Bundesrecht konsolidiert

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Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz § 60

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

01.09.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MMHmG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

4. Hauptstück
Spezialqualifikationen

1. Abschnitt
Berufsrechtliche Vorschriften

Spezialqualifikationen – Tätigkeitsbereiche

Paragraph 60,
  1. Absatz einsMedizinische Masseure und Heilmasseure können die Berechtigung zur berufsmäßigen Durchführung folgender Spezialqualifikationen nach ärztlicher Anordnung erwerben:
    1. Ziffer eins
      Elektrotherapie,
    2. Ziffer 2
      Hydro- und Balneotherapie,
    3. Ziffer 3
      Basismobilisation.
  2. Absatz 2Die Elektrotherapie umfasst die Anwendung von elektrischem Strom zu Heilzwecken, wie insbesondere durch Nieder-, Mittel- und Hochfrequenztherapie.
  3. Absatz 3Die Hydro- und Balneotherapie umfasst
    1. Ziffer eins
      die Anwendung natürlicher Heilvorkommen, wie insbesondere Heilwässer und Peloide,
    2. Ziffer 2
      Medizinalbäder,
    3. Ziffer 3
      Unterwassermassagen und
    4. Ziffer 4
      Unterwasserdruckstrahlmassagen.
  4. Absatz 4Die Basismobilisation umfasst die Unterstützung der Patienten bei der Verbesserung ihrer Mobilität und im sicheren Umgang mit Gehhilfen.

Schlagworte

Hydrotherapie, Niederfrequenztherapie, Mittelfrequenztherapie

Im RIS seit

20.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015

Gesetzesnummer

20002351

Dokumentnummer

NOR40168332

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