Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 60
Inkrafttretensdatum
01.09.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
MMHmG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
4. Hauptstück
Spezialqualifikationen
1. Abschnitt
Berufsrechtliche Vorschriften
Spezialqualifikationen – Tätigkeitsbereiche
§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz einsMedizinische Masseure und Heilmasseure können die Berechtigung zur berufsmäßigen Durchführung folgender Spezialqualifikationen nach ärztlicher Anordnung erwerben:
Hydro- und Balneotherapie,
(2)Absatz 2Die Elektrotherapie umfasst die Anwendung von elektrischem Strom zu Heilzwecken, wie insbesondere durch Nieder-, Mittel- und Hochfrequenztherapie.
(3)Absatz 3Die Hydro- und Balneotherapie umfasst
die Anwendung natürlicher Heilvorkommen, wie insbesondere Heilwässer und Peloide,
Unterwasserdruckstrahlmassagen.
(4)Absatz 4Die Basismobilisation umfasst die Unterstützung der Patienten bei der Verbesserung ihrer Mobilität und im sicheren Umgang mit Gehhilfen.
Schlagworte
Hydrotherapie, Niederfrequenztherapie, Mittelfrequenztherapie
Im RIS seit
20.02.2015
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2015
Gesetzesnummer
20002351
Dokumentnummer
NOR40168332