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Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 § 10

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 45/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.10.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HSG 2014

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Vorsitzendenkonferenzen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Vorsitzenden der Universitätsvertretungen und die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung bilden einen Ausschuss, welcher der Beratung der Bundesvertretung und der Koordinierung der Aufgaben und Tätigkeiten der Universitätsvertretungen, soweit diese über den Wirkungsbereich einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hinausgehen, dient (Vorsitzendenkonferenz der Universitätsvertretungen).
  2. Absatz 2Die Vorsitzenden der Pädagogischen Hochschulvertretungen und die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung bilden einen Ausschuss, welcher der Beratung der Bundesvertretung und der Koordinierung der Aufgaben und Tätigkeiten der Pädagogischen Hochschulvertretungen, soweit diese über den Wirkungsbereich einer Pädagogischen Hochschulvertretung hinausgehen, dient (Vorsitzendenkonferenz der Pädagogischen Hochschulvertretungen).
  3. Absatz 3Die Vorsitzenden der Fachhochschulvertretungen und die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung bilden einen Ausschuss, welcher der Beratung der Bundesvertretung und der Koordinierung der Aufgaben und Tätigkeiten der Fachhochschulvertretungen, soweit diese über den Wirkungsbereich einer Fachhochschulvertretung hinausgehen, dient (Vorsitzendenkonferenz der Fachhochschulvertretungen).
  4. Absatz 4Die Vorsitzenden der Privatuniversitätsvertretungen und die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung bilden einen Ausschuss, welcher der Beratung der Bundesvertretung und der Koordinierung der Aufgaben und Tätigkeiten der Privatuniversitätsvertretungen, soweit diese über den Wirkungsbereich einer Privatuniversitätsvertretung hinausgehen, dient (Vorsitzendenkonferenz der Privatuniversitätsvertretungen).
  5. Absatz 5Den Vorsitz in den Vorsitzendenkonferenzen gemäß Absatz eins bis 4 führt die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung, die oder der die Vorsitzendenkonferenzen mindestens einmal pro Semester einzuberufen hat.
  6. Absatz 6Die Vorsitzendenkonferenzen sind berechtigt, eigene Geschäftsordnungen mit Zweidrittelmehrheit zu erlassen. Wird keine Geschäftsordnung beschlossen, so sind die Bestimmungen der Satzung der Bundesvertretung sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft

Im RIS seit

10.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2016

Gesetzesnummer

20008892

Dokumentnummer

NOR40163312

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/45/P10/NOR40163312

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