Bundesrecht konsolidiert

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Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen § 11

Kurztitel

Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 30/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

20.04.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Konformitätsbewertungsverfahren

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Bewertung der Konformität eines Messgerätes mit den Anforderungen der entsprechenden Eichvorschriften erfolgt nach einem vom Hersteller auszuwählenden Konformitätsbewertungsverfahren, wie folgt:
    1. Ziffer eins
      Modul B nach Anhang 1 sowie nachfolgend entweder Modul D nach Anhang 1 oder Modul F nach Anhang 1;
    2. Ziffer 2
      Modul G nach Anhang 1.
  2. Absatz 2Messgeräte, in denen keine elektronische Einrichtung benutzt wird und deren Auswägeeinrichtung keine Feder zum Ausgleich der aufgebrachten Last benutzt, müssen jedoch nicht verpflichtend dem Verfahren nach Modul B nach Anhang 1 unterzogen werden. Für diejenigen Messgeräte bei denen Modul B nach Anhang 1 nicht zutrifft, ist Modul D1 nach Anhang 1 oder Modul F1 nach Anhang 1 anzuwenden.
  3. Absatz 3Wird eine gemäß Paragraph 16, notifizierte Stelle tätig, dann sind Aufzeichnungen und Schriftwechsel im Zusammenhang mit den durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren entweder in Deutsch oder in einer anderen von dieser Stelle anerkannten Sprache abzufassen.

Im RIS seit

02.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016

Gesetzesnummer

20009466

Dokumentnummer

NOR40179477