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Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anti-Doping-Bundesgesetz 2007

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

ADBG 2007

Index

78 Sport

Text

Allgemeine Bestimmungen über Dopingkontrollen

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDopingkontrollen können durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, internationale Sportfachverbände, das IOC, das IPC oder die WADA durchgeführt werden. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist zuständig:
    1. Ziffer eins
      für Dopingkontrollen bei Sportlern (Paragraph eins a, Ziffer 21,) und Betreuungspersonen (Paragraph eins a, Ziffer 3,);
    2. Ziffer 2
      für die bei ihr von der WADA, von einem Internationalen Sportfachverband, einem ausländischen nationalen Sportfachverband oder einer ausländischen nationalen Dopingkontrolleinrichtung bestellten Dopingkontrollen.
  2. Absatz 2Dopingkontrollen durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung haben durch ein Kontrollteam, bestehend aus zwei Personen zu erfolgen, von denen eine Person die für die Abnahme der Probe erforderliche Ausbildung aufzuweisen hat. Blutproben sind durch einen Arzt abzunehmen. Eine Person des Kontrollteams hat dem Geschlecht des zu kontrollierenden Sportlers anzugehören.
  3. Absatz 3Vor Beginn der Dopingkontrolle haben sich die Kontrollorgane gegenüber den Betroffenen mittels Lichtbildausweis zu legitimieren, die auf den Namen (Bezeichnung des Tieres) lautende Anordnung zur Dopingkontrolle vorzulegen und eine Gleichschrift der Anordnung gegen Bestätigung auszufolgen. Bei minderjährigen oder geistig behinderten Sportlern hat die Legitimation und die Vorlage der Anordnung auch gegenüber deren Aufsichtsperson (gesetzlicher Vertreter, Trainer, Funktionär des Vereins, dem der Sportler angehört) zu erfolgen.
  4. Absatz 4Dopingkontrollen dürfen, außer in begründeten Ausnahmefällen, außerhalb von Wettkämpfen nicht nach 23.00 Uhr und vor 6.00 Uhr begonnen werden. Dopingkontrollen sind unter Beachtung der Menschenwürde der Betroffenen vorzunehmen.
  5. Absatz 5Über die Dopingkontrolle ist ein schriftliches Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist jedenfalls vom Leiter des Kontrollteams und vom Betroffenen zu unterfertigen. Der Betroffene hat im Protokoll eine elektronische Zustelladresse (e-mail) oder postalische Zustelladresse bekannt zu geben, an die alle Zustellungen in einem allfälligen Anti-Doping-Verfahren erfolgen können.
  6. Absatz 6Dopingkontrollen, die abweichend von Absatz 2 bis 5, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraphen 10,, 12 und 13 durchgeführt wurden, sind ungültig, wenn die Abweichung ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis oder einen anderen Verstoß gegen eine Anti-Doping-Bestimmung verursacht hat. Hat der Betroffene nachgewiesen, dass die Dopingkontrolle nicht entsprechend den Bestimmungen durchgeführt wurde und die Abweichung nach vernünftigem Ermessen das von der Norm abweichende Analyseergebnis oder einen anderen Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen verursacht haben könnte, obliegt der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung der Nachweis, dass die Abweichung nicht die Ursache für das von der Norm abweichende Analyseergebnis war oder die Tatsachengrundlage für einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellte.
  7. Absatz 7Ergibt sich bei Dopingkontrollen der Verdacht eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen, hat das Dopingkontrollteam der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung den Sachverhalt mit den Beweismitteln unverzüglich mitzuteilen. Wird bei der Dopingkontrolle der unzulässige Besitz von verbotenen Wirkstoffen oder von technischen Ausstattungen für die Anwendung verbotener Methoden (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6, in Verbindung mit Absatz 3,) festgestellt, haben die betroffenen Sportler oder Betreuungspersonen diese gegen Bestätigung dem Kontrollteam zur Verwahrung bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zwecks Beweissicherung mit der Zustimmung auszuhändigen, dass das Eigentum daran bei Verhängung einer Disziplinarmaßnahme aus diesem Grunde an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung übergeht, ansonsten ein Verstoß wegen Nichtmitwirkung bei der Dopingkontrolle vorliegt.
  8. Absatz 8Das Recht von ausländischen Sportorganisationen und ausländischen nationalen Dopingkontrolleinrichtungen, gemäß dem UNESCO-Übereinkommen in Österreich Dopingkontrollen bei Sportlern ihres Heimatlandes durchzuführen, bleibt unberührt. Dies gilt auch, wenn aufgrund der Vereinbarung zur Durchführung eines internationalen Wettkampfes in Österreich für die Vornahme von Dopingkontrollen andere Einrichtungen als jene in Absatz eins, vorgesehen sind.

Schlagworte

Kaderlehrgang, Harnprobe

Im RIS seit

16.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20005360

Dokumentnummer

NOR40166227

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/30/P11/NOR40166227

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