Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
BFA-Verfahrensgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 43
Inkrafttretensdatum
20.07.2015
Außerkrafttretensdatum
31.08.2018
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Anordnung zur weiteren Vorgangsweise
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz einsDas Bundesamt hat auf Basis der gemäß § 42 übermittelten Information unverzüglich anzuordnen, dassDas Bundesamt hat auf Basis der gemäß Paragraph 42, übermittelten Information unverzüglich anzuordnen, dass
im Falle eines zum Aufenthalt berechtigten Fremden dieser aufzufordern ist, sich binnen vierzehn Tagen in einer Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion einzufinden oder
im Falle eines nicht zum Aufenthalt berechtigten Fremden
dieser zur Sicherung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einer Erstaufnahmestelle oder einer Regionaldirektion vorzuführen ist oder
sofern die Vorführung zur weiteren Verfahrensführung nicht erforderlich ist, diesem die kostenlose Anreise in eine bestimmte Betreuungseinrichtung des Bundes zu ermöglichen ist; darüber ist der Fremde in geeigneter Weise zu informieren. § 2 Abs. 1a GVG-B 2005 gilt sinngemäß.sofern die Vorführung zur weiteren Verfahrensführung nicht erforderlich ist, diesem die kostenlose Anreise in eine bestimmte Betreuungseinrichtung des Bundes zu ermöglichen ist; darüber ist der Fremde in geeigneter Weise zu informieren. Paragraph 2, Absatz eins a, GVG-B 2005 gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2Das Bundesamt kann von einer Anordnung gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 absehen, wennDas Bundesamt kann von einer Anordnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 absehen, wenn
der betreffende Fremde in Schub-, Straf-, Untersuchungs-, oder einer sonstigen Haft angehalten wird oder
auf Grund besonderer, nicht vorhersehbarer Umstände die Versorgung des Asylwerbers in einer Betreuungseinrichtung des Bundes nicht möglich ist.
Schlagworte
Schubhaft, Strafhaft, Untersuchungshaft
Im RIS seit
29.06.2015
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2018
Gesetzesnummer
20007944
Dokumentnummer
NOR40171270