Bundesrecht konsolidiert

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Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 77/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

10.07.2015

Außerkrafttretensdatum

27.12.2022

Abkürzung

MING

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Informationsaustausch-Schnellinformationssystem RAPEX

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDer nationale Kontaktpunkt für RAPEX (rapid alert system for dangerous non-food products) ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
  2. Absatz 2Trifft eine Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme gemäß Paragraph 7, Absatz 7, oder beabsichtigt sie dies und ist der Auffassung, dass die Gründe für die Maßnahme oder die Auswirkungen dieser Maßnahme auf andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union hinauswirken, so berichtet sie dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unverzüglich über diese Maßnahme.
  3. Absatz 3Ist ein Erzeugnis auf dem Markt bereitgestellt worden, das ein ernstes Risiko insbesondere für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt, so berichtet die Marktüberwachungsbehörde dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ferner über alle Maßnahmen, die ein Wirtschaftsakteur freiwillig getroffen und der Marktüberwachungsbehörde mitgeteilt hat.
  4. Absatz 4Die Berichterstattung gemäß den Absatz 2 und 3 beinhaltet alle verfügbaren Informationen, insbesondere erforderlichen Daten für die Identifizierung des Erzeugnisses, die Herkunft und Lieferkette des Erzeugnisses, die mit dem Erzeugnis verbundenen Gefahren, die Art und Dauer der getroffenen Maßnahme sowie die vom Wirtschaftsakteur freiwillig getroffenen Maßnahmen.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft überprüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Er leitet diese Meldungen ohne unnötigen Aufschub dem nationalen Kontaktpunkt für RAPEX zur weiteren Information der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiter, wenn die Voraussetzungen den Absatz 2, erfüllt sind.

Im RIS seit

09.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

20009219

Dokumentnummer

NOR40172117

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/77/P10/NOR40172117

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