Bundesrecht konsolidiert

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Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz § 67

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 44/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

LSD-BG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Aufschub der Vollstreckung

Paragraph 67,

Das gemäß Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 65, Ziffer 2, zuständige Landesgericht hat die Vollstreckung aufzuschieben,

  1. Ziffer eins
    sobald ihm bekannt wird, dass die der Vollstreckung unterliegende Entscheidung der Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats in diesem angefochten wird;
  2. Ziffer 2
    solange über eine gemäß Paragraph 53 d, Absatz 4, EU-JZG erhobene Beschwerde nicht rechtskräftig entschieden wurde;
  3. Ziffer 3
    für die Dauer der vom Gericht für erforderlich erachteten, auf seine Kosten anzufertigenden Übersetzung der Entscheidung;
  4. Ziffer 4
    bis zum Einlangen der von der Behörde des Entscheidungsstaates begehrten ergänzenden Informationen.

Im RIS seit

14.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2017

Gesetzesnummer

20009555

Dokumentnummer

NOR40181754

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/44/P67/NOR40181754

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