Bundesrecht konsolidiert

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Skibautechnik-Ausbildungsordnung § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Skibautechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 130/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Außerkrafttretensdatum

01.06.2016

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachgespräch

Paragraph 10,
  1. Absatz 2Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des/der Prüfungskandidaten/in festzustellen.
  2. Absatz 3Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Apparate, Geräte, Werkzeuge oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen.
  3. Absatz 4Das Fachgespräch soll für jeden/jede Prüfungskandidaten/in zumindest 20 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des/der Prüfungskandidaten/in nicht möglich ist.

Schlagworte

Prüfungskandidat, Prüfungskandidatin

Im RIS seit

31.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2016

Gesetzesnummer

20009544

Dokumentnummer

NOR40181448

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