Bundesrecht konsolidiert

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Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

TabakNächster Suchbegriff- und Vorheriger SuchbegriffNichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

20.05.2016

Außerkrafttretensdatum

20.05.2016

Abkürzung

TNRSG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Rückverfolgbarkeit

Paragraph 7,

Anmerkung, Absatz eins bis 11 treten mit 21.5.2016 in Kraft.)

  1. Absatz 12Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund Artikel 15, Absatz 11, oder 12 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      die technischen Standards für die Errichtung und den Betrieb der für die Verfolgung und Rückverfolgung eingesetzten Systeme einschließlich der Kennzeichnung mit einem individuellen Erkennungsmerkmal, der Aufzeichnung, Weiterleitung, Verarbeitung und Speicherung der Daten sowie des Zugangs zu gespeicherten Daten,
    2. Ziffer 2
      die technischen Standards, die gewährleisten sollen, dass die Systeme, die für die individuellen Erkennungsmerkmale und die damit zusammenhängenden Funktionen verwendet werden, in der gesamten Europäischen Union kompatibel sind,
    3. Ziffer 3
      die Kernelemente der Datenspeicherung wie insbesondere Laufzeit, Verlängerbarkeit, erforderliche Fachkenntnisse oder Vertraulichkeit, einschließlich der regelmäßigen Überwachung und Bewertung dieser Verträge,
    4. Ziffer 4
      die Anforderungen an die Qualifikation der gemäß Absatz 8, zu bestellenden unabhängigen Dritten und die Details hinsichtlich deren Namhaftmachung und Bestellung und
    5. Ziffer 5
      Details hinsichtlich der Qualifikationserfordernisse der nach Absatz 9, zuzulassenden externen Prüferinnen bzw. Prüfer sowie der Überprüfung des Vorliegens dieser Qualifikationserfordernisse
    festzulegen.

Im RIS seit

20.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2022

Gesetzesnummer

10010907

Dokumentnummer

NOR40181075

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/431/P7/NOR40181075

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