Kurztitel
Grundausbildungsverordnung-BMF
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
30.12.2015
Außerkrafttretensdatum
09.07.2020
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Abschnitt III
Rollen und Verantwortlichkeiten zur Sicherstellung des Lernzielerfolges
Auszubildende/r
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsDie/Der Auszubildende hat sich eigenverantwortlich und kontinuierlich mit den anforderungsbasierten Lerninhalten sowie den definierten Lernzielen auseinanderzusetzen.
(2)Absatz 2Die/Der Auszubildende hat die Anmeldung zu den einzelnen Modulen in dem zur Verfügung gestellten IT-Tool durchzuführen.
(3)Absatz 3Zur Transferförderung hat die/der Auszubildende ein (elektronisches) Lerntagebuch zu führen.
Im RIS seit
12.01.2016
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020
Gesetzesnummer
20009438
Dokumentnummer
NOR40178302