung, Verminderung der Lehrverpflichtung

Im RIS seit

08.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40185781

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/296/P115/NOR40185781

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