Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 179

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 179

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Dritter Abschnitt
Stille Gesellschaft

Begriff und Wesen der stillen Gesellschaft

Paragraph 179,
  1. Absatz einsWer sich als stiller Gesellschafter am Unternehmen oder Vermögen eines anderen mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, dass sie in das Vermögen des anderen übergeht.
  2. Absatz 2Aus den Geschäften, die im Betrieb des Unternehmens geschlossen werden oder das Vermögen betreffen, an dem die Beteiligung besteht, wird allein der Inhaber berechtigt und verpflichtet.

Im RIS seit

24.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40165294