(3)Absatz 3Die betraute Verwertungsgesellschaft hat die betrauende Verwertungsgesellschaft über die zentralen Bedingungen für die Erteilung von Werknutzungsbewilligungen für die zur Wahrnehmung anvertrauten Rechte, darunter die Art der Verwertung, sämtliche Bestimmungen, die die Vergütung betreffen oder sich darauf auswirken, die Geltungsdauer der Werknutzungsbewilligung, die Rechnungsperioden sowie die Gebiete, für die sie gilt, zu informieren.