Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 § 60

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 27/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VerwGesG 2016

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Verträge zwischen Verwertungsgesellschaften

Paragraph 60,
  1. Absatz einsVerträge zwischen Verwertungsgesellschaften, mit denen eine Verwertungsgesellschaft eine andere mit der Erteilung von Werknutzungsbewilligungen für die gleichzeitige Bereitstellung von Online-Diensten in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums an ihrem Repertoire betraut, dürfen betrauende Verwertungsgesellschaften nicht daran hindern, die vertragsgegenständlichen Rechte auch selbst wahrzunehmen oder mit deren Wahrnehmung weitere Verwertungsgesellschaften zu betrauen. Die betraute Verwertungsgesellschaft hat die Online-Rechte diskriminierungsfrei wahrzunehmen.
  2. Absatz 2Eine betrauende Verwertungsgesellschaft hat ihre Bezugsberechtigten über die zentralen Bedingungen der Vereinbarung, darunter die Laufzeit der Vereinbarung und die Kosten für die von der betrauten Verwertungsgesellschaft erbrachten Leistungen, zu informieren.
  3. Absatz 3Die betraute Verwertungsgesellschaft hat die betrauende Verwertungsgesellschaft über die zentralen Bedingungen für die Erteilung von Werknutzungsbewilligungen für die zur Wahrnehmung anvertrauten Rechte, darunter die Art der Verwertung, sämtliche Bestimmungen, die die Vergütung betreffen oder sich darauf auswirken, die Geltungsdauer der Werknutzungsbewilligung, die Rechnungsperioden sowie die Gebiete, für die sie gilt, zu informieren.

Im RIS seit

20.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

20009532

Dokumentnummer

NOR40181188

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/27/P60/NOR40181188

Navigation im Suchergebnis