Bundesrecht konsolidiert

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Anerbengesetz § 11

Kurztitel

Anerbengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 106/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Text

Übernahmspreis

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDer Übernahmspreis ist, sofern er nicht von den Miterben im Vergleichsweg bestimmt wird, durch das Verlassenschaftsgericht unter Berücksichtigung aller auf dem Erbhof haftenden Lasten nach billigem Ermessen auf Grund des Gutachtens zweier bäuerlicher Sachverständiger so zu bestimmen, daß der Anerbe wohl bestehen kann. Hiebei ist auf die Interessen der übrigen Miterben gebührend Bedacht zu nehmen. An die Bewertung in einem eidesstättigen Vermögensbekenntnis ist das Verlassenschaftsgericht nicht gebunden.
  2. Absatz 2Auf dem Erbhof betriebene Unternehmen des Verstorbenen, die nach Paragraph 2, Absatz 3, zum Erbhof gehören und wirtschaftlich nicht unbedeutend sind, sind selbständig zu schätzen und nach dem Verkehrswert zu berücksichtigen.

Anmerkung

Zur Vermögenserklärung siehe § 170 AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003.

Schlagworte

Übernahmswert, Wohlbestehen, Vereinbarung, Übereinkommen, Gericht, Erbübereinkommen, Schulden, Hypothek, Pfandrecht, Weichender, Preis, Übernehmer, Schätzung, Befund, Wert, Billigkeit, Bekenntnis, Erbe, Abhandlungsgericht, Abhandlung, Erbberechtigter, weichender Miterbe

Im RIS seit

05.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001969

Dokumentnummer

NOR40173130

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/106/P11/NOR40173130

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