(4)Absatz 4Entspricht die Bauart den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2, so hat die zugelassene Stelle eine EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen, die dem Antragsteller mitzuteilen ist. Diese Bescheinigung hat die Ergebnisse der Prüfungen, die gegebenenfalls an sie geknüpften Bedingungen sowie die zur Kennzeichnung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Beschreibungen und Zeichnungen zu enthalten. Die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten, der Ständige Ausschuß der EFTA sowie die übrigen zugelassenen Stellen können ein Exemplar der Bescheinigung und auf begründeten Antrag eine Abschrift der technischen Bauunterlagen und der Protokolle über die durchgeführten Prüfungen und Versuche erhalten.Entspricht die Bauart den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins und 2, so hat die zugelassene Stelle eine EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen, die dem Antragsteller mitzuteilen ist. Diese Bescheinigung hat die Ergebnisse der Prüfungen, die gegebenenfalls an sie geknüpften Bedingungen sowie die zur Kennzeichnung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Beschreibungen und Zeichnungen zu enthalten. Die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten, der Ständige Ausschuß der EFTA sowie die übrigen zugelassenen Stellen können ein Exemplar der Bescheinigung und auf begründeten Antrag eine Abschrift der technischen Bauunterlagen und der Protokolle über die durchgeführten Prüfungen und Versuche erhalten.